Urteil des BVerwG vom 22.11.2011

Anerkennung, Widerruf, Änderung der Verhältnisse, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 29.10
VGH 11 B 09.30050
Verkündet
am 22. November 2011
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2010
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
- 3 -
G r ü n d e :
I
Der am 1. September 1977 in der Türkei geborene Kläger wendet sich gegen
den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling.
Der Kläger reiste 1987 als türkischer Staatsangehöriger nach Deutschland ein
und lebt seitdem hier. Im Mai 2002 beantragte er, nachdem gegen ihn eine
Ausweisungsverfügung ergangen war, beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
- Bundesamt - Asyl. Er müsse in der Türkei wegen seiner exilpolitischen Aktivi-
täten für die PKK in den Jahren 1991 bis 1995 mit seiner sofortigen Inhaftierung
und Verurteilung rechnen.
Das Bundesamt lehnte im Oktober 2002 den Asylantrag ab und stellte fest,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernis-
se nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Auf die dagegen erhobene Klage hob das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2003 den ablehnenden Be-
scheid auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten an-
zuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung da-
mit, dass der Kläger türkischer Staatsangehöriger sei und ihm aufgrund seiner
in Deutschland entwickelten politischen Aktivitäten in den Jahren 1991 bis 1995
zugunsten der PKK bei einer Rückkehr in die Türkei asylerhebliche Verfolgung
drohe. Unter Bezugnahme auf die vom Gericht ausgesprochene Verpflichtung
erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. März 2004 den Kläger als Asyl-
berechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG bezüglich der Türkei vorliegen.
Im Rahmen eines vom Kläger durchgeführten Eheschließungsverfahrens wurde
dem Landratsamt M. im November 2006 bekannt, dass der Kläger mit Be-
schluss des türkischen Ministerrats vom 7. Mai 2001 gemäß Art. 25c des türki-
1
2
3
4
- 4 -
schen Staatsangehörigkeitsgesetzes wegen Wehrdienstentziehung aus der tür-
kischen Staatsangehörigkeit ausgebürgert worden war.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 widerrief das Bundesamt die im März 2004 aus-
gesprochene Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die dort getrof-
fene Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
(Nr. 1 und 2). Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Eine Entscheidung zum Vorliegen von
Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde im Hinblick da-
rauf, dass seitens der Ausländerbehörde keine aufenthaltsbeendenden Maß-
nahmen beabsichtigt seien, nicht getroffen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
der Widerruf sei gerechtfertigt, weil sich die für die Anerkennung maßgeblichen
Verhältnisse in der Türkei inzwischen wesentlich verändert hätten. Die Men-
schenrechtslage habe sich verbessert. Dem Auswärtigen Amt sei seit vier Jah-
ren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die
Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitä-
ten gefoltert oder misshandelt wurde. Der Kläger gehöre nicht zu einem gefähr-
deten Personenkreis. Er sei zwar im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten straf-
fällig geworden, seit 1995 jedoch nicht mehr politisch aktiv. Gegen ihn sei in der
Türkei kein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig.
Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben. Es hat seine
Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass bei Rückkehr des Klä-
gers in seine Heimat eine asylerhebliche Verfolgung weiterhin nicht ausge-
schlossen werden könne. Zwar habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei
erheblich verbessert. Gleichwohl sei derzeit noch nicht davon auszugehen,
dass der Reformprozess bereits weit genug fortgeschritten sei, um eine men-
schenrechtswidrige Behandlung des Klägers durch türkische Sicherheitsorgane
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Oktober 2010 die Berufung
der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Eine für eine Widerrufsentscheidung
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderliche erhebliche Änderung der für die
5
6
7
- 5 -
Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse liege nicht vor.
Dies sei aber Voraussetzung, um die Rechtskraftwirkung des zur Anerkennung
verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils zu überwinden. Maßgebliche
Voraussetzung für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und
Flüchtling sei die Annahme des Verwaltungsgerichts gewesen, dass es sich
beim Kläger um einen türkischen Staatsangehörigen handele. Dies sei aber
nicht der Fall gewesen, weil der Kläger bereits durch Beschluss des türkischen
Ministerrats vom 7. Mai 2001 ausgebürgert worden sei. Ein Staatenloser, für
den die Bundesrepublik Deutschland - wie für den Kläger - das Land seines
gewöhnlichen Aufenthalts sei, könne aber grundsätzlich nicht als Asylberechtig-
ter anerkannt werden. Am Fehlen der türkischen Staatsangehörigkeit habe sich
seit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils nichts geändert, da der
Kläger nach wie vor staatenlos sei. Deshalb komme es für die Entscheidung
nicht auf die Frage an, ob die Gefahr asylerheblicher Verfolgung für den Kläger
als ehemaligen PKK-Aktivisten im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nunmehr
entfallen sei.
Die Beklagte begründet die gegen das Urteil eingelegte Revision im Wesentli-
chen damit, dass eine vor Anerkennung erfolgte Ausbürgerung eine nachträgli-
che Veränderung der verfolgungsrelevanten Tatsachen nicht ausschließe. Die
Rechtskraft des zur Anerkennung verpflichtenden Urteils stehe der Berücksich-
tigung der geänderten Tatsachen zum Verfolgungsrisiko für den Kläger im
Rahmen der Widerrufsentscheidung nicht entgegen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt
sich der Auffassung der Beklagten an, dass das Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs Bundesrecht verletze. Nach seiner Auffassung erstreckt sich die
Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils auch auf die im
Rahmen seiner Begründung getroffene Feststellung, dass der Kläger türkischer
Staatsangehöriger sei. Von der türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers sei
daher auch bei der Widerrufsentscheidung auszugehen.
8
9
10
- 6 -
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufungsentschei-
dung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die streit-
gegenständlichen Widerrufe der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung keine
formellen Mängel aufweisen (1.). Es hat aber die materielle Rechtmäßigkeit der
Widerrufsentscheidungen mit einer Begründung verneint, die mit Bundesrecht
nicht vereinbar ist. Es hat zu Unrecht angenommen, dass die Rechtskraft des
zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen
Urteils einer Widerrufsentscheidung entgegensteht (2.). Mangels ausreichender
Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Senat nicht selbst abschlie-
ßend entscheiden, ob die angefochtenen Widerrufsentscheidungen die Voraus-
setzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG erfüllen (3.). Das Verfahren war daher zur
weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Widerrufe ist § 73
AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007
(BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 gelten-
den Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798).
1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die
Widerrufe der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung im Bescheid vom 13. Mai 2008
in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sind. Sie entsprechen insoweit den
maßgeblichen Anforderungen des § 73 AsylVfG. Insbesondere begegnen die
Widerrufe im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die
Prüfungsfrist des § 73 Abs. 7 AsylVfG Bedenken. Der angefochtene Bescheid
ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausge-
übt hat (Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - NVwZ 2011, 944
11
12
13
- 7 -
Rn. 11).
2. Die Berufungsentscheidung ist aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvo-
raussetzungen nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu vereinbaren.
Nach Satz 1 der Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach Satz 2 insbesonde-
re dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur An-
erkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in
Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als
Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hatte.
Mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtli-
chen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG
über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerken-
nung begründenden Umstände umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Wider-
ruf nach dieser Vorschrift sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestim-
mungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der
Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in de-
nen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der
Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 9).
Diese Auslegung ist - soweit sich aus Art. 16a GG nichts Abweichendes ergibt -
auch auf den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter anzuwenden.
