Urteil des BVerwG vom 24.02.2011

Anerkennung, Flüchtlingseigenschaft, Eugh, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 3.10
OVG 1 LB 33/05
Verkündet
am 24. Februar 2011
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger wird der Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
9. August 2006 aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zur an-
derweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennungen.
Der 1975 geborene Kläger zu 1 und seine 1981 geborene Ehefrau, die Klägerin
zu 2, sind irakische Staatsangehörige aus dem Zentralirak. Sie sind arabischer
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(Kläger) bzw. kurdischer (Klägerin) Volks- und muslimischer Religionszugehö-
rigkeit. Im Januar 2002 reisten die Kläger nach Deutschland ein und beantrag-
ten Asyl. Zur Begründung gaben sie an, der Kläger werde als aktives Mitglied
der „Demokratischen Volkspartei“ vom Geheimdienst gesucht; die Klägerin sei
deshalb misshandelt worden. Mit bestandskräftigem Bescheid lehnte das Bun-
desamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - im Februar 2002 die Anträge der Klä-
ger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte aber fest, dass die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1
AuslG 1990 (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen,
weil die Kläger im Irak schon wegen ihrer Asylantragstellung, die von den iraki-
schen Behörden als politische Gegnerschaft bewertet werde, Verfolgung zu
befürchten hätten.
Nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins leitete das Bundesamt im
September 2004 wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak ein
Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung der Kläger widerrief es mit Bescheid
vom 20. Januar 2005 die Flüchtlingsanerkennungen der Kläger. Im Klagever-
fahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2005 den Wider-
rufsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Hiergegen hat die Beklagte Beru-
fung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Kläger vorgetragen, der Füh-
rer der „Demokratischen Volkspartei“ sei seit einigen Monaten untergetaucht.
Nach schweren Vorwürfen gegen die Schiiten sei er ernstlich bedroht worden.
Als Aktivist der Partei wäre auch der Kläger bei Rückkehr gefährdet. Außerdem
hätte er Schwierigkeiten mit einer sunnitischen Gruppe namens „Bedr“, die mit
dem Staat zusammenarbeite, und mit der Familie der Klägerin, die er ohne de-
ren Einverständnis geheiratet habe.
Mit Beschluss vom 9. August 2006 hat das Schleswig-Holsteinische Oberver-
waltungsgericht
gewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Irak sei eine
einschneidende und dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein-
getreten. Die früheren Verfolgungsgefahren seien weggefallen. Das Regime
Saddam Husseins sei endgültig beseitigt worden. Von Seiten des irakischen
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Staates oder staatsähnlicher Herrschaftsstrukturen drohten keine Verfolgungs-
gefahren mehr, die an die Stellung eines Asylantrags anknüpften. Allgemeine
Gefahren würden weder vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG noch
von Art. 1 C Nr. 5 GFK erfasst. Es drohe auch keine Verfolgung aus anderen
Gründen. Aus dem Vorbringen der Kläger ergäben sich keine Anhaltspunkte für
eine abweichende Beurteilung. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger als ein-
faches, nicht profiliertes oder in besonderen Funktionen hervorgetretenes Mit-
glied der „Demokratischen Volkspartei“, deren Führer nach den Wahlen vom
30. Januar 2005 im Irak Mitglied des Parlaments gewesen sei, oder die Kläge-
rin, die an den Parteiaktivitäten ihres Ehemanns weder beteiligt gewesen sei
noch davon gewusst habe, bei Rückkehr landesweit gefährdet wären. Eine sol-
che Gefährdung gehe weder vom irakischen Staat noch von den multinationa-
len Streitkräften aus. Für eine schutzrelevante Gefährdung durch nichtstaatli-
che Akteure - etwa die befürchteten Schwierigkeiten mit einer „Bedr“-Gruppe -
fehlten greifbare Anhaltspunkte. Die angedeuteten Schwierigkeiten mit der Fa-
milie der Klägerin knüpften nicht an die in § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten
Rechtsgüter an. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG stehe der Widerrufsentscheidung
nicht entgegen. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, die
eine Rückkehr in den Irak unzumutbar erscheinen ließen, seien weder geltend
gemacht noch ersichtlich. Die Beklagte habe den Widerrufsbescheid unverzüg-
lich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassen. Dieses Gebot diene im
Übrigen ausschließlich öffentlichen Interessen. Dahinstehen könne, ob die Jah-
resfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidun-
gen zu beachten sei, da sie eingehalten wäre. Einer Ermessensentscheidung
habe es nicht bedurft.
Die Kläger erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils. Mit Beschluss vom 31. März 2008 - BVerwG 10 C 32.07 -
hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Union zur Klärung der Voraussetzungen für das
Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtli-
nie 2004/83/EG eingeholt. Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom
2. März 2010 beantwortet.
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II
Die Revisionen der Kläger sind zulässig und begründet. Der die Rechtmäßigkeit
der angegriffenen Widerrufsentscheidungen bestätigende Beschluss des Beru-
fungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Widerrufe nicht an einem formellen Mangel leiden (1.) und der angefochtene
Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt für Migrati-
on und Flüchtlinge - Bundesamt - kein Ermessen ausgeübt hat (2.). Die Beru-
fungsentscheidung verstößt aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraus-
setzungen gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG, der seinerseits im Sinne
von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Min-
destnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internati-
onalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204
vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom
2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. -
InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.). Mangels ausreichender Feststellungen
des Berufungsgerichts konnte der Senat nicht selbst abschließend in der Sache
entscheiden. Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Widerrufe ist § 73
AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007
(BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 gelten-
den Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungs-
entscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das
Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom
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11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 <257 f.>
Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit
handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung
oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die
neue Rechtslage zugrunde legen (Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG
10 C 53.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31).
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungs-
gesetzes ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu wider-
rufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach
§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach
Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt
haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu
nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser
in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gilt Satz 2 nicht, wenn sich
der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe
berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsange-
hörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hatte.
Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vor-
gaben aus Art. 11 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG über das Erlö-
schen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begrün-
denden Umstände umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach die-
ser Vorschrift sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der
Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer
Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen die
zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtli-
nie gestellt worden sind (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Februar
2008 - BVerwG 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl- und Asylrecht
Nr. 19).
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerrufe
nicht an einem formellen Mangel leiden. Sie entsprechen insoweit den maßgeb-
lichen Anforderungen des § 73 AsylVfG in der zum Zeitpunkt ihres Erlasses
und im Übrigen auch jetzt noch unverändert geltenden Fassung des am
1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes. Insbesondere be-
gegnen die angefochtenen Entscheidungen weder im Hinblick auf die Unver-
züglichkeit
Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Beden-
ken. Das Gebot der Unverzüglichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein
etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt
(Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13
m.w.N.). Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die Jahresfrist nach
§ 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwen-
dung findet, in denen die Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Drei-Jahres-
Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird (Urteil vom 12. Juni 2007
- BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 m.w.N.). Diese
Vorschrift enthält eine bereichsspezifische Sonderregelung, welche die allge-
meine Widerrufsfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz verdrängt und
auch für Altanerkennungen gilt.
2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das
Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat. Die für die Zulassung der Revisionen
ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer
Ermessensentscheidung (bisher nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG; nunmehr
nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) bedurfte, ist durch die klarstellende Neure-
gelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG geklärt. Danach hat in Fällen, in denen - wie vor-
liegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar
2005 unanfechtbar geworden ist, die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1
AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen. Damit hat der
Gesetzgeber eine Übergangsregelung für Altanerkennungen getroffen, die vor
dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden sind, und festgelegt, bis wann die-
se auf einen Widerruf oder eine Rücknahme zu überprüfen sind. Daraus folgt,
dass es vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rück-
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nahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen
Verfahren (Negativentscheidung) keiner Ermessensentscheidung bedarf (Urteil
vom 25. November 2008 a.a.O. m.w.N.).
3. Die Berufungsentscheidung ist hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraus-
setzungen aber nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu vereinbaren, der
im Lichte der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG auszulegen ist.
Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger
nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er
als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz
des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei
der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersu-
chen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorüberge-
hend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als be-
gründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG).
a) Die diesen Bestimmungen zu entnehmenden Vorgaben hat der Gerichtshof
der Europäischen Union in der im vorliegenden Verfahren eingeholten
Vorabentscheidung mit Urteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) konkretisiert.
Danach erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erhebli-
chen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunfts-
land diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht
vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG ge-
nannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen
sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne
des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (EuGH, Urteil vom
2. März 2010 a.a.O. Rn. 76 1. Spiegelstrich).
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der in Art. 11 Abs. 1
Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG angesprochene „Schutz des Landes“ sich
nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten
Verfolgungshandlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O.
Rn. 67). Gleiches gilt mithin für den in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erwähnten
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„Schutz des Staates“. Unerheblich ist, ob dem Betroffenen im Herkunftsland
sonstige Gefahren drohen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hängt
insbesondere nicht davon ab, dass auch die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie
2004/83/EG nicht erfüllt sind. Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedli-
che Schutzregelungen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 78 ff.).
Dem Urteil des Gerichtshofs ist weiter zu entnehmen, dass die Beendigung der
Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich
das Spiegelbild zur Anerkennung ist. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie
2004/83/EG sieht ebenso wie Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 GFK vor, dass die
Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuer-
kannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Aner-
kennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010
a.a.O. Rn. 65). Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG ist Flüchtling,
wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit
befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder
wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ändern sich die der Aner-
kennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht
vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb
nicht mehr begründet, kann der Staatsangehörige es nicht mehr ablehnen, den
Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom
2. März 2010 a.a.O. Rn. 66). Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umge-
kehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in
symmetrischer Weise gegenüber (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O.
Rn. 68).
Der Gerichtshof hebt aber zugleich hervor, dass für das Erlöschen der Flücht-
lingseigenschaft die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde
liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erheblich
und nicht nur vorübergehend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor
Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil
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vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72). Dafür muss feststehen, dass die Faktoren,
die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlings-
anerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft ange-
sehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 73). Dauerhaft
ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein
sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhan-
den ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrun-
de liegende Verfolgung zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010
a.a.O. Rn. 70 f.).
Sind die Umstände, aufgrund derer die Anerkennung als Flüchtling erfolgte,
weggefallen, ist vor der Feststellung des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft
weiter zu prüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund derer der
Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung haben kann (EuGH, Urteil vom
2. März 2010 a.a.O. Rn. 82). Dabei ist zu differenzieren, je nachdem, auf wel-
chen der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten (Verfol-
gungs-)Gründe sich der Flüchtling beruft. Macht er im Widerrufsverfahren unter
Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung
als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen,
aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen ein-
getreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund be-
fürchten ließen, ist dies normalerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie
2004/83/EG zu beachten (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98). In
diesem Fall hat die Behörde die geltend gemachte Verfolgungsgefahr also in
der Regel schon bei der Frage mit zu berücksichtigen, ob überhaupt eine er-
hebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt, auf-
grund derer die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begrün-
det angesehen werden kann. Beruft sich der Flüchtling hingegen auf einen an-
deren Verfolgungsgrund als den bei der Anerkennung festgestellten, fehlt es an
einem Bezug zu den seiner Anerkennung zugrunde liegenden Umständen. Die-
ses Vorbringen stellt daher nicht den Wegfall der der Anerkennung zugrunde
liegenden Umstände in Frage. In diesem Fall findet aber die Beweiserleichte-
rung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG Anwendung, wenn frühere
Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung eine Verknüpfung
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mit dem nunmehr geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen (EuGH,
Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 96).
b) Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen
Union die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen unionsrechtli-
chen Vorgaben geklärt. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die
Auffassung vertreten haben, das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft setze
stets - unabhängig von einer konkreten Verfolgungsgefahr - die Möglichkeit der
Inanspruchnahme effektiven staatlichen Schutzes voraus, ist dies der Ent-
scheidung des Gerichtshofs nicht zu entnehmen. Der Gerichtshof differenziert
vielmehr zwischen den der Anerkennung zugrunde liegenden und anderen Ver-
folgungsgründen. Nur hinsichtlich der der Anerkennung zugrunde liegenden
Verfolgungsgründe findet Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG in der Regel
Anwendung. Hinsichtlich anderer Verfolgungsgründe verbleibt es hingegen bei
der gleichen Prüfung wie im Anerkennungsverfahren (EuGH, Urteil vom 2. März
2010 a.a.O. Rn. 83 und 88). Damit hängt das Erlöschen der Flüchtlingseigen-
schaft nicht davon ab, dass im Herkunftsland umfassender Schutz vor jeglicher
Art von Verfolgung gewährt wird.
c) In Anwendung der sich aus Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG und der Recht-
sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Vorgaben ist
das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht von einem Wegfall der den Flücht-
lingsanerkennungen der Kläger zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr ausge-
gangen. Die Kläger wurden vom Bundesamt mit Bescheid vom 26. Februar
2002 als Flüchtlinge anerkannt, weil das Bundesamt seinerzeit davon ausging,
dass die irakischen Behörden schon die Asylantragstellung im Ausland als poli-
tische Gegnerschaft werten. Diese die Furcht der Kläger vor einer staatlichen
Verfolgung begründende Tatsache ist nach den Feststellungen des Berufungs-
gerichts dauerhaft beseitigt worden. Die Entmachtung des Diktators Saddam
Hussein und seines Regimes ist nach diesen Feststellungen unumkehrbar. Ei-
ne Rückkehr des Baath-Regimes wird als ausgeschlossen angesehen. Weder
die neue irakische Regierung noch sonstige Akteure knüpfen an die Asylan-
tragstellung im Ausland Verfolgungsmaßnahmen (BA S. 7 f.). Steht damit fest,
dass die Kläger wegen der Asylantragstellung von keiner Seite im Irak mehr
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Verfolgung zu befürchten haben, umfasst dies zugleich die Feststellung, dass
mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne des
Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der die bisherigen staatlichen
Sanktionen und Übergriffe aufgrund der Asylantragstellung abgeschafft hat und
damit ausreichende geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung
zugrunde liegende Verfolgung dauerhaft zu verhindern.
Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt neben dem Wegfall der der An-
erkennung zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr aber weiter voraus, dass der
Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Ver-
folgung hat. Insoweit hat der Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich gel-
tend gemacht, dass ihm unabhängig von der seiner Anerkennung zugrunde
gelegten Verfolgungsgefahr bei Rückkehr Verfolgung drohe. In diesem Zu-
sammenhang hat er sich insbesondere auf seine aktive Mitgliedschaft in der
„Demokratischen Volkspartei“ berufen. Deren Führer habe inzwischen aus
Furcht vor Verfolgung untertauchen müssen. Außerdem befürchtet der Kläger,
dass er Schwierigkeiten mit einer mit dem Staat zusammenarbeitenden sunniti-
schen Gruppe namens „Bedr“ hätte. Zu diesen anderen Umständen hat das
Berufungsgericht den Kläger nicht angehört, sondern ohne mündliche Verhand-
lung im Beschlusswege festgestellt, dass sich aus diesem Vorbringen keine
Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergäben (BA S. 11).
Diese Feststellung beruht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und wird
den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1
VwGO) nicht gerecht. Nachdem sich der Kläger im Berufungsverfahren darauf
berufen hat, er habe im Irak inzwischen wegen anderer Umstände Verfolgung
im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG zu befürchten, hätte
das Berufungsgericht ihm Gelegenheit geben müssen, hierzu - etwa im Rah-
men einer mündlichen Verhandlung - persönlich Stellung zu nehmen, und die
Befürchtungen des Klägers sodann anhand der Erkenntnisquellen auf ihre
Glaubhaftigkeit und Entscheidungserheblichkeit überprüfen müssen. Erst auf
der Grundlage einer dergestalt aufgearbeiteten Tatsachengrundlage hätte zu-
verlässig beurteilt werden können, ob insoweit tatsächlich keine Anhaltspunkte
für eine Verfolgung bestehen.
