Urteil des BVerwG vom 05.03.2009

Körperliche Unversehrtheit, Genfer Flüchtlingskonvention, China, Religionsfreiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 51.07
VGH 8 UE 3339/04.A
Verkündet
am 5. März 2009
Röder
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. Juli 2007 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, sie als Asylberechtigte
anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Die 1974 geborene Klägerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie war in China
als Lehrerin an einer staatlichen Schule tätig und schloss sich im März 1999
einer amtlich nicht registrierten und von den Behörden daher als illegal ange-
sehenen evangelischen Haus- bzw. „Untergrundkirche“ an. Sie nahm an Bibel-
stunden und Gottesdiensten teil. Die Treffen der Gemeindemitglieder wurden
wiederholt von der Polizei beobachtet. Die Klägerin bekam deswegen Schwie-
rigkeiten; so wurde sie im Oktober 1999 festgenommen und eine Nacht lang
inhaftiert; im September 2000 verlor sie ihre Anstellung als Lehrerin. Sie wech-
selte Wohnort und Arbeitsstelle, mied jeden Kontakt mit einer Kirche und flog im
Februar 2001 mit Pass- und Besuchsvisum von Shanghai aus nach Deutsch-
land. Hier beantragte sie Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -
(Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Januar 2002 ab, stellte
fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschie-
bungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen und drohte der Klägerin die Ab-
schiebung nach China an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass sie sich in Deutsch-
land erneut einer evangelischen (chinesischen) Glaubensgemeinschaft ange-
schlossen habe. Im Januar 2006 habe sie gemeinsam mit sieben anderen chi-
nesischen Staatsangehörigen in Frankfurt eine Untergliederung einer weltweit,
insbesondere in den USA agierenden christlichen Glaubensgemeinschaft ge-
gründet. Die Gründung sei durch einen Internetauftritt publik gemacht worden,
der - mit Namen und Foto - auch auf sie verweise. Sie arbeite in dieser Kirche
aktiv mit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 der Klage stattge-
geben. Er hat die Frage, ob die Klägerin vorverfolgt aus China ausgereist sei,
als „sehr zweifelhaft“ bezeichnet, sie letztlich aber dahinstehen lassen. Die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe seien im Kern glaubhaft. Die behördlichen
Maßnahmen dürften trotz ihrer Strenge nicht von genügender Intensität gewe-
sen sein. Außerdem dürfte die Klägerin an ihrem neuen Wohnort in China über
eine inländische Fluchtalternative verfügt haben. Allerdings sei sie durch ihre
religiösen Nachfluchtaktivitäten so massiv gefährdet, dass sie als Asylberech-
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tigte und Flüchtling anzuerkennen sei. Es sei mit beachtlichter Wahrscheinlich-
keit damit zu rechnen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach China dort wegen
ihrer Auslandsaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere
wegen ihrer Mitwirkung an der Gründung und dem Aufbau der Kirchengemein-
de in Frankfurt als mittlerweile führendes Mitglied einer chinesischen Unter-
grundkirche erkannt und verfolgt würde. Sie müsse damit rechnen, dass ihr ein
Verstoß gegen § 300 des chinesischen Strafgesetzbuches angelastet und sie
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Da es die von ihr mitbegründete Kirche
geradezu darauf anlege, durch ihren Internetauftritt offizielle chinesische Stellen
zu provozieren und auf sich aufmerksam zu machen, sei mit großer Wahr-
scheinlichkeit damit zu rechnen, dass über die chinesische Auslandsaufklärung
die maßgebenden chinesischen Stellen bereits Kenntnis hiervon hätten oder
noch erlangen würden. Die Wahrscheinlichkeit harter Sanktionen sei bei der
Klägerin besonders groß, weil sie schon vor ihrer Ausreise aus China für die
dortigen Behörden in religiöser Hinsicht kein „unbeschriebenes Blatt“ gewesen
sei, sondern als Mitglied einer verbotenen Hauskirche aufgefallen sei.
Mit ihren vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen machen die
Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten im Wesentlichen
geltend, das Berufungsgericht habe sich seine Überzeugung hinsichtlich der
Gefährdung der Klägerin wegen deren Nachfluchtaktivitäten auf einer zu
schmalen Tatsachengrundlage gebildet.
