Urteil des BVerwG vom 07.02.2008

Genfer Flüchtlingskonvention, Flüchtlingseigenschaft, Widerruf, Erlöschen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 33.07
OVG 16 A 4354/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass
- abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(Genfer Flüchtlingskonvention) - die Flüchtlingseigenschaft
bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des
Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c
der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte,
entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht
vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie
haben muss?
2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das
Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1
Buchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in
dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling be-
sitzt,
a) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1
der Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass
die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen
möglich ist,
b) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des
Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiä-
ren Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder
c) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Le-
bensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?
3. Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände,
aufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt
worden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungs-
begründende Umstände
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a) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für
die Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugun-
sten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung,
b) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des
Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen?
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.
Der 1982 in Kirkuk (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöri-
ger kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er reiste im
April 2001 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung berief er
sich auf Probleme mit zwei Mitgliedern der regierenden Baath-Partei. Mit Be-
scheid vom 8. Mai 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländi-
scher Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt -
die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a des Grundge-
setzes - GG - ab, stellte aber fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3
Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen. Im November 2004 lei-
tete das Bundesamt wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak ein
Widerrufsverfahren ein und widerrief nach Anhörung des Klägers mit Bescheid
vom 22. August 2005 die Flüchtlingsanerkennung. Zugleich stellte es fest, dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2005
den Widerrufsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Angesichts der hoch-
gradig instabilen Lage im Irak könne von einer dauerhaften und stabilen, einen
Widerruf rechtfertigenden Änderung der politischen Verhältnisse nicht ausge-
gangen werden.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom
27. Juli 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abge-
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wiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei
rechtmäßig. Es könne auf sich beruhen, ob der Kläger den Irak unter dem
Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-
Regime Saddam Husseins verlassen habe. Denn er sei vor einer solchen Ver-
folgung jetzt hinreichend sicher. Das Regime Saddam Husseins habe seine
politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die im März 2003 be-
gonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Eine Rückkehr
des Regimes sei nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlos-
sen wie die Herausbildung einer Struktur, die vom früheren Regime als Gegner
angesehene Personen erneut (wiederholend) verfolge. Dem Kläger drohe auch
nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine
- wie auch immer geartete - Verfolgung. Greifbare Anhaltspunkte für asylerheb-
liche Übergriffe von Seiten der neu gebildeten irakischen Regierung oder dem
irakischen Staat sonst zurechenbarer Kräfte einschließlich der multinationalen
Streitkräfte und der kurdischen Parteien im Nordirak ließen sich den aktuellen
Erkenntnissen nicht entnehmen. Dabei könne auf sich beruhen, ob mit der neu-
en Regierung ein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne
entstanden sei, dass es eine gewisse Stabilität aufweise und die Fähigkeit zur
Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besit-
ze. Auch für eine nichtstaatliche Verfolgung gebe das Vorbringen des Klägers
nichts Tragfähiges her. Soweit es nach wie vor insbesondere zu terroristischen
Anschlägen und fortgesetzten offenen Kampfhandlungen zwischen militanter
Opposition sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften kom-
me, sei nicht erkennbar, dass dieses Geschehen bezogen auf den Kläger an
asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Die Widerrufsentscheidung begegne auch
nicht mit Blick auf die Richtlinie 2004/83/EG rechtlichen Bedenken, da diese vor
Ablauf der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Wirkung entfalte und § 60 Abs. 1
AufenthG in seinem Kerngehalt nicht ändere. Der Kläger könne auch nicht die
Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG
beanspruchen.
Mit der vom Senat beschränkt auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils. Er macht u.a. geltend, der Widerruf verstoße gegen die zwi-
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schenzeitlich umgesetzte Richtlinie 2004/83/EG und gegen Art. 1 C der Genfer
Flüchtlingskonvention - GFK -. Deren Schutzbereich erschöpfe sich nach ein-
helliger Staatenpraxis nicht im Schutz vor politischer Verfolgung. Ein Entzug
des Flüchtlingsstatus setze voraus, dass im Herkunftsland auch die Mindestbe-
dingungen einer staatlichen Friedensordnung und einer menschenwürdigen
Existenz vorgefunden werden könnten. Erforderlich sei eine wertende Gesamt-
schau unter Einbeziehung der allgemeinen Verhältnisse. Hierzu fehlten ausrei-
chende Tatsachenfeststellungen. Auch der vom Berufungsgericht angewandte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei völker- und europarechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2006 zu ändern, soweit
er den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrifft, und
die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Vertreter des Bundesinte-
resses am Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II
Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Aner-
kennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benöti-
gen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304
S. 12; ber. ABl EG Nr. L 204 S. 24) einzuholen (Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68
Abs. 1 EG). Da es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht, ist der Ge-
richtshof zuständig (1.). Die vorgelegten Fragen zur Auslegung der Richtlinie
sind entscheidungserheblich (2.) und bedürfen einer Klärung durch den Ge-
richtshof (3.).
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Flüchtlingsanerkennung
des Klägers nach Änderung der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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maßgeblichen tatsächlichen Umstände in seinem Herkunftsland Irak zu Recht
widerrufen worden ist. Der Widerruf unterfällt nach Auffassung des Senats al-
lerdings nicht schon kraft Gemeinschaftsrechts den einschlägigen Regelungen
in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG über die Aberkennung, Beendigung
oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft und der darin in
Bezug genommenen Bestimmung des Art. 11 der Richtlinie über das Erlöschen
der Flüchtlingseigenschaft. Denn Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie gilt nur bei Anträ-
gen auf internationalen Schutz, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, also
nach dem 20. Oktober 2004 (Art. 39 der Richtlinie) gestellt sind. Der Schutzan-
trag, der dem streitigen Widerruf zugrunde liegt, wurde vom Kläger vor diesem
Stichtag gestellt. Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie finden deshalb auf den Wi-
derruf keine unmittelbare Anwendung (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG
1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199 <210> Rn. 24).
Gleichwohl ist der Widerruf an den genannten Bestimmungen der Richtlinie zu
messen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. Au-
gust 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz -, das
am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, mit der Neufassung von § 73 AsylVfG
auch Art. 14 und Art. 11 der Richtlinie umgesetzt, ohne die Anwendbarkeit der
Bestimmungen in zeitlicher Hinsicht einzuschränken.
Der Gerichtshof bejaht auch in derartigen Fällen einer - gemeinschaftsrechtlich
nicht gebotenen - überschießenden nationalen Umsetzung seine Zuständigkeit
für eine Vorabentscheidung. Weder aus dem Wortlaut des Art. 234 EG noch
aus dem Zweck des durch diesen Artikel errichteten Verfahrens ergibt sich,
dass die Verfasser des Vertrages von der Zuständigkeit des Gerichtshofs sol-
che Vorabentscheidungsverfahren ausnehmen wollten, die sich auf eine Ge-
meinschaftsvorschrift in dem besonderen Fall beziehen, dass das nationale
Recht eines Mitgliedstaats zur Bestimmung der auf eine rein innerstaatliche
Situation anwendbaren Vorschriften auf den Inhalt dieser Vorschrift verweist. Ist
eine Vorschrift sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch
auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar, besteht
ein unbestreitbares Gemeinschaftsinteresse, zur Vermeidung künftiger Ausle-
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gungsdivergenzen die vom Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen
unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie anzuwenden sind, ein-
heitlich auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - Rs C-3/04,
Poseidon Chartering - Slg. 2006, I-2505, Rn. 14 ff., m.w.N.).
