Urteil des BVerwG vom 21.04.2009

Irak, Flüchtlingseigenschaft, Staat, Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 5.08
VGH 23 B 07.30497
Verkündet
am 21. April 2009
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
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G r ü n d e :
I
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und begehrt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft.
Der 2004 in Nürnberg geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger sunni-
tisch-islamischen Glaubens. Seine aus dem Irak stammenden Eltern hatten in
Deutschland die Anerkennung als Flüchtlinge beantragt. Der Antrag der Mutter
wurde rechtskräftig abgelehnt, der dem Vater gewährte Flüchtlingsschutz mit
Bescheid vom Juni 2006 widerrufen. Die vom Vater gegen den Widerruf erho-
bene Klage ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 10 C 6.08, über die der
Senat mit Urteil gleichen Datums entschieden hat. Den im Verfahren nach
§ 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt angesehenen Asylantrag des Klägers lehnte
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 30 Abs. 1
AsylVfG als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlie-
gen (Nr. 2 des Bescheides), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverbo-
ten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheides) und drohte dem
Kläger die Abschiebung in den Irak an (Nr. 4 des Bescheides).
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Be-
klagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, den Kläger
als Flüchtling anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zurückkeh-
renden Irakern sunnitischen Glaubens drohe eine an die Religionszugehörigkeit
anknüpfende Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, gegen die
Schutz zu gewähren der irakische Staat nicht in der Lage sei. Sunniten und
Schiiten würden wechselseitig von jeweils militanten Vertretern der gegneri-
schen Religion verfolgt. Eine inländische Fluchtalternative stehe dem Kläger
nicht zur Verfügung.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2007
die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger drohe wegen
seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit bei einer Rückkehr in den Irak mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche
Akteure. Der irakische Staat oder nichtstaatliche Herrschaftsorganisationen
seien nicht in der Lage dagegen Schutz zu gewähren. Die Sicherheitslage im
Irak sei hochgradig instabil und durch Tausende terroristische Anschläge und
fortgesetzte offene Kampfhandlungen geprägt. Auch wenn nach wie vor Solda-
ten der Koalitionsstreitkräfte, irakische Sicherheitskräfte, Politiker, Offizielle und
Ausländer das Hauptanschlagsziel der Terroristen seien, trage die weitgehend
ungeschützte irakische Zivilbevölkerung den Großteil der Opferlast. Die allge-
meine Kriminalität sei stark angestiegen. Überfälle und Entführungen seien an
der Tagesordnung. Im Irak marodierende Todesschwadronen, sowohl schiiti-
scher als auch sunnitischer Extremisten, entführten Angehörige der jeweils an-
deren Bevölkerungsgruppe und erschössen sie. Landesweit ereigneten sich
konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folterungen und Entfüh-
rungen der jeweils anderen Glaubensrichtung. Staatlicher Schutz gegen derar-
tige Übergriffe könne nicht erlangt werden. Im Laufe des Jahres 2006 habe die
Gewalt im Irak einen deutlicher konfessionell ausgerichteten Zug angenommen.
Wiederholt hätten sunnitische und schiitische Moscheen gebrannt. Straßenzüge
in Bagdad und in weiteren größeren Städten wie Mosul, Tikrit und Kerkuk
würden von Milizen kontrolliert. Im Oktober 2006 seien 90 sunnitische Araber in
Balad umgebracht und Hunderte von Sunniten aus der Stadt gejagt worden.
Eine detaillierte Feststellung von Anzahl und Intensität aller solcher Verfol-
gungsmaßnahmen gegenüber Sunniten (17 bis 22 % der irakischen Bevölke-
rung) sei ebenso wenig möglich wie eine Inbeziehungsetzung zur Größe der
betroffenen Gruppe. Weder sei die genaue Zahl der derzeit noch im Irak leben-
den sunnitischen Bevölkerung ermittelbar, noch sei es möglich, exakte Er-
kenntnisse über das zahlenmäßige Ausmaß der asylrelevanten Übergriffe zu
gewinnen. Weitere Aufklärung komme nicht in Betracht, weil das Auswärtige
Amt aufgrund der desolaten Sicherheitslage im Irak nicht in der Lage sei,
Amtshilfeersuchen der Verwaltungsgerichte zu bearbeiten. Die vorhandenen
Berichte über zahlreiche einzelne Vorfälle ließen jedoch darauf schließen, dass
Sunniten allein wegen ihres Glaubens häufig Ziel von Übergriffen und Anschlä-
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gen würden. Die genaue Anzahl der seit dem Jahr 2003 im Irak getöteten Sun-
niten sei ebenso wenig feststellbar wie die Gesamtanzahl der im Irak getöteten
Zivilisten. Nach Angaben der Vereinten Nationen seien im Lauf des Jahres
2006 34 452 Zivilisten eines gewaltsamen Todes gestorben, weitere 36 685
seien verwundet worden. Auch im ersten Halbjahr des Jahres 2007 seien mo-
natlich Tausende von Zivilisten bei Feuergefechten, Bombenanschlägen,
Selbstmordattentaten oder gezielten Morden ums Leben gekommen. Viele Ent-
führte seien verschwunden. Immer wieder würden Leichen (auch von sunniti-
schen Gläubigen) gefunden. Die beigezogenen Erkenntnisquellen verdeutlich-
ten eine zunehmende asylrelevante Verfolgung der Sunniten durch Schiiten,
insbesondere in Anbetracht der Schwere der zu befürchtenden Übergriffe.
Dem Kläger sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative eröffnet. Ein Leben
in den kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak sei zumutbar allenfalls Ira-
kern möglich, die von dort stammten und deren Großfamilie/Sippe dort ansässig
sei. Andere Personen aus dem Zentral- oder dem Südirak stießen dort auf
erhebliche Schwierigkeiten bei der Erlangung physischen Schutzes, beim Zu-
gang zu Wohnraum und Beschäftigung sowie anderen Dienstleistungen. Sie
könnten dort kein normales Leben ohne unzumutbare Härten führen. Eine
Fluchtalternative gebe es auch nicht innerhalb des Zentralirak. Sunnitische
Flüchtlinge liefen Gefahr, wenn sie sich in überwiegend sunnitischen Vierteln
größerer Städte niederließen, mit dortigen sunnitischen Aufständischen in Kon-
flikt zu geraten. Sunnitische Familien, die aus schiitischen Gebieten vertrieben
worden seien, würden immer wieder verdächtigt, Spione zu sein und mit der
irakischen Regierung oder den Koalitionstruppen zusammenzuarbeiten. Zudem
fänden sie keine ausreichende Lebensgrundlage, wenn sie nicht über besonde-
re Beziehungen zu den im Ausweichbereich lebenden Menschen verfügten.
Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht wegen Divergenz
zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt im Wesentlichen, der Verwal-
tungsgerichtshof sei von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
zur Feststellung einer Gruppenverfolgung abgewichen und habe insbesondere
nicht die erforderlichen Feststellungen zur Verfolgungsdichte getroffen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und unter-
stützt das Vorbringen der Revision.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat einen An-
spruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit einer Be-
gründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO). Da der Senat aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht
abschließend selbst entscheiden kann, ob der Kläger als Flüchtling anzuerken-
nen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiti-
gen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzu-
verweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrens-
gesetz (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl I S. 1798) sowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Die in diesen
Bekanntmachungen berücksichtigten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz -, die am
28. August 2007 in Kraft getreten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß
§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu Recht der Berufungsentscheidung zugrunde
gelegt.
2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach den genannten Bestimmungen allein damit be-
gründet, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seines sunniti-
schen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung
durch nichtstaatliche Akteure drohe, gegen die weder der irakische Staat noch
sonstige nichtstaatliche Herrschaftsorganisationen Schutz gewähren könnten.
Dabei ist das Berufungsgericht von den Maßstäben abgewichen, die das Bun-
desverwaltungsgericht für die Prüfung und Feststellung einer Gruppenverfol-
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gung entwickelt hat. Denn es nimmt eine Gruppenverfolgung für Iraker isla-
misch-sunnitischen Glaubens an, ohne die nach der höchstrichterlichen Recht-
sprechung gebotenen Feststellungen zur Verfolgungsdichte zu treffen. Außer-
dem ist seine Überzeugungsbildung sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung nicht im vollen Umfang mit § 108 Abs. 1 VwGO vereinbar. Insbesondere
enthält das angefochtene Urteil keine hinreichend nachvollziehbare Begründung
für die Schlussfolgerung, dass sämtliche Übergriffe gegen Sunniten an deren
Religionszugehörigkeit anknüpfen. Zur näheren Begründung, warum eine
Abweichung von den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben und
Verstöße gegen § 108 Abs. 1 VwGO vorliegen, verweist der Senat auf sein Ur-
teil vom gleichen Tage in dem Verfahren BVerwG 10 C 11.08, mit dem er ein
Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben hat, dessen Gründe inhaltlich und
weitgehend auch wörtlich mit den vorliegenden übereinstimmen.
3. Das Berufungsurteil muss hiernach aufgehoben werden. Die Sache muss an
den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden, da der Senat mangels
ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil eine abschlie-
ßende Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht treffen
kann. Bei der erneut vorzunehmenden Prüfung einer Gruppenverfolgung der
Sunniten im Irak wird der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich die inzwischen vor-
liegenden neuen Erkenntnismittel berücksichtigen und die erforderlichen Fest-
stellungen über das Verfolgungsgeschehen, insbesondere die Verfolgungsdich-
te sowie das Ausmaß und die Reichweite der Verfolgungshandlungen, treffen
müssen. Sollte das Berufungsgericht eine Verfolgungsgefahr in Teilen des Irak
bejahen, wird es erneut zu prüfen haben, ob der Kläger unter Berücksichtigung
der aktuellen Verhältnisse im Nordirak oder in mehrheitlich von Sunniten be-
wohnten Gebieten des Zentralirak internen Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1
Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie finden kann. Dabei wird
es sich auch mit der Einschätzung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Eig-
nung dieser Gebiete als innerstaatlicher Fluchtalternative auseinandersetzen
müssen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch noch prüfen müssen,
ob der Kläger aufgrund individueller Umstände bei einer Rückkehr in den Irak
von Verfolgung bedroht ist. Sollte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht in Betracht kommen, wird das Berufungsgericht über die Gewährung sub-
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sidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83/EG (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2
AufenthG), hilfsweise über die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes (§
60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
VRiBVerwG Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Prof. Dr. Dörig
Beck Fricke
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