Urteil des BVerwG vom 01.06.2011

Widerruf, Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung, Eugh

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 25.10
VGH A 9 S 3262/08
Verkündet
am 1. Juni 2011
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember
2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein 1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, wendet sich
gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.
Er stellte im Oktober 1992 einen Asylantrag. Nachdem er unbekannt verzogen
war, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
1
2
- 3 -
- jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Antrag mit
Bescheid vom 8. November 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Einen wei-
teren Asylantrag unter einem Aliasnamen lehnte das Bundesamt mit Bescheid
vom 24. September 1993 ab.
Im November 1994 wurde der Kläger von den französischen Behörden wegen
des Verdachts der Vorbereitung terroristischer Aktionen in Algerien festgenom-
men. Das Tribunal de Grande Instance de Paris verurteilte ihn am 22. Januar
1999 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Ge-
fängnisstrafe von acht Jahren.
Nachdem der Kläger im März 2001 aus französischer Haft entlassen worden
war, stellte er im Juli 2001 in Deutschland einen Asylfolgeantrag, den er auf die
überregionale Berichterstattung über den Strafprozess in Frankreich und die
daraus resultierende Verfolgungsgefahr in Algerien stützte. Er gab an, nie für
eine terroristische Vereinigung aktiv gewesen zu sein; der Prozess in Frank-
reich sei eine Farce gewesen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 lehnte das
Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch das Vorlie-
gen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Algeriens fest.
Angesichts der Berichterstattung über den Strafprozess müsse davon ausge-
gangen werden, dass der algerische Auslandsgeheimdienst den Prozess
beobachtet habe und der Kläger in das Blickfeld algerischer Behörden geraten
sei. Bei einer Rückkehr nach Algerien bestehe deshalb die beachtliche Gefahr
von Folter und Haft.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 nahm das Bundesamt den Anerkennungsbe-
scheid vom 15. Oktober 2002 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Feststel-
lung sei von Anfang an fehlerhaft gewesen, da das Vorliegen der Ausnahmetat-
bestände in § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Alt. 3 AuslG verkannt worden
sei. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung in Frankreich stehe fest, dass
der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Das Verwaltungsgericht
hat den Rücknahmebescheid mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2006
aufgehoben, da das Bundesamt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ver-
säumt habe.
3
4
5
- 4 -
Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren
ein, in dessen Verlauf der Kläger bestritt, dass sich die Verhältnisse in Algerien
entscheidungserheblich geändert hätten. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007
widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 getroffene
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Dar-
über hinaus stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbo-
te nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Durch die im September
2005 per Referendum angenommene „Charta für Frieden und nationale Aus-
söhnung“ sowie die zu deren Umsetzung erlassenen Vorschriften habe Algerien
weitgehende Straferlasse für Mitglieder islamistischer Terrorgruppen eingeführt.
Die Amnestieregelungen würden konsequent und großzügig umgesetzt und
fänden auch nach Ablauf des vorgesehenen Stichtags weiter Anwendung. Der
Kläger habe daher im Falle seiner Rückkehr nach Algerien nicht mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgung zu befürchten.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid durch Urteil vom 20. Mai 2008 auf-
gehoben, da dem Widerruf bereits die Rechtskraft des Urteils vom 27. Oktober
2006 entgegenstehe. Der angefochtene Widerruf erweise sich im Ergebnis als
eine die Rücknahme vom 1. Juni 2005 ersetzende Entscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Dezember 2009 die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Zwar stehe die Rechtskraft des die Rücknahme
aufhebenden Urteils dem Widerruf nicht entgegen, denn die Streitgegenstände
dieser beiden Verwaltungsakte seien nicht identisch. Dennoch erweise sich die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, da die Voraus-
setzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht vorlägen. Dieser
sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur möglich, wenn der Betroffene wegen
zwischenzeitlicher Veränderungen im Heimatstaat vor künftiger Verfolgung hin-
reichend sicher sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Er falle nicht unter die
Stichtagsregelung der Amnestieregelung; ob die Anwendungspraxis auch den
Fall des Klägers erfasse, sei unsicher. Angesichts der weiterhin bestehenden
6
7
8
- 5 -
Repressionsstrukturen seien ausreichende Anhaltspunkte für eine allgemeine
Liberalisierung in Algerien nicht vorhanden.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, das
Berufungsgericht sei zu Unrecht von dem abgesenkten Wahrscheinlichkeits-
maßstab ausgegangen. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie würde selbst
ein Vorverfolgter nur durch die widerlegbare Verfolgungsvermutung des Art. 4
Abs. 4 der Richtlinie privilegiert. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH sei
beim Widerruf eines nicht Vorverfolgten der Maßstab der beachtlichen Wahr-
scheinlichkeit zugrunde zu legen.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil aus den Gründen der Ausgangsent-
scheidung. Darüber hinaus macht er geltend, dass einem anerkannten Flücht-
