Urteil des BVerwG vom 27.04.2010

Gerichtshof für Menschenrechte, Emrk, Folter, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 5.09
VGH 11 B 06.30084
Verkündet
am 27. April 2010
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 aufgehoben,
soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung
von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2
AufenthG abgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, be-
gehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.
Der 1972 geborene Kläger wurde im November 2004 in M. aufgegriffen und
beantragte daraufhin Asyl. Zur Begründung gab der Kläger an, er habe sich am
bewaffneten Kampf der PKK beteiligt. Im Juni 1991 sei er festgenommen und
einen Monat lang von türkischen Sicherheitskräften unter Folter verhört worden.
Nach seiner Verurteilung zu zwölfeinhalb Jahren Haft sei er bis Dezember 2000
weiter im Gefängnis gewesen und dann vorzeitig aus der Haft entlassen wor-
den. Anschließend habe er sich erneut der PKK angeschlossen. Später habe er
an deren politischer Linie gezweifelt und sich im Juli 2004 von der PKK ge-
trennt. In der Türkei sei sein Leben trotz des Reuegesetzes gefährdet gewesen,
da er keinen Wehrdienst abgeleistet und deswegen gesucht worden sei. Zudem
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hätten die Sicherheitskräfte erfahren, dass er sich nach seiner Entlassung aus
der Haft wieder der PKK angeschlossen habe.
Der Kläger hat dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) unter ande-
rem die Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts D. vom 24. Januar
1992 übergeben, wonach er u.a. wegen „Mitgliedschaft in der illegalen Organi-
sation PKK“ gemäß § 168/2 tStGB zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und
6 Monaten verurteilt worden ist. Das Auswärtige Amt bestätigte die Echtheit der
Urkunden und teilte mit, dass nach dem Kläger in der Türkei wegen Mitglied-
schaft in der PKK gefahndet werde. Sein Bruder habe ausgesagt, dass der
Kläger sich nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder der PKK angeschlos-
sen habe. Außerdem sei bekannt, dass er sich in einem Ausbildungscamp im
Iran aufgehalten habe. Würde er wegen Mitgliedschaft in der PKK zu einer
Haftstrafe verurteilt, würde zusätzlich die auf Bewährung ausgesetzte Reststra-
fe vollstreckt werden.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klä-
gers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger für den Fall
nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Der Asylantrag
sei gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich unbegründet, da der Kläger eine
schwere nichtpolitische Straftat begangen und den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen zuwider gehandelt habe. Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.
Im Klageverfahren hat der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Asylbe-
rechtigter nicht weiter verfolgt. Mit Urteil vom 22. November 2005 hat das Ver-
waltungsgericht die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers ver-
pflichtet. Im Berufungsverfahren hat das Bayerische Landesamt für Verfas-
sungsschutz mitgeteilt, der Kläger sei im Bundesgebiet für die Nachfolgeorga-
nisation der PKK, den KONGRA-GEL aktiv und habe im Januar 2005 an einer
Aktivistenversammlung in N. teilgenommen. Er habe im Jahr 2006 als Leiter
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des KONGRA-GEL in Offenbach fungiert und ab diesem Zeitpunkt eine Kon-
trollfunktion innerhalb des KONGRA-GEL in A. ausgeübt. Der Kläger hat das
bestritten.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das
Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nach Rückkehr in die
Türkei gemäß § 314 Abs. 2 tStGB 2005 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests widerrufen wür-
de. Auch wenn dies politische Verfolgung darstellen sollte, stünde § 3 Abs. 2
AsylVfG der Flüchtlingsanerkennung entgegen. Die terroristischen Taten der
PKK seien als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an-
zusehen, stellten schwere nichtpolitische Straftaten dar und stünden in Wider-
spruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Der Kläger ha-
be sich daran zumindest „in sonstiger Weise“ beteiligt. Selbst wenn für das Vor-
liegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG von dem Ausländer
weiterhin eine Gefahr ausgehen müsse, sei das beim Kläger der Fall. Denn er
habe sich weder äußerlich von der PKK abgewandt noch innerlich von seiner
früheren Verstrickung in den Terror gelöst. Dahinstehen könne, ob § 3 Abs. 2
AsylVfG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetze, denn der Ausschluss
von der Flüchtlingsanerkennung bedeute keine unbillige Härte für den Kläger.
Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Todesstrafe sei in der Türkei
vollständig abgeschafft. Wegen der dem Kläger in der Türkei drohenden lang-
jährigen Haftstrafe sei ausgeschlossen, dass er im Sinne von § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG einer erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt sei. Ein Ab-
schiebungsverbot ergebe sich auch nicht aus § 60 Abs. 2 AufenthG und § 60
Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zwar greife zugunsten des Klägers, der im
Anschluss an seine Festnahme im Juni 1991 Folter erlitten habe, die Beweiser-
leichterung des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG. Dennoch sprächen aufgrund der Angaben des Auswärtigen Amtes
sowie türkischer Menschenrechtsorganisationen stichhaltige Gründe dagegen,
dass er bis zum Abschluss des Strafverfahrens Folter oder eine unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung zu befürchten habe. Misshandlungen durch
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türkische Sicherheitskräfte lägen ganz überwiegend Fälle zugrunde, in denen
sich der Betroffene nicht offiziell in Gewahrsam befunden habe; das wäre beim
Kläger jedoch der Fall. Angesichts bereits vorhandener Beweise bestünde auch
keine Notwendigkeit, durch Folter ein Geständnis zu erzwingen. Schließlich
lebten in seiner Heimat zahlreiche Personen, die sich seiner annehmen und ihm
bereits bei seiner Ankunft anwaltlichen Beistand verschaffen könnten. Zudem
würden die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des
Klägers verfolgen und etwaige Übergriffe auf seine Person publik machen. Ein
Schutz durch „Herstellen von Öffentlichkeit“ lasse sich zwar nicht während der
gesamten Dauer der Strafhaft gewährleisten. Aber auch für diese Zeitspanne
sprächen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger, der in einem Ge-
fängnis des Typs F untergebracht würde, Folter oder unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein würde, die irreparable kör-
perliche oder seelische Folgen nach sich ziehen könnten. Dahinstehen könne,
ob das auch für unter dieser Schwelle liegende Maßnahmen gelte, denn derar-
tige Umstände stünden einer Abschiebung des Klägers in die Türkei als Unter-
zeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 EMRK ste-
he bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat dessen eigene Verantwortung
für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund. Eine Mitverantwor-
tung des abschiebenden Landes bestehe nur, wenn dem Ausländer nach seiner
Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen
drohten und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte - nicht rechtzeitig zu erreichen sei. Diese Vorausset-
zungen lägen angesichts der Verhältnisse in der Türkei nicht vor. Da sich
Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG an Art. 3 EMRK orientiere, bean-
spruchten diese Grundsätze auch im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG Gel-
tung. Stünden im Herkunftsland ausreichende und effektive Möglichkeiten zur
Abwehr drohender Gefahren zur Verfügung, benötige der Betreffende keinen
internationalen Schutz. Auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greife nicht. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat die Revision - beschränkt auf das Vorliegen eines Ab-
schiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 AufenthG - zugelassen.
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Mit der Revision rügt der Kläger vor allem eine Verletzung des § 60 Abs. 2
AufenthG. Das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung die
Quellen selektiv ausgewertet und zu Lasten des Klägers ohne Aufklärung un-
terstellt, dass seine Familie einen Rechtsanwalt besorgen könne und die Nach-
folgeorganisationen der PKK für ihn Öffentlichkeitsarbeit machen würden. An-
gesichts der umfassenden Geltung des Art. 3 EMRK reiche die Erkenntnislage
nicht aus, um ein Abschiebungshindernis auszuschließen. Insofern werde auch
eine Gehörsverletzung gerügt, denn wenn das Gericht zu erkennen gegeben
hätte, dass es aus tatsächlichen Gründen für den Kläger keine Gefahr einer
Misshandlung sehe, hätte der Kläger dazu weiter vorgetragen und Beweisan-
träge gestellt. Schließlich sei die Auslegung der in Art. 17 der Richtlinie
2004/83/EG enthaltenen Ausschlussgründe ungeklärt.
Innerhalb der bis einschließlich 4. Juni 2009 verlängerten Revisionsbegrün-
dungsfrist ist der Begründungsschriftsatz nicht vollständig per Fax eingegan-
gen. Die Bevollmächtigte des Klägers hat Wiedereinsetzung beantragt und zur
Begründung Probleme bei der Faxübertragung geltend gemacht.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die tatsächlichen Feststellun-
gen und Bewertungen des Berufungsgerichts seien einer Überprüfung durch
das Revisionsgericht entzogen. Nicht ersichtlich sei, warum der Kläger ange-
sichts der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht den Schutz
seines Heimatlandes durch Anrufung türkischer Gerichte bzw. eine Individual-
beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Anspruch
nehmen könne.
II
Die zulässige Revision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat Bundesrecht
verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da er bei der Prüfung des in § 60 Abs. 2
AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots diejenigen erniedrigenden Be-
handlungsmaßnahmen übergangen hat, die keine irreparablen oder sonst
schweren körperlichen und seelischen Folgen hinterlassen. Der Senat kann
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über das geltend gemachte Abschiebungsverbot mangels hinreichender Tatsa-
chenfeststellungen des Berufungsgerichts weder in positiver noch in negativer
Hinsicht abschließend selbst entscheiden. Daher ist die Sache gemäß § 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Die Revision ist zulässig. Wegen der Versäumung der Revisionsbegrün-
dungsfrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60
Abs. 1 VwGO zu gewähren, da seine Prozessbevollmächtigte ohne Verschul-
den verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Diese durfte
nach mehreren nur teilweise erfolgreichen Versuchen einer Faxübertragung
infolge der fernmündlich erteilten unrichtigen Auskunft des Gerichtspförtners, es
seien alle Seiten angekommen, davon ausgehen, dass der Revisionsbe-
gründungsschriftsatz innerhalb der Frist vollständig eingegangen sei.
2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die unionsrechtlich vorgezeichne-
ten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. Die vom
Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung auf
das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG
erweist sich als unwirksam. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch
auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,
3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiä-
ren Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die ander-
weitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewähren-
den Schutzes - ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005
Nr. L 204 S. 24) bildet nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht einen
einheitlichen Streitgegenstand bzw. selbständigen Streitgegenstandsteil (Urteil
vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 ). Die
Revisionszulassung kann daher nicht wirksam auf einzelne materielle An-
spruchsgrundlagen dieses einheitlichen prozessualen Anspruchs beschränkt
werden (vgl. Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292
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<295>; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - NJW-RR 2007, 182
<183>).
Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens, das auf Feststellung der
Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zielt, ist gemäß
§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz am 15. Oktober 2008 ab-
zustellen. Deshalb sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) von Be-
deutung, die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten
und die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007
(BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - berücksichtigen.
3. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abge-
schoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen
zu werden. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergänzten Ab-
schiebungsverbot, das bereits in § 53 Abs. 1 AuslG 1990 und § 53 Abs. 4
AuslG 1990 i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685 - EMRK) enthal-
ten war, wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Die Euro-
päische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestim-
mung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug
genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM(2001) 510
endgültig S. 6, 30).
Die Vorschriften zum subsidiären Schutz sind im Aufenthaltsgesetz insoweit
„überschießend“ umgesetzt worden, als die in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG
enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2
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AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet worden sind. Denn
die in Art. 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe greifen nach
nationalem Recht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erst auf einer nachgela-
gerten Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
nis. Daher kommt es entgegen der Annahme der Revision auf die Interpretation
der Ausschlussgründe gemäß Art. 17 der Richtlinie im vorliegenden Fall nicht
an.
Bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG ist der während des Revisionsver-
fahrens in Kraft getretene Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010
Nr. C 83 S. 389 - GR-Charta) als verbindlicher Teil des primären Unionsrechts
(Art. 6 Abs. 1 EUV) zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat
abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in
dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer
anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Die Vorschrift gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta für die Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und
für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der
Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebüh-
rend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 =
EuGRZ 2008, 92) wird durch diese Bestimmung die Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-,
Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen.
a) Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Prüfung des § 60 Abs. 2 AufenthG in
revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass
der Kläger vor seiner Ausreise in der Türkei gefoltert worden ist. Dennoch hat
das Berufungsgericht seiner Prognose den Maßstab der beachtlichen Wahr-
scheinlichkeit und nicht den sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab
hinreichender Sicherheit zugrunde gelegt. Es hat aber zugunsten des Klägers
die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltene Beweiserleichterung
angewendet (UA Rn. 90). Das hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
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Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsver-
bots nach § 60 Abs. 2 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG.
Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder ei-
nen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung
oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis
darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw.
dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn,
stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von sol-
cher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von
Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Be-
drohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zu-
gunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw.
davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schut-
zes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiser-
leichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaß-
stab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt wor-
den ist. Das ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der Entstehungsge-
schichte des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Denn die Bundesrepublik
Deutschland konnte sich mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen
Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichen-
den Sicherheit zu differenzieren, nicht durchsetzen (vgl. die Beratungsergeb-
nisse der Gruppe „Asyl“ vom 25. September 2002, Ratsdokument 12199/02
S. 8 f.). Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine
widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen
Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.
Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist Ausdruck des auch der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungs-
gerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit
der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits
verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980
- 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341 <360 f.>; dem folgend Urteil vom
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31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27;
stRspr). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwi-
schen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt
(Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 <101 ff.>),
beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht
selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form
wiederholen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65,
250 <252>). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des
Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen
der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer
Wiederholung aufzubürden (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 -
a.a.O. S. 99). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusam-
menfassend Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE
70, 169 <170 f.> und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE
89, 162 <169 f.>) wurde auf den Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz aus
politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (Urteil vom 3. November
1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <154 f.>), nicht jedoch auf die
Abschiebungsverbote des § 53 AuslG 1990 übertragen (vgl. Urteile vom
17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330> zu § 53 Abs. 6
AuslG und vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 zu § 53
Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK).
Die Richtlinie 2004/83/EG modifiziert diese Nachweiserleichterung in Art. 4
Abs. 4: Zum einen wird ihr Anwendungsbereich über den Flüchtlingsschutz hin-
aus auf alle Tatbestände des unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutzes
ausgeweitet. Sie erfasst demzufolge auch das im vorliegenden Fall zu prüfende
Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG. Zum anderen bleibt der der
Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch
wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden
im Sinne des Art. 15 der Richtlinie erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März
2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 84 ff. zum Widerruf der Flüchtlingsan-
erkennung). Der in dem Tatbestandsmerkmal „… tatsächlich Gefahr liefe …“
des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab ori-
entiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
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schenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche
Gefahr ab („real risk“; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar
2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht
dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996
- BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom
7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192
stRspr).
Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Ge-
schädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften
Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frü-
here Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland
wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden
Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH,
Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 92 ff.). Dadurch wird
der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige
Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. scha-
densstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren
werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung
anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008
- Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rn. 128 m.w.N.). Diese Vermutung kann aber
widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wieder-
holungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Scha-
dens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rah-
men freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach her-
kömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabge-
stuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der
Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Be-
deutung (mehr).
b) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob stichhaltige Gründe dagegen
sprechen, dass der Kläger während der Strafhaft erniedrigenden Behandlungen
ausgesetzt sein wird, den Maßstab des § 60 Abs. 2 AufenthG auf diejenigen
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tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen verengt, die irreparable körperliche oder
seelische Folgen nach sich ziehen können, zur Verursachung bleibender Schä-
den geeignet oder aus sonstigen Gründen als gravierend anzusehen sind (UA
Rn. 106). Erniedrigende Behandlungsmaßnahmen im Sinne des Art. 3 EMRK,
die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen, hat es bei der
Prognoseerstellung ausdrücklich nicht geprüft (UA Rn. 111). Insoweit hat der
Verwaltungsgerichtshof die eigene Verantwortung der Türkei als Signatarstaat
der Europäischen Menschenrechtskonvention betont und daraus gefolgert,
dass sich der Kläger darauf verweisen lassen müsse, seine Rechte gegen die-
se Arten von Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus
selbst zu verfolgen (UA Rn. 112). Diese Annahme verletzt Bundesrecht.
Die Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG hat sich nach den unionsrechtlichen
Vorgaben - wie oben bereits ausgeführt - an der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu orientieren. Dieser
betont in seinen Entscheidungen zur Verantwortlichkeit eines Vertragsstaates
für die mittelbaren Folgen einer Abschiebung, wenn dem Betroffenen im Ziel-
staat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht,
immer wieder den absoluten und ausnahmslosen Schutz des Art. 3 EMRK
(EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering - NJW 1990,
2183 ; vom 15. November 1996 - Nr. 70/1995/576/662, Chahal -
NVwZ 1997, 1093 und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saa-
di - a.a.O. ). Damit erweist es sich als unvereinbar, den
Schutzbereich des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zu ver-
engen, und bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat der Konvention er-
niedrigende Behandlungsmaßnahmen von vornherein auszunehmen, die keine
irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen. Sonst käme Rechts-
schutz durch türkische Gerichte oder den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte zu spät und könnte eine bereits eingetretene Rechtsverletzung
nicht ungeschehen machen. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2
AufenthG gilt mithin uneingeschränkt auch bei der Abschiebung in einen Signa-
tarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention.
