Urteil des BVerwG vom 26.09.2007
Verkündung, Ermessen, Auflage, Verfahrenskosten
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 37.07 (10 PKH 15.07)
VGH 13a B 06.31018
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 12. Februar 2007 und das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2006
sind wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen.
G r ü n d e :
1. Dem Kläger kann die Prozesskostenhilfe, die er zusammen mit der am
14. März 2007 eingelegten Revision beantragt hat, nicht bewilligt werden, weil
seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu
dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt keine
Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger hat mit
seiner Revision allein gerügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass seine
Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG nur im Wege einer Ermes-
sensentscheidung hätte widerrufen werden dürfen. Die damit aufgeworfene
Frage der Auslegung und Anwendung von § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem
Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2005 ausgesprochene Anerkennun-
gen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 20. März 2007
- BVerwG 1 C 21.06 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
BVerwGE vorgesehen, AuAS 2007, 164) im anderen Sinne, also zu Lasten des
Klägers, entschieden. Ob für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechts-
verfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des
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Gerichts (BGH, Beschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - MDR 1982,
564; OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 12 A 10776/91 -
NVwZ-RR 1994, 123) oder der frühere Zeitpunkt der Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfeantrags (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 166
Rn. 14a m.w.N.) maßgeblich ist, kann hier offenbleiben (vgl. auch BVerfG,
Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 und 656/06 - NVwZ 2006,
1156). Denn bereits zum früheren Zeitpunkt der Entscheidungsreife hatte die
Revision des Klägers keine Erfolgsaussichten mehr. Die Entscheidungsreife tritt
regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen
sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stel-
lungnahme ein (vgl. Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 119 Rn. 44). Dieser
Zeitpunkt lag bei dem am 14. März 2007 beim Verwaltungsgerichtshof einge-
gangenen Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls nach Verkündung des oben ge-
nannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007. Nach Ver-
kündung des erwähnten Urteils hatte die Revision des Klägers hinsichtlich des
Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung aber keine Aussicht auf Erfolg. Soweit
sich die Revision nicht nur gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
richtete, sondern hilfsweise auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststel-
lung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zum Ziel hat-
te, war sie schon mangels einer darauf bezogenen Revisionsbegründung unzu-
lässig (§ 139 Abs. 3, § 143 VwGO). Die im Schriftsatz des Bevollmächtigten des
Klägers vom 13. März 2007 (Revisionseinlegung) enthaltene Bezugnahme auf
die dem Berufungsgericht vorgelegten Prozesskostenhilfeunterlagen reichten
im Übrigen schon deshalb nicht aus, weil die nach dem damals vorgelegten
Bescheid vom 17. Januar 2007 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Le-
bensunterhalts bis 28. Februar 2007 befristet waren.
2. Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledi-
gungserklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist daher in entsprechender An-
wendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m.
einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die
Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entschei-
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den. Im Hinblick auf die oben dargestellten, fehlenden Erfolgsaussichten der
Rechtsverfolgung des Klägers entspricht es unter den Umständen des vorlie-
genden Falles billigem Ermessen, diesem die Verfahrenskosten in allen Instan-
zen aufzuerlegen.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-
standswert ergibt sich aus § 30 RVG. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass
der Gegenstandswert bei Klagen auf Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts 3 000 € beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006
- BVerwG 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469).
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter
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