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Darin liegt hinsichtlich des Klägers eine Verletzung materiellen Rechts, da das
Berufungsgericht die Anforderungen an einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 2
AsylVfG insoweit verkannt hat. Dieser Rechtsfehler wirkt sich auch gegenüber
der Klägerin aus. Diese hat im Widerrufsverfahren zwar keine eigenen Verfol-
gungsgründe geltend gemacht. Sollte ihrem Ehemann jedoch weiterhin Verfol-
gung drohen und der Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung daher keinen
Bestand haben, hätte sie nach § 26 Abs. 4 AsylVfG einen Anspruch auf Famili-
enflüchtlingsschutz. In diesem Fall dürfte aber auch ihre Flüchtlingsanerken-
nung nicht widerrufen werden.
4. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens weist der Senat darauf hin, dass das
Berufungsgericht insbesondere zu klären hat, ob dem Kläger nach Wegfall der
seiner Anerkennung zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr im Irak wegen an-
derer Tatsachen oder Umstände Verfolgung droht. Hierzu hat es den Kläger zu
den von ihm geltend gemachten anderen Verfolgungsgefahren anzuhören und
festzustellen, inwieweit diese auf dem gleichen Verfolgungsgrund im Sinne des
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG beruhen wie seine Anerkennung.
Hiervon dürfte vor allem bei einer an die Mitgliedschaft in der „Demokratischen
Volkspartei“ anknüpfenden Verfolgungsgefahr auszugehen sein. Denn der Klä-
ger hat im Anerkennungsverfahren geltend gemacht, dass er sich schon vor
seiner Ausreise für diese - damals in Opposition zum Regime Saddam
Husseins stehende - Partei engagiert habe. Seine Anerkennung beruhte zwar
nicht auf diesem Vorbringen, knüpfte aber an die wegen der Asylantragstellung
von den irakischen Behörden vermutete Gegnerschaft gegen das damalige
Regime und damit an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung an.
Sollte dem Kläger mit Blick auf sein Engagement für die „Demokratische Volks-
partei“ Verfolgung drohen, wäre dies daher schon im Rahmen der Prüfung nach
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Frage zu berücksichtigen, ob
die festgestellte Veränderung der Umstände, nämlich die Beseitigung der Ver-
folgung durch das Regime Saddam Husseins und die Etablierung einer neuen
Regierung als Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG hin-
reichend erheblich ist, um die Furcht des Klägers vor Verfolgung als nicht mehr
begründet ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O.
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Rn. 98 f.). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dem
Kläger zumindest in Teilen des Irak Verfolgung droht, müsste es schließlich
auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 60
Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG prüfen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert er-
gibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 1
AsylVfG
§§ 26, 73
VwVfG
§ 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4
GFK
Art. 1 C Nr. 5 und 6
Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. c und e, Art. 4 Abs. 4, Art. 8, 11 Abs. 1
Buchst. e, Abs. 2
Stichworte:
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der Flücht-
lingseigenschaft; Wegfall der Umstände; Verfolgung; begründete Furcht vor
Verfolgung; Schutz des Landes; Verfolgungsgefahr; Verfolgungsgrund; politi-
sche Überzeugung; Familienflüchtlingsschutz; subsidiärer Schutz.
Leitsätze:
1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1
und 2 AsylVfG i.V.m Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG zu wi-
derrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden
Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund
derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2
Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling
anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Grün-
den Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie
2004/83/EG haben muss (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010
- Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188).
2. Die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Um-
stände ist nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erheblich und nicht nur
vorübergehend, wenn feststeht, dass die Faktoren, die die Furcht des Flücht-
lings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, be-
seitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Dau-
erhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat
oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG
vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung
zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern.
3. Macht der Flüchtling im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen
Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten
geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flücht-
ling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Ver-
folgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies norma-
lerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu beachten.
Urteil des 10. Senats vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10
I. VG Schleswig vom 05.08.2005 - Az.: VG 6 A 41/05 -
II. OVG Schleswig vom 09.08.2006 - Az.: OVG 1 LB 33/05 -