Urteil des BVerwG vom 19.01.2009

Russische Föderation, Körperliche Unversehrtheit, Registrierung, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 52.07
VGH 11 B 02.31724
Verkündet
am 19. Januar 2009
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend
für erledigt erklärt haben (hinsichtlich der die Klägerin zu 2
betreffenden Abschiebungsandrohung in die Russische
Föderation in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2001) wird das
Verfahren eingestellt.
Insoweit sind die Urteile des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 31. August 2007 und des Verwaltungsge-
richts Würzburg vom 2. September 2002 wirkungslos.
Im Übrigen wird auf die Revision des Bundesbeauftragten
für Asylangelegenheiten das Urteil des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 31. August 2007 aufgehoben,
soweit es die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin zu 2
betrifft.
- 3 -
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückver-
wiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die aus Tschetschenien stammende Klägerin zu 2 (im Folgenden Klägerin) er-
strebt ihre Anerkennung als Flüchtling.
Die 1954 geborene Klägerin wuchs in Tschetschenien auf und ist - ebenso wie
ihr Ehemann, ein Musiklehrer und Konzertpianist, und die gemeinsame Tochter
(bisher Kläger zu 1 und 3) - Staatsangehörige der Russischen Föderation und
tschetschenische Volkszugehörige. Im September 1999 begab sich die Familie
von Grosny zunächst nach Moskau. Anfang Januar 2000 reiste sie von dort in
die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Ehemann sei im Juli 1999 in Tsche-
tschenien durch religiöse Fanatiker entführt und längere Zeit gefangen gehalten
worden. Deswegen und wegen der Kriegswirren habe die Familie nicht länger in
Tschetschenien bleiben können; auch in Moskau hätten sie als Tschetschenen
nicht in Frieden leben können.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte die Anerkennung als
Asylberechtigte ab und stellt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und
drohte der Familie die Abschiebung in die Russische Föderation an.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Ur-
teil vom 2. September 2002 das Bundesamt verpflichtet, der Familie flüchtlings-
rechtlichen Abschiebungsschutz zu gewähren. Die Kläger hätten zwar keinen
1
2
3
4
- 4 -
Anspruch auf Asylanerkennung, sie könnten aber Abschiebungsschutz als
Flüchtlinge beanspruchen, weil ihnen als tschetschenischen Volkszugehörigen
eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht zuzumuten sei. Dort werde mit gro-
ßer Härte ein Partisanenkrieg geführt, in dem es zu massiven Menschenrechts-
verletzungen u.a. durch die russischen Streitkräfte komme. Eine inländische
Fluchtalternative in anderen Gebieten der Russischen Föderation bestehe nicht.
Hiergegen hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten - Bundesbe-
auftragter - Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin geltend
gemacht, sie sei an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belas-
tungsstörung - PTBS - erkrankt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat
darüber durch Einholung zweier fachärztlicher Gutachten Beweis erhoben.
Nachdem insbesondere das Gutachten der Amtsärztin und Psychiaterin B. vom
8. August 2005 zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Klägerin unter einer
schweren und chronifizierten PTBS leide, zu deren Behandlung zwingend eine
Langzeitpsychotherapie sowie eine Fortführung der antidepressiven Medikation
erforderlich sei, hat das Bundesamt im August 2005 der Klägerin ausländer-
rechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf die
Russische Föderation gewährt. Hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung hat es
an seiner ablehnenden Entscheidung festgehalten.
Mit Urteil vom 31. August 2007 hat der Verwaltungsgerichtshof den Ableh-
nungsbescheid des Bundesamts bezüglich des Ehemannes und der Tochter
der Klägerin als rechtmäßig bestätigt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig ge-
worden. Hinsichtlich der Klägerin hat er dagegen einen Anspruch auf Flücht-
lingsanerkennung im Hinblick auf die behandlungsbedürftige Erkrankung an
PTBS bejaht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwal-
tungsgericht habe der Klägerin zu Recht flüchtlingsrechtlichen Abschiebungs-
schutz zuerkannt. Unabhängig von der bei ihr festgestellten Krankheit bestehe
ein solcher Anspruch allerdings nicht, weshalb auch die Klage des Ehemannes
und der Tochter keinen Erfolg habe. Die Familie sei nicht vorverfolgt ausgereist.
