Urteil des BVerwG vom 27.04.2010

Bewaffneter Konflikt, Gewalt, Afghanistan, Leib

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 4.09
VGH 8 A 611/08.A
Verkündet
am 27. April 2010
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2008
aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist,
das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren nur noch um die Feststellung
eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikati-
onsrichtlinie).
Der 1972 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer
Volkszugehörigkeit. Er stammt aus der südöstlich von Kabul gelegenen Provinz
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Paktia. Im Februar 2001 reiste er nach Deutschland ein und beantragte Asyl.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan verlassen,
um sich einer erzwungenen Rekrutierung durch die Taliban zu entziehen.
Im Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-
linge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - im Folgenden: Bundes-
amt - den Antrag auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das
Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, stellte
aber fest, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans besteht. Zur Begründung führte
es aus, die vom Kläger geschilderte Rekrutierung durch die Taliban könne nicht
zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung führen, da sie nicht an asylerhebliche
Merkmale anknüpfe. Sie begründe jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zwangsrekrutierungen junger Männer durch die Taliban
oder die Nordallianz seien im ganzen Land üblich und drohten auch dem Kläger
bei einer Rückkehr. Wenn der Kläger in die Armee gepresst und praktisch
unvorbereitet in den heftig geführten Kämpfen eingesetzt werde, bestehe akute
Gefahr für Leib und Leben.
Im Februar 2006 leitete das Bundesamt hinsichtlich des zuerkannten Abschie-
bungshindernisses ein Widerrufsverfahren ein, weil durch den Sturz der Taliban
die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Kläger entfallen sei. Im Rahmen der
Anhörung machte dieser geltend, bei ihm lägen nach wie vor individuelle Grün-
de für die Gewährung von Abschiebungsschutz vor. Sein Heimatdorf in der
Provinz Paktia liege nahe der pakistanischen Grenze. Dort sei auch gegenwär-
tig eines der Hauptoperationsgebiete der Taliban. Für ihn bestehe die Gefahr
einer Bestrafung durch die Taliban, weil er sich seinerzeit der Zwangsrekrutie-
rung entzogen habe. Auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung bestehe weiter-
hin. Er wisse von keinen in Afghanistan lebenden Verwandten mehr, die ihm
Schutz oder Hilfe geben könnten. Sein Heimatdorf sei bombardiert und das
Familienhaus zerstört worden. Seine dort lebende Verwandtschaft solle dabei
ums Leben gekommen sein. Seine Ehefrau sei mit den Kindern nach Pakistan
geflohen und habe dort in einem Dorf gelebt, das im Oktober 2005 durch ein
Erdbeben zerstört worden sei. Seitdem habe er von ihnen kein Lebenszeichen
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mehr erhalten. Zudem träten bei ihm seit seiner Kindheit drei- bis viermal mo-
natlich epileptische Anfälle auf, die sowohl ärztliche Behandlung als auch teure
Medikamente erforderten. Außerdem leide er an einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 widerrief das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3
AsylVfG den zuerkannten Abschiebungsschutz und stellte fest, dass sonstige
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG ebenfalls nicht vorlie-
gen. Zumindest im Raum Kabul sei die Sicherheits- und Versorgungslage nicht
derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin „gleichsam sehen-
den Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wür-
de“. Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Klägers als alleinste-
hender männlicher Erwachsener sei davon auszugehen, dass er im Kabuler
Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden werde. Er gehöre
nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders
schutzbedürftig seien. Auch seine epileptischen Anfälle könnten in Kabul eben-
so wie seine posttraumatische Belastungsstörung behandelt werden.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im September 2007
abgewiesen. Der Widerruf sei zu Recht erfolgt, weil im Zeitpunkt der mündli-
chen Verhandlung ein Abschiebungsverbot nach der jetzt maßgeblichen Nach-
folgevorschrift zu § 53 Abs. 6 AuslG, dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nicht
bestehe. Auch das in Umsetzung von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtli-
nie nunmehr neu eingeführte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG liege im Falle des Klägers nicht vor. Ebenso wenig bestünden sonsti-
ge Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG. Nach dem Sturz
des Taliban-Regimes brauche der Kläger eine Zwangsrekrutierung durch die
Taliban nicht mehr zu befürchten. Dass in der Provinz Paktia die Taliban wieder
erstarkt und aktiv seien, sei unerheblich, weil der Kläger sich im Raum Kabul
niederlassen könne. Dort sei auch eine Behandlung seiner Erkrankungen mög-
lich. Für den Großraum Kabul könne ein internationaler oder innerstaatlicher
bewaffneter Konflikt, der zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Le-
bens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt nach § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG führe, nicht angenommen werden.
