Urteil des BVerwG vom 24.06.2008

Bewaffneter Konflikt, Genfer Abkommen, Irak, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 43.07
VGH 13a B 05.30833
Verkündet
am 24. Juni 2008
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
für Recht erkannt:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit es sich auf
den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des
Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 26. April 2005) bezieht.
Im Übrigen (hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7
Satz 2 AufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1
AufenthG in Bezug auf den Irak) wird das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar
2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichts-
hof zurückverwiesen.
Die Kläger tragen die Hälfte der Kosten des bisherigen
Verfahrens in allen Rechtszügen. Im Übrigen bleibt die
Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Kläger erstreben europarechtlichen Abschiebungsschutz wegen Gefahren
aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts (entsprechend den
Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtli-
nie 2004/83/EG; sog. Qualifikationsrichtlinie). Hilfsweise erstreben sie nationa-
len Abschiebungsschutz wegen ihnen drohender Gefahren für Leib und Leben
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die miteinander verheirateten Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdi-
scher Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1 wurde im Januar 1967 in Halabaja in
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der Provinz Suleimaniya geboren. Nach seiner Einreise nach Deutschland stell-
te er im Juni 1996 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-
linge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - einen Asyl-
antrag. Zur Begründung berief er sich auf sein Engagement für die kommunisti-
sche Bewegung in seiner von militanten Islamisten beherrschten Heimatstadt
Halabaja und auf die oppositionelle Einstellung seiner ganzen Familie gegen
das herrschende Regime von Saddam Hussein. Mit bestandskräftig geworde-
nem Bescheid vom 12. September 1996 stellte das Bundesamt fest, dass die
Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorlie-
gen.
Die 1974 in Kirkuk geborene Klägerin zu 2 beantragte im Oktober 1999 in
Deutschland Asyl. Sie berief sich zur Begründung ihres Asylantrags auf Aktivitä-
ten ihres Vaters und ihres Bruders für die kommunistische Partei im Irak, wes-
halb sie selbst mehrfach Verhören durch den Sicherheitsdienst ausgesetzt ge-
wesen sei. Das Bundesamt erkannte der Klägerin zu 2 im Juli 2001 die Flücht-
lingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 zu.
Mit Bescheid vom 26. April 2005 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsaner-
kennungen beider Kläger wegen der veränderten politischen Verhältnisse im
Irak. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom August 2005 den
Widerrufsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof
hat mit Urteil vom 1. Februar 2007 die erstinstanzliche Entscheidung geändert
und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
der Widerruf sei rechtmäßig, weil die Kläger nach dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein im Jahr 2003 keine Verfolgung im Irak mehr zu befürchten
hätten, die ihre Anerkennung als Flüchtlinge rechtfertige. Die Kläger könnten
auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG beanspruchen. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG lägen nicht vor. Auch bestehe kein Anspruch
auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die Kläger
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wären im Fall ihrer Rückkehr in den Irak keiner individuellen erheblichen kon-
kreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Soweit sich die Kläger
auf die allgemeine Situation im Irak beriefen, zu der auch die Gefahr zu rechnen
sei, als Rückkehrer aus dem Ausland Opfer von kriminellen Übergriffen zu wer-
den, müssten sie sich auf den ihnen durch den Erlass des Bayerischen Staats-
ministeriums des Innern gewährten Schutz vor einer Abschiebung in den Irak
verweisen lassen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Gewährung sub-
sidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29. April 2004. Die hierfür zumindest erforderliche Konfliktsituation von
gewisser Dauer und Intensität, die wohl einer Bürgerkriegssituation vergleichbar
sein müsse, liege nicht vor. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnis-
materialien sei nicht ableitbar, dass im Irak landesweit eine Bürgerkriegssituati-
on gegeben wäre. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass in Bagdad
und anderen Städten, vor allem im zentralirakischen sog. „Sunnitischen Drei-
eck“, zumindest bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, könne dies nicht zu
einem durch die unmittelbare Anwendung von Art. 18 in Verbindung mit Art. 15
Buchst. c der Richtlinie vermittelten Schutzanspruch führen. Denn ein innerira-
kisches Ausweichen in andere Landesteile erscheine möglich, damit sei ein in-
terner Schutz im Sinne von Art. 8 der Richtlinie gewährleistet. Hiervon abgese-
hen stehe wohl auch die bei allgemeinen Gefahren vergleichbaren Abschie-
bungsschutz bietende Erlasslage des Bayerischen Staatsministeriums des In-
nern der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären Schutzes entgegen.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof unbeschränkt zugelassenen Revision wen-
den sich die Kläger - nach Rücknahme der Revision hinsichtlich des Widerrufs
der Flüchtlingsanerkennung in der mündlichen Verhandlung - vorrangig dage-
gen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des inzwischen durch
§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in nationales Recht umgesetzten subsidiären
Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG verneint hat. Sie
bemängeln insbesondere, dass das Gericht die Voraussetzungen dieser
Schutzgewährung verkannt habe, insbesondere auch die Möglichkeit der Erlan-
gung internen Schutzes im Irak.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
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II
Das Revisionsverfahren war nach entsprechender Rücknahme der Revision
durch die Kläger insoweit einzustellen, als es sich auf den Widerruf der Flücht-
lingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 26. April 2005) bezogen hat (§ 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die nunmehr nur noch gegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Revision ist begründet. Das Berufungsur-
teil beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO). Denn es hat einen Anspruch der Kläger auf Feststellung eines Ab-
schiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung
verneint, die einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Da der Senat
mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil über das Vorliegen
eines solchen Abschiebungsverbots selbst nicht abschließend entscheiden
kann, ist das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob den Klägern der begehrte Ab-
schiebungsschutz zusteht, ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - im Folgenden: Richtlinienumset-
zungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Denn nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die
nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht dann zu be-
rücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu be-
achten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitig-
keit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig
auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhand-
lung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede,
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die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil vom 11. September 2007
- BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 <257 f.> Rn. 19).
1. Die während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung hat zur
Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand
bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG geändert hat und im Ausgangsverfahren hinsichtlich der von den Klä-
gern im Falle einer Rückkehr in den Irak geltend gemachten Gefahren die Ab-
schiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenstän-
digen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtli-
chen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen ab-
trennbaren Streitgegenstandsteil bilden. Hierauf haben die Kläger im Revisi-
onsverfahren auf Hinweis des Senats zulässigerweise reagiert und in Anpas-
sung an die neue Rechtslage ihre Anträge dahin präzisiert, dass sie in erster
Linie die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den
subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die ander-
weitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewähren-
den Schutzes - ABl EG Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EG vom 5. August 2005
Nr. L 204 S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie) und für den Fall, dass ihre Klage
insoweit keinen Erfolg hat, hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf
den Irak begehren. Diese Abstufung berücksichtigt die mit Inkrafttreten des
Richtlinienumsetzungsgesetzes eingetretene Änderung des Streitgegenstands
bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG und entspricht nunmehr der typischen Interessenlage eines - wie im
Ausgangsverfahren - nach rechtskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerken-
nung in Bezug auf sein Heimatland ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz
begehrenden Klägers.
Nach der alten, vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar
2005 geltenden Rechtslage ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger
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Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich in Asylverfahren bei der
Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG
einerseits und der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG andererseits um eigenständige Streitgegenstände oder
jedenfalls abtrennbare Streitgegenstandsteile handelt und diese nach dem er-
kennbaren Regelungszweck des Asylverfahrens- und des Ausländergesetzes in
einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne stehen, dass Schutz vor gel-
tend gemachten Gefahren im Heimatstaat oder einem sonstigen Zielstaat einer
Abschiebung vorrangig auf der jeweils den umfassenderen Schutz vermitteln-
den Stufe zu gewähren ist. Folgerichtig war in Asylverfahren vor Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes das Begehren auf Gewährung ausländerrechtli-
chen Abschiebungsschutzes - wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkenn-
bar eingeschränkt sein sollte - sachdienlich dahin auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88
VwGO), dass - jeweils zielstaatsbezogen - primär Schutz vor drohender Ab-
schiebung nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG und hilfsweise zumindest Abschie-
bungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beantragt wird (vgl. Urteil vom
15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <262 f.>).
Ob sich hieran durch die ab 1. Januar 2005 geltenden Neuregelungen im Zu-
wanderungsgesetz etwas geändert hat, kann vorliegend offen bleiben. Die für
die Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblichen Erwägungen führen je-
denfalls nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes zu einer Neu-
bewertung. Mit diesem Gesetz hat der nationale Gesetzgeber die seit dem Zu-
wanderungsgesetz in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG normierten ausländerrechtli-
chen Abschiebungsverbote geändert und in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2
AufenthG Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG zum subsidiären Schutz aufge-
nommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 60
AufenthG, BTDrucks 16/5065 S. 186). Er hat dabei die positiven Vorausset-
zungen des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 der Richtlinie als absolute
Abschiebungsverbote ausgestaltet, über deren Vorliegen bei Asylbewerbern
allein das Bundesamt zu entscheiden hat. Die Ausschlussgründe für den subsi-
diären Schutzstatus nach Art. 17 der Richtlinie hat er dagegen als Versagungs-
gründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
geregelt, über die die Ausländerbehörde - allerdings unter Beteiligung des Bun-
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desamts - zu entscheiden hat. Dies hat zur Folge, dass in Bezug auf das Her-
kunftsland die dem subsidiären Schutzkonzept der Qualifikationsrichtlinie zuzu-
ordnenden Abschiebungsverbote gegenüber den sonstigen (nationalen) aus-
länderrechtlichen Abschiebungsverboten einen selbständigen Streitgegenstand
bilden und ihre Feststellung nach der typischen Interessenlage des Schutzsu-
chenden vorrangig vor der Feststellung eines sonstigen herkunftslandbezoge-
nen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots begehrt wird. Denn die Fest-
stellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt mit der zugleich
verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach
der Richtlinie festgestellt werden, vermittelt dem Schutzsuchenden regelmäßig
weitergehende Rechte als die Feststellung eines sonstigen (nationalen) auslän-
derrechtlichen Abschiebungsverbots. So hat beispielsweise nach Art. 24 Abs. 2
der Richtlinie ein subsidiär Schutzberechtigter einen Anspruch auf Ausstellung
eines Aufenthaltstitels, soweit dem nicht zwingende Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Dagegen hat nach nationalem Recht
die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots durch das
Bundesamt nur zur Folge, dass dem Betroffenen von der Ausländerbehörde bei
Nichtvorliegen einer der in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten Versa-
gungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll (vgl. § 25 Abs. 3
Satz 1 AufenthG), der Ausländerbehörde also selbst bei Verneinung eines Ver-
sagungsgrundes ein - allerdings auf atypische Fallgestaltungen beschränktes -
(Rest-)Ermessen verbleibt. § 25 Abs. 3 AufenthG ist bei einem nach der Richtli-
nie 2004/83/EG subsidiär Schutzberechtigten zwar richtlinienkonform dahin
auszulegen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden darf, wenn
zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung ent-
gegenstehen. Dies setzt aufgrund der gesetzlichen Aufgabenteilung zwischen
dem Bundesamt und der Ausländerbehörde aber voraus, dass für die Auslän-
derbehörde erkennbar sein muss, ob ein vom Bundesamt festgestelltes auslän-
derrechtliches Abschiebungsverbot auf den Voraussetzungen des Art. 15 der
Richtlinie oder nur auf nationalem Recht beruht. Es würde dem Regelungs-
zweck des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie zuwiderlaufen, wenn im
Rahmen der vom Bundesamt nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das
Herkunftsland zu treffenden Feststellungen die in Umsetzung von Art. 15 der
Richtlinie normierten Abschiebungsverbote zusammen mit den rein nationalen
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Abschiebungsverboten als einheitlicher, nicht weiter teilbarer Streitgegenstand
behandelt würden, da das Bundesamt dann das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG offen lassen und sich auf die Fest-
stellung eines nationalen Abschiebungsverbots beschränken könnte. Die An-
nahme getrennter Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile entspricht zu-
dem tendenziell eher der in Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
Die danach vom Schutzsuchenden typischerweise vorrangig begehrte Feststel-
lung eines Abschiebungsverbots entsprechend den Voraussetzungen für den
subsidiären Schutz nach Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG erstreckt sich auf die
in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG normierten Abschiebungsverbote. Die-
se knüpfen an Umstände an, die nach Art. 15 der Richtlinie als ernsthafter
Schaden gelten, und sind damit inhaltlich dem Regelungsbereich des subsidiä-
ren Schutzes nach der Richtlinie zuzuordnen. Im Einklang damit hat der deut-
sche Gesetzgeber auch nur für diese Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 11
AufenthG die unmittelbare Geltung einzelner Bestimmungen der Qualifikations-
richtlinie angeordnet. Der subsidiäre Schutz nach der Richtlinie bezieht sich
zudem nur auf Gefahren, die dem Schutzsuchenden in seinem Herkunftsland
drohen (Art. 2 Buchst. e der Richtlinie). Als Herkunftsland bezeichnet die Richt-
linie das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlo-
sen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 2 Buchst. k der Richtlinie).
Droht dem Schutzsuchenden eine Abschiebung in einen anderen Zielstaat und
beruft er sich in Bezug auf diesen (Dritt-)Staat auf Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht berührt, sondern
geht es ausschließlich um die Gewährung nationalen ausländerrechtlichen Ab-
schiebungsschutzes.
Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist beim
nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz zugleich die frühere Diffe-
renzierung zwischen zwingenden Abschiebungshindernissen (früher § 53
Abs. 1, 2 und 4 AuslG) und fakultativen Abschiebungshindernissen (früher § 53
Abs. 6 AuslG) entfallen. Denn das Bundesamt ist bei Asylbewerbern nunmehr
auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig, ob nach
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§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll (vgl. Urteil vom
11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 <261> Rn. 23).
Eine vom Bundesamt in Ausübung dieses (Rest-)Ermessens ausgesprochene
positive Entscheidung führt daher inzwischen zu denselben Rechtsfolgen wie
die Feststellung eines sonstigen nationalen ausländerrechtlichen Abschie-
bungsverbots (vgl. § 25 Abs. 3, § 59 Abs. 3 AufenthG). Damit handelt es sich
bei den nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten - bezogen auf
den jeweiligen Abschiebezielstaat - um einen einheitlichen, nicht weiter teilba-
ren Streitgegenstand.
2. Entsprechend dem abgestuften Klageantrag der Kläger ist zunächst über den
Hauptantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in
Bezug auf den Irak nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zu entscheiden.