Dabei könne dahinstehen, ob ihnen vor ihrer Ausreise nach Deutschland in
Moskau asylerhebliche Maßnahmen der russischen Staatsgewalt konkret und
unmittelbar bevorgestanden hätten und ob aus Tschetschenien kommende
5
6
- 5 -
Tschetschenen, die seit kurzem andernorts in Russland lebten, um die Jahres-
wende 1999/2000 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Denn
jedenfalls hätten die Kläger seinerzeit in Inguschetien eine inländische Fluchtal-
ternative gehabt. Dort wäre für sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine menschen-
würdige und verfolgungsfreie Existenz - auch im Sinne von Art. 8 der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) - ge-
währleistet gewesen. Für die nicht vorverfolgt ausgereiste Familie gelte deshalb
bei der aktuellen Verfolgungsprognose der Maßstab der beachtlichen Wahr-
scheinlichkeit. Nach diesem Maßstab müssten der Ehemann und die Tochter
der Klägerin nach einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht befürchten,
Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu erleiden. Ihnen drohe weder
in Tschetschenien noch in der übrigen Russischen Föderation aus individuellen
Gründen oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder Herkunft aus dem Nord-
kaukasus Verfolgung. In Tschetschenien kämen asylerhebliche Übergriffe nicht
mehr mit der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Häufig-
keit vor. Auch in anderen Teilen der Russischen Föderation würden sie gegen-
wärtig nicht gruppenverfolgt; denn insbesondere die verbreitete rechtswidrige
Praxis, Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, sei im Regelfall nicht
asylerheblich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Registrierungspflicht
nunmehr erst nach 90 Tagen Aufenthalt an einem Ort Platz greife und dass sich
Tschetschenen mit sehr guten Erfolgsaussichten gegen eine rechtswidrige
Verweigerung der Registrierung zur Wehr setzen könnten.
Der Klägerin drohe demgegenüber bei einer Rückkehr in andere Teile der Rus-
sischen Föderation als Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Aufgrund der fachärztlichen
Gutachten stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie an einer schwe-
ren, chronifizierten PTBS leide, deren Behandlung zwingend eine Langzeitpsy-
chotherapie mit Fortführung der antidepressiven Medikation erfordere. Würde
sie ihren Aufenthalt in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens
nehmen, wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihr
diese zwingend benötigten Behandlungen infolge verzögerter Registrierung aus
asylrechtlich relevanten Gründen - nämlich wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder
ihrer Herkunft aus dem Nordkaukasus - vorenthalten würden. Dies hätte zur
7
- 6 -
Folge, dass sie in eine konkret lebensbedrohliche Situation geriete, mindestens
jedoch schweren gesundheitlichen Schaden nähme.
Die verbreitete Praxis, zuzugswilligen Tschetschenen die Registrierung zu ver-
weigern, stelle eine staatliche Maßnahme dar, die an asylerhebliche Kriterien
- nämlich entweder die Volkszugehörigkeit oder die regionale Herkunft des Be-
troffenen - anknüpfe. Die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. März
2007 enthaltene Aussage, diese Zuzugsbeschränkungen würden unabhängig
von der Volkszugehörigkeit gelten, treffe zwar weitgehend, nicht aber lückenlos
zu. Insbesondere müsse bei der Entscheidung dieser Frage zusätzlich auch die
Art und Weise der Anwendung der Vorschriften geprüft werden. Diesbezüglich
aber räume auch das Auswärtige Amt ein, dass sich die in Frage stehenden
lokalen Regelungen stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen
auswirkten, sich legal an Orten niederzulassen, in denen solche Vorschriften
oder Verwaltungsübungen bestünden. Auch von der Sache her liege es auf der
Hand, dass die Restriktionen dazu dienten, den legalen Zuzug „von Personen
aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation“ stark zu erschweren.