ling aufgrund seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und des Vertrauens auf
seinen gefestigten Status ein größerer Schutz zu gewähren sei als einem Asyl-
bewerber bei der Entscheidung über seine Anerkennung.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Berufungsur-
teil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zwar hat das Berufungsgericht den Widerrufsbescheid zu Recht sachlich ge-
prüft und nicht bereits wegen des aus der Rechtskraft folgenden Wiederho-
lungsverbots aufgehoben (1.). Es hat aber der Verfolgungsprognose, die es bei
Prüfung der Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ge-
stellt hat, einen unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt
(2.). Mangels der für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächli-
chen Feststellungen kann der Senat in der Sache weder in positiver noch in
negativer Hinsicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an den Verwal-
tungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzu-
verweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
9
10
11
- 6 -
1. Dem Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids steht nicht ent-
gegen, dass die zuvor verfügte Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung im Vor-
prozess rechtskräftig aufgehoben worden ist. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden
rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den
Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche
Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei
unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwal-
tungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. Urteile
vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <257 f.> = Bu-
chholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 und vom 28. Januar 2010 - BVerwG 4 C 6.08 -
Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 99). Das Wiederholungsverbot erfasst aber nur
inhaltsgleiche Verwaltungsakte, d.h. die Regelung desselben Sachverhalts
durch Anordnung der gleichen Rechtsfolge (Urteil vom 30. August 1962
- BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <362> = Buchholz 310 § 121 VwGO
Nr. 4 und Beschluss vom 15. März 1968 - BVerwG 7 C 183.65 - BVerwGE 29,
210 <213 f.>).
In Anwendung dieser Kriterien erweisen sich Rücknahme einer Flüchtlingsaner-
kennung wegen Nichtbeachtung zwingender Ausschlussgründe und deren Wi-
derruf wegen Wegfalls der sie begründenden Umstände nicht als inhaltsgleich.
Zwar erfolgte die Rücknahme im Fall des Klägers nur mit Wirkung für die Zu-
kunft, so dass die beiden Verwaltungsakte auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet
waren (vgl. aus einer anderen Perspektive Urteil vom 24. November 1998
- BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <35>). Aber die den beiden Aufhe-
bungsakten zugrunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen und die hierbei
zu berücksichtigenden Tatsachen unterscheiden sich: Während die Rücknahme
auf einer anderen rechtlichen Beurteilung eines vergangenen Sachverhalts be-
ruht, stützt sich der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auf eine nach der Aner-
kennung eingetretene Sachverhaltsänderung. Daher greift das Wiederholungs-
verbot im vorliegenden Fall nicht.
2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist
§ 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufent-
halts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August
12
13
14
- 7 -
2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007
geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensge-
setzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu wider-
rufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß
§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach
Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt
haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu
nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vor-
gaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-
nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des
zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12;
berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) über das Erlöschen der
Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Um-
stände umgesetzt. Daher sind die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1
Satz 1 und 2 AsylVfG unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Be-
stimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und
6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren. Dies gilt auch für Fälle,
in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttre-
ten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011
- BVerwG 10 C 3.10 - juris Rn. 9; zur Veröffentlichung in der Sammlung
BVerwGE vorgesehen).
Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil das
Bundesamt bei seiner Widerrufsentscheidung kein Ermessen ausgeübt hat.
Durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG ist geklärt, dass in
den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlings-
anerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, die Prüfung
nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu
erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für vor dem
15
16
- 8 -
1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Altanerkennungen getroffen und fest-
gelegt, bis wann diese auf einen Widerruf oder eine Rücknahme zu überprüfen
sind. Daraus folgt, dass es vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Wi-
derrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vor-
geschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keiner Ermessensentschei-
dung bedarf (Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 53.07 - Buchholz
402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31 Rn. 13 ff.).