II
Die Revisionen der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegen-
heiten sind begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf un-
zureichenden tatsächlichen Feststellungen und verletzt damit Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat wegen der unzureichenden Tatsa-
chenfeststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden kann, ist das
Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die von der Klägerin begehrte Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 60 Abs. 1
AufenthG (dazu unter 2.), der Asylanspruch gemäß Art. 16a GG (dazu unter 3.),
sowie die hilfsweise erstrebte Feststellung von Abschiebungsverboten. Im
Revisionsverfahren sind Rechtsänderungen, die sich nach Erlass der Beru-
fungsentscheidung ergeben haben, für das Revisionsgericht beachtlich, wenn
das Berufungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts -
die Änderungen beachten müsste (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 1. November
2005 - BVerwG 1 C 21.04 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15). Das Beru-
fungsgericht hätte nunmehr gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die inzwischen gel-
tende Rechtslage abzustellen. Deshalb ist hinsichtlich der Flüchtlingsanerken-
nung § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG sowie § 28 Abs. 1a
AsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August
2007 (BGBl I S. 1970) anzuwenden, mit dem u.a. Art. 9 und 10 der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Aner-
kennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benöti-
gen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl EG Nr. L 304 vom
30. September 2004 S. 12; ber. ABl EG Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 25,
sog. Qualifikationsrichtlinie umgesetzt worden sind (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5
AufenthG).
2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die
Klägerin als Flüchtling anzuerkennen ist, wenn ihr wegen ihrer religiösen Betä-
tigung in Deutschland bei einer Rückkehr nach China Verfolgung im Sinne des
§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG droht. Sowohl § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als
auch Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie führen in Anlehnung an Art. 1 Ab-
schnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention die Religion als beachtlichen
Verfolgungsgrund und damit als Anknüpfungsmerkmal für Verfolgungsmaß-
nahmen an. Soweit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie klarstellt, dass der
Begriff der Religion die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten,
sondern auch im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen
oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse
Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst, ist damit
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- entgegen verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - nicht ohne
Weiteres eine Erweiterung des Flüchtlingsschutzes verbunden. Art. 10 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie definiert, was unter dem Verfolgungsgrund der Religion
zu verstehen ist, d.h. an welche religiösen Einstellungen oder Betätigungen eine
Verfolgungshandlung anknüpfen muss, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu
sein. Auch nach bisheriger Rechtsprechung war die religiöse Betätigung als
Verfolgungsgrund nicht auf den Bereich des sog. religiösen Existenzminimums,
also die Glaubensbetätigung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen
Bereich beschränkt. Geht es - wie hier nach dem bisherigen Vorbringen der
Klägerin - darum, ob wegen einer bereits getätigten Glaubensausübung
Verfolgung droht, war auch bisher die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nicht
auf den privaten Bereich beschränkt, wenn die Gefahr eines Eingriffs in Leib,
Leben oder Freiheit bestand (vgl. etwa Urteil des 9. Senats vom 13. Mai 1993
- BVerwG 9 C 49.92 - BVerwGE 92, 278 <280 f.> = Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 161).
Ob ein Ausländer als Flüchtling anzuerkennen ist, ist maßgeblich nach Art. 9
Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu beurteilen (Buchst. b ist im Entscheidungsfall
ohne Bedeutung). Danach gelten als Verfolgung im Sinne der Genfer Flücht-
lingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gra-
vierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden
Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß
Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist. Die Gewährung
von Flüchtlingsschutz setzt daher eine Verfolgungshandlung voraus, die - an-
knüpfend an die in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründe - ein
grundlegendes Menschenrecht in schwerwiegender Weise verletzt. Nicht
Art. 10, sondern Art. 9 der Richtlinie bestimmt damit letztlich den maßgeblichen
Schutzbereich für die Flüchtlingsanerkennung. Denn Art. 9 ist zu entnehmen,
welches Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist.
a) Bei der Prüfung, ob eine Handlung eine schwerwiegende Verletzung eines
grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie
darstellt, bedarf es zunächst der Feststellung, in welches Menschenrecht ein-
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gegriffen wird. Bei der Anknüpfung an eine religiöse Betätigung macht es - wie
bisher - einen bedeutsamen Unterschied, ob es sich um die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit handelt oder um einen Eingriff in die Religionsfreiheit,
weil dem Gläubigen eine Einschränkung oder Unterlassung seines Glaubens
abverlangt wird.
Bei einem Eingriff in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physi-
sche Freiheit ist nach bisheriger Rechtsprechung uneingeschränkt von einer
beachtlichen Verfolgung auszugehen, wenn der Eingriff erheblich ist und an
asylerhebliche Merkmale anknüpft (vgl. etwa Urteil vom 25. Oktober 1988
- BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <324>). Hieran hat Art. 9 der Richtlinie
nichts geändert. Nach Abs. 1 Buchst. a der Vorschrift zählen zu den grundle-
genden Menschenrechten, bei denen eine schwerwiegende Verletzung stets
zur Annahme einer Verfolgung führt, insbesondere die Rechte, von denen nach
Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 EMRK auch im Falle eines Krie-
ges oder eines anderen öffentlichen Notstandes keine Abweichung zulässig ist.
Zu diesen notstandsfesten Rechten gehören das Recht auf Leben nach Art. 2
EMRK (außer bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen), das
Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung nach Art. 3 EMRK, das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft nach
Art. 4 Abs. 1 EMRK sowie das Verbot einer Verurteilung ohne gesetzliche
Grundlage nach Art. 7 EMRK. Bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrt-
heit oder die physische Freiheit ist ohne Weiteres von einer beachtlichen Ver-
folgung auszugehen, sofern der Eingriff von Art. 3 EMRK erfasst wird. In jedem
Falle stellt das Recht auf körperliche Unversehrtheit bzw. physische Freiheit ein
grundlegendes Menschenrecht dar. Wird ein Eingriff in dieses Recht nicht von
Art. 3 EMRK erfasst, ist eine Verfolgung anzunehmen, wenn die Verletzung des
Rechts schwerwiegend im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist.
Denn die Bezugnahme in dieser Vorschrift auf die in Art. 15 Abs. 2 EMRK auf-
geführten Rechte ist nicht abschließend, wie der Formulierung „insbesondere“
in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu entnehmen ist.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin laufe wegen ihrer religiö-
sen Betätigung in Deutschland Gefahr, in China zu einer mehrjährigen Frei-
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heitsstrafe verurteilt zu werden. Dies wäre in der Tat - bei einer tragfähigen Ge-
fährdungsprognose - eine schwerwiegende Verletzung des in Art. 9 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie geschützten Rechts auf physische Freiheit (dazu
sogleich unter c)).
b) Geht es im Zusammenhang mit einer religiösen Betätigung nicht um einen
Eingriff in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physische Frei-
heit, ist zu prüfen, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, der eine Ver-
folgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellt. Die Religi-
onsfreiheit gehört nicht zu den gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK notstandsfesten
Rechten; auch bei ihr handelt es sich jedoch um eines der in Art. 9 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie - über die notstandsfesten Rechte hinaus - geschützten
grundlegenden Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte hat in seiner Rechtsprechung wiederholt die grundlegende Bedeutung
der Religionsfreiheit für die demokratische Gesellschaft betont (vgl. etwa Urteil
vom 5. April 2007 - 18147/02 - Scientology/Russland, NJW 2008, 495 f.). Dass
der Religionsfreiheit eine zentrale Bedeutung bei den Menschenrechten zu-
kommt, wird auch an dem vielfältigen Schutz dieses Rechts auf nationaler, ge-
meinschaftsrechtlicher und internationaler Ebene deutlich (Art. 4 Abs. 1 und 2
GG, Art. 9 EMRK, Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union, Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten
Nationen von 1948, Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und poli-
tische Rechte von 1966). Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
seiner Rechtsprechung zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990
(jetzt: § 60 Abs. 5 AufenthG) ebenfalls davon ausgegangen, dass die Religions-
freiheit nach Art. 9 EMRK zu den von allen Vertragsstaaten als grundlegend
anerkannten Menschenrechtsgarantien zählt (vgl. etwa Urteil vom 24. Mai 2000
- BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 <229 f.>; vgl. ferner Urteil vom
20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 <24>).
Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit liegt in jedem Falle dann
vor, wenn der Gläubige so schwerwiegend an der Ausübung seines Glaubens
gehindert wird, dass das Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kernbereich ver-
letzt wird. Der Kern der Religionsfreiheit ist für die personale Würde und Entfal-
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tung eines jeden Menschen unverzichtbar und gehört damit zum menschen-
rechtlichen Mindeststandard. Er ist nach ständiger Rechtsprechung unveräu-
ßerlich und nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht einschränkbar (zu den Einzelheiten
vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - BVerfG 2 BvR 478/86, 2 BvR
962/86 - BVerfGE 76, 143 <158 ff.> sowie BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004
- BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 <19 ff.>; jeweils mit weiteren Nachwei-
sen). Wird dieser Kernbereich verletzt, ist in jedem Falle eine schwerwiegende
Rechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu bejahen
und dementsprechend Flüchtlingsschutz zu gewähren. Ob hierunter - wie beim
Asylanspruch nach Art. 16a GG - nur das sog. religiöse Existenzminimum fällt,
also die Glaubensbetätigung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen
Bereich, oder ob und unter welchen Voraussetzungen beim Flüchtlingsschutz
unter Geltung der Richtlinie auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit
erfasst werden, stellt eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage dar, die
letztlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - zu klären
ist. Anlässlich des Entscheidungsfalles ist dieser Frage im Revisionsverfahren
nicht weiter nachzugehen und kommt eine Vorlage an den EuGH nicht in
Betracht. Denn das Berufungsgericht hat - auch im Hinblick auf eine etwaige
künftige religiöse Betätigung der Klägerin in China - keine ausreichenden tat-
sächlichen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine mögliche Verlet-
zung der Religionsfreiheit der Klägerin untersucht werden kann.
c) Hinsichtlich eines Eingriffs in Leib, Leben oder körperliche Unversehrtheit hat
das Berufungsgericht zunächst zu Recht angenommen, dass ein beachtlicher
subjektiver Nachfluchttatbestand gegeben ist, wenn der Klägerin in China we-
gen ihrer religiösen Betätigung in Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe
oder eine vergleichbar schwerwiegende Einschränkung ihrer physischen Frei-
heit droht. Im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren - wie hier - ist die Anerken-
nung subjektiver Nachfluchtgründe nicht begrenzt (vgl. § 28 Abs. 1a AsylVfG
und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie; dazu bereits Urteil vom 18. Dezember 2008
- BVerwG 10 C 27.07 - UA S. 8 juris Rn. 14). Nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts hat die Klägerin im Übrigen ihren Glauben schon im Herkunfts-
land ausgeübt und ist dadurch den dortigen Behörden als Mitglied einer verbo-
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tenen Hauskirche aufgefallen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. d i.V.m. Art. 5 Abs. 2
der Richtlinie).