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof verneinten Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG hat die Revision keine Einwände erhoben, so
dass nur der auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gestützte Anspruch zu prüfen
bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrere Voraussetzungen für die Ge-
währung dieses europarechtlich vorgegebenen Abschiebungsschutzes rechts-
fehlerhaft ausgelegt. Seine Entscheidung beruht auf der Rechtsverletzung.
Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 neu in das
Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach
Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Begründung des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung vom 23. April 2007 zu § 60 AufenthG, BTDrucks
16/5065 S. 187 zu Buchst. d). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der
Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort
als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für
Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen be-
waffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Bestimmung entspricht trotz teilweise
geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der
Richtlinie (zu dem in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ausdrücklich erwähnten
Merkmal der Bedrohung „infolge willkürlicher Gewalt“ vgl. unten 3b).
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a) Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen der Voraussetzungen des jetzt
in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geregelten Abschiebungsverbots in erster Linie
mit der Begründung verneint, dass im Irak kein landesweiter bewaffneter Kon-
flikt im Sinne dieser Vorschrift bestehe (UA S. 19). Damit hat er zu hohe Anfor-
derungen an das Vorliegen eines solchen Konflikts gestellt.
aa) § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt - wie die umgesetzte Vorschrift des
Art. 15 Buchst. c der Richtlinie - einen internationalen oder innerstaatlichen be-
waffneten Konflikt voraus. Erst wenn Konflikte eine solche Qualität erreicht ha-
ben, wird danach ein Schutzbedürfnis für die betroffenen Zivilpersonen aner-
kannt. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffne-
ten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im hu-
manitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer
Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 (Sartorius II
Nr. 53 ff) heranzuziehen. Die Interpretation der in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie gewählten Begriffe in Übereinstimmung mit
dem humanitären Völkerrecht entspricht dem Kontext der Richtlinie, wie er in
den Erwägungsgründen 11 und 25 der Richtlinie zum Ausdruck kommt, die auf
die Bindung der Mitgliedstaaten an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen hin-
weisen. Auch in der Begründung zum Entwurf des Richtlinienumsetzungsgeset-
zes wird ausgeführt, dass der Begriff des „bewaffneten Konflikts“ als völker-
rechtlicher Begriff zu verstehen ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung a.a.O.).
Gegenstand der vier Genfer Konventionen von 1949 - GK 1949 - ist die Ver-
besserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde
(1. Konvention - BGBl 1954 II S. 783), sowie der Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (2. Konvention - BGBl 1954 II S. 813),
die Behandlung von Kriegsgefangenen (3. Konvention - BGBl 1954 II S. 838)
und der Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (4. Konvention - BGBl 1954 II
S. 917, ber. 1956 II S. 1586). Nahezu alle Staaten der Welt haben die Abkom-
men unterzeichnet, die deshalb auch als Völkergewohnheitsrecht angesehen
werden können (vgl. Greenwood, in: Fleck, Handbuch des humanitären Völker-
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rechts in bewaffneten Konflikten, München 1994, S. 20 f. Rn. 125). In Art. 3 der
Abkommen wird in übereinstimmendem Wortlaut der innerstaatliche bewaffnete
Konflikt beschrieben; zugleich werden Regelungen zur humanen Behandlung
von Personen getroffen, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen,
wie auch zur Pflege von Kranken und Verwundeten unter Einschluss des Ein-
satzes von Mitarbeitern des Internationalen Roten Kreuzes. Art. 3 GK 1949 de-
finiert den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nur allgemein als „bewaffneten
Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet
einer der Hohen Vertragsparteien entsteht“.
Eine Präzisierung erfährt der Begriff durch das am 8. Juni 1977 abgeschlosse-
ne Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den
Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll II
- ZP II). Das Zusatzprotokoll I (ZP I) vom gleichen Tag bezieht sich auf die in-
ternationalen bewaffneten Konflikte (BGBl 1990 II S. 1551), das Zusatzproto-
koll II auf die nicht internationalen bewaffneten Konflikte (BGBl 1990 II S. 1637).
Das Zusatzprotokoll II definiert in Art. 1 Nr. 1 den Begriff des nicht internationa-
len bewaffneten Konflikts und grenzt ihn in Nr. 2 von Fällen „innerer Unruhen
und Spannungen“ ab, die nicht unter den Begriff fallen (zur Entstehungsge-
schichte der Vereinbarungen vgl. Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, S. 1210 -
1220). Die Vorschrift lautet:
Art. 1 Sachlicher Anwendungsbereich
1. Dieses Protokoll, das den den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 weiterentwickelt und
ergänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine
Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflik-
te Anwendung, die von Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen
Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünni-
gen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten
Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Füh-
rung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsge-
biets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhal-
tende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und
dieses Protokoll anzuwenden vermögen.
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2. Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen
und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Ge-
walttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung,
die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.
Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären
Völkerrechts jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1
ZP II erfüllt. Er liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände
des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen und Span-
nungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere
ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Bei innerstaatli-
chen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet
die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der
Richtlinie nach Auffassung des Senats nicht von vornherein aus. Der Konflikt
muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftig-
keit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und
Guerillakämpfe. Der völkerrechtliche Begriff des „bewaffneten Konflikts“ wurde
gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen von einer bestimm-
ten Größenordnung an in den Regelungsbereich der Vorschrift fallen (vgl. Be-
gründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung a.a.O.). Ob die Konfliktpar-
teien einen so hohen Organisationsgrad erreichen müssen, wie er für die Erfül-
lung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den
Einsatz des Internationalen Roten Kreuzes erforderlich ist, bedarf hier keiner
abschließenden Entscheidung. Die Orientierung an den Kriterien des humanitä-
ren Völkerrechts findet ihre Grenze jedenfalls dort, wo ihr der Zweck der
Schutzgewährung für in Drittstaaten Zuflucht Suchende nach Art. 15 Buchst. c
der Richtlinie widerspricht (vgl. hierzu Urteil des für Berufungen in Asylsachen
zuständigen britischen Asylum and Immigration Tribunal - AIT - vom 1. Februar
2008, KH
Iraq CG [2008] UKAIT 00023,
Rn. 54 ). Das bedeutet jedoch nicht, dass auch ein sog.
„low intensity war“ die Qualität eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im
Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie erfüllt, zumal der Begriff wenig präzise
erscheint (a.A. Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung - Qualifikations-
richtlinie, Stand: November 2006, § 40 Rn. 7 - 18 und ihm folgend das OVG
Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 38/07 - juris; für den Aus-
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schluss von „low level violence“ aus Art. 3 GK 1949 plädiert Bothe, in: Graf
Vitzhum, Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, S. 722 Rn. 123 m.w.N.).
Weitere Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen be-
waffneten Konflikts können sich aus dem Völkerstrafrecht ergeben, insbesonde-
re aus der Rechtsprechung der Internationalen Strafgerichtshöfe (vgl. etwa Ent-
scheidung der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das
ehemalige Jugoslawien vom 2. Oktober 1995, ICTY-Appeals Chamber Prose-
cuter v. Tadic., Nr. IT-94-1
Rn. 70; jüngst Urteil vom 3. April 2008, ICTY-Trials Chamber Prosecutor v. Ha-
radinaj et al., Nr. IT-04-84-T, www.un.org/icty/haradinaj/trialc/judgement/
tcj080403e.pdf, Rn. 49).
Kriminelle Gewalt dürfte bei der Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffne-
ter Konflikt vorliegt, jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie
nicht von einer der Konfliktparteien begangen wird (vgl. auch das britische AIT
in seinem Urteil vom 1. Februar 2008, KH
Iraq CG [2008] UKAIT 00023, Rn. 95 ff., das den Gesichtspunkt allerdings im
Rahmen der Tatbestandsvoraussetzung der „willkürlichen Gewalt“ erörtert; vgl.
auch die Differenzierung der Internationalen Strafgerichtshöfe zwischen „war
crime“ und „purely domestic offence“ etwa im Urteil der Berufungskammer des
Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 12. Juni
2002 - ICTY-Appeals Chamber Prosecuter v. Kunarac et al.; Nr. IT-96-23&23/1,
Rn. 58 f.).
bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht
eine landesweite Konfliktsituation als Voraussetzung für die Schutzgewährung
nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie verlangt (UA S. 19). Ein innerstaatlicher
bewaffneter Konflikt liegt demgegenüber auch dann vor, wenn die oben ge-
nannten Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebiets erfüllt sind. Das
ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG auch für die Fest-
stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Re-
geln über den internen Schutz nach Art. 8 der Richtlinie gelten. Ein aus seinem
Herkunftsstaat Geflohener kann aber nur auf eine landesinterne Schutzalterna-
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- 15 -
tive verwiesen werden, wenn diese außerhalb des Gebietes eines innerstaatli-
chen bewaffneten Konflikt liegt. Damit wird anerkannt, dass sich ein innerstaat-
licher Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken muss. Auch nach
Art. 1 ZP II genügt, dass die bewaffneten Gruppen Kampfhandlungen in einem
„Teil des Hoheitsgebiets“ durchführen.
b) Soweit der Verwaltungsgerichtshof ein Abschiebungsverbot nach dem jetzt
maßgeblichen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch deshalb verneint hat, weil die
Kläger bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts in Teilen des Irak jeden-
falls internen Schutz in anderen Landesteilen des Irak finden könnten (UA
S. 19), ist diese Begründung ebenfalls nicht mit Bundesrecht vereinbar, weil sie
auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen worden ist.
Nach § 60 Abs. 11 AufenthG bestimmt sich die Möglichkeit der Erlangung inter-
nen Schutzes im Fall eines geltend gemachten Abschiebungsverbots im Sinne
von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG. Nach
Art. 8 Abs. 1 benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in
einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er
einen ernsthaften Schaden erleidet, und von ihm vernünftigerweise erwartet
werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Weiter sind nach Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönli-
chen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berück-
sichtigen. Entsprechende Feststellungen lassen sich dem Berufungsurteil nicht
entnehmen. Das Berufungsurteil lässt schon Feststellungen dazu vermissen, in
welchen Regionen des Irak für die Kläger keine Gefahr im Sinne von Art. 8
Abs. 1 der Richtlinie besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich in Be-
tracht gezogen, dass „in Bagdad und anderen Städten, vor allem im zentralira-
kischen sog. ‚sunnitischen Dreieck’, zumindest bürgerkriegsähnliche Zustände
herrschen“ (UA S. 19), hat aber keine Aussage dazu getroffen, dass und warum
in anderen näher zu bezeichnenden Teilen des Irak kein ernsthafter Schaden
droht. Der allgemeine Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 11. Januar 2007 ohne Hinweis darauf, welche Tatsachenfeststellungen für
ein Ausweichen in welche Landesteile des Irak herangezogen werden sollen,
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- 16 -
reicht hierfür nicht aus. Insoweit genügen auch nicht die Ausführungen des Be-
rufungsgerichts im Rahmen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auch keinerlei Tatsachenfeststellun-
gen dazu getroffen, ob und warum den Klägern ein Ausweichen in die konkret
zu bestimmenden Regionen des Irak aufgrund der dortigen allgemeinen Gege-
benheiten und der persönlichen Umstände der Kläger zumutbar ist. Bei den
persönlichen Umständen wäre mit zu berücksichtigen gewesen, aus welcher
Herkunftsregion die Kläger stammen und ob in dem Gebiet des internen Schut-
zes jedenfalls ihr Existenzminimum gesichert ist (zu den weiteren Vorausset-
zungen des internen Schutzes nach Art. 8 der Richtlinie, vgl. Urteil vom 29. Mai
2008 - BVerwG 10 C 11.07 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen,
Rn. 3b und 4b).
c) Das angefochtene Urteil steht auch insoweit nicht im Einklang mit revisiblem
Recht, als der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ergänzend darauf
gestützt hat, dass „wohl auch die bei allgemeinen mit einem bewaffneten Kon-
flikt in Zusammenhang stehenden Gefahren vergleichbaren Schutz bietende
oben dargestellte Erlasslage“ der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären
Schutzes entgegenstehe (UA S. 19). Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich
dabei auf einen Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aus dem
Jahr 2003 und nachfolgende Regelungen, mit denen die Abschiebung iraki-
scher Staatsangehöriger grundsätzlich ausgesetzt wurde. (UA S. 18).
Der Verwaltungsgerichtshof durfte von der Prüfung der materiellen Vorausset-
zungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht
schon unter Hinweis auf die erwähnte Erlasslage absehen. Denn die nunmehr
in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz
suchende Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Ab-
schiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkon-
form dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Vorausset-
zungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der
Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7
Satz 1 oder Satz 2 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungs-
gruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnun-
gen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. § 60a Abs. 1
Satz 1 AufenthG ermächtigt die oberste Landesbehörde zur Aussetzung der
Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger
Weise bestimmten Ausländergruppen für die Dauer von längstens sechs Mona-
ten. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie
erfüllt, hat - wie bereits unter 1. ausgeführt - nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2
einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es widerspräche den Vor-
gaben der Richtlinie 2004/83/EG, wenn einem Ausländer, der Anspruch auf
subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie hat und nicht den Aus-
schlusstatbestand des Art. 24 Abs. 2 Halbs. 2 erfüllt, kein Aufenthaltstitel, son-
dern lediglich eine Duldung wegen Aussetzung der Abschiebung nach § 60a
AufenthG erteilt würde. Deshalb ist § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG richtlinienkon-
form dahin auszulegen, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsi-
diären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie keine Sperrwirkung entfal-
tet. Der Verwaltungsgerichtshof durfte von der Prüfung der materiellen Voraus-
setzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG somit
nicht deshalb absehen, weil nach seinen Feststellungen in Bayern ein Abschie-
bestopperlass zugunsten der Kläger besteht.
Von der richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt
die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene
Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen
Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner
Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde
nach § 60a AufenthG verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen
Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsver-
bots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelangt ist, wenn dieses zur Vermei-
dung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. Urteil vom
12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 <381 f.>; Beschlüsse
vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff.
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AufenthG Nr. 19, Rn. 4 und vom 27. November 2007 - BVerwG 10 B 119.07 -
juris Rn. 4).
3. Da das Berufungsurteil zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG, der Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG umsetzt, keine aus-
reichenden Feststellungen enthält, ist das Verfahren zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverwei-
sen. In dem erneuten Berufungsverfahren wird der Verwaltungsgerichtshof die
fehlenden Feststellungen zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts und zu den weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG einschließlich der Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes nach
§ 60 Abs. 11 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie nachzuholen ha-
ben. Hierbei wird er folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:
a) Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass im Irak landesweit oder
regional, etwa in der Herkunftsregion der Kläger, ein innerstaatlicher bewaffne-
ter Konflikt besteht, wird es weiter zu prüfen haben, ob dieser Konflikt eine er-
hebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben der Kläger als Angehörige der
Zivilbevölkerung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG begründet. Die Tat-
bestandsvoraussetzungen der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder
Leben“ entsprechen denen einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Le-
bens oder der Unversehrtheit“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie.
Hierbei ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Viel-
zahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Per-
son der Kläger so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im
Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Nach Auffassung des Senats
kann sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt
ausgeht, individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie erfüllen. Unter welchen
Voraussetzungen dies der Fall ist, dürfte eine gemeinschaftsrechtliche Zweifels-
frage sein, die abschließend der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
klären müsste. Insoweit wird auch auf das bereits anhängige Vorlageverfahren
des Niederländischen Raad van State (C-465/07, Vorlage vom 17. Oktober
2007, ABl. C 8 vom 12. Januar 2008, S. 5) verwiesen.
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- 19 -
Allerdings geht der Senat davon aus, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Kon-
flikt normalerweise nicht eine solche Gefahrendichte hat, dass alle Bewohner
des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Das ergibt
sich unter anderem aus dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG,
nach dem Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe
eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise
keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurtei-
len wäre. Ausgeschlossen wird eine solche Betroffenheit der gesamten Bevöl-
kerung oder einer ganzen Bevölkerungsgruppe allerdings nicht, was schon
durch die im 26. Erwägungsgrund gewählten Formulierung „normalerweise“
deutlich wird. Der Zusatz „normalerweise“ wurde nach Angaben der Vertreterin
des Bundesministeriums des Innern in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat nachträglich in den von Deutschland vorgeschlagenen
26. Erwägungsgrund aufgenommen, um die von Deutschland vorgeschlagene
striktere Fassung abzumildern. Eine allgemeine Gefahr kann sich aber insbe-
sondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche indi-
viduellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppen-
zugehörigkeit ergeben. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung werden in
diesem Zusammenhang für den Irak etwa die Zugehörigkeit zu einer der dorti-
gen politischen Parteien sowie zur Berufsgruppe der Journalisten, Professoren,
Ärzte und Künstler genannt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. August
2007 - A 2 S 229/07 - NVwZ 2008, 447 <449>). Bei Soldaten ist allerdings zu
berücksichtigen, dass Personen mit Kombattantenstatus nicht als Angehörige
der Zivilbevölkerung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzusehen sind
und deshalb nicht durch diese Vorschrift geschützt werden. Zugleich bemerkt
der Senat, dass aus seiner Sicht die allgemeinen Lebensgefahren, die lediglich
Folge des bewaffneten Konflikts sind - etwa eine dadurch bedingte Verschlech-
terung der Versorgungslage - nicht in die Bemessung der Gefahrendichte ein-
bezogen werden können (vgl. auch Funke-Kaiser, InfAuslR 2008, 90 <94>). Im
Übrigen können für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien gel-
ten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der
Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007
- BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 21 bis 23 und
35
- 20 -
vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 bis 25), so-
fern nicht Besonderheiten des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG entgegenstehen (zum Erfordernis der Gefahrendichte vgl. auch OVG
Münster, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rn. 30; OVG
Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 38/07 - juris Rn. 49). Die Klä-
ger müssen allerdings stichhaltige Gründe dafür darlegen, dass sie bei einer
Rückkehr in den Irak tatsächlich von einer in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie be-
schriebenen Gefahr betroffen wären (vgl. Art. 2 Buchst. e der Richtlinie).
b) Bei der Prüfung, ob die Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib
und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu befürchten haben,
wird der Verwaltungsgerichtshof auch zu berücksichtigen haben, dass den Klä-
gern infolge von „willkürlicher Gewalt“ Gefahr drohen muss. Dieses Erfordernis
ist zwar nicht ausdrücklich in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aufgenommen wor-
den. Die Begründung des Regierungsentwurfs verweist aber darauf, dass die
Vorschrift „die Tatbestandsmerkmale des Artikels 15 Buchst. c der Qualifikati-
onsrichtlinie“ umfasst und nennt als Regelungsgehalt des umzusetzenden
Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausdrücklich die subsidiäre Schutzgewährung „in
Fällen willkürlicher Gewalt“ im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (vgl.
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 23. April 2007,
a.a.O. S. 187 zu Buchst. d). Welchen Inhalt dieses Merkmal hat, sieht der Senat
als eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage an, die letztlich nur vom Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften geklärt werden kann.
Denkbar ist, dass das Merkmal - ähnlich wie der Begriff des innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts - im Licht des humanitären Völkerrechts auszulegen ist.