Überwiegende Faktoren sprächen dafür, dass der Klägerin in der Russischen
Föderation außerhalb Tschetscheniens eine Registrierung zunächst verweigert
werde. Sie sei darauf angewiesen, ihren Aufenthalt in einer größeren Stadt zu
nehmen, da nur dort eine psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung
möglich sei. Gerade in größeren Städten seien die Zuzugsrestriktionen aber
besonders ausgeprägt. Soweit die Verweigerung einer Registrierung mit guten
Erfolgsaussichten bekämpft werden könne, sei jedenfalls damit zu rechnen,
dass einige Monate verstrichen, bis die Klägerin eine - für den Zugang zur
staatlichen Gesundheitsfürsorge nötige - unbefristete Registrierung erhalten
werde. Auch schon die nur temporäre Verweigerung der Registrierung habe
deshalb zur Folge, dass hierdurch die nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Art. 2
Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsgüter „Leben“ und „körperliche Unversehrt-
heit“ der Klägerin erheblich beeinträchtigt würden. Denn ohne den Zugang zum
staatlichen Gesundheitssystem werde sie nicht in der Lage sein, die Kosten der
benötigten therapeutischen Sitzungen und Medikamente zu bestreiten. Die da-
mit zu erwartende Gefährdung an Leib und Leben sei die unmittelbare Folge
eines staatlichen Verhaltens, das seinerseits an asylerhebliche Merkmale an-
8
- 7 -
knüpfe. Sie trete gleichsam „automatisch“ ein, ohne dass es einer weiteren, von
der Betroffenen bzw. von Dritten gesetzten Ursache bedürfe. Daran ändere
nichts, dass der Sachbearbeiter bei der Meldebehörde, der eine Registrierung
der Klägerin ablehne, ihr den Nachteil, der sich hieraus für ihr Leben und ihre
Gesundheit ergebe, nicht dergestalt „zielgerichtet“ zufüge, dass er die bean-
tragte Amtshandlung deshalb ablehne, um die Klägerin in der aufgezeigten
Weise zu schädigen.
Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, ihren Aufenthalt in
Tschetschenien zu nehmen. Zwar werde ihr dort die Registrierung nicht verwei-
gert werden, so dass sie vor einer solchen Verfolgung hinreichend sicher sei.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten in Tschetschenien und
ihrer persönlichen Umstände könne jedoch heute vernünftigerweise nicht er-
wartet werden, dass sie sich in diesem Landesteil aufhalte. Dort wäre ihr näm-
lich die zwingend benötigte medizinische Behandlung aus nichtverfolgungsbe-
dingten Gründen unzugänglich, weil die medizinische Versorgung in Tsche-
tschenien allgemein mangelhaft sei.
Hiergegen wendet sich der Bundesbeauftragte mit seiner vom Verwaltungsge-
richtshof zugelassenen Revision. Er meint, dem Berufungsurteil liege ein zu
weites Verständnis des Begriffs einer gezielten Rechtsverletzung zugrunde.
Selbst wenn in der Verweigerung der Registrierung ein asylerheblicher Eingriff
liegen sollte, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fehlerhaft.
Denn die angenommene Verfolgungsgefahr beschränke sich auf einen örtlich
klar abgegrenzten Bereich und komme daher einer „örtlich begrenzten“ Grup-
penverfolgung gleich. Von einer derartigen Verfolgung sei aber nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige nicht betroffen, dem
der örtliche Bezug zum Gefährdungsgebiet fehle. Auf die Frage einer inländi-
schen Fluchtalternative komme es dann nicht weiter an. Unabhängig davon sei
auch die Begründung für eine asylerhebliche Anknüpfung der Registrierungs-
verweigerung widersprüchlich und nicht ausreichend tragfähig. Insofern leide
die Entscheidung an einer nicht ordnungsgemäßen Überzeugungsbildung und
an Verfahrensmängeln.
9
10
- 8 -
In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte auf Hinweis des Gerichts hin die
Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation hinsichtlich der Klägerin
in Nr. 4 des Bescheides vom 19. Oktober 2001 aufgehoben. Die Beteiligten
haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Bundesbeauftragte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
31. August 2007 und des Verwaltungsgerichts Würzburg
vom 2. September 2002, soweit sie die Flüchtlingsaner-
kennung der Klägerin zu 2 betreffen, aufzuheben und de-
ren Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält mit Rücksicht auf das ihr zuer-
kannte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG und die Aufhebung der
Abschiebungsandrohung, an ihrem Hilfsantrag auf Gewährung subsidiären Ab-
schiebungsschutzes nicht fest.
Die Beklagte hält die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin in Übereinstimmung
mit dem Bundesbeauftragten nicht für gerechtfertigt.
II
Nachdem die Beklagte die Androhung der Abschiebung in die Russische Föde-
ration in Nr. 4 des Bescheides vom 19. Oktober 2001, soweit sie sich auf die
Klägerin bezieht, aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit für
erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zugleich ist gemäß
§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO festzustellen, dass die Entscheidungen
der Vorinstanzen insoweit wirkungslos sind.
