Urteil des BVerwG vom 24.11.2009

Genfer Flüchtlingskonvention, Bewaffneter Konflikt, Politische Verfolgung, Kriegsverbrechen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 24.08
VGH 3 UE 411/06.A
Verkündet
am 24. November 2009
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweiti-
gen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger,
erstrebt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der 1965 geborene Kläger reiste zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Söh-
nen im Juni 2001 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl.
Zur Begründung gab er an, dass er von 1994 bis 1995 bei der Sicherheitsabtei-
lung der Polizei gearbeitet und danach am ersten Tschetschenienkrieg teilge-
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nommen habe. Von 1996 bis 1999 sei er im tschetschenischen Sicherheits-
dienst bei der Staatssicherheit im „Ministerium des Schariats“ tätig gewesen.
Dessen Tätigkeit erläuterte er dahingehend, dass dem schariatischen Dienst
Personen gemeldet worden seien, die sich nicht nach der Scharia gerichtet hät-
ten; diese seien dann einem schariatischen Gericht übergeben worden. Von
1999 bis zur Ausreise habe er in der gleichen Gruppierung wie sein Neffe ge-
kämpft, dem Kläger im Verfahren BVerwG 10 C 23.08. Tagsüber hätten sie sich
versteckt und nachts Anschläge mit Granatwerfern und Maschinengewehren
auf russische Truppen verübt. Russische Sicherheitskräfte hätten nach ihm ge-
sucht und sein Haus durch Beschuss komplett zerstört; seine Mutter habe des-
halb einen Herzanfall erlitten und sei verstorben. Er sei kriegsmüde und sein
Bruder habe ihm nach dem Tod der Mutter zur Ausreise geraten.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den
Asylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und drohte
dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an.
Im Parallelverfahren seines Neffen hat das Auswärtige Amt auf Anfrage des
Verwaltungsgerichts mitgeteilt, dass der Oberbefehlshaber B., dem die Kampf-
gruppe nach Angaben des Neffen unterstanden habe, einer der Anführer der
tschetschenischen Terroristen gewesen sei, die im Oktober 2002 in einem
Moskauer Musical-Theater über 700 Theaterbesucher als Geiseln genommen
hätten. Er sei - wie alle anderen Geiselnehmer - von russischen Sicherheitskräf-
ten bei der Befreiungsaktion getötet worden.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Zuerkennung von Asyl abge-
trennt und die Klage insoweit mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2002 als
offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit Urteil vom 21. Oktober 2004 hat es
die Klage im Übrigen abgewiesen, weil der Vortrag des Klägers unglaubhaft sei.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
24. April 2008 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils erster Instanz verpflich-
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tet, für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustel-
len. Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger vorverfolgt aus
Tschetschenien ausgereist sei. Sein Leben und seine Freiheit seien allein we-
gen seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit unmittelbar bedroht gewesen.
Zusätzlich sei der Kläger aber auch aus individuellen Gründen vorverfolgt. Ihm
habe nach seinen glaubhaften Angaben die Verhaftung mit flüchtlingsrelevan-
ten Übergriffen durch russische Sicherheitskräfte unmittelbar gedroht, die nicht
durch legitime Terrorismusbekämpfung gerechtfertigt sei. Gemäß Art. 4 Abs. 4
der Richtlinie 2004/83/EG komme es auf die zusätzliche Prüfung einer internen
Schutzmöglichkeit zum Ausreisezeitpunkt nicht mehr an. Der Kläger könne we-
der nach Tschetschenien noch in andere Gebiete der Russischen Föderation
zurückkehren, da keine stichhaltigen Gründe dagegen sprächen, dass er nicht
erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wäre. Es sei davon auszugehen,
dass den russischen Sicherheitskräften sowohl seine Tätigkeit unter der Regie-
rung Maschadow als auch seine Aktivitäten als Tschetschenienkämpfer be-
kannt seien und er daher als Terrorist gesucht werde. Bei Rückkehr in sein
Heimatland drohten ihm flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe. Für den Kläger
sei die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG
ausgeschlossen. Er habe sich zwar nach eigenen Angaben an der Tötung rus-
sischer Soldaten beteiligt. Seine Kampfeinsätze seien jedoch keine Maßnah-
men gegen die Zivilbevölkerung, sondern Teil kriegerischer Auseinanderset-
zungen gewesen und erfüllten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AsylVfG nicht. Auch die Nr. 2 der Vorschrift sei nicht gegeben. Zwar könnten
die von dem Kläger beschriebenen Überfälle auf russische Sicherheitskräfte
durchaus als verbrecherische Handlungen qualifiziert werden; ihnen sei jedoch
weder der politische Hintergrund abzusprechen noch richteten sie sich gegen
die Zivilbevölkerung. Die die Autonomie Tschetscheniens verteidigenden Rebel-
len hätten sich in einer Selbstverteidigungslage gegenüber den russischen Be-
satzern geglaubt. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG greife nicht, da den Aktivitä-
ten des Klägers die dafür erforderliche internationale Dimension fehle.
Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Beklagte
die fehlerhafte Handhabung der Ausschlussgründe. Das Berufungsgericht habe
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG unzutreffend ausgelegt, da auch Maßnahmen
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gegen Kombattanten Kriegsverbrechen sein könnten. Für seine Annahme, die
Voraussetzungen der Ausschlussgründe seien nicht erfüllt, reiche die allein auf
die Aussagen des Klägers gestützte Würdigung des Berufungsgerichts nicht
aus; entsprechendes gelte für die Prüfung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG.
Schließlich habe das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Mitwirkung des Klä-
gers an der Anwendung der Scharia den Ausschlusstatbestand eines Verbre-
chens gegen die Menschlichkeit vernachlässigt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es seien keine Tatsachen fest-
gestellt worden, welche die Anwendung der Ausschlussgründe rechtfertigen
könnten. Der völkerstrafrechtliche Hintergrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AsylVfG verbiete es, die beweisrechtlichen Grundsätze zu weit von den straf-
verfahrensrechtlichen Maßstäben zu lösen. Wegen des Ausnahmecharakters
der Ausschlussgründe müssten die individuellen Umstände und Tatsachen be-
sonders sorgfältig und erschöpfend ermittelt und festgestellt werden. Die Nr. 1
der genannten Vorschrift könne keine Anwendung finden, denn die Aktionen
der Kampfgruppe des Klägers hätten sich ausschließlich gegen den militäri-
schen Gegner gerichtet. Im Zeitpunkt der Teilnahme des Oberbefehlshabers B.
an dem terroristischen Angriff auf das Musical-Theater in Moskau im Oktober
2002 habe sich der Kläger bereits im Bundesgebiet befunden. Auch die Nr. 2
der Vorschrift greife nicht, denn es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass der die
Autonomie Tschetscheniens verteidigende Kläger an mit humanitärem Völker-
recht unvereinbaren Kampfeinsätzen gegenüber Kombattanten oder Übergriffen
auf die Zivilbevölkerung beteiligt gewesen sei. Im Übrigen werde der Kläger
nicht wegen seiner früheren Berufstätigkeit als Polizist verfolgt, so dass die
Wechselbezüglichkeit von Verfolgungs- und Ausschlussgrund fehle.
Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der
Auffassung, das Berufungsgericht habe § 3 Abs. 2 AsylVfG fehlerhaft ange-
wendet. Es habe auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen hinreichend
Anlass zu einer intensiveren Prüfung bestanden, ob die Flüchtlingsanerkennung
des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zu den tschetschenischen Rebellen
und deren Kampfführung ausgeschlossen sei. Zudem komme bei der Mitwir-
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kung des Klägers an der Anwendung der Scharia der Ausschlusstatbestand
eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Betracht.
II
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Anspruch
des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Verstoß gegen
revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bejaht. Zwar ist seine Würdigung,
bei dem aus individuellen Gründen als vorverfolgt anzusehenden Kläger sprä-
chen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass er bei Rückkehr nach
Tschetschenien erneut von solcher Verfolgung bedroht werde und auch keine
Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation
bestehe, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (1.). Das Berufungsgericht
hat aber das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
AsylVfG mit einer Begründung verneint, die einer revisionsrechtlichen Prüfung
nicht standhält (2.). Da der Senat über die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts
nicht abschließend selbst entscheiden kann, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (3.).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798)
sowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Die in diesen Bekanntma-
chungen berücksichtigten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz -, die am
28. August 2007 in Kraft getreten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß
§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu Recht der am 24. April 2008 ergangenen Beru-
fungsentscheidung zugrunde gelegt.