Diese Rechtsauffassung vertreten das britische Asylum and Immigration Tribu-
nal in seinem Urteil vom 1. Februar 2008 (KH
tive> Iraq CG [2008] UKAIT 00023, Rn. 85 bis 94) und ihm folgend die Vertreter
des Bundesministeriums des Innern in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat. Danach soll der Begriff der willkürlichen Gewalt (englische Fassung: in-
discriminate violence) nur solche Gewaltakte erfassen, die unter Verletzung der
Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere der Genfer Konventionen
von 1949 und der zu ihrer Präzisierung vereinbarten Zusatzprotokolle von 1977
36
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begangen werden. Das bezieht sich insbesondere auf Gewalt, die nicht zwi-
schen zivilen und militärischen Objekten unterscheidet (englische Fassung: in-
discriminate attacks <„unterschiedslose Angriffe“>- vgl. Art. 51 Abs. 4 und 5
ZP I und Art. 13 ZP II). Ferner sollen Anschläge erfasst werden, die nicht auf
die bekämpfte Konfliktpartei gerichtet sind, sondern die Zivilbevölkerung treffen
sollen (vgl. hierzu Bothe, in: Graf Vitzthum Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, S. 689 ff.
Rn. 65 f.). Der Begriff erstreckt sich ferner auf Gewaltakte, bei denen die Mittel
und Methoden in unverhältnismäßiger Weise die Zivilbevölkerung treffen (z.B.
chemische Waffen). Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die
Kläger von völkerrechtswidrigen Gewaltakten in dem hier näher beschriebenen
Sinn betroffen sind, dürfte das im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG mit zu berücksichtigende Merkmal der willkürlichen Gewalt jedenfalls
erfüllt sein.
Nach anderer Ansicht soll das Merkmal der „willkürlichen Gewalt“ die Anforde-
rungen begrenzen, die an das Vorliegen einer erheblichen individuellen Gefahr
im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu stellen sind. Dies wird mit der feh-
lenden Zielgerichtetheit willkürlicher Gewaltakte begründet (französische Fas-
sung: violence aveugle - blinde Gewalt). Würden Gewaltakte nicht gezielt gegen
bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt, könn-
ten die Betroffenen in aller Regel keine individualisierenden Merkmale vorwei-
sen, die sie von anderen unterscheiden (vgl. Hruschka/Lindner, NVwZ 2007,
645 <649>). In eine ähnliche Richtung zielt die weitere Ansicht, nach der das
Erfordernis willkürlicher Gewalt den Anwendungsbereich des 26. Erwägungs-
grundes der Richtlinie, demzufolge allgemeine Gefahren für sich genommen
normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, begrenzen soll. Sei die
Situation im Herkunftsland von willkürlichen Gewaltmustern geprägt, herrsche
keine Situation lediglich allgemeiner Gewalt (vgl. Marx, a.a.O. Rn. 50).
Sollten die vorstehend angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfra-
gen aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entschei-
dungserheblich sein, wird es die Revision zulassen müssen, um den Weg für
eine Vorlage des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
im Vorabentscheidungsverfahren zu eröffnen.
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- 22 -
4. Da das Berufungsgericht in dem zurückverwiesenen Verfahren zu prüfen hat,
ob die Kläger Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG haben, hatte der Senat über den hierzu hilfsweise geltend gemachten
Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu
entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, da die
Kläger ihre Revision betreffend den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung zu-
rückgenommen haben und wegen der damit rechtskräftig gewordenen Abwei-
sung ihrer Klage durch das Berufungsgericht insoweit die Kosten erster und
zweiter Instanz als Unterlegene zu tragen haben. Hinsichtlich der Feststellung
von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bleibt die Kosten-
entscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
Prof. Dr. Kraft
40
41
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 25 Abs. 3, § 60 Abs. 1, Abs. 7 Satz 2
und 3, Abs. 11, § 60a
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 2 Buchst. b, Art. 8, 15
Buchst. c, Art. 17, 18
Genfer Konventionen
vom 12. August 1949
Art. 3
Zusatzprotokoll I vom 8. Juni 1977
Art. 51
Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977
Art. 1, 13
Stichworte:
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); will-
kürliche Gewalt; ernsthafte individuelle Bedrohung; erhebliche individuelle Ge-
fahr; subsidiärer Schutz; humanitäres Völkerrecht; Streitgegenstand bei europa-
rechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz.
Leitsätze:
1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkraft-
treten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin
auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung ei-
nes Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt
wird.
2. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in
§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG
(sog. Qualifikationsrichtlinie) ist unter Berücksichtigung des humanitären Völker-
rechts auszulegen (vgl. insbesondere die vier Genfer Konventionen zum huma-
nitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 8. Juni
1977).
3. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG muss sich nicht auf
das gesamte Staatsgebiet erstrecken.
4. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungs-
schutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung
von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtli-
nienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die
Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15
Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind.
Urteil des 10. Senats vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07
I. VG München vom 09.08.2005 - Az.: VG M 3 K 05.50773 -
II. VGH München vom 01.02.2007 - Az.: VGH 13a B 05.30833 -