11
12
13
14
15
16
- 9 -
Hinsichtlich des allein noch anhängigen Begehrens der Klägerin auf Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ist die Revision des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten - Bundesbeauftragter - begründet. Das Berufungsgericht
hat einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat aufgrund der Feststellungen des Berufungs-
gerichts nicht abschließend selbst entscheiden kann, ob die Klägerin aus ande-
ren Gründen als Flüchtling anzuerkennen ist, war das angefochtene Urteil auf-
zuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens der Klägerin auf Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I
S. 1798) sowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Die in diesen
Bekanntmachungen berücksichtigten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz -, die am
28. August 2007 in Kraft getreten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß
§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG zu Recht der am 31. August 2007
ergangenen Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zugespro-
chen, weil ihr in der Russischen Föderation (außerhalb Tschetscheniens) we-
gen ihrer Volkszugehörigkeit oder wegen ihrer Herkunft aus dem Nordkaukasus
zumindest temporär die Registrierung und damit auch der Zugang zur staatli-
chen Gesundheitsfürsorge verweigert würde und ihr deshalb die dringend not-
wendige medizinische Behandlung mit der Folge vorenthalten würde, dass sie
in eine konkret lebensbedrohliche Situation geriete, mindestens jedoch schwe-
ren gesundheitlichen Schaden nähme, ohne dass ihr in Tschetschenien eine
interne Schutzalternative eröffnet wäre (UA Rn. 84 ff.). Diese Begründung hält
einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
17
18
19
- 10 -
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlings-
konvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er be-
sitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den
Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1
Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in
einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung be-
droht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Ar-
tikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die ander-
weitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewähren-
den Schutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergän-
zend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach Art. 9 Abs. 1 der Richt-
linie gelten als Verfolgung in diesem Sinne Handlungen, die
a) aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend
sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grund-
legenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der
Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Euro-
päischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig
ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen,
einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, be-
stehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in
ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Wei-
se betroffen ist.
Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt, dass eine Verknüpfung zwischen den in
Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Abs. 1 als Verfolgung
eingestuften Handlungen bestehen muss.
a) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass in der - auch
nach seiner Auffassung ansonsten nicht asylrelevanten - vorübergehenden
Verweigerung der Registrierung wegen der besonderen Umstände im Fall der
Klägerin eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie liegt. Der
20
21
22
- 11 -
Begriff der Verfolgungshandlung setzt nicht nur voraus, dass ein bestimmtes
Verhalten des potentiellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines
grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverlet-
zung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
und b der Richtlinie) ursächlich ist, sondern erfordert auch ein auf die Verlet-
zung eines derart geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten. Dies entspricht
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur asylerheblichen Verfolgung, wo-
nach eine gezielte Rechtsverletzung, d.h. ein gezielter Eingriff in ein asylrecht-
lich geschütztes Rechtsgut erforderlich ist (vgl. die Grundsatzentscheidung
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315
<
334 f.>). Die Zielgerichtetheit bezieht sich nicht nur - wie das Berufungsgericht
offenbar meint - auf die asylerheblichen Merkmale bzw. jetzt auf die Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 10 der Richtlinie, an die die Handlung anknüp-
fen muss (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie), sondern auch auf die durch die
Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst. Für ein solches Verständnis
des Begriffs der Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie spricht
auch die Begründung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu
ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 12. September 2001, in der
es - damals zu Art. 11 Abs. 1 des Vorschlags - heißt, dass als Verfolgung „aus-
schließlich Handlungen gelten, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch
ausgeführt werden und so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunfts-
land ausgeschlossen ist“ (KOM (2001) 510 endgültig S. 22).
Hiervon ausgehend kann die vorübergehende Verweigerung der Registrierung
der Klägerin durch lokale Behörden in der Russischen Föderation unter den
vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht als auf das Leben und die
körperliche Unversehrtheit der Klägerin gerichtete Verfolgungshandlung
angesehen werden. Soweit es um Registrierungsverweigerungen örtlicher Be-
hörden außerhalb „großer“ oder „größerer“ Städte geht, fehlt es schon an der
Kausalität der Verweigerung der Registrierung für die durch mangelnden Zu-
gang zur staatlichen Gesundheitsfürsorge bedingten Gefahren für Leib, Leben
und körperliche Unversehrtheit. Denn nach den eigenen Feststellungen des
Berufungsgerichts steht die für die Klägerin erforderliche medizinische Behand-
lung (Langzeitpsychotherapie und Medikation) nur in den „großen“ oder „größe-
23
- 12 -
ren“ Städten der Russischen Föderation zur Verfügung (UA S. 56 f. Rn. 93). Für
Registrierungsverweigerungen in anderen Gebieten scheidet schon deshalb die
Annahme einer Verfolgung aus.
Aber auch an den Orten, an denen die erforderliche medizinische Behandlung
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts möglich ist, liegt in der vorü-
bergehenden Verweigerung der Registrierung der Klägerin keine Verfolgungs-
handlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie, da diese Verweigerung ih-
rem Charakter nach nicht auf eine Verletzung des hier in Rede stehenden
grundlegenden Menschenrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ab-
zielt. Der oben dargestellte erforderliche finale Zusammenhang zwischen dem
Verhalten des potentiellen Verfolgers und der Rechtsgutsverletzung wird bei
einem aktiven Eingriff regelmäßig unproblematisch zu bejahen sein. Bei der hier
in Rede stehenden Verweigerung der Registrierung handelt es sich bei
wertender Betrachtung dagegen um eine Form der Unterlassung, nämlich um
die Nichterteilung einer Zuzugsgenehmigung in eine bestimmte Stadt oder Ge-
meinde, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - wenn nicht be-
reits außerprozessual abgeholfen wird - in aller Regel vor Gericht erstritten
werden kann (UA S. 37 Rn. 51). Zwar kann auch in einer Unterlassung eine
Verfolgung liegen, in derartigen Fällen bedarf es aber einer besonderen Prü-
fung, welche dadurch gegebenenfalls auch nur mittelbar verursachten Folgen
diesem Verhalten noch als zielgerichtete Rechtsverletzungen zugerechnet wer-
den können. Die vorübergehende Registrierungsverweigerung mag ein etwa
bestehendes Recht auf Zuzug und damit das Recht auf Freizügigkeit innerhalb
des Staatsgebiets gezielt verletzen. Dieses Recht gehört aber nicht zu den
grundlegenden Menschenrechten, deren Verletzung nach Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie für die Annahme einer Verfolgungshandlung erforderlich ist (vgl. auch
die dortige Verweisung auf Art. 15 Abs. 2 EMRK). Eine weitergehende Zielrich-
tung auf eine Verletzung auch des Rechtsguts des Lebens und der körperlichen
Unversehrtheit ist dagegen mit der Registrierungsverweigerung der lokalen Be-
hörden unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht ver-
bunden. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass nach den Ausführungen
des Berufungsgerichts den jeweiligen lokalen Behörden die in der Person der
Klägerin bestehende medizinische Problematik in der Regel nicht bekannt sein
24
- 13 -
wird (UA S. 59 Rn. 99). Denn insoweit kommt es nicht auf die ohnehin kaum
feststellbaren künftigen subjektiven Vorstellungen des jeweiligen Sach-
bearbeiters an, sondern es ist - im Sinne einer objektiven Gerichtetheit - auf die
Zielrichtung abzustellen, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen
ihrem Charakter nach zukommt. Mit der hier in Rede stehenden Registrie-
rungsverweigerung ist aber nach dem Charakter der Maßnahme nicht ein Ein-
griff in das Leben oder die Gesundheit des Zuzugswilligen intendiert, sondern
lediglich eine Aufenthaltnahme in anderen Landesteilen. Etwas anderes kann
allerdings gelten, wenn derartigen Verweigerungen ein systematisches staatli-
ches Verfolgungsprogramm zugrunde liegt, das eine Vorenthaltung von allge-
mein zur Verfügung stehender medizinischer Versorgung für eine bestimmte
Bevölkerungsgruppe und damit auch entsprechende Gefahren für Leben und
Gesundheit dieser Gruppe bezweckt oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
Derartige besondere Umstände sind indes hier nicht festgestellt.