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Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der Hessische Ver-
waltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 das erstinstanzliche
Urteil abgeändert, den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2006 aufgehoben,
soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG widerrufen worden ist, und das Bundesamt verpflichtet, in Bezug
auf Afghanistan das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsver-
bots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen. Für den Kläger lägen in
Bezug auf Afghanistan die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 7 AufenthG vor. Dabei sei nach der zwischenzeitlichen Rechtsände-
rung durch Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August
2007 aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes vorrangig auf das neu einge-
fügte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzustellen. Die
Voraussetzungen für ein solches Abschiebungsverbot lägen vor. In der Heimat-
region des Klägers, der Provinz Paktia, herrsche derzeit ein innerstaatlicher
bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Gue-
rillakämpfen zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einer-
seits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits. Ein
innerstaatlicher bewaffneter Konflikt erfordere keine landesweite Konfliktsituati-
on, sondern liege schon dann vor, wenn seine Voraussetzungen nur in einem
Teil des Staatsgebietes erfüllt seien. Die Provinz Paktia liege im südöstlichen
Afghanistan im sog. Paschtunengürtel und werde von Hilfsorganisationen und
ausländischen Militärs inzwischen als eine der gefährlichsten Gegenden der
Welt beschrieben. Die Taliban gewönnen im gesamten Südosten Afghanistans
wieder an Stärke und betrachteten Paktia als Rückzugs- und Transitraum. Der
Gouverneur der Provinz sei am 10. September 2006 von den Taliban ermordet
worden, die während der Beerdigung noch ein Selbstmordattentat verübt hät-
ten. Die Infiltration der Guerilla über die nahe pakistanische Grenze habe rapide
zugenommen. In diesem paschtunisch geprägten Gebiet fänden vermehrt
Überfälle und Selbstmordattentate der „Fundis der Neo-Taliban“ statt. Der Ver-
waltungsgerichtshof stützt sich dabei auf ein Gutachten von Dr. D. vom De-
zember 2006, einen Bericht von Amnesty International vom Januar 2007 sowie
den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom März 2008 über den Anstieg ge-
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waltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher
Kräfte im Süden und Südosten Afghanistans.
Von diesem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gingen für eine Vielzahl von
Zivilpersonen Gefahren aus, die sich in der Person des Klägers im Falle seiner
Rückkehr so verdichten würden, dass sie für ihn als Angehörigen der Zivilbe-
völkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Form von Bestrafung und/oder Zwangsrekrutierung
durch die Taliban begründen würden, zumal zu seinen Gunsten im Sinne einer
Beweislastumkehr der herabgemilderte Prognosemaßstab gemäß Art. 4 Abs. 4
der Richtlinie heranzuziehen sei: Es sei nämlich davon auszugehen, dass der
Kläger im Februar 2001 vor einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung und/oder
Bestrafung durch die Taliban aus seinem Heimatdorf geflüchtet sei. Die Schil-
derung des Klägers decke sich mit der Beschreibung der Zwangsrekrutierungs-
praktiken der Taliban in den Erkenntnismitteln des Bundesamts. Deshalb könne
seinen Angaben auch nach Auffassung des Senats geglaubt werden. Es sprä-
chen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass er bei einer Rückkehr wegen
seiner Vorgeschichte von einer Bestrafung oder einer Zwangsrekrutierung
durch die mit großem Rückhalt der dortigen Bevölkerung agierenden Taliban
bedroht würde. Da die dem Kläger infolge des bewaffneten Konflikts drohende
Gefahr danach nicht auf neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Um-
ständen beruhe, sondern in einem inneren Zusammenhang mit den für seine
Ausreise maßgeblichen Gründen stehe, sei die Anwendung der Beweiserleich-
terung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt.
Der Kläger könne schließlich nicht auf einen internen Schutz in einem anderen
Teil Afghanistans verwiesen werden. Denn in anderen Landesteilen, insbeson-
dere in dem wohl allein hier infrage kommenden Bereich der Hauptstadt Kabul,
könne der aus der ländlichen Provinz stammende, ungelernte, kranke und seit
knapp acht Jahren in Deutschland lebende Kläger angesichts der angespann-
ten Arbeitsmarktsituation und der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage
sein Existenzminimum nicht sichern. Er verfüge in Kabul über keinerlei familiä-
res oder soziales Netzwerk oder über Ortskenntnisse. Zu den allgemeinen
schwierigen Lebensbedingungen komme hinzu, dass er wegen seiner nachge-
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wiesenen Epilepsie-Erkrankung zusätzlich gesundheitlich gefährdet und des-
halb auch nur als sehr eingeschränkt arbeitsfähig anzusehen sei. In diesem Fall
seien daher auch nach den vom Senat bisher zu Grunde gelegten strengen
Maßstäben sogar die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach nati-
onalem Recht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG festzustellen. Auch deshalb sei der angefochtene Widerrufsbescheid
aufzuheben.