Ein solcher Fall der überschießenden Richtlinienumsetzung durch den nationa-
len Gesetzgeber liegt nach Auffassung des Senats hier vor. Die neue Fassung
der Bestimmung des § 73 AsylVfG über den Widerruf, die nach dem nationalen
Prozessrecht für die Überprüfung des Widerrufs im vorliegenden Revisionsver-
fahren maßgeblich ist, lautet in ihrem Absatz 1 wie folgt:
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sind unverzüglich zu wi-
derrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr
vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Aus-
länder nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung
als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen
kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als
Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren,
in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt
nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühe-
ren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die
Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehö-
rigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 in die Vorschrift hat der Gesetzgeber
eine die Erlöschensgründe in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie er-
kennbar ausdrücklich aufgreifende Regelung aufgenommen. Auch wenn die
Formulierung ihrerseits der Regelung in Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK entspricht und
schon nach der bisherigen Rechtslage aufgrund ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Sinne dieser „Weg-
fall-der-Umstände-Klausel“ auszulegen und anzuwenden war (vgl. Urteil vom
1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276), diente die jetzige
Aufnahme dieser Klausel in § 73 AsylVfG durch das Richtlinienumsetzungsge-
setz ersichtlich auch der endgültigen Anpassung der nationalen Widerrufsbe-
stimmung an den Wortlaut der Richtlinie. Da das Gesetz insoweit keine Über-
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gangsbestimmung - etwa in Anlehnung an Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie - enthält,
sollte es offenbar bei allen, also auch bei vor dem 20. Oktober 2004 gestellten
Schutzanträgen gelten. Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber da-
mit die gemeinschaftsrechtlichen Erlöschenstatbestände in Art. 11 Abs. 1
Buchst. e und f der Richtlinie - überschießend - auf von der Richtlinie selbst
nicht erfasste Sachverhalte, nämlich vor dem 20. Oktober 2004 gestellte
Schutzanträge, ausgedehnt.
2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Der Widerruf verstößt nicht
gegen sonstige Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts. Insbesondere ist er
nicht schon wegen fehlender Ermessensausübung der Behörde rechtswidrig.
Die für die Zulassung der Revision ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf
einer Ermessensentscheidung (bisher nach § 73 Abs. 2a Satz 3; nunmehr nach
§ 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) bedurfte, ist durch die klarstellende Neuregelung
klärt. Danach hat in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über
die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist,
die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezem-
ber 2008 zu erfolgen. Damit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für
(vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene) Altanerkennungen getroffen
und klargestellt, bis wann sie auf einen etwaigen Widerruf hin zu überprüfen
sind. Daraus folgt, dass vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Wider-
rufsvoraussetzungen (Negativentscheidung) eine Ermessensentscheidung
grundsätzlich nicht in Betracht kommt (ebenso Urteil vom 20. März 2007 a.a.O.
Rn. 12 f. zur bisherigen Rechtslage). Der angefochtene Widerruf leidet auch
nicht an sonstigen formellen Mängeln.
Der Widerruf ist schließlich auch nicht bereits wegen Vorliegens der Vorausset-
zungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen. Danach findet der
Beendigungstatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in Übereinstimmung
mit Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK)
keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf zwingende, auf früheren Ver-
folgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in seinen Her-
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kunftsstaat abzulehnen. Dieser Ausschlussgrund ist vorliegend nicht erfüllt, da
der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Re-
visionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht auf Nachwirkungen frü-
herer Verfolgungsmaßnahmen berufen kann, um eine Rückkehr in den Irak ab-
zulehnen. Damit kommt es für die Entscheidung des Falles darauf an, ob der
Kläger die Voraussetzungen des durch § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG umgesetz-
fall der Umstände, die zu seiner Flüchtlingsanerkennung geführt haben, es nicht
mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt.
a) Die für die Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen tatsächlichen Umstände
haben sich im Irak mit der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein er-
heblich und nicht nur vorübergehend geändert. Nach den im Revisionsverfah-
ren nicht angegriffenen, den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts hat dieses Regime seine politische und militärische
Herrschaft über den Irak endgültig verloren und ist eine Rückkehr des Regimes
nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Her-
ausbildung einer Struktur, die vom früheren Regime als Gegner angesehene
Personen erneut (wiederholend) verfolgt. Dem Kläger droht nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen eine - wie auch
immer geartete - Verfolgung. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammen-
hang allerdings auf sich beruhen lassen, ob mit der neuen irakischen Regierung
ein Machtgebilde entstanden ist, das eine gewisse Stabilität aufweist und die
Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedens-
ordnung besitzt, und seine Zweifel vor allem mit der äußerst begrenzten Ein-
setzbarkeit der irakischen Streit- und Polizeikräfte begründet.
Damit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Flüchtlingseigen-
schaft schon dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Ver-
folgung, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht
aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. Bei Bejahung der
Frage 1 wäre das Berufungsurteil in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Bei
Verneinung käme es dagegen für die Entscheidung des Falles zunächst darauf
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an, von welchen weiteren Voraussetzungen das Erlöschen der Flüchtlingsei-
genschaft abhängt. Mögliche Anknüpfungspunkte liegen Frage 2 zugrunde.
Soweit der Gerichtshof hier weitere - auf der Grundlage der tatrichterlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend zu beantwortende -
Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft aufstellen sollte,
wäre das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Aufklä-
rung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies gilt
insbesondere bei Bejahung der Frage 2 Buchst. a, da das Berufungsgericht
ausdrücklich Zweifel bekundet hat, ob der irakische Staat eine gewisse Stabili-
tät besitzt und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer über-
greifenden Friedensordnung besitzt. Weiterer Aufklärung bedürfte es aber auch
bei Bejahung der Frage 2 Buchst. b, da das Berufungsgericht davon ausgegan-
gen ist, dass es im Irak weiterhin zu terroristischen Anschlägen und fortgesetz-
ten offenen Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition sowie regulären
Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften kommt. Da die Frist zur Umset-
zung der Richtlinie bei Erlass des Berufungsurteils noch nicht abgelaufen war,
hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht geprüft, ob dem Klä-
ger subsidiärer Schutz nach Art. 18 der Richtlinie zu gewähren ist, weil ihm ein
ernsthafter Schaden i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie droht. Ebenso bedürf-
te es bei Bejahung der Frage 2 Buchst. c weiterer Aufklärung, nachdem das
Berufungsgericht - im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtbestehen eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG - zwar auf die weiterhin an-
gespannte Sicherheitslage und das Bestehen von Versorgungsengpässen hin-
gewiesen, diesbezüglich aber keine weiteren Feststellungen getroffen hat.
b) Das Berufungsgericht hat im Übrigen offen gelassen, ob der Kläger den Irak
unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das
Baath-Regime Saddam Husseins verlassen hat, da er vor einem Wiederaufle-
ben einer gleichartigen Verfolgung hinreichend sicher sei und ihm auch nicht
aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Verfolgung
drohe. Damit ist das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung
des Senats - davon ausgegangen, dass nach Wegfall der Umstände, aufgrund
derer der Kläger als Flüchtling anerkannt worden ist, neue andersartige verfol-
gungsbegründende Umstände an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen
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sind, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt, in diesem Fall mithin zu-
gunsten des Betreffenden kein anderer Maßstab Anwendung findet. Zudem
stellt sich im Revisionsverfahren nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Frage, ob
in dieser Situation die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG hinsichtlich neuer andersartiger Umstände Anwendung findet.