b) Unabhängig davon könnte das Berufungsurteil im Übrigen auch deshalb kei-
nen Bestand haben, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den
von ihm gezogenen Schluss tragen, dass die der Klägerin drohende vorüber-
gehende Verweigerung der Registrierung in der gesamten Russischen Födera-
tion außerhalb Tschetscheniens oder doch wenigstens in großen Städten, in
denen die erforderliche medizinische Behandlung ihrer Erkrankung möglich ist,
jeweils auch an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit oder die Herkunft aus
dem Nordkaukasus anknüpfen würde (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 der Richt-
linie). Die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts beruht insoweit nicht auf
einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage (§ 108 Abs. 1 VwGO). Zwar
greift die vom Bundesbeauftragten hierzu erhobene Verfahrensrüge mangels
hinreichender Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der
gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht durch. In der Sache rügt er aber zu Recht
eine Verletzung materiellen Rechts. Zum einen trifft das Berufungsgericht kei-
nerlei konkrete gebietsbezogene Feststellungen, obwohl es selbst von einer
örtlich unterschiedlichen Registrierungspraxis ausgeht, so dass sein Schluss
auf eine flächendeckende Anknüpfung der Registrierungsverweigerungen an
die tschetschenische Volkszugehörigkeit oder Herkunft aus dem Kaukasus
nicht nachvollziehbar begründet ist. Zum anderen setzt es sich nicht, wie erfor-
25
- 14 -
derlich, mit der abweichenden Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung
anderer Oberverwaltungsgerichte auseinander, die aufgrund der Erkenntnislage
zum Teil zu der Überzeugung gelangt sind, dass gerade in bestimmten
Großstädten der Russischen Föderation, teilweise aber auch darüber hinaus
die Registrierungsverweigerung der lokalen Behörden nicht an die tschetsche-
nische Volkszugehörigkeit oder die Herkunft aus dem Nordkaukasus anknüpft,
sondern sämtliche Zuzugswilligen in gleicher Weise betrifft (vgl. etwa OVG Lü-
neburg, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - juris und vom 24. Ja-
nuar 2006 - 13 LA 398/05 - juris ; OVG Bremen, Urteil vom 31. Mai 2006 - 2 A
112/06.A - juris).
c) Da die vom Berufungsgericht angenommene Verfolgung bereits am Fehlen
einer zielgerichteten Verfolgungshandlung scheitert (oben a), bedarf es keiner
abschließenden Klärung, ob eine Flüchtlingsanerkennung wegen der Registrie-
rungsverweigerung auch deshalb nicht in Betracht käme, weil eine unterstellte
künftige Verfolgung aus diesem Grund nicht landesweit drohen, sondern sich
auf die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens beschränken würde.
Insoweit erscheint fraglich, ob die aus Tschetschenien stammende Klägerin
eine mögliche (Gruppen-)Verfolgung in anderen Teilen der Russischen Födera-
tion außerhalb ihres Herkunftsgebiets überhaupt als Nachfluchtgrund für sich
geltend machen könnte, obwohl sie zu diesen Gebietsteilen bisher keinerlei
Beziehung hatte. Damit wäre auch die Frage verbunden, ob unter Geltung der
Qualifikationsrichtlinie an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
zur sog. örtlich begrenzten Gruppenverfolgung festgehalten werden kann, ob
die für eine regionale staatliche Gruppenverfolgung maßgeblichen Grundsätze
uneingeschränkt anzuwenden sind oder nach welchen Kriterien sonst bei einem
nach der Ausreise entstehenden Verfolgungsgeschehen in einem Teil des
Herkunftslandes zu verfahren ist.