Die Rechtskraft des zur Anerkennung des Klägers verpflichtenden verwaltungs-
gerichtlichen Urteils von 2003 steht einer Widerrufsentscheidung nach § 73
Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche
Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat (sog.
zeitliche Grenze der Rechtskraft, stRspr, etwa Urteil vom 18. September 2001
- BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <121> m.w.N.). Nach § 121 Nr. 1
VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
14
15
16
- 8 -
soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personel-
le und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterle-
gene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht befugt, einen
neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen
(vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408
Aufnahme in die Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen> Rn. 12
m.w.N.). Die Behörde ist aber bei einer entscheidungserheblichen Änderung
des für die Anerkennung maßgeblichen Sachverhalts nicht gehindert, einen
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, den sie in Erfüllung
ihrer Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil erlassen hat.
Das ist im Asylrecht dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil
maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen
eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umstän-
den unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechts-
kraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder
ein Gericht gerechtfertigt ist (Urteil vom 18. September 2001 a.a.O.).
Die Rechtskraftwirkung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das
rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage
erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat (Urteil vom 18. September 2001
a.a.O. S. 122 f.). Allerdings entfalten fehlerhafte Urteile keine weitergehende
Rechtskraftwirkung als fehlerfreie Urteile. Eine Lösung von der Rechtskraftwir-
kung eines Urteils, das das Bundesamt zur Anerkennung als Asylberechtigter
und Flüchtling verpflichtet hat, ist vielmehr immer dann möglich, wenn sich die
zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechts-
lage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat, unabhängig davon ob
das zur Anerkennung verpflichtende Urteil richtig oder fehlerhaft war.
Die Voraussetzungen für eine Beendigung der Rechtskraftwirkung entsprechen
damit weitgehend denen, die für den Widerruf einer Anerkennungsentscheidung
nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gelten. Denn auch § 73 Abs. 1 AsylVfG setzt eine
wesentliche Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse vo-
raus. Für den Widerruf einer Behördenentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG
hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es unerheblich ist,
17
18
- 9 -
ob die Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist (vgl. Urteil vom 19.
September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 <85 f.>). Der Anwen-
dung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte steht
danach auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer zu Unrecht er-
folgten Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Nachhinein scheinbar nicht entfallen sein können, da sie begriffsnotwendig von
Anfang an nicht vorlagen. Diese Sicht verstellt den Blick für den eigenständi-
gen, nicht an die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids, sondern an die
nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland an-
knüpfenden Regelungszweck der Widerrufsbestimmung. Sie eröffnet die Mög-
lichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn jedenfalls unzweifelhaft eine nach-
trägliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter
Umständen schwierigeren Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüng-
liche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. Urteil vom 19. Sep-
tember 2000 a.a.O. S. 86). Dies gilt erst recht für den Widerruf der auf einem
Verpflichtungsurteil beruhenden Anerkennung, von deren Rechtmäßigkeit we-
gen der Rechtskraft des Urteils auch im Rahmen der Widerrufsprüfung auszu-
gehen ist.
Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist daher die Auffassung des Berufungsge-
richts, dass eine wesentliche Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen
Tatsachen hier nicht vorliegt, weil das zur Anerkennung verpflichtende Urteil
von der unzutreffenden Annahme ausging, der Kläger sei türkischer Staatsan-
gehöriger, obwohl er tatsächlich Staatenloser war und geblieben ist. Maßge-
blich für die Beurteilung, ob eine entscheidungserhebliche Änderung vorliegt, ist
der Vergleich der dem Verpflichtungsurteil vom 6. November 2003 zugrunde
gelegten Tatsachenlage mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten tatrichterli-
chen Entscheidung über den Widerruf. Für diesen Vergleich ist der Kläger fiktiv
als türkischer Staatsangehöriger zu behandeln, auch wenn er tatsächlich staa-
tenlos war, weil das Gericht dies seiner Verpflichtungsentscheidung zugrunde
gelegt hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Feststellung zur Staatsangehörig-
keit des Klägers nicht von der Rechtskraftwirkung des Urteils umfasst wird, da
es sich nur um ein Begründungselement handelt, das - anders als die Verpflich-
tung zum Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts und die Feststellung zur
19
- 10 -
Rechtsverletzung des Klägers durch die damalige ablehnende Behördenent-
scheidung - nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2003
- BVerwG 1 B 338.02 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 87). Das Bundesamt war
deshalb durch die Rechtskraftwirkung des Verpflichtungsurteils vom 6. Novem-
ber 2003 nicht an einem Widerruf der Anerkennungen gehindert, wenn sich die
Verhältnisse in der Türkei derart grundlegend und dauerhaft geändert haben,
dass dem Kläger dort - unter Zugrundelegung seiner fiktiven türkischen Staats-
angehörigkeit - die vom Gericht seinerzeit festgestellte asyl- und flüchtlings-
rechtlich erhebliche Verfolgung nicht mehr droht (vgl. hierzu Urteil vom 1. Juni
2011 a.a.O. Rn. 19 bis 24).
Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennungsentscheidungen nach
§ 73 Abs. 1 AsylVfG ist weiter Voraussetzung, dass dem Kläger jetzt nicht aus
anderen, vom Verpflichtungsurteil nicht erfassten Gründen Verfolgung droht.
Bei der Prüfung derartiger neuer Verfolgungsgründe ist nicht von den dem Ver-
pflichtungsurteil zugrunde liegenden Tatsachen auszugehen, sondern von der
nunmehr festgestellten Sachlage - und damit von der Staatenlosigkeit des Klä-
gers.
3. Da das Berufungsgericht die streitgegenständlichen Widerrufsentscheidun-
gen allein deshalb als rechtswidrig angesehen hat, weil es den Umfang der
Rechtskraft des zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung verpflichtenden Urteils
verkannt hat, hat es nicht nach den oben dargestellten Maßstäben geprüft, ob
sich die verfolgungsrelevanten Tatsachen mittlerweile entscheidungserheblich
verändert haben. Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen hierzu
nicht selbst abschließend entscheiden, ob sich das Bundesamt von der Rechts-
kraftwirkung des zur Anerkennung verpflichtenden Urteils lösen durfte und bei
dem Kläger die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der
Asyl- und Flüchtlingsanerkennung vorliegen. Das Verfahren war daher zur wei-
teren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht Folgendes zu berücksichtigen
haben:
20
21
22
- 11 -
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Widerruf der Asyl- wie der Flüchtlings-
anerkennung entspricht spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zugrunde zu
legenden Maßstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seiner bisheri-
gen Rechtsprechung keinen sachlichen Grund dafür gesehen, unterschiedliche
Anforderungen an die Anerkennungsvoraussetzungen einerseits und an die
Widerrufsvoraussetzungen andererseits zu stellen (vgl. Urteil vom 24. Novem-
ber 1992 - BVerwG 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1). Auch
der Gerichtshof der Europäischen Union geht für das Flüchtlingsrecht grund-
sätzlich von einer Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und den Wi-
derruf und damit von einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn
begründete Befürchtungen dafür fehlen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu
sein (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und
C-179/08, Abdulla u.a. - Slg. 2010, I-1493 Rn. 65 und 73).
Das bedeutet für das nationale Asylrecht: Ist der Ausländer als Asylberechtigter
anerkannt worden, weil er vor seiner Ausreise Verfolgung erlitten hat oder als
ihm bevorstehend befürchten musste, so sind die Anerkennungsvoraussetzun-
gen nur dann als weggefallen anzusehen, wenn der Betroffene aufgrund der
Veränderung der Umstände vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl.