Ist Frage 3 dahin zu beantworten, dass beim Erlöschen der Flüchtlingseigen-
schaft hinsichtlich neuer andersartiger verfolgungsbegründender Umstände
weder ein anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab noch die Beweiserleichterung
des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gilt, wäre das Berufungsurteil auch in diesem
Punkt nicht zu beanstanden. Ist dagegen davon auszugehen, dass zugunsten
des Betreffenden ein anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab und/oder die Be-
weiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie Anwendung findet, wäre das
Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur abschließenden Sachver-
haltsaufklärung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht müsste dann die er-
forderlichen Feststellungen treffen, ob der Kläger auch bei Anwendung eines
günstigeren Wahrscheinlichkeitsmaßstabs und/oder der Beweiserleichterung
des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bei einer Rückkehr keine Furcht vor Verfolgung
im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie wegen neuer andersartiger verfol-
gungsbegründender Umstände haben muss.
3. Die vorgelegten Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG bedürfen
einer Klärung durch den Gerichtshof.
a) Fragen 1 und 2 betreffen die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie
2004/83/EG geregelten Voraussetzungen des Erlöschens der Flüchtlingseigen-
schaft. Diese Vorschrift entspricht nach ihrem Wortlaut der „Wegfall-der-Um-
stände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Nachdem alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Vertragsparteien der Genfer Flüchtlingskonvention sind,
auch die Richtlinie 2004/83/EG von der uneingeschränkten und umfassenden
Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ausgeht (vgl. Erwägungs-
grund 2), diese als wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrah-
mens für den Schutz von Flüchtlingen ansieht (vgl. Erwägungsgrund 3) und vor
dem Hintergrund der Notwendigkeit gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung
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von Asylbewerbern als Flüchtlinge i.S.v. Art. 1 GFK (vgl. Erwägungsgrund 17)
Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigen-
schaft festlegt, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaa-
ten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten (vgl. Erwä-
gungsgrund 16), ist davon auszugehen, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richt-
linie auch inhaltlich mit Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK übereinstimmt. Nach Auffas-
sung des Senats ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie daher in Überein-
stimmung mit Art. 1 C Nr. 5 GFK und damit unter Berücksichtigung der für die
Auslegung dieses völkerrechtlichen Vertrags geltenden Grundsätze auszule-
gen. Namentlich sind die Auslegungsregeln der Art. 31 ff. des Wiener Überein-
kommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 - WVK - zu berück-
sichtigen, die zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner Regeln des
Völkerrechts anzuwenden sind (vgl. Art. 4 WVK ). Nach Art. 31 Abs. 1 WVK ist
ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen,
seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und
im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
aa) Zweifel bestehen jedoch, wann im Einzelnen in Anwendung dieser Grund-
sätze von einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Hierzu
werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, die sowohl an das Tatbe-
standsmerkmal des Wegfalls der Umstände, aufgrund derer die Anerkennung
erfolgte, als auch an das Tatbestandsmerkmal, dass der Flüchtling es nicht
mehr ablehnen kann, den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu neh-
men, anknüpfen. Übereinstimmung besteht, dass in jedem Fall - wie bei Fra-
ge 1 zugrunde gelegt - erforderlich ist, dass sich die Verhältnisse im Herkunfts-
land grundlegend und dauerhaft geändert haben und hierdurch die begründete
Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte,
entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung ha-
ben muss. Ob das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft darüber hinaus von
weiteren Voraussetzungen abhängt, erscheint insbesondere im Hinblick auf die
Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Be-
gründung ihres Richtlinienvorschlags klärungsbedürftig. Gleiches gilt für die sich
daran anschließende Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang den
der Frage 2 zugrunde gelegten Anknüpfungspunkten zukommt.
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Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Erlöschen der
Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention wegen Wegfalls
der Umstände nur in Betracht kommt, wenn sich die für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsland nachträg-
lich erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben (vgl. auch Art. 11
Abs. 2 der Richtlinie), dass bei einer Rückkehr des Ausländers eine Wiederho-
lung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare
Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und ihm bei einer Rück-
kehr auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Beruft sich der
Flüchtling darauf, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nunmehr
eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine
Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (real risk) anzuwenden (vgl. hier-
zu die weiteren Darlegungen unter 3 b). Dabei entnimmt der Senat der Formu-
lierung „Schutz des Landes“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, dass nur die begrün-
dete Furcht vor erneuter Verfolgung, nicht dagegen die Furcht des Ausländers
vor sonstigen Gefahren - etwa im Sinne von Frage 2 Buchst. b und c - beacht-
lich ist. Der Begriff „Schutz des Landes“ in Art. 1 C Nr. 5 GFK hat nämlich keine
andere Bedeutung als „Schutz dieses Landes“ in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die
Flüchtlingseigenschaft definiert. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung
wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Da Art. 1 C Nr. 5
Satz 1 GFK die Beendigung des Flüchtlingsrechts im Anschluss an Art. 1 A
Nr. 2 GFK regelt, kann mit „Schutz“ nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein.
Die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ beruht nämlich auf der Überlegung, dass
in Anbetracht von Veränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler
(Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führ-
ten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Nr. 115
des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft vom September 1979, Neuauflage UNHCR Österreich,
Dezember 2003) und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und für den internationalen Schutz nachträglich weggefallen sind (vgl.
Urteil vom 1. November 2005 a.a.O.).
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Dagegen werden allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatast-
rophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A
Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig erfasst
wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Ge-
fahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr zumutbar ist, ist beim Widerruf der
Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mithin nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu
prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deut-
schen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und
§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im Übrigen führt der Widerruf der Asyl- und
Flüchtlingsanerkennung nicht ohne weiteres zum Verlust des Aufenthaltstitels.
Ist der Flüchtling bereits im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels - was
nach der Konzeption des seit 2005 geltenden Aufenthaltsrechts regelmäßig,
sofern keine Widerrufsgründe vorliegen, nach Ablauf von drei Jahren nach der
Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vorgesehen ist (§ 26 Abs. 3 AufenthG) -, so
kann dieser nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG von der Ausländerbehörde
nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung widerrufen werden, bei
der die öffentlichen Belange hinsichtlich einer etwaigen Beendigung des Auf-
enthalts im Einzelfall mit dem privaten Interesse des Ausländers an seinem
Verbleib in Deutschland abzuwägen sind.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertritt die Auffassung,
dass die Veränderung der Umstände im Herkunftsland im Einklang mit dem
Handbuch des UNHCR und der staatlichen Praxis so tiefgreifend und dauerhaft
sein muss, dass die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung gegen-
standslos wird. Es müsse geprüft werden, ob es zu einem grundlegenden Wan-
del von entscheidender politischer oder sozialer Bedeutung gekommen sei, der
zu stabilen Machtverhältnissen geführt habe, die sich von denen unterschieden,
aufgrund deren der Flüchtling eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt
habe. Ein umfassender politischer Wandel sei das offenkundigste Beispiel für
eine tiefgreifende Veränderung der Umstände, allerdings könnten auch die
Durchführung demokratischer Wahlen, die Verkündung einer Amnestie, die Auf-
hebung repressiver Gesetze oder die Zerschlagung früherer Strukturen auf eine
solchen Übergang hindeuten (vgl. Vorschlag der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates über die Mindestnormen für die
24
25
- 15 -
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen
vom 12. September 2001 - KOM(2001) 510 endgültig - S. 26 f.). Das Erforder-
nis stabiler Machtverhältnisse dürfte dafür sprechen, dass nach Auffassung der
Kommission in Bezug auf Frage 2 Buchst. a das Vorhandensein gewisser
- staatlicher oder quasistaatlicher - Machtstrukturen erforderlich sein dürfte. Die
Kommission weist allerdings weiter darauf hin, dass eine veränderte Lage, die
immer noch durch eine gewisse Inkonstanz gekennzeichnet sei, definitionsge-
mäß nicht als dauerhaft gelte. In diesem Zusammenhang verlangt sie, objektive
und nachprüfbare Beweise dafür, dass die Menschenrechte in dem Land gene-
rell geachtet werden und insbesondere die Faktoren, auf die sich die begründe-
te Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung stützte, auf Dauer beseitigt wurden
(vgl. Vorschlag der Kommission, S. 27). Dies könnte darauf hindeuten, dass
das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Auffassung der Kommission
möglicherweise von weitergehenden Anforderungen abhängt, wobei allerdings
unklar bleibt, ob dem Hinweis auf die generelle Achtung der Menschenrechte
nur eine gewisse Indizwirkung hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Veränderung
zukommen soll oder ob es sich hierbei um eine eigenständige Voraussetzung
handelt, die einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft auch dann entgegen-
steht, wenn - wie im Fall des Klägers - feststeht, dass die Faktoren, auf die sich
die begründete Furcht vor Verfolgung stützte, auf Dauer beseitigt worden sind
und auch nicht aus anderen Gründen mit einer Verfolgung zu rechnen ist. Dem
Richtlinienvorschlag kann auch nicht entnommen werden, anhand welcher Kri-
terien die generelle Achtung der Menschenrechte ggf. festzustellen wäre. Bei
der Bewertung dieser Äußerung dürfte im Übrigen zu berücksichtigen sein,
dass der Vorschlag der Kommission im Laufe der Beratungen in vielen wichti-
gen Punkten geändert worden ist, so dass die Kommissionsbegründung nur
bedingt bei der Auslegung der Richtlinie herangezogen werden kann. So konn-
ten sich beispielsweise die weiteren Vorstellungen der Kommission zum Schutz
vor Menschenrechtsverletzungen im Bereich des subsidiären Schutzes nicht
durchsetzen.