2. Auch wenn die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus den
vom Berufungsgericht angeführten Gründen (vorübergehende Verweigerung
der Registrierung in Teilen der Russischen Föderation als Nachfluchtgrund) als
Flüchtling anerkannt werden kann, kann der Senat in der Sache nicht abschlie-
ßend zulasten der Klägerin entscheiden und ihre Klage auf Flüchtlingsanerken-
26
27
- 15 -
nung abweisen. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, dass die Klägerin
nicht aus anderen Gründen als Flüchtling anzuerkennen sei. Diese Ausführun-
gen halten aber einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Denn das Be-
rufungsgericht hat eine Vorverfolgung der Klägerin maßgeblich auch deshalb
verneint, weil ihr zum Zeitpunkt ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative
in Inguschetien zur Verfügung gestanden hätte, und hat eine etwaige Rück-
kehrverfolgung der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nach dem
Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht unter Berück-
sichtigung der Beweiserleichterung für Vorverfolgte nach Art. 4 Abs. 4 der
Richtlinie geprüft. Dies ist mit § 60 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 4
Abs. 4 der Richtlinie nicht vereinbar. Da die Feststellungen des Berufungsge-
richts nicht ausreichen, die Vorverfolgung der Klägerin sowie ihre Rückkehrver-
folgung abschließend zu beurteilen, war die Sache zur weiteren Aufklärung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat teilweise eine Vorverfolgung - etwa wegen der
Bedrohung durch „Wahabiten“ in den Jahren 1996 und 1997, wegen der „Inhaf-
tierung“ des Ehemannes der Klägerin durch radikal-islamische Kräfte im Som-
mer 1999, wegen etwaiger individueller Übergriffe der russischen Staatsgewalt
zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges und während des Aufenthalts der
Klägerin in Moskau von Ende September 1999 bis Anfang Januar 2000 - in der
Sache geprüft und verneint (UA S. 11 ff. Rn. 5 ff.). Darüber hinaus hat er aber
die Frage einer unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr wegen einer
Gruppenverfolgung der Klägerin im Zeitpunkt der Ausreise ausdrücklich offen
gelassen, weil eine etwaige darauf beruhende Vorverfolgung wegen des Be-
stehens einer inländischen Fluchtalternative in Inguschetien ausscheide (UA
S. 16 Rn. 13). Eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung drohende gruppenbezo-
gene oder individuelle Verfolgung in der Russischen Föderation hat er infolge-
dessen nur nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit geprüft
(vgl. ausdrücklich etwa UA S. 41 Rn. 61) und - abgesehen von der Verfolgung
wegen des oben behandelten Nachfluchtgrundes - in der Sache verneint. Dies
entspricht zwar der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa
Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84 <85, 87>
und Beschluss vom 30. November 2004 - BVerwG 1 B 49.04 - Buchholz 402.25
28
- 16 -
§ 1 AsylVfG Nr. 295; zum Asylrecht grundlegend BVerfG, Beschluss vom
10. Juli 1989 a.a.O. S. 344), ist aber für das Flüchtlingsrecht unter der Geltung
der Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr mit Bundesrecht vereinbar.
Im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie kann
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs eine Vorverfolgung nicht
mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in
einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden (ebenso im Ergebnis
u.a. VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - NVwZ-RR
2008, 828; Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 Rn. 97; Marx, Handbuch der
Flüchtlingsanerkennung § 14 Rn. 62). Dies ergibt sich allerdings nicht schon
ohne weiteres aus der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG anzuwendenden
Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten bei
der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen
für einen internen Schutz nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen Gegebenheiten und
die persönlichen Umstände des Antragstellers „zum Zeitpunkt der Entscheidung
über den Antrag“ zu berücksichtigen haben. Denn diese Vorschrift besagt
zunächst nur, dass eine Flüchtlingsanerkennung - bei festgestellter drohender
Verfolgung des Antragstellers in einem Teil des Herkunftslandes - nicht wegen
einer früher vorhandenen, sondern nur wegen einer im Zeitpunkt der Entschei-
dung bestehenden internen Schutzalternative versagt werden kann, wie dies
auch der bisherigen deutschen Rechtsprechung entspricht. Die Vorschrift be-
trifft dagegen nicht die hier zu klärende - systematisch vorgelagerte - Frage, ob
der Anwendung der Beweiserleichterung für Vorverfolgte eine zum Zeitpunkt
der Ausreise bestehende interne Flucht- oder Schutzalternative entgegensteht.
