Urteil des BVerwG vom 19.11.2013

Organisation, Mitgliedschaft, Ausschluss, Flüchtlingseigenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 26.12
OVG 3 L 218/08
Verkündet am
19. November 2013
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Au-
gust 2012 aufgehoben, soweit es dem Kläger die Flücht-
lingsanerkennung versagt. Die Sache wird insoweit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ober-
verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit,
begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der 1979 geborene Kläger reiste im Juni 2005 in das Bundesgebiet ein und
stellte einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, sich im Juni 1999 dem mili-
tanten Arm der PKK angeschlossen zu haben. Er habe im iranisch-irakischen
Grenzgebiet eine Kunst- und Kulturschule der PKK geleitet und sei als Künstler
aufgetreten. Die Konzerte seien von einem kurdischen Fernsehsender ausge-
strahlt worden. Ab Ende 2003 habe er im Lager M. als Kader der PKK seine
künstlerische Arbeit fortgesetzt und sei für Kultur zuständig gewesen (Musik-
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unterricht, Gruppenleitung). Da er der Anordnung der PKK im April 2005, zur
Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes in die Berge zu ziehen, keine Folge
geleistet habe, sei er nach Deutschland geflohen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - hat den Asylantrag
des Klägers mit Bescheid vom 16. September 2005 abgelehnt und festgestellt,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Ab-
schiebung in die Türkei angedroht. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur
Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet und die Klage im Übrigen ab-
gewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entschei-
dung des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verpflichtet, zuguns-
ten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festzustel-
len; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge-
führt, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylVfG von
der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei. Denn er habe
sich jedenfalls zwischen 1999 und 2005 als Mitglied der PKK und Angehöriger
der „Volksbefreiungskräfte“ in sonstiger Weise an Handlungen der PKK betei-
ligt, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Eine
Beteiligung sei auch durch eine aktive, gewichtige ideologische oder propagan-
distische Unterstützung einer terroristischen Organisation möglich, da terroristi-
sche Gruppen wie die PKK ihren Zusammenhalt und ihre Schlagkraft auf ein
ideologisches Fundament und ein propagandistisch verbreitetes Ziel gründeten.
Der Kläger sei als Leiter für kulturelle Aktivitäten in einer „Kultur- und Kunst-
schule“ der PKK sowie in dem von der PKK beherrschten Lager M. innerhalb
der Organisation aktiv und an herausgehobener Stelle für die Propaganda und
die ideologische Schulung verantwortlich gewesen. Auch als nachgeordneter
Kader habe er im Rahmen ihm erteilter Anweisungen eigenverantwortlich eine
größere Anzahl von Personen geführt und sei in der internationalen Medienöf-
fentlichkeit für die PKK in Erscheinung getreten. So sei er im kurdischen Fern-
sehen in zwei Propagandasendungen für die PKK und ihre Kämpfer zu sehen,
in denen unter seiner Mitwirkung u.a. der bewaffnete Kampf, das Leben in den
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Bergen sowie der kurdische Widerstand gefeiert und besungen werde. Mit Blick
auf die ihm bei Rückkehr in die Türkei drohende Verfolgung wegen des Ver-
dachts der Mitgliedschaft in der PKK habe er aber Anspruch auf Feststellung
eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger mangeln-
de tatsächliche Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu konkreten, den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen
der PKK, an denen er sich angeblich beteiligt habe. Solle der Ausschluss von
der Flüchtlingsanerkennung allein auf die ideologische Unterstützung des be-
waffneten Kampfes der PKK gestützt werden, müsse diese inhaltlich auf die
Anwendung gewaltsamer Mittel gerichtet sein und in zeitlicher wie räumlich-
organisatorischer Nähe zum gewaltsamen Kampf stehen. Der Kläger habe je-
doch nie zu terroristischen Straftaten aufgerufen.
Nach Auffassung der Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses kann
auch die propagandistische Unterstützung gewaltsamer Aktionen terroristischer
Organisationen zum Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung führen. Allerdings
hätte das Berufungsgericht aufklären müssen, welche konkreten Aktionen die
PKK in der Zeit unternommen habe, in der der Kläger ihrem militanten Arm an-
gehört und in leitender Position Propaganda für sie betrieben habe.