Die Beklagte wendet sich mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen
Revision nicht gegen die Aufhebung des Widerrufs des nationalen Abschie-
bungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nur noch gegen die
Verpflichtung zur zusätzlichen Feststellung eines gemeinschaftsrechtlich be-
gründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Sie macht
geltend, es sei bereits fraglich, ob der Verwaltungsgerichtshof ordnungsgemäß
nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das
Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt habe. Jeden-
falls habe er keine hinreichend nachvollziehbaren Feststellungen dazu getrof-
fen, warum gerade der Kläger aufgrund dieses Konflikts in eine Gefahr für Leib
oder Leben geraten solle. Es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass der
Kläger etwa einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Stellung und
Funktion besonderen Verfolgungsrisiken seitens fanatischer Islamisten ausge-
setzt sein könnte. Er gehöre auch keiner religiösen oder ethnischen Minderheit
an. Er sei vielmehr ein einfacher Bauer, der Afghanistan wegen seiner damali-
gen Befürchtung, zwangsrekrutiert zu werden, schon vor über acht Jahren ver-
lassen habe. Dass genau diese Gefahr heute noch bestehen solle, nachdem
der Kläger mit 36 Jahren zwar noch im wehrfähigen Alter, aber nach allen Fest-
stellungen ein kranker Mann sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Anwendung von
Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie sei rechtsfehlerhaft, weil die frühere und die etwaige
künftige Gefahr nicht gleichartig seien. Von einer derartig hohen Gefahr, dass
jedenfalls in der Provinz Paktia praktisch jeder überall und jederzeit einer Ge-
fahr für Leib oder gar Leben ausgesetzt wäre, könne nach den Darstellungen
des Verwaltungsgerichtshofs nicht gesprochen werden. Außerdem rügt die Be-
klagte in der Revisionsverhandlung zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser habe über das erst in der
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Berufungsverhandlung vom Hilfsantrag zum Hauptantrag aufgewertete Begeh-
ren auf Feststellung des neuen gemeinschaftsrechtlich begründeten Abschie-
bungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden, ohne der in der
Berufungsverhandlung nicht anwesenden Beklagten Gelegenheit zum Tatsa-
chen- und Rechtsvortrag hierzu zu geben.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und ist der Auf-
fassung, der Verwaltungsgerichtshof habe zwar zutreffend einen innerstaatli-
chen bewaffneten Konflikt im Süden und Osten Afghanistans angenommen, er
habe aber keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass dem Klä-
ger eine individuelle erhebliche Gefahr infolge willkürlicher Gewalt drohe. Er
habe insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie rechtsfehlerhaft angewandt. Insbe-
sondere habe er nicht geprüft, ob stichhaltige Gründe dagegen sprächen, dass
der Kläger heute noch eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten
hätte. Hierzu hätte aber unter anderem angesichts des Alters und des Ge-
sundheitszustandes des Klägers sowie der veränderten politischen Verhältnisse
in Afghanistan Anlass bestanden. Das Berufungsgericht habe auch keine
ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu den allgemeinen Konfliktgefah-
ren wie etwa den Auswirkungen von Kampfhandlungen, Minen oder Bombar-
dierungen für die Zivilbevölkerung im Herkunftsgebiet des Klägers getroffen.
II
Die Revision der Beklagten, die sich nicht gegen die Aufhebung des Widerrufs-
bescheides durch das Berufungsgericht, sondern nur gegen die zusätzliche
Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG richtet, ist begründet. Zwar ist die von der Beklagten erhobene
Verfahrensrüge unzulässig (1.), die Rüge der Verletzung von Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat indes Erfolg (2.). Das Berufungsgericht hat
einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht
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nicht in vollem Umfang vereinbar ist. Da der Senat mangels ausreichender
Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden
kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge ist schon deshalb unzuläs-
sig, weil sie nicht, wie nach § 139 Abs. 3 VwGO erforderlich, innerhalb der Re-
visionsbegründungsfrist geltend gemacht worden ist. Die Einhaltung dieser Frist
war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ausnahmsweise ent-
behrlich. Im Übrigen fehlt es an der schlüssigen Darlegung der behaupteten
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn die Beklagte zeigt nicht auf, welches
entscheidungserhebliche Vorbringen ihr durch die Heraufstufung des bisherigen
Hilfsantrags des Klägers zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zum (weiteren)
Hauptantrag in der Berufungsverhandlung abgeschnitten worden ist. Ihre Ein-
wände gegenüber dem Begehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hätte sie schon angesichts des entspre-
chenden Hilfsantrags vorbringen können und müssen.
2. Die Revision rügt dagegen zu Recht, dass die Berufungsentscheidung, so-
weit sie sich auf das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung eines Abschie-
bungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezieht, mit Bundesrecht nicht
vereinbar ist.
a) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings davon ausgegangen,
dass der (weitere) Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zulässig ist.