Auch die Äußerungen des UNHCR zur Auslegung der Beendigungsklauseln der
Genfer Flüchtlingskonvention ergeben in diesem Zusammenhang kein einheitli-
26
- 16 -
ches Bild. In seinem Handbuch weist der UNHCR darauf hin, dass die Beendi-
gungsklauseln des Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auf der Überlegung beruhen, dass
in Anbetracht von Veränderungen in dem Land, im Verhältnis zu dem die Furcht
vor Verfolgung bestanden hatte, ein internationaler Schutz nicht mehr gerecht-
fertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wur-
de, nicht mehr bestehen (vgl. UNHCR-Handbuch Nr. 115, a.a.O.). Dies deutet
auf eine weitgehende Spiegelbildlichkeit der Voraussetzungen für die Entste-
hung und für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft hin, von der der Senat
- wie oben ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ausgeht.
Demgegenüber erwecken die Ausführungen des UNHCR in seinen Richtlinien
vom 10. Februar 2003 den Eindruck, dass nach dortiger Auffassung das Erlö-
schen der Flüchtlingseigenschaft auch nach Wegfall der Verfolgungsfurcht von
weiteren - verfolgungsunabhängigen - Voraussetzungen abhängt. Erforderlich
sei über eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben hinaus das Vorhan-
densein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungs-
strukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorlägen, sowie
das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Ein-
wohner ihre Rechte ausüben könnten, einschließlich ihres Rechtes auf eine
Existenzgrundlage. Hierfür sei die allgemeine Menschenrechtslage ein wichti-
ges Indiz. Auch komme folgenden Kriterien bei der Beurteilung eine besondere
Bedeutung zu: Stand der demokratischen Entwicklung im Land einschließlich
der Durchführung freier und gerechter Wahlen, Beitritt zu Menschenrechtsab-
kommen und Zulassung unabhängiger nationaler oder internationaler Organisa-
tionen zur freien Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte. Eine vorbild-
liche Beachtung von Menschenrechten sei nicht erforderlich. Allerdings müss-
ten bedeutende Verbesserungen vorliegen. Minimale Voraussetzungen seien
dafür die Beachtung des Rechts auf Leben und Freiheit sowie das Verbot der
Folter, merkliche Fortschritte beim Aufbau einer unabhängigen Justiz, faire Ge-
richtsverfahren und Zugang zu den Gerichten sowie unter anderem Schutz der
fundamentalen Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfrei-
heit. Wichtige und speziellere Indizien seien Amnestien, die Aufhebung frei-
heitsberaubender Gesetze und der Abbau ehemaliger Geheimdienste (vgl.
Nr. 15 und 16 der UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung
der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Art. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951
- 17 -
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge („Wegfall der Umstände“-Klauseln) vom
10. Februar 2003, NVwZ-Beilage Nr. I 8/2003, 57).
bb) Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist, bedarf es zunächst der Klä-
rung, ob das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft das Vorhandensein eines
Schutz bietenden Akteurs im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie voraussetzt
(Frage 2 Buchst. a). Der Senat konnte bislang offen lassen, ob aus dem Schutz
vor erneuter Verfolgung abzuleiten ist, dass zumindest überhaupt eine - staatli-
che oder staatsähnliche (quasistaatliche) - Herrschaftsgewalt im Sinne einer
prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung existieren muss, wie sie
nach der Rechtsprechung des Senats für eine politische Verfolgung im Sinne
des Art. 16a Abs. 1 GG erforderlich ist (vgl. Urteil vom 20. März 2007 a.a.O.
Rn. 22). Eine derartige Herrschaftsgewalt erfordert nach der Rechtsprechung
des Senats die Existenz einer übergreifenden Friedensordnung mit einem prin-
zipiellen Gewaltmonopol, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und
stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird.
Dies setzt vor allem eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft
voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit
des geschaffenen Machtapparates. Besondere Bedeutung kommt in diesem
Zusammenhang der Zeitspanne zu, während derer die Herrschaftsorganisation
bereits Bestand hat. Je länger sich ein Machtgebilde hält, desto eher muss es
als dauerhafte, schutz- und verfolgungsmächtige Gebietsgewalt angesehen
werden. Neben dem Zeitfaktor können ferner Anzahl, Größe und machtpoliti-
sches Gewicht autonomer oder nicht befriedeter, dem Zugriff der Herrschafts-
organisation entzogener Gebiete von Bedeutung sein. Nicht entscheidend sind
demgegenüber die Legitimität der Machtausübung, deren Akzeptanz durch alle
oder eine Mehrheit der Gewaltunterworfenen, die Willkürfreiheit der Herrschaft,
die Beachtung eines menschenrechtlichen Mindeststandards und die völker-
rechtliche Deliktsfähigkeit. Maßgeblich ist lediglich, ob eine De-facto-Gebiets-
gewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungs-
mächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat. Kennzeichnend dafür ist
vor allem die Erringung eines weitgehenden - auch für Staaten typischen - tat-
sächlichen Schutz- und Gewaltmonopols im Innern, ohne das eine gemein-
schaftsorientierte Friedensordnung nicht lebensfähig ist. Dagegen ist es weni-
27
- 18 -
ger wichtig, in welchen organisatorischen und rechtlichen Formen, Einrichtun-
gen oder Institutionen die Herrschaftsgewalt ausgeübt wird; erst recht ist es
nicht unabdingbar, dass bestimmte Verwaltungsstrukturen oder zivilisatorische
Errungenschaften der Daseinsvorsorge wie Bildungs- und Kultureinrichtungen
oder etwa ein funktionierendes Gesundheitswesen existieren. Gibt es allerdings
solche Strukturen, so spricht dies für eine verfestigte, auf Dauer angelegte
übergreifende Ordnungsmacht (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C
20.00 - BVerwGE 114, 16 <22 ff.> im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom
10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 2 BvR 1353/98 - NVwZ 2000, 1165). In
Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat im Falle von Afghanistan davon
ausgegangen, dass die im Oktober 2004 gewählte Übergangsregierung zumin-
dest im Großraum Kabul de facto die Gebietsgewalt im Sinne einer übergrei-
fenden prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung ausüben dürfte,
auch wenn sich die Regierungsgewalt (auch) auf die von den Vereinten Natio-
nen mandatierte International Security Assistance Force (ISAF) stützt, deren
Aufgabe es ist, die Sicherheit in Kabul und Umgebung bzw. anderen ggf. zu
bestimmenden Regionen zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 1. November 2005
a.a.O. S. 286). Für den Irak ist der Senat unter Einbeziehung des vom Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1723 vom 28. November
2006 bis Ende 2007 (und mit Resolution 1790 vom 18. Dezember 2007 noch-
mals um ein weiteres Jahr) verlängerten Mandats der multinationalen Streitkräf-
te zu dem Ergebnis gelangt, dass die irakische Regierung jedenfalls mit deren
Hilfe eine effektive staatliche oder staatsähnliche Gewalt in Teilen des Staats-
gebietes innehat (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 34.06 - Rn. 19).
