Urteil des BVerwG vom 05.07.2010

Wiederaufnahme des Verfahrens, Ermessen, Widerruf, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 4.10
OVG 16 A 4348/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2006 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Oktober 2005 sind un-
wirksam, soweit sie den Widerruf der Flüchtlingsanerken-
nung des Klägers betreffen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die Hälfte der
Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug
werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt
es bei der Kostenentscheidung zulasten des Klägers im
Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 11. Juli 2006.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den - nach Aussetzung und Wiederaufnahme des Ver-
fahrens unter dem Geschäftszeichen BVerwG 10 C 4.10 (früher: 10 C 23.07)
fortgesetzten - Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren, soweit es noch anhängig war (hinsichtlich des
Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung), in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist
insoweit die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen
und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens, soweit es den Wi-
derruf der Flüchtlingsanerkennung betraf, gegeneinander aufzuheben (§ 155
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Ausgang
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des Rechtsstreits bei Eintritt der Erledigung ungeachtet der zwischenzeitlichen
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabent-
scheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008 weiterhin offen war. Er
hat ferner berücksichtigt, dass die Einbürgerung des Klägers, die letztlich zur
Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen
ist. Angesichts dieser Umstände entspricht es billigem Ermessen, die auf die-
sen Streitgegenstand entfallenden Kosten, d.h. die Kosten des Revisionsver-
fahrens und jeweils die Hälfte der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Ver-
fahrens, gegeneinander aufzuheben.
Die andere Hälfte der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, die
auf die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
entfallen, hat nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Oberver-
waltungsgerichts der Kläger als Unterlegener zu tragen. Insoweit verbleibt es
bei der Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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