Urteil des BVerwG vom 30.07.2007

Anfang, Widerruf, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 41.07 (früher: 1 C 19.07)
BVerwG 10 PKH 17.07 (früher: 1 PKH 31.07)
VGH 13a B 05.30834
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Der Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird ab-
gelehnt.
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
G r ü n d e :
1. Den Klägerinnen kann die mit Einlegung der Revision am 27. März 2007 be-
antragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren nicht bewilligt werden,
weil die Rechtsverfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits keine Aussicht auf Erfolg
hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die rechtsgrundsätzliche Frage zur Aus-
legung von § 73 Abs. 2a AsylVfG, wegen derer das Berufungsgericht die Revi-
sion zugelassen hat und auf die sich die Klägerinnen mit Ihrer Revisionsbe-
gründung allein stützen, hat das Bundesverwaltungsgericht schon vor Einle-
gung der Revision durch das den Beteiligten bekannte Urteil vom 20. März
2007 - BVerwG 1 C 21.06 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssamm-
lung BVerwGE vorgesehen, vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesverwal-
tungsgerichts Nr. 15/2007 vom gleichen Tag) im Ergebnis ebenso wie das Be-
rufungsgericht und damit zu Lasten der Klägerinnen entschieden. Im Hinblick
auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennungen hatte die Revision mithin von
Anfang an keine Erfolgsaussicht. Im Hinblick auf das vom Berufungsgericht
ebenfalls abgewiesene Hilfsbegehren auf Feststellung von Abschiebungsverbo-
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ten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fehlte es bereits an einer fristgerechten
Revisionsbegründung (vgl. § 139 Abs. 3, § 143 VwGO).
2. Die Klägerinnen haben ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2007 mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007
zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann
Beck
Prof. Dr. Kraft
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