Urteil des BVerwG vom 05.06.2014

Besondere Härte, Verwertungsverbot, Vollstreckung der Strafe, Schutz der Familie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 4.14
OVG 7 A 10485/13
Verkündet
am 5. Juni 2014
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 2013
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
Der 1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1996 in
Deutschland und ist Vater eines 2008 geborenen Kindes, das die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. 1997 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt; seit 2009 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
Im Juni 2010 stellte der Kläger beim beklagten Landkreis einen Antrag auf Ein-
bürgerung. Die von der Staatsangehörigkeitsbehörde eingeholte Auskunft aus
dem Bundeszentralregister enthielt eine Eintragung. Danach war gegen den
Kläger mit Strafbefehl vom 27. März 2007 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen
festgesetzt worden. Darüber hinaus erlangte die Behörde aus der von ihr bei-
gezogenen Ausländerakte Kenntnis davon, dass der Kläger mit Strafurteil vom
28. November 2002 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt worden
war. Die Vollstreckung der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach
Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe 2005 vom Jugendgericht erlassen
und der Strafmakel der Verurteilung nach § 100 JGG für beseitigt erklärt.
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Mit Bescheid vom 11. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies
den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
22. Mai 2012 zurück. Da der Kläger noch türkischer Staatsangehöriger sei,
könne sein Begehren nur auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerich-
tet sein. Diesem Begehren stehe die Verurteilung zu einer Jugendstrafe ent-
gegen.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer befristeten Einbürgerungs-
zusicherung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung
hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2013 zurückgewie-
sen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die der Staatsangehörigkeitsbehörde
bekannt gewordenen Verurteilungen stünden einer Einbürgerung entgegen.
Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der Jugendstrafe um eine Freiheits-
strafe im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG handele, da die zusam-
menzurechnenden Strafen die Schwelle der Unbeachtlichkeit nicht nur gering-
fügig überschritten. Die Verurteilungen unterlägen keinem Verwertungsverbot
nach § 51 BZRG. Tilgungsreife trete erst 10 Jahre nach der letzten Verurteilung
ein. Die Beseitigung des Strafmakels der Jugendstrafe stehe einer Tilgung im
Zentralregister nicht gleich. § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG begründe kein dem Ver-
wertungsverbot des § 51 BZRG gleichstehendes Berücksichtigungsverbot. Die
Entmakelung führe zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftsertei-
lung, stehe der Berücksichtigung aber nicht entgegen, wenn die Staatsangehö-
rigkeitsbehörde - wie hier - von der Jugendstrafe nicht durch Auskunft aus dem
Zentralregister, sondern sonst auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt habe.
Die gegenteilige Auffassung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts
überzeuge nicht. Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei
nicht zu entnehmen, dass die Beseitigung des Strafmakels zu einem Verwer-
tungsverbot führe. Zwar fehle im Staatsangehörigkeitsrecht eine § 91 Abs. 2
AufenthG entsprechende Löschungsvorschrift. Diese Vorschrift wirke sich mit-
telbar aber auch hier aus, da die Behörde nach einer Löschung über die Beizie-
hung der Ausländerakte keine Kenntnis mehr erhalte. Auch sonst sprächen kei-
ne Besonderheiten des Einbürgerungsverfahrens für ein Berücksichtungsver-
bot. Der Gesetzgeber habe in § 12a StAG die frühere Privilegierung für Ju-
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gendstrafen nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 nicht übernommen. Auch wenn der
Staatsangehörigkeitsbehörde von der Registerbehörde die Verurteilung zu einer
entmakelten Jugendstrafe nicht mitgeteilt werde und es von eher zufälligen
Umständen des Einzelfalles abhänge, ob sie hiervon auf rechtmäßigem Wege
gleichwohl Kenntnis erlange, obliege eine Änderung der bestehenden Rechts-
lage allein dem Gesetzgeber. Die Erfüllung des Straffreiheitserfordernisses sei
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch Voraussetzung für eine Einbürgerung im
Ermessenswege. Umstände, die ein Absehen gemäß § 8 Abs. 2 StAG rechtfer-
tigen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Der Kläger macht mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gel-
tend, dass die Jugendstrafe nach der Strafmakelbeseitigung nicht mehr berück-
sichtigt werden dürfe. Staatsangehörigkeitsbehörde und Gerichte hätten von
dieser Verurteilung auch nicht rechtmäßig Kenntnis erlangt, da die Ausländer-
behörde das Strafurteil aus den Akten hätte entfernen müssen. Mit Blick auf die
Zufälligkeit der Kenntniserlangung sei eine Einbürgerungszusicherung zumin-
dest zur Vermeidung einer unbilligen Härte zu erteilen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens umgezogen. Der Beklagte hat
mitgeteilt, dass er das Verfahren mit Zustimmung der für den neuen Wohnort
zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde fortführt.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsge-
richt hat die Berufung des Klägers ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137
Abs. 1 VwGO) zurückgewiesen. Die auf Erteilung einer Einbürgerungszusiche-
rung gerichtete Verpflichtungsklage richtet sich gegen den richtigen Beklagten
(1.). Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung, da er
nach Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit weder die weiteren Vo-
raussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG noch diejeni-
gen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfüllen würde. Der An-
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spruchseinbürgerung stehen die Verurteilungen entgegen (2.). Diese stellen
materiell ein Einbürgerungshindernis dar (2.1). Sie unterliegen keinem Verwer-
tungsverbot nach § 51 BZRG (2.2). Der Berücksichtigung der gegen den Kläger
verhängten Jugendstrafe steht auch nicht entgegen, dass diese Strafe nach
Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel gemäß § 100 JGG für
beseitigt erklärt worden ist (2.3). Mangels Erfüllung des Straffreiheitserforder-
nisses scheidet eine Ermessenseinbürgerung ebenfalls aus (3.).
1. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Dem steht nicht ent-
gegen, dass der Kläger während des Revisionsverfahrens umgezogen ist. Denn
die für den neuen Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde hat dem
Beklagten die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zustän-
digkeit erteilt (vgl. § 1 LVwVfG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG des
Bundes). Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient
der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (Urteil vom
24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <316> = Buchholz
402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1 <3>).
2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung lie-
gen nicht vor. Ist ein Einbürgerungsbewerber - wie hier - im Besitz einer ande-
ren Staatsangehörigkeit, kann ihm nach § 38 VwVfG eine schriftliche Einbürge-
rungszusicherung erteilt werden, durch die ihm die Einbürgerung für den Fall
zugesagt wird, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. Die
Erteilung einer derartigen Zusage setzt voraus, dass der Betroffene alle weite-
ren Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt. Daran fehlt es hier. Ein An-
spruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt (u.a.) voraus, dass der Auslän-
der nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Dies ist hier wegen der beiden der Staatsan-
gehörigkeitsbehörde bekannt gewordenen Verurteilungen des Klägers nicht der
Fall.
2.1 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unbeachtlichkeit nach § 12a
Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Danach bleiben bei der Einbürgerung außer Be-
tracht, (1.) die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach
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dem Jugendgerichtsgesetz, (2.) Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tages-
sätzen und (3.) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur
Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden
ist (§ 12a Abs. 1 Satz 1 StAG). Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder
Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wurde eine
niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen,
entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG).
Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen
nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Be-
tracht bleiben kann (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG).
Die Verurteilungen des Klägers bleiben nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2
StAG außer Betracht. Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten
aus dem Jahre 2002 überschreitet bereits bei isolierter Betrachtung die in § 12a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gezogene Beachtlichkeitsgrenze, und zwar um mehr
als das Doppelte und daher nicht „geringfügig“ (vgl. Urteil vom 20. März 2012
- BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 = Buchholz 130 § 12a StAG Nr. 2, je-
weils Rn. 13, nach dem bereits eine Überschreitung um ein Drittel nicht mehr
„geringfügig“ sei). Überdies wäre nach der Zusammenrechnungsregel des
§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG die - bei isolierter Betrachtung nach § 12a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StAG unbeachtliche - Verurteilung zu einer Geldstrafe vom 60 Ta-
gessätzen aus dem Jahre 2007 hinzuzurechnen.
2.2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die beiden
Verurteilungen keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG unterliegen.
Danach dürfen in Fällen, in denen die Eintragung über eine Verurteilung im Re-
gister getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem
Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem
Nachteil verwertet werden. Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Verbot,
das von allen staatlichen Stellen ab Tilgung bzw. Tilgungsreife Beachtung ver-
langt unabhängig davon, auf welche Weise sie die entsprechenden Informatio-
nen erhalten haben (Beschluss vom 23. September 2009 - BVerwG 1 B 16.09 -
Buchholz 402.242 § 87 AufenthG Nr. 1).