Diese Frage ist anhand von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen. Nach die-
ser Bestimmung ist - soweit es um die Flüchtlingsanerkennung geht - die Tat-
sache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfol-
gung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht
vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dage-
gen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Bereits aus dem
Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass einem Antragsteller, der im Herkunfts-
staat Verfolgung erlitten hat oder dort unmittelbar von Verfolgung bedroht war,
die Beweiserleichterung nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie unab-
29
- 17 -
hängig davon zugute kommen soll, ob er zum Zeitpunkt der Ausreise auch in
einem anderen Teil seines Heimatlandes hätte Zuflucht finden können. Die
Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung knüpft nämlich nur
an den Umstand einer erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung, nicht
aber an weitere Voraussetzungen - wie etwa Schutzmöglichkeiten in anderen
Landesteilen - an. Die Vorschrift soll erkennbar beweisrechtlich diejenigen
privilegieren, die in ihrem Heimatland tatsächlich bereits persönlich Verfolgung
erfahren haben, weil sie diese entweder selbst erlitten haben oder von ihr
unmittelbar bedroht waren. Dem Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlings-
schutzes soll dagegen durch eine Verweisung auf eine zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung über die Flüchtlingsanerkennung bestehende interne Schutzalterna-
tive Rechnung getragen werden (vgl. Art 8 Abs. 2 der Richtlinie). Dies bedeutet
nicht, dass derjenige, der trotz innerstaatlicher Fluchtalternative im Zeitpunkt
der Ausreise Schutz im Ausland sucht, ungerechtfertigt begünstigt wird. Denn
eine solche innerstaatliche Fluchtalternative zum Zeitpunkt der Ausreise führt,
sofern sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung
unverändert fortbesteht, auch unter Geltung der Richtlinie zur Versagung der
Anerkennung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass die Furcht
des Antragstellers vor künftiger Verfolgung begründet ist, kommt nämlich dann
wegen des Vorliegens eines internen Schutzes im Sinne von Art. 8 der Richtli-
nie nicht zum Tragen. Eine Vergünstigung gegenüber der bisherigen deutschen
Rechtslage kann sich für Vorverfolgte daher allenfalls bei einem Wegfall der
internen Schutzalternative nach der Ausreise ergeben. Der Senat hält aus die-
sen Gründen für das Flüchtlingsrecht - anders als für das Asylrecht nach
Art. 16a GG - nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der
in einem Teil des Heimatlandes Verfolgte oder von Verfolgung Bedrohte, der
zum Zeitpunkt seiner Ausreise in anderen Landesteilen den erforderlichen
Schutz hätte finden können, nicht als vorverfolgt angesehen werden kann. Inso-
fern ist der Begriff der Vorverfolgung im Sinne der Richtlinie anders zu verste-
hen als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG, wonach eine landesweit
ausweglose Lage des Asylbewerbers im Zeitpunkt der Ausreise erforderlich ist.
- 18 -
Der Verwaltungsgerichtshof durfte deshalb nicht offen lassen, ob die Klägerin
vor ihrer Ausreise unmittelbar von einer Gruppenverfolgung bedroht war, und
sie allein wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Fluchtalternative
in Inguschetien als nicht vorverfolgt ansehen. In dem weiteren Berufungsver-
fahren wird der Verwaltungsgerichtshof eine Vorverfolgung der Klägerin im Sin-
ne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie erneut prüfen müssen. Im Falle der Bejahung
einer solchen Vorverfolgung müsste er bei der Beurteilung, ob der Klägerin
künftig erneut eine solche Verfolgung droht, die Beweiserleichterung des Art. 4
Abs. 4 der Richtlinie berücksichtigen. Dem dürfte bei Zugrundelegung des her-
abgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes und der Feststellung einer hinrei-
chenden Sicherheit vor solcher Verfolgung im Ergebnis regelmäßig Genüge
getan sein (vgl. Vorlagebeschlüsse des Senats vom 7. Februar 2008 - BVerwG
10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 und vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 -
juris Rn. 14, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Se-
nat geht davon aus, dass der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil des
Rechtsstreits (betreffend die Abschiebungsandrohung in die Russische Födera-
tion) so geringfügig ist, dass er kostenrechtlich nicht ins Gewicht fällt (vgl. § 155
Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Dr. Mallmann RiBVerwG Richter Beck
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Kraft Fricke
30
31
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 3 Abs. 1, § 77
AufenthG
§ 60 Abs. 1
GG
Art. 16a
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 4 Abs. 4, Art. 8, Art. 9, Art. 10
Stichworte:
Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung; erfor-
derliche ärztliche Behandlung; posttraumatische Belastungsstörung; Verweige-
rung der Registrierung; Menschenrechtsverletzung; Vorverfolgung; inländische
Fluchtalternative; interner Schutz; Zeitpunkt der Ausreise; Beweiserleichterung;
Beweismaßstab.
Leitsätze:
1. Der Begriff der Verfolgungshandlung im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG
setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie geschütztes
Rechtsgut voraus.
2. Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne kann nach der neuen
Rechtslage im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der
Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise
bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates
verneint werden.
Urteil des 10. Senats vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07
I. VG Würzburg vom 02.09.2002 - Az.: VG W 8 K 01.31018 -
II. VGH München vom 31.08.2007 - Az.: VGH 11 B 02.31724 -