Urteil des BVerwG vom 24.11.2008

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 28.08 (bisher: 10 C 47.07)
OVG 8 A 4728/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2007 und des Verwal-
tungsgerichts Köln vom 19. Oktober 2005 sind wirkungs-
los.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Nachdem der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die
vorinstanzlichen Entscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzu-
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erlegen, weil sie den Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos
gestellt hat.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegen-s-
tandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Beck
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