Zwar hat die Beklagte in der angefochtenen Widerrufsentscheidung vom
29. Mai 2006 nur das Vorliegen der seinerzeit geltenden ausländerrechtlichen
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 bis 6 AufenthG a.F. verneint. Dies hin-
dert aber nicht, die mit Wirkung vom 28. August 2007 in das Aufenthaltsgesetz
aufgenommenen neuen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG, auf die sich der Kläger
von Anfang an auch berufen hat, in das vorliegende gerichtliche Verfahren ein-
zubeziehen. Diese Abschiebungsverbote beruhen auf Art. 15 der Richtlinie
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2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Aner-
kennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benöti-
gen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304
S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - und sind durch das Gesetz zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsge-
setz - in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden. Sie bilden nach der
Rechtsprechung des Senats einen eigenständigen, vorrangig vor den verblei-
benden nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1
AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. Urteile vom 14. Juli 2009
- BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 9 und vom 24. Juni 2008
- BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11 ff.). Ob und unter welchen
Voraussetzungen dieser neue Streitgegenstand - ebenso wie in asylrechtlichen
Antragsverfahren - auch in Widerrufsfällen hinsichtlich des subsidiären Schut-
zes nach § 73 Abs. 3 AsylVfG mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes am
28. August 2007 im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes angewachsen ist,
kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls dann, wenn das Bundesamt in dem
Widerrufsbescheid - wie hier - über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländer-
rechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden hat, kann der Kläger die
neuen, auf der Richtlinie beruhende subsidiären Abschiebungsverbote in das
anhängige gerichtliche Verfahren einbeziehen. Insoweit bedarf es nicht eines
erneuten Antrags beim Bundesamt und der Durchführung eines vorherigen
Verwaltungsverfahrens. Damit wird auch der den Asylprozess beherrschenden
Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime Rechnung getragen, nach der
am Ende eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich geklärt sein soll, ob und
welchen (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsschutz der Kläger zu diesem Zeit-
punkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) genießt.
Der Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung eines unions-
rechtlich begründeten Abschiebungsverbots steht entgegen der Ansicht der
Beklagten auch nicht entgegen, dass das Berufungsgericht dem ersten Haupt-
antrag des Klägers (auf Aufhebung des Widerrufs der Feststellung eines natio-
nalen Abschiebungsverbots) entsprochen hat und damit zu Gunsten des Klä-
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gers weiterhin ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht (jetzt nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG) besteht. Denn ebenso wie der Ausländer im Antrags-
verfahren verlangen kann, dass vorrangig über das Vorliegen eines unions-
rechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und
Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden wird, und die Feststellung eines nachran-
gigen Abschiebungsverbots nach nationalem Recht einer solchen Entscheidung
nicht entgegensteht, kann er auch im Widerrufsverfahren eine Klärung seiner
vorrangigen Ansprüche in Bezug auf die unionsrechtlich begründeten
Abschiebungsverbote erstreiten. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen,
dass ihm bereits ein nachrangiges Abschiebungsverbot nach nationalem Recht
zusteht. Der Kläger konnte daher sein Begehren auf Feststellung eines unions-
rechtlich begründeten Abschiebungsverbots neben seinem Antrag auf Aufhe-
bung des Widerrufsbescheides in zulässiger Weise zum Gegenstand eines
(weiteren) Hauptantrags machen.
Das danach zulässige Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2
AufenthG ist auch nicht deshalb unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzin-
teresse des Klägers an einer solchen Feststellung im Lauf des Revisionsverfah-
rens entfallen wäre. Zwar ist dem Kläger - wie zwischen den Beteiligten unstrei-
tig ist - nach rechtskräftig gewordener Aufhebung des Widerrufs des Abschie-
bungsverbots nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990/§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch
das Berufungsurteil inzwischen von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltser-
laubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Dies führt indes nicht zum
Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Zuerkennung eines unionsrechtlich
begründeten subsidiären Abschiebungsverbots. Denn die mit dem subsidiären
Schutzstatus nach der Richtlinie verbundenen Rechte erschöpfen sich nicht in
der Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, sondern können sich auch
sonst in vielfältiger Weise zu Gunsten des Klägers auswirken (vgl. Art. 20 ff. der
Richtlinie). Zudem würde es dem Sinn und Zweck der Richtlinie, die von einer
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung des subsidiären
Schutzstatus (Art. 18 der Richtlinie) ausgeht, widersprechen, wenn dem Kläger
mit Rücksicht auf einen nach nationalem Recht erteilten befristeten Auf-
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enthaltstitel eine Entscheidung über das Vorliegen eines unionsrechtlich be-
gründeten Abschiebungsverbots versagt würde.
b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass im Falle des Klägers die
Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen, hält dagegen einer revisionsge-
richtlichen Prüfung nicht stand.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölke-
rung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen
eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Diese Bestimmung entspricht nach der Rechtsprechung des Senats trotz teil-
weise geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15
Buchst. c der Richtlinie (Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 -
BVerwGE 131, 198 Rn. 17, 36 und vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 -
BVerwGE 134, 188 Rn. 11) und ist in diesem Sinne auszulegen.
Das Berufungsgericht hat zwar das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffne-
ten Konflikts im Herkunftsgebiet des Klägers zutreffend bejaht (aa). Seine Auf-
fassung, dass der Kläger im Rahmen dieses Konflikts einer erheblichen indivi-
duellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre,
ist aber mit den rechtlichen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
nicht in vollem Umfang vereinbar. Insbesondere reichen die Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs nicht für die Annahme aus, dass dem Kläger wegen
eines vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Scha-
dens die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zugute kommt
(bb). Außerdem fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass die
Situation in der Herkunftsregion des Klägers durch einen so hohen Grad will-
kürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein auf-
grund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausge-
setzt wäre oder zumindest der Kläger als Zivilperson aufgrund gefahrerhöhen-
der persönlicher Umstände in dieser Weise individuell bedroht wäre (cc).
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aa) Bei der Prüfung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist der Verwaltungsgerichtshof von
den im Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 (a.a.O. Rn. 19 ff.) entwickelten
Grundsätzen ausgegangen und hat den Begriff des innerstaatlichen bewaffne-
ten Konflikts unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humani-
tären Völkerrecht ausgelegt, insbesondere in den vier Genfer Konventionen
vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni
1977 - hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffne-
ter Konflikte - Zusatzprotokoll II - ZP II - (BGBl 1990 II S. 1550 <1637>). Dies ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. An diesem Ansatz hält der Senat auch
angesichts des inzwischen ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäi-
schen Union (EuGH) vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji, ABl EU
2009, Nr. C 90, 4) fest, das sich mit diesem Tatbestandsmerkmal nicht näher
befasst hat. Auch soweit die Gerichte des Vereinigten Königreichs in ihrer neu-
eren Rechtsprechung eine eigenständige Auslegung der Voraussetzungen des
Art. 15 Buchst. c der Richtlinie allein nach dessen Sinn und Zweck befürworten
(Urteil des Court of Appeal vom 24. Juni 2009, QD and AH v. Secretary of State
for the Home Department <2009> EWCA Civ. 620), gibt dies aus Sicht des Se-
nats keinen Anlass, bei der Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen be-
waffneten Konflikts von dem bisherigen Ansatz abzurücken.
Der Ansatz des Senats sieht, wie sich aus den Ausführungen im Urteil vom
24. Juni 2008 (a.a.O. Rn. 19 ff.) im Einzelnen ergibt, keineswegs eine bedin-
gungslose Übernahme der Anforderungen des Art. 1 ZP II vor, sondern zielt auf
eine Orientierung an diesen Kriterien, wobei daneben oder ergänzend auch die
Auslegung dieses Begriffs im Völkerstrafrecht berücksichtigt werden kann (Ur-
teil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 23). Die Orientierung am humanitären Völker-
recht bedeutet danach, dass einerseits - am unteren Rand der Skala - Fälle
innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalt-
taten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter
Konflikt gelten (Art. 1 Abs. 2 ZP II) und andererseits - am oberen Rand der Ska-
la - jedenfalls dann ein solcher Konflikt vorliegt, wenn die Kriterien des Art. 1
Abs. 1 ZP II erfüllt sind, d.h. wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines
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Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder ande-
ren organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung
eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben,
dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses
Protokoll (ZP II) anzuwenden vermögen. Für zwischen diesen beiden
Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten
Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein aus-
geschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und
Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensi-
tät und Dauerhaftigkeit aufweisen. Wie der Senat ausdrücklich hervorgehoben
hat, findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts je-
denfalls dort ihre Grenze, wo ihr der Zweck der Schutzgewährung für Zivilper-
sonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Kon-
flikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auf-
fassung des Senats das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von
Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien
einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfül-
lung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den
Einsatz des Internationalen Roten Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art. 1 Abs. 1
ZP II; im Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 22 noch offengelassen). Vielmehr
kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die
Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlun-
gen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbe-
völkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Ent-
sprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen
Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über
einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Das bedeutet allerdings nicht,
dass das Vorliegen eines dieser Merkmale bei der Gesamtwürdigung nicht als
Indiz für die Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts von Bedeutung sein
kann.
Zusammenfassend betrachtet ist damit dem von der neueren britischen Recht-
sprechung betonten Anliegen, die unterschiedlichen Zielsetzungen des humani-
tären Völkerrechts einerseits und des internationalen Schutzes nach der Quali-
24
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fikationsrichtlinie andererseits zu beachten, hinreichend Rechnung getragen,
ohne dass das Merkmal des bewaffneten Konflikts völlig losgelöst vom bisheri-
gen Verständnis desselben Begriffs im humanitären Völkerrecht interpretiert
und damit konturenlos und - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - praktisch
entbehrlich würde.
Gemessen an diesen Kriterien reichen die Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im
Herkunftsgebiet des Klägers, der Provinz Paktia, aus. Nach den Feststellungen
im Berufungsurteil finden im Osten und Süden Afghanistans zwischen den
Truppen der ISAF/NATO und der afghanischen Armee einerseits und den Tali-
ban und anderen oppositionellen Kräften andererseits bürgerkriegsähnliche
bewaffnete Auseinandersetzungen statt. Dies betreffe auch die im südöstlichen
Afghanistan im sog. Paschtunengürtel gelegene Provinz Paktia. Auch diese
Region werde von den zunehmenden Kämpfen gegen die Taliban erfasst, de-
ren Angriffe kriegsähnliche Dimensionen annähmen. Dies entspreche auch dem
Bericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008, wonach seit Frühjahr 2007
vor allem im Süden und Osten des Landes ein Anstieg der gewaltsamen
Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu
verzeichnen sei (UA S. 19 ff.). Diese Feststellungen sind jedenfalls mit Blick auf
den Bericht des Auswärtigen Amtes noch ausreichend aktuell, um den Schluss
auf einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Herkunftsregion des Klä-
gers zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu rechtfertigen. Dass der Ver-
waltungsgerichtshof zum Organisationsgrad der Taliban keine ausdrücklichen
Feststellungen getroffen hat, ist nach den oben dargestellten Auslegungsmaß-
stäben unschädlich, da angesichts der festgestellten militärischen Stärke und
„Erfolge“ der Taliban in Teilen Afghanistans keine Zweifel am Vorliegen eines
ausreichend intensiven und dauerhaften bewaffneten Konflikts bestehen. Vom
Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts im Sinne des Völ-
kerstrafrechts geht im Übrigen auch der Generalbundesanwalt beim Bundesge-
richtshof für die Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Taliban
und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan aus (Presseer-
klärung vom 19. April 2010 Nr. 8/2010; vgl. hierzu auch Ambos, NJW 2010,
1725).
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bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger bei einer Rückkehr
als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für
Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher
Gewalt ausgesetzt wäre, hält dagegen einer revisionsgerichtlichen Prüfung
nicht stand. Das Berufungsgericht hat dies unter Anwendung der Beweiser-
leichterung nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie be-
jaht. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger 2001 vor einer ihm drohenden
Zwangsrekrutierung oder/und Bestrafung durch die Taliban aus seinem Hei-
matdorf in der Provinz Paktia geflüchtet ist und keine stichhaltigen Gründe da-
gegensprechen, dass er bei einer Rückkehr dorthin wegen seiner Vorgeschich-
te von einer Bestrafung oder jedenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe
der paschtunischen Männer im wehrfähigen Alter von einer Zwangsrekrutierung
durch die Taliban bedroht würde. Da die den Kläger infolge des bewaffneten
Konflikts bedrohende Leib- und Lebensgefahr danach nicht auf neuen, anders-
artigen verfolgungsbegründenden Umständen beruhe, sondern in einem inne-
ren Zusammenhang mit den zu seiner Ausreise führenden Gründen stehe, sei
die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt (UA
S. 23 f.). Die so begründete Anwendung der Beweiserleichterung im Rahmen
des subsidiären Schutzes ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
(1) Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller be-
reits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw.
von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein
ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung
begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu
erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der An-
tragsteller erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird.
Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermu-
tung gilt sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz
nach der Richtlinie (vgl. auch § 60 Abs. 11 AufenthG). Sie setzt für den subsidi-
ären Schutz voraus, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits einen
ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar
bedroht war (Vorschädigung). Was unter einem ernsthaften Schaden im Sinne
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der Richtlinie zu verstehen ist, ist in Art. 15 Buchst. a bis c der Richtlinie defi-
niert.
Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen schon nicht den
Schluss, dass der Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar von einem ernsthaften
Schaden in diesem Sinne bedroht war und damit die Voraussetzungen für das
Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie überhaupt
vorliegen. Dass der Kläger als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Be-
drohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
(Art. 15 Buchst. c der Richtlinie) ausgesetzt war, hat der Verwaltungsgerichtshof
nicht festgestellt. Insofern fehlt es für den Zeitraum vor der Ausreise des
Klägers sowohl an Feststellungen zum Vorliegen eines bewaffneten Konflikts in
der Heimatprovinz des Klägers als auch an jeglichen Feststellungen zum Ni-
veau willkürlicher Gewalt und ihren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Fer-
ner fehlt es an Feststellungen zum Bestehen einer Gefahr für Leib oder Leben
des Klägers als Zivilperson.
Auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass der vor der Aus-
reise erlittene oder unmittelbar drohende Schaden nicht notwendig ein solcher
im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie sein muss, sondern auch ein
Schaden nach den anderen Alternativen dieser Vorschrift sein kann - jedenfalls
sofern ein innerer Zusammenhang mit dem aktuell drohenden Schaden be-
steht - , reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die An-
nahme eines dem Kläger vor der Ausreise unmittelbar drohenden ernsthaften
Schadens nach den anderen Alternativen des Art. 15 der Richtlinie nicht aus.
Der Sache nach käme vorliegend nur ein Schaden im Sinne von Art. 15
Buchst. b der Richtlinie, also eine unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Bestrafung, wegen der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen,
im Jahr 2001 drohenden Zwangsrekrutierung des Klägers seitens der Taliban
oder einer damit zusammenhängenden Bestrafung in Betracht. Die Feststellun-
gen im Berufungsurteil über die Umstände der Zwangsrekrutierung reichen in-
des für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht aus. Der Verwaltungsgerichts-
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hof hat zwar die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger damals eine
Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohte, und hat auch die näheren Um-
stände einer derartigen Rekrutierung (willkürlich, nach Gutdünken, ohne
Rechtsgrundlage, Abtransport ohne Umstände in Militärfahrzeugen) festgestellt
(UA S. 23), er hat aber keine Ausführungen dazu gemacht, dass und inwiefern
darin oder in einer eventuellen Bestrafung im Falle der Verweigerung eine un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu se-
hen ist. Die Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst stellt als solche ebenso wie
die Tötung oder Verletzung im Krieg nicht ohne Weiteres eine unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung in diesem Sinne dar. Zur Art und Weise einer
Bestrafung enthält das Urteil ebenfalls keinerlei Feststellungen. Auch die Be-
zugnahme des Verwaltungsgerichtshofs auf die Zuerkennung von Abschie-
bungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 durch den bestandskräftig gewor-
denen Bescheid des Bundesamts vom 18. Juli 2001 genügt insoweit nicht. Die-
ser betraf nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen Verletzung
von Art. 3 EMRK (damals nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990), sondern von nationa-
lem subsidiären Abschiebungsschutz wegen sonstiger Gefahren. Dabei wurde
auf die akute Gefahr für Leib und Leben durch den unvorbereiteten Einsatz in
der Armee bei heftig geführten Kämpfen abgestellt und damit auf eine Gefahr,
die als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK darstellt.
Da es an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, ob der Kläger vor der Aus-
reise von einem ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie unmit-
telbar bedroht war, besteht schon keine ausreichende Tatsachengrundlage für
die Anwendung der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie. Auf
die Frage des Zusammenhangs zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder
unmittelbar drohenden Schaden und dem aktuell drohenden Schaden sowie auf
die Frage, ob stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Kläger erneut
von einem solchen Schaden bedroht wird, kommt es daher nicht mehr an.
Der Senat bemerkt allerdings, dass für das Eingreifen der Beweiserleichterung
nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes
sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich ist, dass ein
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innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar dro-
henden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die
der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfol-
gung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf
der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei
gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl.
auch Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - Rn. 21 zur Veröffentli-
chung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Es ist deshalb
im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen
Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
erstreckt. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass etwa ein erlittener
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie
durch eine der Konfliktparteien eines später entstandenen bewaffneten Kon-
flikts, sofern nicht ohnehin eine Schutzgewährung nach dieser Alternative des
Art. 15 der Richtlinie geboten ist, auch als ernsthafter Hinweis auf einen per-
sönlichen gefahrerhöhenden Umstand im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richt-
linie angesehen werden kann, der geeignet ist, schon bei einem nicht extrem
hohen Niveau willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine
erhebliche individuelle Bedrohung der betroffenen Zivilperson an Leib oder Le-
ben anzunehmen. Dagegen dürfte sich die Vermutungswirkung insoweit nicht
etwa auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts oder auf ein hohes Niveau
willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstrecken (vgl. hierzu unten
(2)).
(2) Für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass der Kläger
bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Zivilperson einer ernsthaften individu-
ellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt
wäre. Das in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie genannte Merkmal der Bedrohung
„infolge willkürlicher Gewalt“ ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift
des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (Urteil vom 24. Juni
2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 36). Der Gerichtshof der Europäischen
Union hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji
a.a.O.) das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge will-
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- 20 -
kürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie dahingehend
ausgelegt, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zi-
vilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden
bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes
Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass
eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenen-
falls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Lan-
des oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im
Sinne der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwä-
gungsgrund und die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bleibe dies allerdings
einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Ge-
fahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme be-
stünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre
(Rn. 36, 37). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt,
der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz
habe, um so geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen ver-
möge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Um-
ständen spezifisch betroffen sei (Rn. 39).
Aus diesem Verständnis der Vorschrift, das nach Auffassung des Senats der
Sache nach den Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 entspricht
(vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15),
folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in
dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhö-
henden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürli-
cher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor,
genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhö-
henden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die
den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen
erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journa-
list - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können
aber nach Auffassung des Senats auch solche persönlichen Umstände ge-
rechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der
Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen
33
- 21 -
Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender
persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw.
eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet
festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die
Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstel-
lers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annähe-
rungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden
Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt an-
dererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilperso-
nen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung
mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todes-
fälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Insoweit können auch die für
die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts
entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. Beschluss vom
7. August 2008 - BVerwG 10 B 39.08 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf das Urteil
vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 35; ebenso das britische AIT, Urteil aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 22./23. Juli 2009, Afghanistan CG <2009> UKAIT
00044, Rn. 124 ff.).
Hierbei ist nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in
seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Elgafaji) davon auszugehen, dass nicht
nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen sind, die die Regeln des humanitären
Völkerrechts verletzen (vgl. zu dieser Auffassung auch Urteil des Senats vom
24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 37), sondern auch andere Gewaltakte, die nicht ziel-
gerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos
ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Si-
tuation erstrecken (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 34). Angesichts der Auslegung des
Begriffs der willkürlichen Gewalt durch den Gerichtshof, aber auch mit Blick auf
Sinn und Zweck der Schutzgewährung nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie
kann dieser Vorschrift eine Beschränkung auf gegen das humanitäre Völker-
recht verstoßenden Gewaltakte, zu denen etwa unvorhersehbare Kollateral-
schäden nicht zählen würden, nicht entnommen werden (so auch die neuere
britische Rechtsprechung, Urteil des Court of Appeal vom 24. Juni 2009, QD
34
- 22 -
and AH v. Secretary of State for the Home Department <2009> EWCA Civ.
620).
Den vorgenannten Anforderungen an die Feststellung des Niveaus willkürlicher
Gewalt bzw. der Gefahrendichte genügt das Berufungsurteil nicht. So fehlt es
schon an der zumindest annähernd ermittelten Gesamtzahl der in dem betref-
fenden Gebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt lebenden Zivilpersonen. Auch die
Feststellungen zur Größenordnung der zivilen Opfer sind nur kursorisch und
beziehen sich auf einen länger zurückliegenden Zeitpunkt (UA S. 20). Auch
deshalb kann die Berufungsentscheidung insoweit keinen Bestand haben.
3. Eine abschließende Entscheidung des Senats auf der Grundlage der bishe-
rigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder zu Gunsten noch zu Las-
ten des Klägers möglich. Insbesondere reichen, wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, die Feststellungen des Berufungsgerichts über das Ni-
veau willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers in keinem Fall aus,
um unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Bedrohung aufgrund gefahrer-
höhender persönlicher Umstände eine individuelle Betroffenheit des Klägers im
Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie allein aufgrund seiner Anwesenheit in
diesem Gebiet zu bejahen.
Das Verfahren ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der
erneuten Prüfung wird es gegebenenfalls auch die Gelegenheit haben, auf die
von der Revision und dem Vertreter des Bundesinteresses in den Vordergrund
gestellte Frage einzugehen, ob die inzwischen bekannt gewordene Erkrankung
des Klägers an Epilepsie und sein aktueller Gesundheitszustand der Gefahr
einer Zwangsrekrutierung entgegensteht.
35
36
37
- 23 -
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dr. Mallmann
RiBVerwG Prof. Dr. Dörig
Beck
ist wegen Erkrankung verhindert
zu unterschreiben.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Kraft Fricke
38
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 73 Abs. 3, § 77
AufenthG
§ 25 Abs. 3, § 60 Abs. 2, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 11
AuslG 1990
§ 53 Abs. 6
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 4 Abs. 4, Art. 15 Buchst. b und c
Stichworte:
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer
Schutz; subsidiärer Schutzstatus; Rechtsschutzinteresse; innerstaatlicher be-
waffneter Konflikt; humanitäres Völkerrecht; Afghanistan; Konfliktparteien;
ernsthafter Schaden; willkürliche Gewalt; wahllose Gewalt; hohes Niveau will-
kürlicher Gewalt; Gefahrendichte; Zivilbevölkerung; allgemeine Gefahr; indivi-
duelle Bedrohung; gefahrerhöhende persönliche Umstände; Beweiserleichte-
rung; Zwangsrekrutierung.
Leitsätze:
1. Weder die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach nationalem Recht
(hier: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
nis nach § 25 Abs. 3 AufenthG lassen das Rechtsschutzinteresse an der Zuer-
kennung eines unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsverbots
entfallen.
2. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG bzw. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG setzt nicht zwingend
einen so hohen Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktpartei-
en über einen Teil des Staatsgebiets voraus, wie sie für die Erfüllung der Ver-
pflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 erforderlich sind (Fort-
entwicklung der Rechtsprechung in: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008
- BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198).
3. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG im Rahmen des subsidiären Schutzes ist erforderlich, dass ein in-
nerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittel-
bar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden
besteht.
4. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt im Sinne
von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG in einem bestimmten Gebiet
sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die
gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch an-
dere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilper-
sonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden.
Urteil des 10. Senats vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09
I. VG Frankfurt vom 20.09.2007 - Az.: VG 5 E 2199/06.A -
II. VGH Kassel vom 11.12.2008 - Az.: VGH 8 A 611/08.A -