Was das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach der Art. 11 Abs. 1
Buchst. e der Richtlinie inhaltlich entsprechenden „Wegfall-der-Umstände-
Klausel“ des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK angeht, so spricht das Tatbestands-
merkmal „Schutz des Landes“ dafür, dass grundsätzlich ein Staat vorhanden
sein muss. Diese Auslegung wird auch am ehesten dem der Genfer Flücht-
lingskonvention zugrunde liegenden Zumutbarkeitsgedanken gerecht. Ein
Flüchtling bedarf nur solange des internationalen Schutzes vor Verfolgung, wie
er den Schutz desjenigen Staates entbehrt, dem er angehört. Findet er dort
wieder Schutz vor Verfolgung, kann er die Inanspruchnahme dieses Schutzes
28
- 19 -
nicht mehr ablehnen. Dies entspricht auch dem Prinzip der Subsidiarität des
internationalen Schutzes gegenüber dem Schutz durch den Staat der Staatsan-
gehörigkeit, das sowohl in der Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Nr. 2 GFK als
auch in der Beendigungsklausel des Art. 1 C Nr. 5 GFK zum Ausdruck kommt.
So wie der internationale Schutz nach der Konvention bei fehlender Schutzge-
währung des Staates vor politischer Verfolgung eingreift, entfällt - bei spiegel-
bildlicher Betrachtung - die Notwendigkeit internationalen Schutzes und damit
die Flüchtlingseigenschaft, wenn im Herkunftsstaat aufgrund veränderter Um-
stände wieder Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Dabei dürfte allerdings zu
berücksichtigen sein, dass die Zeit des Entstehens der Genfer Flüchtlingskon-
vention durch Nationalstaaten geprägt war. Wer sich damals auf keinen staatli-
chen Schutz berufen konnte, war schutzlos. Inzwischen hat sich gezeigt und ist
allgemein anerkannt, dass quasistaatlicher und auch internationaler Schutz
gleichwertig sein können. Auch die Richtlinie 2004/83/EG unterstellt, dass
Schutz nicht nur von einem Staat, sondern auch von Parteien oder Organisatio-
nen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden kann, die
die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen und eine Region oder ein größeres
Gebiet innerhalb des Staatsgebiets beherrschen (vgl. Erwägungsgrund 19).
Folgerichtig geht die Richtlinie in Art. 7 Abs. 1 davon aus, dass nicht nur Staa-
ten als potentielle Schutzgaranten in Betracht kommen. Dies dürfte für die Be-
jahung der Frage 2 Buchst. a sprechen, wobei es aber grundsätzlich ausreichen
dürfte, wenn eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsgewalt - wie vom
Senat hinsichtlich der irakischen Regierung bislang angenommen - jedenfalls
mit Hilfe multinationaler Schutztruppen den erforderlichen Schutz gewähren
kann.
Weitergehende Anforderungen, wie sie etwa vom UNHCR in seinen Richtlinien
vom 10. Februar 2003 gefordert und in Frage 2 Buchst. b und c formuliert wor-
den sind, dürften dagegen über die auf Schutz vor Verfolgung angelegte Kon-
zeption der Genfer Konvention hinausgehen. Entsprechend dürften auch die
Ausführungen der Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag vom 12. Septem-
ber 2001 dahin zu verstehen sein, dass der Menschenrechtslage im Herkunfts-
land zwar eine gewisse Indizwirkung für die Dauerhaftigkeit der Veränderungen
zukommen kann, es sich hierbei aber nicht um eine eigenständige Erlöschens-
29
- 20 -
voraussetzung handelt. Ist die Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer
Flüchtlingskonvention genannten Gründen aufgrund nachträglicher Verände-
rungen im Herkunftsland nicht mehr begründet, bedarf der Ausländer nicht län-
ger des Flüchtlingsschutzes der Genfer Flüchtlingskonvention.
Mit dem Verlust der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der Verfolgungsgefahr
ist der Ausländer im Übrigen hinsichtlich sonstiger Gefahren nicht schutzlos
gestellt. Läuft er Gefahr, nach Wegfall der begründeten Furcht vor Verfolgung
bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden i.S.d.
Art. 15 der Richtlinie zu erleiden, hat er nach dem Schutzkonzept der Richtlinie
Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18. Hierbei handelt
es sich um einen eigenständigen, vom Flüchtlingsstatus zu trennenden Schutz-
status. Die Richtlinie beruht insoweit auf dem Gedanken, Personen, die tatsäch-
lich Schutz benötigen, ein Mindestmaß an Schutz zu gewähren (vgl. Erwä-
gungsgrund 6). Aus diesem Grund wurden die Vorschriften zum Flüchtlings-
schutz um Regelungen zum subsidiären Schutz ergänzt (Erwägungsgrund 24).
Diese knüpfen an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im
Bereich der Menschenrechte und bestehende Praktiken an (vgl. Erwägungs-
grund 25) und greifen auch im Falle eines Erlöschens der Flüchtlingseigen-
schaft. Folglich verliert der Ausländer mit dem Erlöschen der Flüchtlingseigen-
schaft nur seine Stellung als Flüchtling. Erfüllt er stattdessen die Voraussetzun-
gen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie
2004/83/EG, ist ihm der damit verbundene Schutz in Deutschland durch Fest-
stellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots zu gewähren (vgl. § 60
Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG), verbunden mit einem Aufenthaltstitel nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG. Ebenso wenig dürfte es für das Erlöschen der Flücht-
lingseigenschaft darauf ankommen, ob im Herkunftsstaat generell und unab-
hängig von einer Verfolgungsgefahr die Sicherheitslage stabil ist und die allge-
meinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten. Bei derart
weit gefassten Voraussetzungen würden die Erlöschenstatbestände in der Pra-
xis weitgehend leerlaufen (vgl. im Übrigen zur Gewährung von Schutz nach
deutschem Ausländerrecht wegen allgemeiner Gefahren oben aa)).
30
- 21 -
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 31 Abs. 3 Buchst. b
WVK. Danach ist bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge jede spätere
Übung bei der Anwendung des Vertrages zu berücksichtigen, aus der die Über-
einstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. In diesem
Sinne fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte für eine einheitliche - der deut-
schen Rechtsprechung entgegenstehende - Staatenpraxis bei Anwendung der
Beendigungsklauseln der Genfer Flüchtlingskonvention. Maßgeblich kann in-
soweit nur eine Praxis sein, die sich als Umsetzung gerade der völkerrechtli-
chen Vertragsverpflichtung versteht; eine spätere Übung muss also vertragsbe-
zogen sein, um bei der Auslegung Berücksichtigung finden zu können. Außer-
dem muss sie die Übereinstimmung aller Vertragsparteien erkennen lassen. In
diesem Sinne kann von einer die Auslegung beeinflussenden einheitlichen
Übung der Vertragsstaaten bei Anwendung der „Wegfall-der-Umstände-Klau-
seln“ des Art. 1 C GFK nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits dar-
aus, dass die Klauseln jedenfalls in Deutschland immer in dem oben dargeleg-
ten Sinne angewandt worden sind. Davon abgesehen gibt es aber auch keine
Anhaltspunkte, dass sie in den übrigen Vertragstaaten einheitlich in einem an-
deren Sinne ausgelegt werden.
Der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach dem Stand vom 1. Dezember 2006
144 Vertragstaaten beigetreten. In der internationalen Staatenpraxis existieren
aber nur wenige Entscheidungen zu den Beendigungsklauseln. Dies könnte
darauf zurückzuführen sein, dass viele der Konvention beigetretene Staaten in
der Praxis nicht den Flüchtlingsbegriff der Konvention, sondern einen weiteren
- den subsidiären Schutz und sonstige Menschenrechtsverletzungen mit umfas-
senden - Flüchtlingsbegriff zugrunde legen. Ausgehend von einem erweiterten
Flüchtlingsbegriff würden sich aber zwangsläufig die Beendigungsvorausset-
zungen erhöhen, so dass in diesen Fällen aus der tatsächlichen Staatenpraxis
keine Rückschlüsse auf die Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention gezo-
gen werden könnten, da schon der für die Feststellung einer späteren Übung
erforderliche Vertragsbezug fehlen würde. Anhaltspunkte für einen in der Praxis
weiteren Flüchtlingsbegriff ergeben sich etwa aus Art. I Nr. 2 der 1974 in Kraft
getretenen „Konvention der Organisation für Afrikanische Einheit zur Regelung
der Probleme von Flüchtlingen in Afrika“ - OAU-Konvention -; danach gilt als
31
32
- 22 -
Flüchtling auch jede Person, „die aufgrund von äußerer Aggression, Okkupati-
on, ausländischer Vorherrschaft oder Ereignissen, die ernsthaft die öffentliche
Ordnung stören“ gezwungen ist, an einem anderen Ort Zuflucht zu nehmen. Ein
entsprechender Flüchtlingsbegriff findet sich auch in der „Cartagena Declaration
on Refugees“ aus dem Jahre 1984. Die „Arab Convention on Regulating Status
of Refugees in the Arab Countries“ der Liga Arabischer Staaten aus dem Jahre
1994 bezeichnet darüber hinaus als Flüchtling auch Personen, die vor Naturka-
tastrophen („occurrence of natural disasters“) geflohen sind (Art. 1 Nr. 2). Zu-
dem schließen die Abkommen eine Rückführung von Flüchtlingen gegen ihren
Willen grundsätzlich aus (vgl. etwa Art. V Nr. 1 des OAU-Abkommens), so dass
in der Praxis wenig Veranlassung bestehen dürfte, den einmal gewährten
Flüchtlingsstatus nachträglich abzuerkennen. Auch der UNHCR räumt ein, dass
viele Staaten in der Vergangenheit keine regelmäßigen Überprüfungen von
Einzelfällen im Hinblick auf grundlegende Änderungen in den Herkunftsländern
durchgeführt haben (vgl. Nr. 18 der UNHCR-Richtlinien vom 10. Februar 2003,
a.a.O.). Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass sich in zahlreichen Ver-
tragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention bislang überhaupt keine ver-
tragsbezogene Praxis zur Anwendung der „Wegfall-der-Umstände-Klauseln“
gebildet hat.
Auch der Kläger hat für die Behauptung einer „einhelligen“ - der deutschen
Rechtsprechung entgegenstehenden - Staatenpraxis lediglich drei Entschei-
dungen zur Praxis in anderen - ausschließlich europäischen - Vertragsstaaten
angeführt, die allerdings unterschiedliche Verfahrenskonstellationen zum Ge-
genstand haben und vor allem keinen einheitlichen Maßstab anwenden. So be-
trifft die Entscheidung des Unabhängigen Österreichischen Bundesasylsenats
vom 5. Dezember 2006 (224.674/0-VI/42/01) kein Widerrufs-, sondern ein Zu-
erkennungsverfahren. Hierbei hat das Gericht inzident festgestellt, dass die ein-
mal erworbene Flüchtlingseigenschaft nicht verloren gehe, wenn sich die Um-
stände in der Heimatregion des Bewerbers nicht derart grundlegend und dauer-
haft verändert hätten, dass davon ausgegangen werden könne, dass internatio-
naler Schutz entbehrlich sei. Dies wurde im Fall eines afghanischen Flüchtlings
verneint, wobei sich aus den Gründen der Entscheidung allerdings ergibt, dass
es schon am Wegfall der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen-
33
- 23 -
den Verfolgungssituation fehlte. Auch in der Entscheidung des United Kingdom
House of Lords vom 10. März 2005 (2005 UKHL 19) ging es nicht um ein Wi-
derrufs-, sondern um ein Anerkennungsverfahren. Dabei wurde zwar hervorge-
hoben, dass die Prüfung des Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A Nr. 2 GFK nicht
genau die Prüfung widerspiegele, die bei einem Entzug nach Art. 1 C Nr. 5 GFK
vorzunehmen sei. Dies wurde aber nicht weiter ausgeführt. Einzig die Entschei-
dung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Juli 2002 (EMARK
2002/8 S. 53 <64>) betrifft ein Widerrufsverfahren. Soweit sie davon ausgeht,
dass unabhängig von den zur Anerkennung führenden Verfolgungsgründen
jedenfalls solange nicht von einer grundlegenden Verbesserung der Lage i.S.d.
Art. 1 C Nr. 5 GFK ausgegangen werden könne, als es nach Meinung der Ver-
einten Nationen einer internationalen Schutzmacht bedürfe, und dies damit be-
gründet, dass Asylgewährung und Widerruf einander nicht als spiegelbildliche
Akte gegenübergestellt werden könnten, sondern an die den Widerruf rechtfer-
tigenden Verhältnisse im Heimatland höhere Anforderungen zu stellen seien
und die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden
müsse, wird letztlich nur die schweizerische Praxis wiedergegeben.
Den verschiedenen Verlautbarungen des UNHCR können ebenfalls keine Hin-
weise für das Bestehen einer einheitlichen Staatenpraxis entnommen werden.
