Urteil des BVerwG vom 15.05.2008

Anschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 28.07
OVG 9 A 1417/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird
eingestellt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2006 und das
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. März 2006
sind wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts vom 31. März
2008, zugestellt am 7. April 2008, länger als einen Monat nicht betrieben. Seine
Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 7. April 2008 nicht die ladungs-
fähige Anschrift des aus dem Bundesgebiet ausgereisten Klägers übermittelt,
sondern lediglich mitgeteilt, dass das Verfahren mangels Kontakt zum Mandan-
ten nicht weiter betrieben werden könne. Die Klage gilt daher als zurückgenom-
men (§ 81 Satz 1 AsylVfG). In der Betreibensaufforderung ist der Kläger auf
diese Rechtsfolge sowie auf die sich daraus ergebende Kostenfolge hingewie-
sen worden (§ 81 Satz 3 AsylVfG).
Das Verfahren ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen; der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sind für
wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Satz 3 AsylVfG. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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