Urteil des BVerwG vom 24.07.2008

Anerkennung, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 35.07
VGH 13a B 05.31242
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften über die mit den Be-
schlüssen des Senats vom 7. Februar 2008 - BVerwG
10 C 33.07 u.a. - vorgelegten Vorabentscheidungsersu-
chen ausgesetzt.
G r ü n d e :
Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind Fragen zur Auslegung der Richtli-
nie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die An-
erkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benöti-
gen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl L 304 vom
30. September 2004, S. 12; berichtigt ABl L 204 vom 5. August 2005, S. 24)
entscheidungserheblich, wie sie der Senat mit Beschlüssen vom 7. Februar
2008 - BVerwG 10 C 33.07 u.a. - dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Art. 234 Abs. 1 und 3, 68 Abs. 1
EG). In diesem Fall ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94
VwGO auszusetzen (vgl. Beschluss vom 15. März 2007 - BVerwG 6 C 20.06 -
juris m.w.N.).
Die Revision erscheint hingegen nicht schon deshalb begründet, weil die Ent-
scheidung über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers nach
§ 73 Abs. 2a AsylVfG nicht im Ermessensweg ergangen ist. Vielmehr neigt der
Senat zu der Auffassung, dass die im Verfahren des Familienflüchtlingsschut-
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zes zugunsten des Sohnes vorgenommene Inzidentprüfung, ob die Anerken-
nung des Klägers zu widerrufen sei, und die hierzu ergangene Mitteilung an die
Ausländerbehörde nicht geeignet sind, das Erfordernis einer Ermessensent-
scheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG zu begründen.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter