Urteil des BVerwG vom 09.07.2007

Ermessen, Flüchtlingseigenschaft, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 30.07 (bisher: 1 C 5.07)
OVG 1 LB 69/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 24. Juli 2006 und das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
15. September 2005 sind unwirksam.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirk-
samkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161
Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billi-
gem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens dem Kläger
aufzuerlegen, da seine Revision voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte (vgl.
Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - juris) und seine Einbürgerung,
die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, seiner Sphäre zuzu-
rechnen ist.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-
standswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG und beträgt bei Klagen auf Zuer-
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kennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft 3 000 € (vgl. Beschluss
vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke