Urteil des BVerwG vom 25.07.2007

Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 49.07
OVG 3 KO 611/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
18. März 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Weimar vom 3. Dezember 1996 sind unwirksam, soweit
sie die Kläger betreffen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
G r ü n d e :
Nachdem sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Kläger durch übereinstimmende
Erklärung erledigt hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirk-
samkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit festzustellen und ge-
mäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermes-
sen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entschei-
den. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens
zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander auf-
zuheben, nachdem der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache - Gewährung von Familienabschiebungsschutz gemäß § 26
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Abs. 4 AsylVfG trotz Familienasylberechtigung - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zugelassen hat und zwischenzeitlich keine Gelegenheit hatte, in einem
anderen Verfahren zu dieser klärungsbedürftigen Rechtsfrage Stellung zu
nehmen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Re-
vision offen sind, und die Einbürgerung der Kläger, die letztlich zur Erledigung
des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre der Kläger zuzurechnen ist.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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