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Dass die Jugendstrafe dem Kläger vom Jugendgericht nach Ablauf der Bewäh-
rungszeit erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, begründet
kein materielles Verwertungsverbot. Nach § 26a JGG wird jede zur Bewährung
ausgesetzte Jugendstrafe, bei der die Strafaussetzung nicht widerrufen wird,
nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen; wird die Strafe oder ein Strafrest bei
einer Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe erlassen, erklärt
der Jugendrichter zugleich nach § 100 JGG den Strafmakel als beseitigt. Die
Strafmakelbeseitigung nach dem Jugendgerichtsgesetz führt zu einer günstige-
ren registerrechtlichen Behandlung der Verurteilung nach dem Bundeszentral-
registergesetz, insbesondere darf die Registerbehörde nur noch bestimmten
Behörden und Gerichten (zu denen die Staatsangehörigkeitsbehörden und die
Verwaltungsgerichte nicht zählen) über die Verurteilung Auskunft erteilen (§ 41
Abs. 3 BZRG). Die Entmakelung kann sich auch auf die Tilgungsfrist auswirken
(§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BZRG). Die Beseitigung des Strafmakels hat hin-
gegen keine Auswirkung auf das Tilgungsverbot des § 47 Abs. 3 BZRG (BGH,
Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 144/09 - NStZ-RR 2009, 291). Danach ist
in Fällen, in denen im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die
Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraus-
setzungen der Tilgung vorliegen (Grundsatz der Unteilbarkeit des Registerin-
halts bei Verurteilungen).
Folglich beträgt hier die Tilgungsfrist für die Verurteilung des Klägers vom No-
vember 2002 fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BZRG). Hinsichtlich des
Strafbefehls vom März 2007 gilt hingegen wegen der - zwar entmakelten, aber
noch nicht tilgungsreifen - Jugendstrafe eine Tilgungsfrist von 10 Jahren (§ 46
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst a BZRG), sodass beide Verurteilungen bei
weiterer Straffreiheit erst im März 2017 im Zentralregister zu tilgen sind. Bis da-
hin darf die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde die Verurteilung
aus dem Jahre 2002 zwar nicht mitteilen, diese Verurteilung unterliegt aber kei-
nem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (Urteil vom 17. März 2004 -
BVerwG 1 C 5.03 - Buchholz 402.240 § 88 AuslG Nr. 3 im Fall einer Einbürge-
rung nach § 88 AuslG 1990 sowie Beschlüsse vom 23. September 2009 a.a.O.
und vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG
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Nr. 102 zu den vergleichbaren Regelungen in § 61 BZRG n.F./§ 57 BZRG a.F.
für das Erziehungsregister).
2.3 Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die
Strafmakelbeseitigung und das daran anknüpfende formelle Übermittlungsver-
bot der Registerbehörde gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht zur
Folge haben, dass die Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren nicht mehr be-
rücksichtigt werden darf (a.A. OVG Saarland, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 1 A
246/11 - juris Rn. 55).
2.3.1 Eine derartige Wirkung ist den einschlägigen gesetzlichen Regelungen
schon vom Wortlaut her nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem der Ge-
setzessystematik. Gesetzeshistorie und -materialien sprechen ebenfalls gegen
ein (eingeschränktes) Berücksichtigungsverbot im Einbürgerungsverfahren. Al-
lein Sinn und Zweck der Strafmakelbeseitigung rechtfertigen keine Ausnahme
vom einbürgerungsrechtlichen Straffreiheitserfordernis.
Das Jugendgerichtsgesetz regelt in §§ 97 und 100 JGG die Voraussetzungen
für eine Strafmakelbeseitigung durch den Jugendrichter. Die gesetzlichen Wir-
kungen der Entmakelung ergeben sich aus ihrer registerrechtlichen Behandlung
nach dem Bundeszentralregistergesetz. Danach führt die Beseitigung des
Strafmakels nach § 41 Abs. 3 BZRG zwar formal zu einer Einschränkung des
Umfangs der Auskunftserteilung, so dass die Registerbehörde der Staatsange-
hörigkeitsbehörde die Verurteilung nach einer Entmakelung nicht (mehr) mittei-
len darf. Ein materielles Verwertungsverbot tritt nach § 51 Abs. 1 BZRG aber
erst mit Tilgung oder Tilgungsreife ein. Auch das Staatsangehörigkeitsgesetz
enthält kein Berücksichtigungsverbot für entmakelte Jugendstrafen. Vielmehr
stellt die Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Straftat mate-
riell ein Einbürgerungshindernis dar (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 8
Abs. 1 Nr. 2 StAG). Hiervon sind nach § 12a Abs. 1 StAG lediglich Verurteilun-
gen unterhalb einer bestimmten Beachtlichkeitsschwelle ausgenommen.
Aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien ergeben sich ebenfalls
keine Hinweise für ein Berücksichtigungsverbot. Der Gesetzgeber hat die
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Voraussetzungen, unter denen strafrechtliche Verurteilungen ausnahmsweise
kein Einbürgerungshindernis darstellen, in den letzten Jahren mehrfach ver-
schärft: Nach § 88 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen
Fassung - AuslG 1990 -, der Vorgängerregelung zu § 12a StAG, blieben bei der
Anspruchseinbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG 1990 - obligatorisch - außer
Betracht, (1.) die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln
nach dem Jugendgerichtsgesetz, (2.) Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen und (3.) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten,
die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen
worden waren; bei Verurteilungen zu einer höheren Strafe war im Einzelfall zu
entscheiden, ob die Straftat außer Betracht bleiben konnte. Bei Verhängung
einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe bis zu einem Jahr war dem
Ausländer nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 eine Einbürgerungszusicherung zu
erteilen für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen
wird. Damit stand unter der Geltung des Ausländergesetzes die Verurteilung zu
einer zur Bewährung ausgesetzten und nach Ablauf der Bewährungszeit erlas-
senen Jugendstrafe bis zu einem Jahr - wie andere Verurteilungen unterhalb
der Beachtlichkeitsgrenzen des § 88 Abs. 1 AuslG 1990 - einer Einbürgerung
nicht entgegen. Diese Bestimmungen sollten nach dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung mit dem Zuwanderungsgesetz unverändert in § 12a StAG
aufgenommen werden (BTDrucks 15/420 S. 48, 117). Nach einem Antrag der
CDU/CSU-Fraktion, die Grenzen des § 88 Abs. 1 AuslG 1990 zu halbieren und
die Privilegierung von Jugendstrafen nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 gänzlich
abzuschaffen (BTDrucks 15/955 S. 42), wurde auf Empfehlung des Vermitt-
lungsausschusses (BTDrucks 15/3479 S. 15) nur die Regelung in § 88 Abs. 1
AuslG 1990 unverändert in § 12a Abs. 1 StAG übernommen, die Regelung in
§ 88 Abs. 2 AuslG 1990 entfiel indes mit dem Zuwanderungsgesetz von 2005
ersatzlos. Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz von 2007 wurden die Anforde-
rungen an die Unbeachtlichkeit strafrechtlicher Verurteilungen in § 12a Abs. 1
StAG nochmals verschärft und auf Anregung der Innenministerkonferenz vom
Mai 2006 die Beachtlichkeitsschwelle nun doch auf 90 Tagessätze bzw. drei
Monate gesenkt. Außerdem sind seitdem mehrere Verurteilungen zusammen-
zuzählen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG). Schließlich wurde das bis dahin tatbe-
standlich nicht eingeschränkte Nichtberücksichtigungsermessen bei Bestrafun-
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gen, die die Unbeachtlichkeitsgrenze überschreiten, in § 12a Abs. 1 Satz 3
StAG dadurch eingegrenzt, dass eine Nichtberücksichtigung im Ermessenswe-
ge nur noch bei Strafen eröffnet ist, welche die - herabgesenkten - Grenzen des
Satzes 1 geringfügig überschreiten. In der Gesetzesbegründung der Bundesre-
gierung wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Jugendstrafen
immer beachtlich sind, da bei ihnen das Mindestmaß erst bei sechs Monaten
beginnt (BTDrucks 16/5065 S. 230). Dies belegt, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers Jugendstrafen nicht nur bis zu ihrer Entmakelung ein Einbürge-
rungshindernis darstellen. Andernfalls hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich
in § 12a StAG zu regeln, zumal der Kreis der Personen, die zu einer der Ent-
makelung nach §§ 97 oder 100 JGG zugänglichen Jugendstrafe verurteilt wer-
den, erheblich größer ist als der Kreis der von der ursprünglichen Privilegierung
in § 88 Abs. 2 AuslG 1990 erfassten Personen. Eine materiellrechtliche Nicht-
berücksichtigung von Jugendstrafen nach ihrer Entmakelung verkehrte die
durch die Aufhebung des § 88 Abs. 2 AuslG 1990 gewollte einbürgerungshin-
dernde Berücksichtigung von Jugendstrafe in das Gegenteil.
