Urteil des BVerwG vom 24.06.2008

Irak, Bewaffneter Konflikt, Bundesamt, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 42.07
VGH 13a B 06.31013
Verkündet
am 24. Juni 2008
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit es sich auf
den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des
Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 29. Mai 2006) bezieht.
Im Übrigen (hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7
Satz 2 AufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1
AufenthG in Bezug auf den Irak) wird das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar
2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichts-
hof zurückverwiesen.
Die Kläger tragen die Hälfte der Kosten des bisherigen
Verfahrens in allen Rechtszügen. Im Übrigen bleibt die
Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung
vorbehalten.
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G r ü n d e :
I
Die Kläger erstreben europarechtlichen Abschiebungsschutz wegen Gefahren
aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts (entsprechend den Vor-
aussetzungen für den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie
2004/83/EG). Hilfsweise erstreben sie nationalen Abschiebungsschutz wegen
ihnen drohender Gefahren für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG.
Die 1965 in Khanaqin (Zentralirak) geborene Klägerin zu 1 und ihre 1995 und
1998 in Bagdad geborenen Kinder, die Kläger zu 2 und 3, sind irakische
Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-schiitischen
Glaubens. Nach ihrer Einreise nach Deutschland stellten sie im November 2001
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - einen Asylantrag. Zur
Begründung gab die Klägerin zu 1 an, nachdem ihr Ehemann nach mehrfachen
Verhaftungen 1999 aus dem Irak geflohen sei, sei sie von den Sicherheitskräf-
ten wegen seines Verbleibs verhört und unter Druck gesetzt worden. Das Bun-
desamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 2. August 2002 fest, dass bei den
Klägern die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG
1990 vorliegen.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsaner-
kennungen wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak. Zugleich
stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
nicht vorliegen.
Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht und vor
dem Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit
Urteil vom 15. Februar 2007 zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der
Widerruf sei rechtmäßig, weil die Kläger nach dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein im Jahr 2003 keine Verfolgung im Irak mehr zu befürchten
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hätten, die ihre Anerkennung als Flüchtlinge rechtfertige. Die Kläger könnten
auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG beanspruchen. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG lägen nicht vor. Auch bestehe kein Anspruch
auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die Kläger
wären im Fall ihrer Rückkehr in den Irak keiner individuellen erheblichen kon-
kreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Soweit sie sich auf die
allgemeine Situation im Irak beriefen, zu der auch die Gefahr zu rechnen sei,
als Rückkehrer aus dem Ausland Opfer von kriminellen Übergriffen zu werden,
müssten sie sich auf den ihnen durch den Erlass des Bayerischen Staatsminis-
teriums des Innern gewährten Schutz vor einer Abschiebung in den Irak ver-
weisen lassen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiä-
ren Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004. Die hierfür zumindest erforderliche Konfliktsituation von gewisser
Dauer und Intensität, die wohl einer Bürgerkriegssituation vergleichbar sein
müsse, liege nicht vor. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismate-
rialien sei nicht ableitbar, dass im Irak landesweit eine Bürgerkriegssituation
gegeben wäre. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass in Bagdad und
anderen Städten, vor allem im zentralirakischen sogenannten „Sunnitischen
Dreieck“, zumindest bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, könne dies
nicht zu einem durch die unmittelbare Anwendung von Art. 18 in Verbindung mit
Art. 15 Buchst. c der Richtlinie vermittelten Schutzanspruch führen. Denn ein
innerirakisches Ausweichen in andere Landesteile erscheine möglich, damit sei
ein interner Schutz im Sinne von Art. 8 der Richtlinie gewährleistet. Hiervon
abgesehen stehe wohl auch die bei allgemeinen Gefahren vergleichbaren Ab-
schiebungsschutz bietende Erlasslage des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären Schutzes entgegen.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof unbeschränkt zugelassenen Revision
wenden sich die Kläger - nach Rücknahme der Revision hinsichtlich des Wider-
rufs der Flüchtlingsanerkennungen in der mündlichen Verhandlung - vorrangig
dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des inzwischen
durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in nationales Recht umgesetzten subsidiä-
ren Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG verneint hat. Sie
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bemängeln insbesondere, dass das Gericht die Voraussetzungen dieser
Schutzgewährung verkannt habe, insbesondere auch die Möglichkeit der Er-
langung internen Schutzes im Irak.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
Das Revisionsverfahren war nach entsprechender Rücknahme der Revision
durch die Kläger insoweit einzustellen, als es sich auf den Widerruf der Flücht-
lingsanerkennungen (Nr. 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migrati-
on und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 29. Mai 2006) bezogen hat (§ 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die nunmehr nur noch gegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Revision ist begründet. Das Berufungsur-
teil beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO). Denn es hat einen Anspruch der Kläger auf Feststellung eines Ab-
schiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung
verneint, die einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Da der Senat
mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil über das Vorliegen
eines solchen Abschiebungsverbots selbst nicht abschließend entscheiden
kann, ist das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob den Klägern der begehrte Ab-
schiebungsschutz zusteht, ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - im Folgenden: Richtlinienumset-
zungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Denn nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die
nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht dann zu be-
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rücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu be-
achten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitig-
keit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig
auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Ver-
handlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt ent-
schiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil vom 11. September
2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 <257 f.> Rn. 19).
1. Die während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung hat zur
Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand
bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG geändert hat und im Ausgangsverfahren hinsichtlich der von den
Klägern im Falle einer Rückkehr in den Irak geltend gemachten Gefahren die
Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigen-
ständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländer-
rechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen
abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden. Hierauf haben die Kläger im Revisi-
onsverfahren auf Hinweis des Senats zulässigerweise reagiert und in Anpas-
sung an die neue Rechtslage ihre Anträge dahin präzisiert, dass sie in erster
Linie die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den
subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die ander-
weitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewähren-
den Schutzes - ABl EG L 304 vom 30. September 2004 S. 12; ber. ABl EG
L 204 vom 5. August 2005 S. 24 - sogenannte Qualifikationsrichtlinie -) und für
den Fall, dass ihre Klagen insoweit keinen Erfolg haben, hilfsweise die Ver-
pflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7
Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak begehren. Diese Abstufung berücksich-
tigt die mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes eingetretene Ände-
rung des Streitgegenstands bei der Feststellung von Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und entspricht nunmehr der typischen Interes-
senlage eines - wie im Ausgangsverfahren - nach rechtskräftigem Widerruf der
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Flüchtlingsanerkennung in Bezug auf sein Heimatland ausländerrechtlichen
Abschiebungsschutz begehrenden Klägers. Die hierfür maßgeblichen Erwä-
gungen hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom heutigen Tag im Ver-
fahren BVerwG 10 C 43.07 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssamm-
lung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wie-
derholungen Bezug genommen.
2. Entsprechend dem abgestuften Klageantrag der Kläger ist zunächst über den
Hauptantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in
Bezug auf den Irak nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zu entscheiden.
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof verneinten Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG hat die Revision keine Einwände erhoben, so
dass nur der auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gestützte Anspruch zu prüfen
bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrere Voraussetzungen für die
Gewährung dieses europarechtlich vorgegebenen Abschiebungsschutzes
rechtsfehlerhaft ausgelegt.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen des
jetzt in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geregelten Abschiebungsverbots in erster
Linie mit der Begründung verneint hat, dass im Irak kein landesweiter bewaffne-
ter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift bestehe (UA S. 17), hat er zu hohe An-
forderungen an das Vorliegen eines solchen Konflikt gestellt. Soweit er ein Ab-
schiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch deshalb verneint hat,
weil die Kläger bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts in Teilen des Irak
jedenfalls internen Schutz in anderen Landesteilen des Irak finden könnten (UA
S. 17), ist diese Begründung ebenfalls nicht mit Bundesrecht vereinbar, weil sie
auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen worden ist. Schließlich steht das
angefochtene Urteil auch insoweit nicht in Einklang mit revisiblem Recht, als der
Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ergänzend darauf gestützt hat,
dass „wohl auch die bei allgemeinen mit einem bewaffneten Konflikt in Zusam-
menhang stehenden Gefahren vergleichbaren Schutz bietende oben dargestell-
te Erlasslage“ der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären Schutzes entge-
genstehe (UA S. 17). Denn die nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getrof-
fene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allge-
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meiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbe-
hördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie
nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsi-
diären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind.
Auch insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des Senats vom heutigen
Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07.
3. Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG, der Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG umsetzt, keine aus-
reichenden Feststellungen enthält, ist das Verfahren zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
In dem erneuten Berufungsverfahren wird der Verwaltungsgerichtshof die
fehlenden Feststellungen zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts und zu den weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG einschließlich der Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes nach
§ 60 Abs. 11 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie nachzuholen ha-
ben. Wegen der hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte wird ebenfalls
auf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07 verwiesen.
4. Da das Berufungsgericht in dem zurückverwiesenen Verfahren zu prüfen hat,
ob die Kläger Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG haben, hatte der Senat über den hierzu hilfsweise geltend gemachten
Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu
entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, da die
Kläger ihre Revision betreffend den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung zu-
rückgenommen haben und wegen der damit rechtskräftig gewordenen Abwei-
sung ihrer Klagen durch das Berufungsgericht insoweit die Kosten erster und
zweiter Instanz als Unterlegene zu tragen haben. Hinsichtlich der Feststellung
von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bleibt die
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Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten
werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck
RiBVerwG Prof. Dr. Kraft
Fricke
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Dr. Mallmann