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Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990
(nunmehr: § 60 Abs. 5 AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK. Der damals für die Fest-
stellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt zuständige
1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass eine Mitver-
antwortung des abschiebenden Vertragsstaates, den menschenrechtlichen
Mindeststandard in einem anderen Signatarstaat als Zielstaat der Abschiebung
zu wahren, nur dann besteht, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung
Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und ef-
fektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Urteil vom 7. De-
zember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 <277>). Dieser Rechts-
satz schränkt jedoch nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ein. Vielmehr
werden - insbesondere mit Blick auf die von dem damaligen Kläger angeführten
Haftbedingungen in der Türkei - nur Maßnahmen erfasst, die erst durch Zeitab-
lauf oder Wiederholung in den Tatbestand einer erniedrigenden Behandlung
und damit den Schutzbereich des Art. 3 EMRK hineinwachsen. Nur in derarti-
gen Fällen kann der Betroffene auf Rechtsschutz im Abschiebezielstaat oder
durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen werden.
4. Das Berufungsgericht hat die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 3 und
Abs. 7 Satz 2 AufenthG geprüft und aus tatsächlichen Gründen abgelehnt (UA
Rn. 86 f.). Dagegen bestehen aus revisionsgerichtlicher Sicht keine Bedenken.
5. Der Senat kann über das geltend gemachte Abschiebungsverbot gemäß § 60
Abs. 2 AufenthG mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Be-
rufungsgerichts weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend ent-
scheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur er-
neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die Gehörsrüge. Der Senat
bemerkt aber dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen das Verbot
einer Überraschungsentscheidung verstoßen hat. Denn grundsätzlich ist ein
Gericht nicht verpflichtet, die abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (Beschlüsse vom 21. Januar 2000
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- BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 und vom 26. No-
vember 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52;
stRspr). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es einen bis dahin nicht erörterten
rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei-
dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Betei-
ligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten
(vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 235). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, da der Kläger
selbst in der Berufungsbegründung zur Gefahr der Folter in der Türkei vorge-
tragen hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof wird in dem neuen Berufungsverfahren die Prog-
nose, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Kläger in der Türkei der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird, auf
aktueller tatsächlicher Grundlage erneut stellen müssen. Dabei besteht auch
Gelegenheit, dem Vorbringen des Klägers weiter nachzugehen, dass die ihn
belastende Aussage seines Bruders die Gefahr von Folter nicht ausschließe.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächli-
chen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG widerlegt ist, kann das Berufungsgericht auch der Tatsache Be-
deutung beimessen, dass die Türkei als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat
der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und
Grundsätze zu achten. Die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der
Prognose entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (Entscheidungen vom 7. Oktober 2004
- Nr. 33743/03, Dragan - NVwZ 2005, 1043 <1045> und vom 15. Dezember
2009 - Nr. 43212/05, Kaplan - ) und ist durch Art. 7 Abs. 2
der Richtlinie 2004/83/EG mit dem darin enthaltenen Kriterium ausreichender
Schutzgewährleistung abgedeckt.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert er-
gibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Richter
Prof. Dr. Kraft
Fricke
30
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7 Satz 2
EMRK
Art. 3
GR-Charta
Art. 19 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 7
VwGO
§ 60, § 108 Abs. 1 Satz 1
Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. e, Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2
Stichworte:
Abschiebungsverbot, Anspruchsgrundlage, Beweismaß, beachtliche Wahr-
scheinlichkeit, erniedrigende Behandlung, Folter, unmenschliche Behandlung,
subsidiärer Schutz, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, widerlegbare Vermutung, be-
schränkte Zulassung der Revision.
Leitsätze:
1. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw.
Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Ver-
folgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen
wird. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrich-
terlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Der herabgestufte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung
der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung
(mehr).
2. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG gilt uneingeschränkt
auch bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der Europäischen Menschen-
rechtskonvention. Dessen Verpflichtung, die Konventionsrechte zu achten, ist
im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen, die eine Gesamtwürdi-
gung aller Umstände gebietet.
Urteil des 10. Senats vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09
I. VG Würzburg
vom 22.11.2005 - Az.: VG W 4 K 05.30390 -
II. VGH München vom 21.10.2008 - Az.: VGH 11 B 06.30084 -