Urteil des BVerwG vom 11.01.2010

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 6.09
VGH 6 A 1867/07.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. Januar 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden vom 22. Mai 2007 sind unwirksam, soweit sie
die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. b und
Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG betreffen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
und des Verfahrens zweiter Instanz, soweit sie nicht be-
reits von der Kostenentscheidung im Beschluss des Hes-
sischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2007
(6 UZ 1631/07.A) erfasst sind. Die Kosten des Verfahrens
erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte je zur
Hälfte.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, soweit er noch nicht rechtskräftig abge-
schlossen war, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das
Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO in
Verbindung mit den §§ 141,125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die teilweise Un-
wirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und hinsichtlich
des noch anhängig gewesenen Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die
Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten insoweit der Beklagten aufzu-
erlegen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als auch die Vorausset-
1
2
- 3 -
zungen des Art. 15 Buchst. b i.V.m. Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifi-
kationsrichtlinie) erfüllt. Soweit es die Beklagte zur Feststellung eines Abschie-
bungsverbots nach 㤠60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. b und
Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG“ verpflichtet hat, hat es allerdings nicht be-
rücksichtigt, dass es sich bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG um ein rein nationa-
les Abschiebungsverbot handelt, während bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG nach § 60 Abs. 2 AufenthG ein
eigenständiges - vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen nationalen
Abschiebungsverboten zu prüfendes - Abschiebungsverbot besteht (vgl. Se-
natsurteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198
<201 ff.>). Dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die Be-
klagte der Sache nach zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in Umset-
zung des subsidiären Schutzkonzepts der Qualifikationsrichtlinie verpflichtet
hat. Dem ist die Beklagte mit der zwischenzeitlichen Feststellung eines Ab-
schiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG nachgekommen. Damit hat sie
den Kläger klaglos gestellt und sich aus eigenem Entschluss in die Rolle der
Unterlegenen begeben.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
3