Urteil des BVerwG vom 14.07.2008

Ermessen, Verfahrenskosten, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 40.07
OVG 1 LB 72/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 11. Oktober 2006 und das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
28. Juli 2003 sind unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwen-
dung von § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die
Entscheidungen der Vorinstanzen unwirksam.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem
Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten auf-
zuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterle-
gen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des
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Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwä-
gungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Daher entspricht es
hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1
VwGO entscheidenden Rechtsgedanken gegeneinander aufzuheben, weil der
Ausgang des Rechtsstreits ohne die Erledigung letztlich offen war. Nach Auf-
fassung des Senats hat sich der Kläger auch nicht aus eigenem Entschluss
oder aus sonstigen Gründen in die Rolle des Unterlegenen begeben, sodass er
deshalb die Verfahrenskosten insgesamt tragen müsste.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann
Richter
Fricke
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