Das Berufungsurteil ist aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvorausset-
zungen und speziell mit Blick auf den der Verfolgungsprognose zugrunde ge-
legten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG
zu vereinbaren, der im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG auszulegen ist. Nach
Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr
Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling
anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in
Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung
dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die
Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass
die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen
werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt
die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der
Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen
Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden
Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende
Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.
a) Diese unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen
Union in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. -
NVwZ 2010, 505) dahingehend konkretisiert, dass der in Art. 11 Abs. 1
Buchst. e der Richtlinie angesprochene „Schutz des Landes“ sich nur auf den
bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungs-
handlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67, 76, 78 f.).
Dazu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Beendigung der
Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich
17
18
- 9 -
spiegelbildlich zur Anerkennung verhält. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie
2004/83/EG sieht - ebenso wie Art. 1 C Nr. 5 GFK - vor, dass die Flüchtlingsei-
genschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde,
weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als
Flüchtling nicht mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 65).
Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie ist Flüchtling, wer sich aus begründeter
Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, poli-
tischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,
außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz
dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht
in Anspruch nehmen will. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden
Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr als begründet,
kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunfts-
lands in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 66),
soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne
des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (ebd. Rn. 76). Die Umstände, die
zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft
führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (so EuGH, Urteil
vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 68).
Mit Blick auf die Maßstäbe für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gemäß
Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie hat der Gerichtshof ausge-
führt, dass die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorüberge-
hend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger
als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O.
Rn. 72). Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flücht-
lings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, be-
seitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann
(EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 73).
aa) Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände
setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick
auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfol-
19
20
- 10 -
gungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In
der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsan-
erkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen
Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungs-
erheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neu-
beurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner
Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Allerdings
sind wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahren-
prognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeit-
spanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit
anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen
Rechtsgebieten zukommt (vgl. Urteile vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C
12.00 - BVerwGE 112, 80 <84> und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C
7.01 - BVerwGE 115, 118 <124 f.>).
Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen
der Flüchtlingseigenschaft kann seit Umsetzung der in Art. 11 und Art. 14
Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an
der bisherigen, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht festgehalten
werden. Danach setzte der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung voraus, dass
sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträg-
lich so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen
Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfol-
gungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausge-
schlossen ist (Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE
124, 277 <281> und vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz
402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 18; so auch das Berufungsgericht in der ange-
fochtenen Entscheidung). Dieser gegenüber der beachtlichen Wahrscheinlich-
keit abgesenkte Maßstab ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der
Vorverfolgung entwickelt worden. Er wurde dann auf den Flüchtlingsschutz
übertragen und hat schließlich Eingang in die Widerrufsvoraussetzungen ge-
funden, soweit nicht eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung geltend
21
- 11 -
gemacht wird, die in keinem inneren Zusammenhang mehr mit der früheren
steht (Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243
Rn. 26).
Dieses materiellrechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaß-
stäbe für die Verfolgungsprognose ist der Richtlinie 2004/83/EG fremd. Sie ver-
folgt vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das
Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er
bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsäch-
lichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck
kommt (Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377
Rn. 20 ff. und vom 7. September 2010 - BVerwG 10 C 11.09 - juris Rn. 15). Das
ergibt sich neben dem Wortlaut der zuletzt genannten Vorschrift auch aus der
Entstehungsgeschichte, denn die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit
ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der be-
achtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichenden Sicherheit zu differenzie-
ren, nicht durchsetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe „Asyl“ vom
25. September 2002, Ratsdokument 12199/02 S. 8 f.). Demzufolge gilt unions-
rechtlich beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher
Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfol-
gung erlitten hat. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten
Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie enthaltene Wahr-
scheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3
EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. nur EGMR, Große Kam-
mer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330
); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlich-
keit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53
AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR
2008, 192 ; Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 22).
Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschens-
prüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, er-
22
23
- 12 -
gibt sich, dass sich der Maßstab der Erheblichkeit für die Veränderung der Um-
stände danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer
Verfolgung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 84 ff., 98 f.).