Mit Bundesrecht nicht vereinbar sind dagegen die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts dazu, dass die Klägerin wegen ihrer religiösen Nachfluchtaktivitä-
ten mit einer Verhaftung und Bestrafung, insbesondere einer Verurteilung nach
§ 300 des chinesischen Strafgesetzbuches rechnen muss (UA S. 21 ff.). Diese
Ausführungen beruhen - wie von den Revisionen zu Recht geltend gemacht -
auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügen deshalb nicht den
Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO. Darin liegt eine Verletzung materiellen Rechts. Was die mögliche
strafgerichtliche Verurteilung betrifft, stützt das Berufungsgericht seine Ge-
fährdungsprognose hauptsächlich auf den Wortlaut der Strafvorschrift, die eine
Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht, und der dadurch eröffneten
„Möglichkeit, nahezu jede nicht offiziell registrierte und damit akzeptierte religiö-
se Betätigung mit strafrechtlichen Sanktionen zu überziehen“ (UA S. 24). Da-
rauf, wie die Strafvorschrift in China konkret gehandhabt wird, geht das Beru-
fungsgericht nicht hinreichend ein (zum Erfordernis, nicht lediglich die abstrakte
Rechtslage, sondern vor allem die konkrete Rechtspraxis des Verfolgerstaates
zu ermitteln, vgl. etwa Beschluss vom 10. Dezember 2004 - BVerwG 1 B
12.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 67 m.w.N.). Bei der Frage staatlicher
Sanktionen gegen christliche Untergrundkirchen und deren Mitglieder spricht
das Berufungsgericht im Übrigen von „regionalen Unterschieden“, ohne dem
näher nachzugehen und auszuführen, wie sich diese Unterschiede - auf die
Klägerin bezogen - auswirken (UA S. 23). Das Berufungsgericht führt aus, dass
die Klägerin bei einer Rückkehr nach China wegen ihrer Mitwirkung an der
Gründung und dem Aufbau der Kirchengemeinde in Frankfurt als mittlerweile
führendes Mitglied einer „chinesischen Untergrundkirche“ erkannt und verfolgt
werden würde (UA S. 21), ohne deutlich zu machen, inwiefern sich Maßnahmen
der chinesischen Behörden gegen Haus- bzw. Untergrundkirchen und deren
Mitglieder in China in gleicher Weise gegen religiöse Betätigungen im Ausland
richten. Das Berufungsgericht trifft ferner keine Feststellungen dazu, ob und in
welcher Weise sich chinesische Behörden Kenntnis über derartige Aktivitäten
im Ausland verschaffen. Der Hinweis auf die offizielle Aufgabenstellung des
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Amtes für Religiöse Angelegenheiten reicht hierfür nicht aus (UA S. 25). Da-
nach fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass die Klägerin bei einer
Rückkehr nach China wegen ihrer religiösen Betätigung in Deutschland tat-
sächlich mit einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe oder einer
ähnlich belastenden Sanktion - etwa der Inhaftierung in einem Umerziehungs-
lager (vgl. UA S. 22 und 23) - rechnen muss. Da sich die Berufungsentschei-
dung insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 3
Nr. 2 VwGO), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
d) Sollte sich bei der erneuten Prüfung ergeben, dass der Klägerin wegen ihrer
religiösen Nachfluchtaktivitäten keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Gefahren
drohen, wird sich das Berufungsgericht nochmals mit der Frage der Vorverfol-
gung zu befassen haben. Das Berufungsgericht hat eine Vorverfolgung der
Klägerin als „sehr zweifelhaft“ bezeichnet (UA S. 10), jedoch nicht im Einzelnen
festgestellt, ob das religiöse Existenzminimum der Klägerin in China tatsächlich
gewährleistet war. Wurde die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise verfolgt oder
drohte ihr unmittelbar eine Verfolgung, kommt es im Übrigen für die Annahme
einer Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie auf das Vorhandensein
einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der Ausreise nicht an (vgl. Se-
natsurteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 - zur Veröffentlichung in
der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Klägerin sich
weder auf beachtliche Vorfluchtgründe noch auf beachtliche Nachfluchtgründe
berufen kann, wird es weiter zu klären haben, inwieweit die Klägerin sich künftig
in China religiös betätigen wird und ob dies gegebenenfalls im Hinblick auf
Art. 9 und 10 der Richtlinie eine Flüchtlingsanerkennung gebietet. Sollte es da-
nach auf die oben beschriebene gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage an-
kommen, müsste das Berufungsgericht die Revision gegen seine Entscheidung
zulassen, um dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlage dieser Frage an den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ermöglichen.
3. Ob das Berufungsgericht die Klägerin zu Recht als Asylberechtigte gemäß
Art. 16a GG anerkannt hat, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen.
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Das Berufungsgericht ist auch in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend
davon ausgegangen, dass die Klägerin asylberechtigt ist, wenn ihr wegen ihrer
religiösen Betätigung in Deutschland politische Verfolgung im Sinne des
Art. 16a GG droht. Dem steht nicht entgegen, dass diese Gefahr auf Umstän-
den beruht, die die Klägerin nach Verlassen ihres Herkunftslands aus eigenem
Entschluss geschaffen hat. Denn dieser Entschluss entspricht aufgrund ihres
schon in China gezeigten Verhaltens ersichtlich einer festen, bereits im Her-
kunftsland erkennbar betätigten Überzeugung (vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG). Ver-
fehlt ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Richtlinie habe hin-
sichtlich der religiösen Betätigung nicht nur den Anwendungsbereich der Flücht-
lingsanerkennung, sondern auch den Schutzbereich des Asylgrundrechts er-
weitert (UA S. 25 f.). Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts in erster Linie um einen Eingriff nicht in die Religionsfreiheit,
sondern die physische Freiheit der Klägerin geht, hat der Senat bereits ent-
schieden, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass durch § 60 Abs. 1 Satz 5
und Abs. 11 AufenthG der Schutzbereich des Asylrechts auf einfach gesetzli-
cher Grundlage ausgeweitet werden sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG
10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 <190 f.> = Buchholz 451.902 Europäisches
Ausländer- und Asylrecht Nr. 21; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 20. No-
vember 2007 - A 10 S 70/06 - InfAuslR 2008, 97; vgl. auch BTDrucks 16/5065
S. 153). Eine Erweiterung des Asylgrundrechts ergibt sich auch nicht im Hin-
blick auf Art. 3 der Richtlinie. Die Regelung betrifft die Konstellation, dass die
Mitgliedsstaaten über die Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie bzw. der
Genfer Flüchtlingskonvention hinaus günstigere Normen vorsehen und damit
das grundlegende Ziel der Richtlinie, die Asylpolitik zu vereinheitlichen und zu
einem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu gelangen, möglicherweise
unterlaufen (dazu Vorlagebeschluss des Senats vom 14. Oktober 2008
- BVerwG 10 C 48.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
BVerwGE vorgesehen). Bei der hier gegebenen Fallkonstellation kommt allen-
falls in Betracht, dass der Anspruch auf Asyl nach nationalem Verfassungsrecht
hinter dem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie zurück-
bleibt.
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Das Berufungsgericht hat seine Gefährdungsprognose allerdings auch insoweit
auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage getroffen. Es gilt auch in diesem
Zusammenhang das, was oben unter 2. c) zur Flüchtlingsanerkennung der Klä-
gerin ausgeführt worden ist. Die Sache ist daher insoweit ebenfalls nicht ent-
scheidungsreif und muss an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
damit dort die erforderlichen Feststellungen zur Gefährdungsprognose nachge-
holt werden.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dr. Mallmann Richter Beck
Prof. Dr. Kraft Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 28 Abs. 1a
AufenthG
§ 60 Abs. 1
GG
Art. 16a
EMRK
Art. 3, Art. 9, Art. 15
Richtlinie 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3, Art. 9, Art. 10
Stichworte:
Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Qualifikationsrichtlinie; Verfolgungshandlung;
Verfolgungsgrund; schwerwiegende Menschenrechtsverletzung; Religionsfrei-
heit; religiöses Existenzminimum; religiöse Betätigung im öffentlichen Bereich;
physische Freiheit; Fluchtalternative bei Ausreise; selbstgeschaffener Nach-
fluchtgrund.
Leitsätze:
1. Auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG führt nicht jede Einschränkung
der Religionsfreiheit zu einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts. Ob
eine Maßnahme an die Religion als Verfolgungsgrund anknüpft, ergibt sich aus
Art. 10 der Richtlinie; Art. 9 der Richtlinie ist dagegen zu entnehmen, welches
Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist.
2. Ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit stellt eine schwerwie-
gende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9
Abs. 1 der Richtlinie dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen hierunter
auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit fallen, stellt eine gemein-
schaftsrechtliche Zweifelsfrage dar, die letztlich vom Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften zu klären ist.
Urteil des 10. Senats vom 5. März 2009 - BVerwG 10 C 51.07
I. VG Wiesbaden vom 04.12.2003 - Az.: VG 2 E 160/02.A (1) -
II. VGH Kassel vom 12.07.2007 - Az.: VGH 8 UE 3339/04.A -