Urteil vom 24. November 1992 a.a.O.). Beruht die Anerkennung hingegen - wie
hier - allein auf Nachfluchtgründen, sind ihre Voraussetzungen dann entfallen,
wenn die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung nach dem allgemei-
nen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht mehr droht. Allein die
Tatsache, dass der nicht vorverfolgte Ausländer wegen Nachfluchtgründen als
Asylberechtigter anerkannt worden ist, rechtfertigt nicht die Anwendung des
herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs. Vielmehr spricht der Grundsatz
der Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Widerrufsentscheidung dafür,
den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab beim Widerruf nur dann an-
zuwenden, wenn er auch für die Anerkennung maßgeblich war. Humanitäre
Gründe stehen dem nicht entgegen, weil der Betroffene bei reinen Nachflucht-
gründen im Herkunftsland selbst keine Verfolgung erlitten hat oder unmittelbar
von ihr bedroht war. Das Berufungsgericht wird demnach zu prüfen haben, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die
23
24
- 12 -
Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter zum
Zeitpunkt der neuerlichen gerichtlichen Entscheidung aufgrund veränderter
Verhältnisse in der Türkei nicht mehr vorliegen und dem Kläger dort auch nicht
aus anderen Gründen Verfolgung droht.
Für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gilt seit Umsetzung der Richtlinie
2004/83/EG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 un-
abhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt war oder nicht, der Maß-
stab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O.
Rn. 22 f.). Die Privilegierung eines vorverfolgten Flüchtlings erfolgt durch die
Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, auf die § 60 Abs. 1 Satz 5
AufenthG verweist. Die Beweiserleichterung greift allerdings nicht bei reinen
Nachfluchtgründen, wie sie hier vorliegen, da der Ausländer in diesen Fällen
- wie bereits dargelegt - nicht bereits verfolgt worden ist oder von Verfolgung
unmittelbar bedroht war, was die Vorschrift voraussetzt.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Voraussetzun-
gen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG im Fall des Klägers nicht vor-
liegen, müsste der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. Eine Umdeu-
tung des Widerrufs in eine Rücknahme der Anerkennungen kommt, wie das
Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nicht in Betracht. Dies
folgt bereits aus der Rechtskraft des zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ver-
pflichtenden Urteils vom 6. November 2003, die es verbietet, die Rechtmäßig-
keit der Anerkennungen im Nachhinein anders zu beurteilen. Die Frage, ob der
Kläger im Hinblick auf seine vor der Anerkennung liegenden Aktivitäten zuguns-
ten der PKK in Deutschland möglicherweise einen Ausschlussgrund nach § 60
Abs. 8 AufenthG, § 3 Abs. 4 oder Abs. 2 AsylVfG verwirklicht haben könnte
- was im Übrigen der Sache nach eher fern liegen dürfte -, würde sich schon
aus diesem Grund nicht stellen.
25
26
- 13 -
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert er-
gibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
Prof. Dr. Kraft
27
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 1 und 8
AsylVfG
§ 3 Abs. 4, § 73 Abs. 1 und 7
VwGO
§ 121
GG
Art. 16a
GFK
Art. 1 C Nr. 5 und 6
Richtlinie 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e
Stichworte:
Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen
der Flüchtlingseigenschaft; Wegfall der Umstände; Verfolgung; begründete
Furcht vor Verfolgung; Rechtskraft; Bindungswirkung; unrichtige Tatsachen;
Staatsangehörigkeit; Verpflichtungsklage; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Be-
weiserleichterung.
Leitsätze:
1. Die Rechtskraft eines zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen
Urteils steht einer Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht ent-
gegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage
nachträglich entscheidungserheblich verändert hat. Maßgeblich für die Beurtei-
lung, ob eine entscheidungserhebliche Änderung vorliegt, ist der Vergleich der
dem Verpflichtungsurteil zugrunde gelegten Tatsachenlage, auch soweit sie
sich nachträglich als unrichtig erweist, mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten
tatrichterlichen Entscheidung über den Widerruf.
2. Beruht die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter ausschließlich
auf Nachfluchtgründen, gilt für den Widerruf - spiegelbildlich zur Anerkennung -
der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
3. Für die allein auf Nachfluchtgründe gestützte Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG nicht anzuwenden.
Urteil des 10. Senats vom 22. November 2011 - BVerwG 10 C 29.10
I. VG München vom 22.08.2008 - Az.: VG M 24 K 08.50228 -
II VGH München vom 18.10.2010 - Az.: VGH 11 B 09.30050 -