Insbesondere der Beschluss Nr. 69 (XLIII) des Exekutiv-Komitees enthält hierzu
keine konkrete Aussage, sondern betont lediglich - allgemein und eher in Art
eines Appells -, dass die Vertragsstaaten bei jeder Entscheidung über die An-
wendung der Beendigungsklauseln sorgfältig den grundlegenden Charakter der
Veränderungen im Heimat- und Herkunftsland einschließlich der generellen
Menschenrechtssituation und der besonderen Ursache für die Verfolgungs-
furcht beurteilen müssten, um auf objektive und nachprüfbare Weise sicherzu-
stellen, dass die Situation, welche die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus recht-
fertigte, nicht länger existiere. Zugleich wird in dem Beschluss ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Beendigungsklausel(n) aus-
schließlich in der Kompetenz der Vertragstaaten liege. Dass diese die Klauseln
in der Praxis einheitlich anwenden, ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Et-
was anderes ergibt sich auch nicht aus den UNHCR-Richtlinien vom 10. Feb-
ruar 2003 (a.a.O.). Diese sind nach der Präambel als „Hilfsmittel zur Rechtsaus-
34
- 24 -
legung“ gedacht. Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Rahmen für die in-
haltliche Analyse „die staatliche Praxis“ berücksichtige (vgl. Nr. 5), finden sich
auch hier keine Hinweise auf das tatsächliche Bestehen einer einheitlichen
Staatenpraxis. Stattdessen wird hervorgehoben, dass das Exekutiv-Komitee in
seinem Beschluss Nr. 69 „Leitlinien“ entwickelt habe (vgl. Nr. 8). Auch die nach-
folgenden, weit über den Beschluss Nr. 69 hinausgehenden Forderungen (vgl.
Nr. 15) enthalten keinen Hinweis auf eine entsprechende Staatenpraxis. Statt-
dessen wird eingeräumt, dass in der Praxis bislang weitgehend überhaupt keine
regelmäßigen Überprüfungen von Einzelfällen im Hinblick auf grundlegende
Änderungen in den Herkunftsländern durchgeführt worden sind (vgl. Nr. 18). Bei
dieser Sachlage kann sich eine einheitliche Staatenpraxis aber nur schwerlich
bilden. Schließlich hilft auch die vom Kläger vorgelegte „Ergänzende Stellung-
nahme des UNHCR zu den Voraussetzungen der Beendigung der Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 1 C (5) 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)“ vom Oktober 2005 nicht
weiter. Soweit darin ausgeführt wird, die Beschlüsse des Exekutiv-Komitees
spiegelten die Staatenpraxis wider, findet sich hierfür kein Beleg. Der UNHCR
weist in diesem Zusammenhang vielmehr selbst darauf hin, dass dem Exekutiv-
Komitee nur 68 (und damit weniger als die Hälfte der) Mitgliedstaaten der Gen-
fer Flüchtlingskonvention angehören. Dass der Beschluss Nr. 69 noch nicht
einmal die Staatenpraxis der im Exekutiv-Komitee mitwirkenden Staaten wie-
dergibt, zeigt im Übrigen der Umstand, dass Deutschland diesem angehört,
nach Auffassung des UNHCR dessen Forderungen in der Praxis aber nie
nachgekommen ist.
b) Frage 3 dient der Klärung, welche Anforderungen beim Erlöschen der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie an den Ausschluss
neuer andersartiger verfolgungsbegründender Umstände zu stellen sind. Nach
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Erlö-
schenstatbestände des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f zu untersuchen, ob die
Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen
werden kann. Damit wird unmittelbar an den Begriff der „begründeten Furcht“
vor Verfolgung angeknüpft, der nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 A
Nr. 2 GFK) und der Richtlinie 2004/83/EG (Art. 2 Buchst. c) zentraler Bestand-
35
- 25 -
teil des Flüchtlingsbegriffs ist. Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist
oder - hinsichtlich des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft - nicht länger als
begründet angesehen werden kann, wird weder in der Genfer Flüchtlingskon-
vention noch in der Richtlinie 2004/83/EG näher konkretisiert. Insbesondere
geben weder die Konvention noch die Richtlinie einen Maßstab dafür an, wie
wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Flücht-
lings als begründet angesehen werden kann. In Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie fin-
det sich lediglich eine Beweiserleichterung für die Anerkennung von Antragstel-
lern, die bereits verfolgt wurden oder von Verfolgung unmittelbar bedroht waren.
aa) Der Senat ist bislang in Widerrufsfällen davon ausgegangen, dass die
Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen
werden kann, wenn sich in seinem Herkunftsland die zum Zeitpunkt der Aner-
kennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorü-
bergehend so geändert haben, dass eine Wiederholung der für die Flucht maß-
geblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Si-
cherheit ausgeschlossen ist und ihm bei einer Rückkehr auch nicht aus anderen
Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gänzlich neue und andersar-
tige Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -
BVerwGE 126, 243 Rn. 26 und vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 20). Dabei sind
grundsätzlich alle im Anerkennungsverfahren geltend gemachten Verfolgungs-
gründe - gleichgültig, ob sie im Anerkennungsbescheid berücksichtigt worden
sind - unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit einer
Rückkehrgefährdung zu untersuchen bevor die Anwendung des herabgestuften
Maßstabs der hinreichenden Verfolgungssicherheit ausgeschlossen werden
kann (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - InfAuslR 2007, 401).
Diese Vorgehensweise dürfte in der Praxis letztlich zu gleichen Ergebnissen
führen wie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie.
Der Senat knüpft mit dieser Rechtsprechung an die in Deutschland für die Asyl-
anerkennung nach Art. 16a GG entwickelten und später auf die Flüchtlingsan-
erkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Wahrschein-
lichkeitsmaßstäbe an. Danach gelten im Anerkennungsverfahren unterschiedli-
che Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende sein Herkunftsland auf der
36
37
- 26 -
Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat
oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist,
liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung
vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten
Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht,
so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zu-
rückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer
Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung
anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem
vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers
Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl-
begründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn auf-
grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger
als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzu-
nehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Le-
benssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres
Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsa-
chen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumut-
barkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der
Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“
ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig den-
kenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller be-
kannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrschein-
lichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In
einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfol-
gung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht las-
sen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“
(real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer
Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrach-
ter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere
Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Be-
trachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur
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eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht,
macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Men-
schen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ei-
nen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von ei-
nem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (Urteil vom 5. November 1991
- BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.> m.w.N.).
Dagegen wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung den herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit an, wenn
ein innerer Zusammenhang zwischen einer erlittenen Verfolgung und der mit
dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt
besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Ver-
folgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung
besteht. In diesem Fall sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneu-
ter Verfolgung wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen -
Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen.
Es muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchen-
de im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits muss
die Verfolgungsgefahr nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, so dass jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicher-
heit des Asylsuchenden vor Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen
müsste. Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, so wirken sie
sich nach diesem Maßstab zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu
seiner Anerkennung (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 -
BVerwGE 104, 97 <99 ff.> m.w.N.).
Da die Richtlinie 2004/83/EG keine eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe fest-
legt und sich der Vorschlag Deutschlands auf Übernahme seiner Prognose-
maßstäbe (vgl. das Protokoll über das Beratungsergebnis vom 25. September
2002 - Az. 12199/02 - S. 8) nicht durchgesetzt hat, dürfte beim Erlöschen der
Flüchtlingseigenschaft gemeinschaftsrechtlich zugunsten des Betreffenden kein
anderer Maßstab (etwa der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hin-
reichenden Verfolgungssicherheit) anzuwenden sein. Frage 3 Buchst. a
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Halbs. 2 dürfte daher zu verneinen sein, mit der Folge, dass bei der Untersu-
chung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie, ob die Veränderung der Umstände
erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings
vor Verfolgung nicht länger als begründet anzusehen ist, neue andersartige ver-
folgungsbegründende Umstände an dem gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab
zu messen sind, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt.
bb) Des Weiteren bedarf der Klärung, ob in einer solchen Situation - also in Fäl-
len, in denen kein innerer Zusammenhang zwischen den Umständen, aufgrund
derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, und der geltend ge-
machten Rückkehrgefährdung besteht - die Beweiserleichterung des Art. 4
Abs. 4 der Richtlinie Anwendung findet. Dies ist Gegenstand von Frage 3
Buchst. b. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Tatsache, dass ein An-
tragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden er-
litten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar
bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung be-
gründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu er-
leiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragstel-
ler erneut von solcher Verfolgung oder von einem solchen Schaden bedroht ist.
