Urteil des BVerwG vom 05.09.2013

Einstellung des Verfahrens, Pflicht zur Duldung, Bundesamt, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 3.13
VGH 20 B 12.30299
Verkündet
am 5. September 2013
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2013 auf-
gehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichts-
hof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
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G r ü n d e :
I
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger, wendet
sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1
AsylVfG.
Er beantragte am 8. Juli 2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. Ihm wur-
den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am gleichen
Tag Fingerabdrücke abgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass eine Auswer-
tung zum Zweck des erkennungsdienstlichen Abgleichs nicht möglich war. Da-
raufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2010 aufgefordert, sein
Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in
der Außenstelle des Bundesamtes erscheine und sich „auswertbare Finger-
abdrücke“ abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in wel-
chen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten
habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abge-
lehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG
darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er
das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe, und dass in diesem Fall
über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder
Abs. 7 AufenthG nach Aktenlage zu entscheiden sei. Dem Schreiben war eine
Übersetzung in der Sprache Somali beigefügt. Der Kläger hat sich am 6. Sep-
tember 2010 erneut Fingerabdrücke abnehmen lassen, die nach Mitteilung des
Bundeskriminalamtes wiederum nicht verwertbar waren.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 5. November 2010 fest, dass der Asylan-
trag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziff. 1). Wei-
ter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung
der Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgefordert, die Bundesrepublik
Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
verlassen (Ziff. 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf
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gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei.
Weder am 8. Juli 2010 noch beim Folgetermin hätten verwertbare Fingerabdrü-
cke gewonnen werden können. Die angeforderten schriftlichen Erklärungen
(zum Reiseweg) habe der Kläger nicht abgegeben. Die Feststellung von Ab-
schiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG scheitere bereits daran,
dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids sowie hilfs-
weise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverbo-
ten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Somalia. Gleichzeitig stellte er
beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in
dem er sich zum Reiseweg äußerte und angab, keine weiteren Asylanträge ge-
stellt zu haben.
Während des Klageverfahrens forderte das Bundesamt den Kläger mit einem
an seine Verfahrenbevollmächtigten gerichteten und diesen zugegangenen
Schreiben vom 9. November 2011 erneut auf, das Verfahren dadurch zu betrei-
ben, dass er beim Bundesamt erscheine und sich Fingerabdrücke abnehmen
lasse. Dazu erhalte er vom Bundesamt einen Ladungstermin. Die Pflicht zur
Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen umfasse auch die Verpflichtung,
im Vorfeld der erneuten Fingerabdrucknahme alle Verhaltensweisen zu unter-
lassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder ver-
eiteln könnten. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Kläger zur erneuten
erkennungsdienstlichen Behandlung auf den 30. November 2011 geladen. Er
erschien an diesem Termin; die abgenommenen Fingerabdrücke erwiesen sich
wiederum als nicht auswertbar. Nach einem Vermerk stellte der mit der Abnah-
me befasste Mitarbeiter des Bundesamts an den Fingerkuppen des Klägers
Abschürfungen fest. Der Kläger bestritt, seine Fingerkuppen manipuliert zu ha-
ben.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Der
Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
mit Urteil vom 14. Januar 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im We-
sentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1
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AsylVfG als zurückgenommen gelte. Denn der Kläger sei gemäß § 15 Abs. 2
Nr. 7 AsylVfG nicht verpflichtet, Fingerabdrücke abzugeben, die im Rahmen
des Eurodac-Systems verwertbar seien. Er habe vielmehr seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht genügt, indem er sämtlichen Aufforderungen der Beklagten,
erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG zu dulden,
gefolgt sei und sich Fingerabdrücke habe abnehmen lassen. Beschränke der
Gesetzgeber die Mitwirkung im Fall einer erkennungsdienstlichen Behandlung
auf eine Duldungspflicht, sei es dem Bundesamt verwehrt, durch behördliche
Verfügung darüber hinausgehende Mitwirkungshandlungen einzufordern und
diese bei Unterbleiben mit einer Verfahrenseinstellung zu sanktionieren. Man-
gels entsprechender gesetzlicher Verpflichtung zur Abgabe verwertbarer
Fingerabdrücke komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Unverwertbarkeit
seiner Fingerabdrücke zu vertreten habe. Soweit die Einstellungsverfügung
auch darauf gestützt sei, dass der Kläger entgegen der Betreibensaufforderung
keine Angaben zum Reiseweg und zu bereits gestellten Asylanträgen gemacht
habe, habe er sich hierzu im Wiedereinsetzungsantrag geäußert und sei er vom
Bundesamt bislang weitergehend nicht persönlich angehört worden. Auch in-
soweit lägen daher die Voraussetzungen des § 33 AsylVfG nicht vor.
Die Beklagte rügt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die
Auslegung des § 15 AsylVfG seitens des Berufungsgerichts verletze Bundes-
recht. Aus § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG oder dem Rückgriff auf Absatz 1 der Vor-
schrift ergebe sich die Pflicht, alle zielgerichteten Maßnahmen zu unterlassen,
die den Erfolg einer erkennungsdienstlichen Behandlung vereiteln könnten.
Nach der maßgeblich unionsrechtlich beeinflussten gesetzlichen Konzeption
habe das Bundesamt vorrangig die Frage der Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung des
Schutzbegehrens zu klären. Selbst wenn Deutschland zuständig sei, müsse
geklärt werden, ob und ggf. mit welchem Ergebnis der Asylbewerber zuvor ein
Asylverfahren betrieben habe, da ein weiteres Asylbegehren sich als Zweitan-
trag darstelle.
Der Kläger hält sich in Übereinstimmung mit den Urteilen der Vorinstanzen nicht
für verpflichtet, verwertbare Fingerabdrücke abzugeben. Ferner rügt er, in der
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Betreibensaufforderung vom 23. August 2010 nur unzureichend belehrt worden,
insbesondere nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Einstellung
des Verfahrens unmittelbar den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach
§ 34 AsylVfG zur Folge habe. Der an seine Verfahrensbevollmächtigten gerich-
teten Betreibensaufforderung vom 9. November 2011 sei keine Übersetzung
beigefügt gewesen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich
am Verfahren beteiligt und unterstützt die Auffassung der Beklagten. Nach sei-
ner Auffassung darf das Bundesamt nicht darauf verwiesen werden, die Tatsa-
che einer Manipulation der Fingerkuppen nur bei der Prüfung der Vorausset-
zungen einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß
§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu würdigen. Die Betreibensaufforderung diene gera-
de der Klärung, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vorlägen
oder ob eine Überstellung des Ausländers in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu erfolgen habe, in dem der Kläger (bei Schutzbedürftig-
keit) internationalen Schutz beanspruchen könne.
II
Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die
Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung durch das Verwaltungs-
gericht mit einer Begründung bestätigt, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1
VwGO). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden, dass sich
aus § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG keine Garantieverpflichtung des Asylbewerbers
ableiten lässt, für die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke einstehen zu müs-
sen. Die in der Vorschrift normierte Mitwirkungspflicht umfasst aber entgegen
der Auffassung der Vorinstanz die Verpflichtung, im Vorfeld der Abnahme von
Fingerabdrücken deren Auswertbarkeit nicht zu vereiteln. Da das Berufungsge-
richt die Aufforderung zur Schilderung des Reisewegs in der Betreibensauffor-
derung vom 23. August 2010 zu Unrecht beanstandet und unter Verletzung von
§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zweite Betreibensaufforderung vom 9. Novem-
ber 2011 und das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der dritten er-
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kennungsdienstlichen Behandlung vom 30. November 2011 nicht in den Blick
genommen hat, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststel-
lungen im Berufungsurteil weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst
abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an den Verwaltungsge-
richtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Die angegriffene Einstellungsverfügung beruht auf §§ 32, 33 AsylVfG. Hin-
sichtlich der Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach diesen Vor-
schriften wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen
Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 1.13 (Rn. 15 ff). Daraus folgt auch für
das vorliegende Verfahren, dass das Berufungsurteil in mehrfacher Hinsicht auf
der Verletzung von Bundesrecht beruht, der Senat aber nicht selbst festzustel-
len vermag, ob wegen Verdachts einer Manipulation der Fingerkuppen des Klä-
gers ein hinreichender Anlass für den Erlass der Betreibensaufforderungen vor-
lag und der Kläger das Verfahren nicht betrieben hat, weil er gegen seine Mit-
wirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 7 AsylVfG verstoßen hat. Auch inso-
weit wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren
BVerwG 10 C 1.13 (Rn. 34 ff.) verwiesen, dem ein im Wesentlichen gleicher
Sachverhalt zu Grunde liegt.
Damit ist das Berufungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die
erste Betreibensaufforderung des Bundesamts vom 23. August 2010 hinsicht-
lich der Aufforderung des Klägers zur Abgabe „verwertbarer“ Fingerabdrücke
auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Mitwirkungshandlung gerichtet war. Das
Berufungsgericht hat aber verkannt, dass sich ein Nichtbetreiben auch in Bezug
auf die in der ersten Betreibensaufforderung enthaltene selbstständige Ver-
pflichtung zur schriftlichen Darlegung des Reisewegs und der Stellung von
Asylanträgen ergeben kann. Diesem Teil der Betreibensaufforderung ist der
Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG nicht nachgekommen.
Zwar hat er mit Klageerhebung und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim
Bundesamt einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und in diesem Angaben zu
seinem Reiseweg und der Stellung weiterer Asylanträge gemacht. Gründe für
eine unverschuldete Fristversäumung sind vom Berufungsgericht aber nicht
festgestellt oder ersichtlich (zur Anwendung des § 32 VwVfG auf die Monatsfrist
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des § 33 Abs. 1 AsylVfG vgl. BTDrucks 12/2062 S. 33). Da der Verwaltungsge-
richtshof - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine tatsächlichen
Feststellungen getroffen hat, ob schon auf Grund des Verhaltens des Klägers
im Zusammenhang mit der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung am
8. Juli 2010 ein hinreichender Anlass für den Erlass einer Betreibensaufforde-
rung vorlag, nötigt das zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat zudem § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verletzt, weil es
die während des Klageverfahrens ergangene zweite Betreibensaufforderung
vom 9. November 2011 bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefoch-
tenen Einstellungsbescheids nicht berücksichtigt hat (vgl. Urteil vom heutigen
Tag - BVerwG 10 C 1.13 - Rn. 38 ff.). Auch insoweit fehlen aber tatsächliche
Feststellungen des Berufungsgerichts, ob zumindest für diese Betreibensauf-
forderung ein hinreichender Anlass bestand.
2. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr aufzuklären haben, ob ein hinrei-
chender Anlass zum Erlass der beiden Betreibensaufforderungen bestand. Da-
bei wird er insbesondere aufklären müssen, ob bei der Abnahme von Fingerab-
drücken am 8. Juli 2010 Anhaltspunkte für eine Manipulation der Fingerkuppen
vorlagen und der Kläger hierfür keine nachvollziehbaren Gründe angegeben
hat. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten lediglich, dass die Fingerabdrücke
seinerzeit nicht verwertbar waren, nicht aber, aus welchen Gründen dies der
Fall war und welche Erklärungen der Kläger hierzu abgegeben hat. Sollte sich
ergeben, dass bereits bei der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung am
8. Juli 2010 ein hinreichender Manipulationsverdacht vorlag, hätte dies zur Fol-
ge, dass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Betreibensaufforderung zur
schriftlichen Darlegung der Voraufenthalte und eventuellen Stellung von Asylan-
trägen vorlagen. Da der Kläger innerhalb der Monatsfrist keine entsprechenden
Angaben gemacht hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ersichtlich nicht vorliegen, wäre das Asylverfahren dann be-
reits mit Ablauf eines Monats nach Zugang der Betreibensaufforderung vom
23. August 2010 eingestellt. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kom-
men, dass vor Erlass der ersten Betreibensaufforderung kein hinreichender An-
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lass bestand, wird es weiter zu prüfen haben, ob zumindest die zweite Betrei-
bensaufforderung zu einer Einstellung des Verfahrens geführt hat. Das würde
voraussetzen, dass für den Erlass dieser Betreibensaufforderung ein hinrei-
chender Anlass bestand und der Kläger zur vollen Überzeugung des Gerichts
das Verfahren infolge Manipulation seiner Fingerkuppen nicht betrieben hat. Für
den Fall, dass die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat, wird es schließlich
auch über den Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert er-
gibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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