Ein Berücksichtigungsverbot ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der
Strafmakelbeseitigung. Diese soll zwar die stigmatisierende Wirkung einer
Jugendstrafe mindern und dient damit der Förderung der Wiedereingliederung
jugendlicher und heranwachsender Straftäter. In ihren gesetzlichen Wirkungen
bleibt sie aber hinter dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG zurück. § 41
Abs. 3 BZRG enthält nur ein formelles, lediglich die Registerbehörde bindendes
Übermittlungsverbot. Hiervon zu trennen ist die Frage, unter welchen Voraus-
setzungen eine Fachbehörde die Verurteilung zu einer Jugendstrafe trotz
Strafmakelbeseitigung berücksichtigen darf, wenn ihr die Registerbehörde hie-
rüber zwar keine Auskunft erteilen darf, sie von der Verurteilung aber auf ande-
rem Wege Kenntnis erlangt hat. Dies richtet sich, solange mangels Tilgung oder
Tilgungsreife die Voraussetzungen für ein absolutes Verwertungsverbot nach
§ 51 BZRG nicht vorliegen, primär nach dem einschlägigen materiellen Recht
- hier also den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts.
Danach führt jede Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat - abgesehen
von den in § 12a Abs. 1 StAG aufgeführten Ausnahmen - zu einem materiellen
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Einbürgerungshindernis. Diese dem Staatsangehörigkeitsrecht zugrunde lie-
gende Wertung würde unterlaufen, wenn Jugendstrafen schon nach einer
Strafmakelbeseitigung nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Zudem hätte
ein derartiges Verbot eine vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollte Privilegie-
rung jugendlicher und heranwachsender Straftäter gegenüber dem Erwachse-
nenstrafrecht unterliegenden Straftätern zur Folge. Denn für diese liegen nach
§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG die Unbeachtlichkeitsgrenzen bei 90 Ta-
gessätzen Geldstrafe bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe, wenn die Vollstreckung
der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewäh-
rungszeit erlassen worden ist. Bei genereller Nichtberücksichtigung von Ju-
gendstrafen nach einer Strafmakelbeseitigung träte diese Wirkung bei jugendli-
chen und heranwachsenden Straftätern mit dem Straferlass nach Ablauf der
Bewährungszeit bei nahezu allen Verurteilungen zu nicht mehr als zwei Jahren
Jugendstrafe ein (§ 100 Abs. 1 Satz 1 JGG), und zwar selbst bei teilweiser Ver-
büßung der Jugendstrafe und Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.
Selbst schwere Verfehlungen stünden schon nach relativ kurzer Zeit und deut-
lich vor Ablauf der Tilgungsfrist einer Einbürgerung nicht mehr entgegen. Dies
widerspräche der besonderen Bedeutung des Straffreiheitserfordernisses bei
der Einbürgerung.
2.3.2 Ein Berücksichtigungsverbot besteht auch nicht wegen rechtswidriger
Kenntniserlangung. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Vorausset-
zungen Staatsangehörigkeitsbehörden Verurteilungen, von denen sie auf
rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt haben, bei ihren Entscheidungen außer
acht lassen müssen (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B
10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102). Denn die Behörde hat von der
Jugendstrafe des Klägers auf rechtmäßigem Wege Kenntnis erlangt.
Der Umstand, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden nicht zu den auskunfts-
berechtigten Stellen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG zählen, steht einer rechtmäßi-
gen Kenntniserlangung auf anderem Wege nicht entgegen
.
Hier hat die Behör-
de nicht von der Registerbehörde, sondern aus der von ihr beigezogenen Aus-
länderakte Kenntnis von der Verurteilung aus dem Jahre 2002 erlangt. Dabei
kann dahinstehen, ob sie die Ausländerakte schon deshalb beiziehen durfte,
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weil der Kläger bei Antragstellung eine entsprechende „Einwilligungserklärung“
abgegeben hat. In diesem Zusammenhang bedarf insbesondere keiner Ent-
scheidung, ob diese Erklärung datenschutzrechtlich wirksam ist, obwohl der
Kläger im Antragsformular darauf hingewiesen worden ist, dass der Einbürge-
rungsantrag abgelehnt werden müsse, wenn die Ausländerakte wegen der
Verweigerung der Einwilligung nicht beigezogen werden könne. Den sich da-
raus ergebenden Zweifeln, ob die Erklärung auf einer freien Entscheidung des
Klägers im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG beruht, braucht indes nicht
nachgegangen zu werden. Denn die Staatsangehörigkeitsbehörde durfte die in
der Ausländerakte befindlichen Erkenntnisse über noch nicht getilgte strafrecht-
liche Verurteilungen des Klägers nach den einschlägigen datenschutzrechtli-
chen Bestimmungen im Staatsangehörigkeits- und im Aufenthaltsgesetz über
die Erhebung, Vernichtung und Weitergabe personenbezogener Daten auch
ohne Einwilligung des Klägers beiziehen.
Nach § 32 StAG haben öffentliche Stellen den Staatsangehörigkeitsbehörden
die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezoge-
nen Daten zu übermitteln, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelun-
gen nicht entgegenstehen. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich - wie die
Formulierung in § 32 Abs. 1 Satz 2 StAG belegt - in Einbürgerungsverfahren auf
alle Daten, die für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde erforder-
lich sind, und umfasst damit auch Erkenntnisse der zuständigen Ausländerbe-
hörde über strafrechtliche Verurteilungen des Einbürgerungsbewerbers, die sie
ihrerseits rechtmäßig erlangt und in den Akten belassen durfte. Die an die Re-
gisterbehörde gerichteten Übermittlungsbeschränkungen (§ 41 Abs. 3 BZRG)
sind dabei - wie dargelegt - gerade keine materiellrechtlichen Verwendungsre-
gelungen.
Hier hatte die Ausländerbehörde über die Mitwirkungspflichten der Strafverfol-
gungsbehörden nach § 87 Abs. 2 und 4 AufenthG eine Abschrift des Strafurteils
aus dem Jahre 2002 erhalten. Nach diesen Bestimmungen haben öffentliche
Stellen - auch insoweit vorbehaltlich entgegenstehender besonderer gesetzli-
cher Verwendungsregelungen (§ 88 Abs. 1 AufenthG) - (u.a.) die zuständige
Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang
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mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von einem Ausweisungsgrund Kenntnis erlangt
haben (§ 87 Abs. 2 AufenthG). Die für die Einleitung und Durchführung eines
Strafverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde
zudem unverzüglich über die Einleitung und die Erledigung von Strafverfahren
zu unterrichten (§ 87 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). In Konkretisierung dieser gesetz-
lichen Pflichten bestimmt Nr. 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsa-
chen in der Fassung vom 19. Mai 2008 (MiStrA), dass in Strafsachen gegen
Ausländer (u.a.) der Ausländerbehörde sowohl die Einleitung und der Ausgang
eines Strafverfahrens als auch sonstige Ausweisungsgründe unverzüglich mit-
zuteilen sind. Dem ist das Amtsgericht mit Übersendung einer Abschrift des
gegen den Kläger ergangenen Urteils aus dem Jahre 2002 an die seinerzeit
zuständige Ausländerbehörde nachgekommen.
Die Ausländerbehörde war auch nicht verpflichtet, die rechtmäßig zur Auslän-
derakte gelangte Urteilsabschrift vor einer Weitergabe an die Staatsangehörig-
keitsbehörde aus der Ausländerakte zu entfernen. Insbesondere lagen die Vo-
raussetzungen für eine Vernichtung nach § 91 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Da-
nach sind Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 AufenthG von den Ausländerbehörden
unverzüglich zu vernichten, wenn sie für eine anstehende ausländerrechtliche
Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere aus-
länderrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können (§ 91 Abs. 2
AufenthG). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Mitteilungen nach § 87
Abs. 1 AufenthG. Außerdem kann bei strafrechtlichen Verurteilungen, solange
sie keinem materiellen Verwertungsverbot nach § 51 BZRG unterliegen, die
potentielle Erheblichkeit für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung re-
gelmäßig nicht ausgeschlossen werden.
3. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG liegen
ebenfalls nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag unter den dort
genannten Voraussetzungen eingebürgert werden. Auch eine Ermessensein-
bürgerung setzt voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen
Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG), wobei auch hier
§ 12a Abs. 1 StAG Anwendung findet. Von dieser Einbürgerungsvoraussetzung
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kann allerdings über § 8 Abs. 2 StAG im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen
Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Dies gilt selbst dann, wenn die Grenze der Unbeachtlichkeit mehr als geringfü-
gig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden ist (Urteil vom
20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 = Buchholz 130 § 12a
StAG Nr. 2, jeweils Rn. 37 f.).
Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit im
Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsge-
richts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bestehen keine Anhaltspunkte für ein öffentliches
Interesse an der Einbürgerung des Klägers, das es ausnahmsweise rechtferti-
gen könnte, ihn trotz seiner nicht unbeachtlichen Straffälligkeit einzubürgern.
Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 8
Abs. 2 StAG vor. Eine solche Härte muss durch atypische Umstände des Ein-
zelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung her-
vorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zu-
mindest entscheidend abgemildert werden können (Urteil vom 20. März 2012
a.a.O., jeweils Rn. 39). Für solche Umstände, deren Vorbringen der Mitwir-
kungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers unterfällt, gibt es nach dem
Vorbringen des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen
Anhalt.
Eine besondere Härte ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insbe-
sondere nicht aus der zwischenzeitlichen Entmakelung der Jugendstrafe und
dem Umstand, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde von dieser Verurteilung
über die - in Einbürgerungsverfahren übliche - Beiziehung der Ausländerakte
Kenntnis erlangt hat. Dass der Kläger Vater eines Kindes mit deutscher Staats-
angehörigkeit ist, begründet ebenfalls keine besondere Härte. Auch wenn im
Hinblick auf die Familieneinheit eine einheitliche staatsangehörigkeitsrechtliche
Behandlung der Familie wünschenswert ist, gewährt Art. 6 Abs. 1 GG Angehö-
rigen von Deutschen keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der grundrechtliche
Schutz der Familie gebietet vorliegend auch nicht ein Absehen von der tatbe-
standlichen Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Der Kläger ist im Besitz
eines unbefristeten Aufenthaltsrechts und hat zu keinem Zeitpunkt eine Gefähr-
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dung der Beziehung zu seinem Kind durch die verschiedenen Staatsangehörig-
keiten geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Maidowski
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Staatsangehörigkeitsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 6 Abs. 1
AufenthG
§§ 87, 88, 91 Abs. 2
AuslG 1990
§§ 85, 88
BDSG
§ 4a Abs. 1
BZRG
§§ 41, 46, 47, 51
JGG
§§ 26a, 97, 100
StAG
§§ 8, 10, 12a, 32
VwVfG
§§ 3, 38
Stichworte:
Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; Anspruchseinbürgerung; Ermes-
senseinbürgerung; Verurteilung; Unbeachtlichkeit; Bagatellgrenze; Geldstrafe;
Freiheitsstrafe; Geringfügigkeit; Einzelfallentscheidung; Jugendstrafe; Bewäh-
rung; Straferlass; Strafmakel; Strafmakelbeseitigung; Entmakelung; Wiederein-
gliederung; Bundeszentralregister; Registerbehörde; unbeschränkte Auskunft;
Übermittlungsverbot; Verwertungsverbot; Tilgung; Tilgungsreife; Staatsangehö-
rigkeitsbehörde; Kenntniserlangung; Ausländerbehörde; Strafverfolgungsbehör-
de; Datenschutz; Einwilligung; Datenweitergabe; Datenlöschung; Absehen; öf-
fentliches Interesse; besondere Härte; Atypik; Umzug; Zuständigkeitswechsel;
Fortführung des Verfahrens.
Leitsätze:
1. Die Anordnung der Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe nach
§ 100 JGG führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern lediglich zu einer
Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde
(vgl. § 41 Abs. 3 BZRG).
2. Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch
nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen, wenn die Staatsangehö-
rigkeitsbehörde von ihr nicht durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
sondern auf anderem Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat (hier: durch Bei-
ziehung der Ausländerakte).
Urteil des 10. Senats vom 5. Juni 2014 - BVerwG 10 C 4.14
I.
VG Koblenz vom 08.03.2013 - Az.: VG 4 K 563/12.KO -
II.
OVG Koblenz vom 22.08.2013 - Az.: OVG 7 A 10485/13 -