Die einschränkende Formulierung „solcher Verfolgung“, die sich auch in der
englischen („such persecution“) und in der französischen („cette persécution“)
Sprachfassung wiederfindet, deutet nach Auffassung des Senats darauf hin,
dass die Beweiserleichterung nicht in allen Fällen einer erlittenen oder unmittel-
bar drohenden Verfolgung gilt, sondern einen inneren Zusammenhang zwi-
schen einer erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung und dem Sach-
verhalt, der bei einer Rückkehr erneut zu einer Verfolgung führen könnte, vor-
aussetzt. Hierfür spricht auch, dass die Vermutung einer weiterhin oder wieder-
um drohenden Verfolgung und die damit verbundene Umkehr der Beweislast
ihre Rechtfertigung letztlich nicht darin findet, dass der Betreffende schon ein-
mal verfolgt worden ist, sondern dass bei gleichbleibenden Umständen eine
bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgung die Gefahr einer erneu-
ten Verfolgung regelmäßig indiziert. Diese Vermutung entfällt, wenn die Um-
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stände, aufgrund derer der Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind. In
diesen Fällen zeitigt die frühere Verfolgung bezüglich neuer, andersartiger Ver-
folgungsgefahren, die an andere Gründe anknüpfen, möglicherweise auch von
anderen Verfolgern ausgehen (etwa eine Verfolgung durch Private im Rahmen
religiöser Auseinandersetzungen anstelle einer früheren staatlichen Verfolgung
wegen eines regimekritischen Auftretens) und in keinem Zusammenhang mit
der früheren Verfolgung stehen, auf tatsächlicher Ebene keinerlei Indizwirkung.
Entsprechend fand sich in dem der Richtlinie vorangegangenen Gemeinsamen
Standpunkt des Rates vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwen-
dung der Definition des Begriffs „Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (ABl EG Nr. L 63
S. 2) der Hinweis, dass die Tatsache, dass eine Person bereits verfolgt wurde
oder von Verfolgung unmittelbar bedroht worden ist, ein wichtiger Anhaltspunkt
dafür ist, dass die Gefahr einer Verfolgung besteht, es sei denn, die Lage im
Herkunftsland des Asylbewerbers oder seine Beziehungen zu seinem Her-
kunftsland hätten sich seither grundlegend geändert. Der spätere Entwurf der
Kommission sah in Art. 7 Buchst. c zunächst nur vor, dass die Mitgliedstaaten
bei der Bewertung der Furcht des Antragstellers davor, Verfolgung oder einen
sonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden, mit berück-
sichtigen, ob der Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen
ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden erlitt bzw. von Verfolgung oder Zu-
fügung eines sonstigen ernsthaften Schadens unmittelbar bedroht wurde, da
dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass eine objektive Möglichkeit be-
steht, dass der Antragsteller in Zukunft weiter verfolgt werden oder einen sol-
chen Schaden erleiden kann. Der Vorbehalt, dass dies nicht gilt, wenn sich die
Lage im Herkunftsland des Antragstellers oder seine Beziehungen zum Her-
kunftsland seither grundlegend und in relevanter Weise geändert haben, fand
allerdings in der Begründung der Kommission seinen Niederschlag (vgl. S. 16).
Ausweislich des Protokolls über das Beratungsergebnis vom 25. September
2002 (Az. 12199/02, S. 9) wurde er nachträglich in Art. 7 Abs. 4 aufgenommen
(„Die Tatsache, dass …, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des
Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr
läuft, ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden, es sei denn, die
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Gegebenheiten im Herkunftsland des Antragstellers oder seine Beziehung zu
diesem Land haben sich in der Zwischenzeit grundlegend geändert“), die Ein-
schränkung wurde ausweislich des Protokolls vom 12. November 2002
(Az. 14083/02, S. 9) dann aber nochmals geändert und stattdessen die jetzige
Formulierung aufgenommen. Warum dies geschah, kann den Materialien nicht
entnommen werden. Nach dem Beratungsablauf darf aber wohl davon ausge-
gangen werden, dass das Wort „solcher“ nicht zufällig, sondern ganz bewusst
aufgenommen worden ist und hierdurch ein Zusammenhang mit einer bestimm-
ten - erlittenen oder unmittelbar drohenden - Verfolgung hergestellt werden soll-
te.
Geht man davon aus, dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richt-
linie einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener oder unmittelbar dro-
hender Verfolgung und dem Sachverhalt, der bei einer Rückkehr zur Verfolgung
führen könnte, voraussetzt, dürfte davon auszugehen sein, dass die Vorschrift
schon dann keine Anwendung findet, wenn die geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung keinerlei Verknüpfung zu einer früher erlittenen oder unmittelbar
drohenden Verfolgung aufweist, sondern auf neuen andersartigen verfolgungs-
begründenden Umständen beruht. In diesem Fall wäre Frage 3 Buchst b zu
verneinen. Gilt Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie dagegen auch in Fällen, in denen
kein innerer Zusammenhang besteht, wäre weiter zu klären, ob die Vorschrift
auch beim Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft Anwendung findet oder ob in-
soweit Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie eine die allgemeine Regelung in Art. 4
Abs. 4 der Richtlinie verdrängende Sonderregelung enthält. Denn nach Art. 14
Abs. 2 der Richtlinie weist der Mitgliedstaat, der die Flüchtlingseigenschaft zu-
erkannt hat, unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der
Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen,
ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, in jedem Einzelfall nach,
dass die betreffende Person gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nicht länger
Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Dies deutet darauf hin, dass die Beweis-
last für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft beim Mitgliedstaat liegt (so die
Auffassung der Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag, vgl. S. 27), es hierbei
aber unerheblich ist, ob der Betreffende sein Herkunftsland verfolgt oder unver-
folgt verlassen hat, sondern in jedem Einzelfall im Wege einer neuen, die ver-
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änderten Umstände berücksichtigenden Prognoseentscheidung nachzuweisen
ist, dass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen wer-
den kann.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter
Beck Fricke
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 73 Abs. 1, 2a und 7
AufenthG
§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 60 Abs. 1, 2, 3 und 7,
§ 60a Abs. 1 Satz 1
AuslG
§ 51 Abs. 1
GG
Art. 16a Abs. 1
GFK
Art. 1 A Nr. 2, Art. 1 C Nr. 5 und 6
VwVfG
§ 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2
EG
Art. 68 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und 3
WVK
Art. 31 Abs. 1 und 3 Buchst. b
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 2 Buchst. c, Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 11
Abs. 1 Buchst. e und f und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1
und 2, Art. 15, 18, 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 39
Stichworte:
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießen-
de Umsetzung; Altanerkennung; Ermessen; Unverzüglichkeit; Jahresfrist für
Widerruf; Furcht vor Verfolgung; neue andersartige Verfolgung; Schutz bieten-
der Akteur; subsidiärer Schutz; Abschiebungsschutz; Vorverfolgung; Progno-
semaßstab; Beweiserleichterung.
Leitsatz:
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG.
Beschluss des 10. Senats vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07
I. VG Köln
vom 19.10.2005 - Az.: VG 18 K 5073/05.A -
II. OVG Münster
vom 27.07.2006 - Az.: OVG 16 A 4354/05.A -