II
Die Revision des Klägers hat Erfolg, denn das Berufungsurteil beruht auf der
Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht
hätte, nachdem es die Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne des § 60
Abs. 1 AufenthG für begründet erachtet (1.), die auf Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gerichtete Klage nicht wegen Beteiligung des Klägers an
Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG abweisen dürfen,
ohne Feststellungen zu den von der PKK während der Mitgliedschaft des Klä-
gers in der Organisation konkret begangenen terroristischen Taten zu treffen
(2.). Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die Würdigung des
Berufungsgerichts, der Kläger habe sich - solche Handlungen der PKK im Zeit-
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raum seiner Mitgliedschaft zwischen Juni 1999 und Mai 2005 unterstellt - daran
durch seine gewichtigen propagandistischen Aktivitäten für diese Organisation
in sonstiger Weise beteiligt (3.). Daher kann der Senat in der Sache selbst nicht
abschließend entscheiden, so dass die Sache mangels ausreichender tatsäch-
licher Feststellungen gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Auf-
klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (4.).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des nur noch auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gerichteten klägerischen Begehrens ist gemäß § 77
Abs. 1 AsylVfG das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 27 und
45 i.V.m. Art. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Dadurch haben sich die entscheidungs-
erheblichen Vorschriften jedoch nicht geändert.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in revisionsge-
richtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Insbesondere hat es seine Ver-
folgungsprognose auf der Grundlage aktueller Quellen gestellt und detailliert
begründet (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat es sich auch in (noch) nachvoll-
ziehbarer Weise mit der Aussage des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Februar
2011) auseinander gesetzt, wonach in den letzten Jahren keine Fälle bekannt
geworden seien, in denen zurückkehrende Asylbewerber - selbst exponierte
Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - wegen
früherer Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden seien.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger aber gemäß § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Halbs. 2 AsylVfG von der Flüchtlingsanerken-
nung ausgeschlossen. Die dafür angeführten Erwägungen halten einer revi-
sionsgerichtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Das Oberverwaltungsgericht ist
davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls zwischen 1999 und 2005 akti-
ves Mitglied der PKK war, es hat aber keine tatsächlichen Feststellungen zu
terroristischen Aktivitäten der PKK in diesem Zeitraum getroffen, an denen sich
der Kläger in sonstiger Weise hätte beteiligen können.
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Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht Flüchtling, wenn aus schwer-
wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen ge-
gen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Mensch-
lichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausge-
arbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen
(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), wenn er vor seiner Aufnahme als Flüchtling
eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen
hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich poli-
tische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder wenn er den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu den
darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger
Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).
Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Beteiligung an Hand-
lungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten
(§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG), setzt zunächst voraus, dass
derartige Zuwiderhandlungen vorliegen. Die dafür maßgeblichen Ziele und
Grundsätze sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Verein-
ten Nationen dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu
den Antiterrormaßnahmen verankert. Aus diesen folgt, „dass die Handlungen,
Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und „dass die wissentliche Finan-
zierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu
ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Natio-
nen stehen“ (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Wie sich aus
den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheits-
rat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des in-
ternationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der
Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
zuwiderlaufen. Daraus folgert der Gerichtshof der Europäischen Union, dass
dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im
Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen
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Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlun-
gen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil
vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - Slg 2010, I-10979
Rn. 82 ff. = NVwZ 2011, 285). Danach können Zuwiderhandlungen im Sinne
von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls bei Aktivitäten des internationa-
len Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition
in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staats-
ähnlichen Organisation innehaben (Urteil vom 7. Juli 2011 - BVerwG 10 C
26.10 - BVerwGE 140, 114 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 40 jeweils
Rn. 28).
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht für den Zeitraum der
Mitgliedschaft des Klägers in der PKK zwischen Juni 1999 und Mai 2005 keine
tatsächlichen Feststellungen zu terroristischen Handlungen dieser Organisation
getroffen hat. Denn auch auf der Grundlage des abgesenkten Beweismaßes in
§ 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kann eine Beteiligung an den in der Norm genannten
Straftaten oder Handlungen nur angenommen werden, wenn für die erforderli-
che Haupttat an einzelne Vorfälle angeknüpft wird (Beschluss vom 10. Oktober
2013 - BVerwG 10 B 19.13 - juris Rn. 5). Auch wenn die Beteiligung des Klä-
gers an Taten, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ver-
stoßen, die Schwelle einer Beteiligung im strafrechtlichen Sinne nicht über-
schreiten muss, so ist es doch erforderlich, dass es während seiner Tätigkeit für
die PKK zu konkreten derartigen Taten gekommen ist. Andernfalls fehlte es an
einem Anknüpfungspunkt für eine Verantwortlichkeit des Klägers, die die
Grundlage für seinen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz darstellt. Das Tatsa-
chengericht muss deshalb konkret feststellen, ob schwerwiegende Gründe die
Annahme rechtfertigen, dass sich eine unterstützende Tätigkeit im Sinne des
§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG während des Zeitraums, in dem sie geleistet worden
ist, in Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG niedergeschla-
gen hat. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht
getroffen, so dass die angefochtene Entscheidung Bundesrecht verletzt.
3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis
als richtig oder unrichtig. Insbesondere kann der Senat in der Sache selbst nicht
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zugunsten des Klägers abschließend entscheiden. Denn die Würdigung der
Vorinstanz, der Kläger habe sich - Handlungen der PKK gemäß § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 AsylVfG in dem Zeitraum seiner Mitgliedschaft unterstellt - daran
durch seine gewichtigen ideologischen und propagandistischen Aktivitäten für
diese Organisation in sonstiger Weise beteiligt, ist revisionsgerichtlich aufgrund
der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass allein die Zuge-
hörigkeit zu einer in der sog. EU-Terrorliste aufgeführten Organisation wie der
PKK und die aktive Unterstützung ihres bewaffneten Kampfes nicht automatisch
die Annahme der Beteiligung an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 AsylVfG rechtfertigen. Es bedarf vielmehr der Würdigung der tatsächli-
chen Umstände des Einzelfalles, ob dem Asylbewerber eine individuelle Ver-
antwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden
kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tra-
gen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99). Anders als bei
der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat gemäß § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AsylVfG, die eine Zurechnung nach strafrechtlichen
Kriterien (Anstiftung oder Beihilfe) verlangt (Urteil vom 4. September 2012
- BVerwG 10 C 13.11 - BVerwGE 144, 127 = Buchholz 402.25 § 39 AsylVfG
Nr. 1 jeweils Rn. 24), müssen sich Unterstützungshandlungen zugunsten einer
terroristischen Organisation nicht spezifisch auf einzelne terroristische Aktionen
beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfasst werden
zu können. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach
strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteili-
gung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logis-
tische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den
Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfüllen (Urteile
vom 7. Juli 2011 a.a.O. jeweils Rn. 39 und vom 4. September 2012 a.a.O. je-
weils Rn. 26). Gleiches gilt für gewichtige ideologische und propagandistische
Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation (vgl. auch OVG Müns-
ter, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A - OVGE MüLü 54, 95
Rn. 61 ff.>; OVG Schleswig, Urteil vom 1. September 2011 - 4 LB 11/10, AuAS
2011, 262 ). Dagegen reicht etwa das bloße Sprühen von Parolen
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der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern nicht aus. Denn das Ge-
wicht des Tatbeitrages eines Gehilfen als „in sonstiger Weise Beteiligtem“ muss
dem der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne von
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechen (Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O. je-
weils Rn. 39).
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zurechnung bei der Beteiligung
an Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
allerdings nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Asylbewerber objektiv die
Möglichkeit tatsächlicher Einflussnahme auf die Begehung von Terrorakten hat-
te oder solche Taten öffentlich gebilligt oder dazu aufgerufen hat. Mangels Not-
wendigkeit eines spezifischen Bezugs zwischen der Unterstützungshandlung
und einem einzelnen Terrorakt bedarf es für eine Beteiligung in sonstiger Weise
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG weder einer räumlich-
organisatorischen Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristi-
scher Taten noch deren Rechtfertigung in der Öffentlichkeit. Andernfalls genös-
sen reine Schreibtischtäter und Propagandisten Flüchtlingsschutz, obwohl ihr
ideologisch-propagandistischer Beitrag zu terroristischen Taten bei der gebote-
nen wertenden Betrachtung mit Blick auf den Normzweck des § 3 Abs. 2
AsylVfG, asylunwürdige Personen vom Status des „bona fide refugee“ fernzu-
halten (vgl. Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24.08 - BVerwGE
135, 252 = Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 8 jeweils Rn. 25 ff.), keinesfalls
minder gewichtig als der von unmittelbar Tatbeteiligten erscheint.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht zu Recht davon aus-
gegangen, dass der Kläger - terroristische Aktionen der PKK in der Zeit seiner
Mitgliedschaft zwischen Juni 1999 und Mai 2005 unterstellt - gemäß § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG von der Flüchtlingsanerkennung ausge-
schlossen ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Kläger jedenfalls zwi-
schen Juni 1999 und Mai 2005 Mitglied der PKK und Angehöriger der „Volksbe-
freiungskräfte“ gewesen ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war er
Leiter für kulturelle Aktivitäten in einer „Kultur- und Kunstschule“ der PKK und
hat später in dem von der PKK beherrschten Lager M. an herausgehobener
Stelle für die Propaganda und die ideologische Schulung der PKK verantwort-
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lich gezeichnet. Zudem ist er im kurdischen Fernsehen als Musiker in Propa-
gandasendungen für die PKK aufgetreten und hat deren bewaffneten Kampf
gefeiert und besungen. Diese Aktivitäten für die PKK hat das Berufungsgericht
als hinreichend gewichtig für den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
angesehen. Das begegnet im Hinblick auf die hohe Bedeutung von Musik, Tanz
und Brauchtum als Ausdruck kultureller Identität unter kurdischen Volkszugehö-
rigen und des bewussten Einsatzes dieser Mittel zur Werbung für die PKK und
Förderung ihres inneren Zusammenhalts hier keinen Bedenken.
4. Da das Revisionsgericht die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht
selbst treffen kann, ist die Sache zur weiteren Aufklärung gemäß § 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In dem neuen
Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung
des abgesenkten Beweismaßes in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Feststellungen zu
terroristischen Aktivitäten der PKK in dem hier jedenfalls maßgeblichen Zeit-
raum zwischen Juni 1999 und Mai 2005 als Grundlage einer Beteiligung des
Klägers treffen müssen. Dazu kann es auf allgemein zugängliche Quellen zu-
rückgreifen (z.B. „Global Terrorism Database“ der University Maryland:
http://www.start.umd.edu/gtd) oder es wird ggf. dazu ein Gutachten eines Sach-
verständigen einholen müssen (vgl. die Vorgehensweise des OVG NRW im
Verfahren 8 A 5118/05.A, Urteil vom 2. Juli 2013 ).
5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Ge-
richtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstands-
wert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Maidowski
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
Richtlinie 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3
Stichworte:
Ausschlussgrund; Beteiligung in sonstiger Weise; Flüchtlingsanerkennung;
ideologische Unterstützung; Musiker; PKK; Propaganda; Terrorismus; Zuwider-
handlung; Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen.
Leitsätze:
1. Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 2 AsylVfG
wegen Beteiligung des Ausländers an bestimmten Straftaten oder Handlungen
kann auch auf der Grundlage des abgesenkten Beweismaßes in § 3 Abs. 2
Satz 1 AsylVfG nur angenommen werden, wenn für die erforderliche Haupttat
an einzelne Vorfälle angeknüpft wird.
2. Gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer
terroristischen Organisation kommen als Beteiligung an Zuwiderhandlungen
gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gemäß § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG auch dann in Betracht, wenn der Asylbewer-
ber weder eine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Begehung von Terrorak-
ten hatte noch solche Taten öffentlich gebilligt oder dazu aufgerufen hat.
Urteil des 10. Senats vom 19. November 2013 - BVerwG 10 C 26.12
I. VG Schwerin vom 05.09.2008 - Az.: VG 5 A 2154/05 As -
II. OVG Greifswald vom 21.08.2012 - Az.: OVG 3 L 218/08 -