Die Richtlinie kennt nur diesen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurtei-
lung der Verfolgungsgefahr unabhängig davon, in welchem Stadium - Zuer-
kennen oder Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - diese geprüft wird. Es
spricht viel dafür, dass die Mitgliedstaaten hiervon in Widerrufsverfahren nicht
nach Art. 3 der Richtlinie zugunsten des Betroffenen abweichen können. Denn
die zwingenden Erlöschensgründe dürften zu den Kernregelungen zählen, die
in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, um das von der Richtlinie
2004/83/EG geschaffene System nicht zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil
vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09, B und D - NVwZ 2011,
285 Rn. 120 zu den Ausschlussgründen). Das kann aber hier dahinstehen, da
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der deutsche Gesetzgeber mit
dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 bei der Flüchtlingsan-
erkennung an den oben dargelegten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeits-
maßstäben des nationalen Rechts festhalten wollte. Vielmehr belegt der neu
eingefügte § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, demzufolge für die Feststellung einer
Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der
Richtlinie ergänzend anzuwenden ist, dass der Gesetzgeber sich den beweis-
rechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht hat.
bb) Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zu-
grunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG nicht
nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die
Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur
Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen wer-
den können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72 ff.). Für den nach
Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine
Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeit-
punkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die
erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den
Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Ver-
änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfol-
24
- 13 -
gungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Der Senat hat in ei-
nem Fall, in dem ein verfolgendes Regime gestürzt worden ist (Irak), bereits
entschieden, dass eine Veränderung in der Regel nur dann als dauerhaft ange-
sehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger
Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der
geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende
Verfolgung zu verhindern (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17). Denn
der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betrof-
fenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu wer-
den. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungs-
prognose eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung
und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht
eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffe-
nen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs
verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt (Urteil
vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.>; Be-
schluss vom 7. Februar 2008 a.a.O. juris Rn. 37), gilt dies auch für das Kriteri-
um der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nach-
haltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognos-
tiziert werden können. Sind - wie hier - Veränderungen innerhalb eines fortbe-
stehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft
führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu
stellen. Unionsrecht gebietet, dass die Beurteilung der Größe der Gefahr von
Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der In-
tegrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind,
die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören (EuGH, Urteil vom
2. März 2010 a.a.O. Rn. 90). Eine Garantie der Kontinuität veränderter politi-
scher Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden.
b) Das Berufungsgericht hat vorliegend bei seiner Verfolgungsprognose den
Maßstab der hinreichenden Sicherheit zugrunde gelegt. Damit hat es § 73
Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verletzt; auf dieser Verletzung beruht die Berufungsent-
25
- 14 -
scheidung. Da das Berufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen unter
einem - wie dargelegt - rechtlich unzutreffenden Maßstab getroffen hat, ist das
Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Denn es ist Aufgabe des Beru-
fungsgerichts als Tatsacheninstanz, die Verhältnisse im Herkunftsland auf der
Grundlage einer Gesamtschau zu würdigen und mit Blick auf die Umstände, die
der Flüchtlingsanerkennung des Betroffenen zugrunde lagen, eine Gefahren-
prognose unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Oberver-
waltungsgerichte zu erstellen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert er-
gibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Richter
Prof. Dr. Kraft
Fricke
26
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 1
AsylVfG
§ 73
VwGO
§ 121
VwVfG
§§ 48, 49
GFK
Art. 1 C Nr. 5 und 6
Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. c, Art. 3, Art. 4 Abs. 4,
Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2
Stichworte:
Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der Flücht-
lingsanerkennung (Algerien); Ermessen; Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft;
Wegfall der Umstände; Schutz des Landes; Verfolgung; begründete Furcht vor
Verfolgung; Verfolgungsprognose; Verfolgungsgefahr; Wahrscheinlichkeits-
maßstab; beachtliche Wahrscheinlichkeit; hinreichende Sicherheit; erhebliche
Veränderung; dauerhafte Veränderung.
Leitsätze:
1. Das aus der Rechtskraft folgende Wiederholungsverbot erfasst nur inhalts-
gleiche Verwaltungsakte, d.h. die Regelung desselben Sachverhalts durch An-
ordnung der gleichen Rechtsfolge (hier verneint im Verhältnis von Rücknahme
und Widerruf der Flüchtlingsanerkennung).
2. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2
AsylVfG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG setzt voraus,
dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Verände-
rung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind,
aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als
Flüchtling anerkannt worden war (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März
2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505).
3. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt
vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und we-
sentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und
entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose er-
geben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr
besteht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
4. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die
Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbe-
gründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält.
- 16 -
Urteil des 10. Senats vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10
I. VG Stuttgart
vom 20.05.2008 - Az.: VG A 5 K 111/08 -
II. VGH Mannheim
vom 15.12.2009 - Az.: VGH A 9 S 3262/08 -