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1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft u.a. deshalb
zugesprochen, weil ihm in Tschetschenien eine individuelle politische Verfol-
gung unmittelbar gedroht habe. Er habe mit sofortiger Verhaftung und damit
einhergehenden flüchtlingsrelevanten Übergriffen der russischen Sicherheits-
kräfte rechnen müssen. Bei ihm als Vorverfolgtem könne nicht mit der erforder-
lichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr wegen
seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst unter Maschadow und der Teilnahme am
bewaffneten Kampf als Terrorist gesucht werde und es bei einer Verhaftung zu
Übergriffen der Sicherheitskräfte komme. Ihm stehe im Zeitpunkt der Beru-
fungsentscheidung auch keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regi-
onen der Russischen Föderation offen. Diese Begründung, die die angefochte-
ne Entscheidung unabhängig von den Ausführungen zur Gruppenverfolgung
trägt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlings-
konvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er be-
sitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den
Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1
Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in
einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht
ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4
Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend
anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
a) Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tat-
sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden
ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), drohte dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise
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- belegt durch die mehrfachen Hausdurchsuchungen - unmittelbar die Verhaf-
tung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung
voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Per-
son ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen
muss (vgl. Urteile vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. - Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 143 S. 289 <291 f.> und vom 14. Dezember 1993 - BVerwG
9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 S. 403 <404 ff.>). Diese Vor-
aussetzung hat das Berufungsgericht festgestellt. Es ist davon ausgegangen,
dass eine Verhaftung mit einer schweren menschenrechtswidrigen Behandlung
durch die russischen Sicherheitskräfte einhergegangen wäre, weil mit Rebellen
und Mitgliedern der Regierung Maschadow im Zweifelsfall „kurzer Prozess“
gemacht worden sei. Eine Anwendung physischer Gewalt der im Berufungsur-
teil festgestellten Art stellt sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender
Menschenrechte - hier des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK - dar und erfüllt damit den Tatbestand ei-
ner Verfolgungshandlung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der
Richtlinie 2004/83/EG). Die drohende Verfolgung ging dabei von russischen
Sicherheitskräften und somit unmittelbar vom Staat aus (§ 60 Abs. 1 Satz 4
Buchst. a AufenthG i.V.m. Art. 6 Buchst. a der Richtlinie). Das Vorliegen von
flüchtlingsrechtlich unbeachtlichen Exzesstaten hat das Berufungsgericht ange-
sichts der großen Zahl nicht geahndeter Übergriffe zu Recht ausgeschlossen.
b) § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt des Weiteren voraus, dass die geschütz-
ten Rechtsgüter wegen der Rasse des Ausländers, seiner Religion, seiner
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Auch gemeinschafts-
rechtlich ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann
relevant, wenn sie an einen der in Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG genannten
Verfolgungsgründe anknüpft (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie). Bei der Prüfung der
Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Antragsteller von
seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie).
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts knüpfte die dem Kläger dro-
hende individuelle Verfolgung an seine tschetschenische Volkszugehörigkeit,
die Tätigkeit für die Regierung Maschadow und den Verdacht der Zugehörigkeit
zu den Rebellen an. Darin liegt eine Kombination der Verfolgungsgründe der
Rasse und der politischen Überzeugung. Die zu befürchtenden Maßnahmen
der Sicherheitskräfte hätten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
eine legitime Terrorismus- und Separatismusbekämpfung bei Weitem über-
schritten; sie lassen sich nicht mit der Verfolgung angemessener Sicherheitsin-
teressen des Staates und dem Rechtsgüterschutz rechtfertigen. Deshalb spricht
eine Vermutung dafür, dass die Verfolgungsmaßnahmen den Einzelnen zumin-
dest auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen und daher politische Verfol-
gung darstellen (vgl. Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - BVerwGE
111, 334 <340 f.>).
c) Die vom Berufungsgericht für den Kläger gestellte Verfolgungsprognose ist
als in erster Linie tatrichterliche Würdigung revisionsgerichtlich nicht zu bean-
standen.
Da der Kläger individuell verfolgt worden ist und sein Heimatland kurz darauf
verlassen hat, kommt ihm - ohne dass es auf die Ausführungen des Berufungs-
gerichts zur Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger ankäme -
die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zugute.
Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits ver-
folgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthaf-
ter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn,
stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung
bedroht wird. Eine Vorverfolgung kann nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt
der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Her-
kunftsstaates verneint werden (Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C
52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 29). Mit anderen Worten greift im Rahmen der
Flüchtlingsanerkennung die Beweiserleichterung auch dann, wenn im Zeitpunkt
der Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand.
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Zur Überzeugung des Berufungsgerichts sprechen keine stichhaltigen Gründe
dagegen, dass der Kläger bei Rückkehr nach Tschetschenien oder in andere
Regionen der Russischen Föderation erneut von staatlicher Verfolgung durch
die russischen Sicherheitskräfte bedroht wird. Dieser Prognose liegt die An-
nahme des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde, dass der Kläger den russischen
Sicherheitskräften als Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts unter Maschadow und
als Tschetschenienkämpfer bekannt ist und er daher als Terrorist gesucht wird.
Die Prognose des Berufungsgerichts gründet sich auf einer den Anforderungen
des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügenden Tatsachenfeststellung. Die darauf
aufbauende tatrichterliche Einschätzung, es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Kläger bei einer Rückkehr von russischen Sicherheitskräften auf-
gegriffen und dann misshandelt werde, erscheint nicht spekulativ, sondern
nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Würdigung auf mehrere
Quellen gestützt und ausreichend begründet; revisionsgerichtlich ist dagegen
nichts zu erinnern.
Da dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Verfolgung
durch russische Sicherheitskräfte unmittelbar drohte und er diese bei einer
Rückkehr erneut zu befürchten hat, braucht hier nicht entschieden zu werden,
ob Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG mit der Formulierung „solche Verfol-
gung“ einen inneren Zusammenhang zwischen festgestellter Vorverfolgung und
drohender Verfolgung voraussetzt (vgl. dazu Vorlagebeschluss des Senats vom
7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u.
Asylrecht Nr. 19 Rn. 41).
d) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass dem Kläger keine Mög-
lichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation of-
fen steht. Ob in dem vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht von einer
dem Kläger landesweit drohenden Verfolgung durch den Staat ausgegangen
ist, überhaupt interner Schutz zu prüfen ist, kann dahinstehen. Das Berufungs-
gericht hat bereits die erste Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie, der-
zufolge in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfol-
gung bestehen darf, verneint. Es hat den Kläger dabei von der Beweiserleichte-
rung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG profitieren lassen. Das begeg-
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net keinen Bedenken (Urteil vom 5. Mai 2009 - BVerwG 10 C 21.08 - juris
Rn. 22 ff.).
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht § 3 Abs. 2 AsylVfG der Flücht-
lingseigenschaft des Klägers nicht entgegen. Zwar habe der Kläger nach eige-
nen Angaben während des zweiten Tschetschenienkriegs mit anderen Rebellen
in einer Kampfgruppe Anschläge auf russische Einheiten verübt und russische
Soldaten getötet. Seine Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen, bei
denen die Zivilbevölkerung nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei, erfülle
jedoch nicht die Voraussetzungen der Ausschlussgründe. Diese Annahme
schöpft den Begriff des Kriegsverbrechens in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG
nicht aus. Sie verletzt zudem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG, weil sie
allein auf die Angaben des Klägers gestützt ist und damit auf einer zu schmalen
Tatsachengrundlage beruht.
a) Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht Flüchtling, wenn aus
schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbre-
chen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die
ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu
treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), vor seiner Aufnahme als Flüchtling
eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen
hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich poli-
tische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder den Zielen
und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu einer derarti-
gen Straftat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3
Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Mit den seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsge-
setzes nunmehr im Asylverfahrensgesetz geregelten Ausschlussgründen für die
Flüchtlingsanerkennung hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 der
Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Diese gemeinschaftsrechtliche Regelung
geht ihrerseits auf die schon in Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II, 559) - Genfer Flüchtlingskon-
vention - GFK - aufgeführten Ausschlussgründe zurück.
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b) Die Vorstellung einer Begrenzung des Asyls findet sich bereits bei Hugo
Grotius (De iure belli ac pacis, 1625, L. II, Cap. XXI, § 5). Danach genießt Asyl
nur, wer unter „unverdienter Verfolgung“ leidet; der Schutz bleibt jedoch denje-
nigen vorenthalten, die Unrecht gegen andere oder gegen die menschliche Ge-
sellschaft verübt haben. Dieser Gedanke hat in den - sich voneinander nicht
substanziell unterscheidenden - Ausschlussregelungen der Art. 1 F GFK,
Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG und § 3 Abs. 2 AsylVfG seinen Nieder-
schlag gefunden.
aa) Die schon in der Genfer Flüchtlingskonvention erfassten Ausschlussgründe
lassen sich auf zwei Regelungen zurückführen: In den Beratungen des Ab-
kommens wurde auf die Constitution of the International Refugee Organization
(IRO) vom 15. Dezember 1946 zurückgegriffen, die den Flüchtlingsbegriff auf
„bona fide refugees“ beschränkte und davon u.a. „war criminals“ ausnahm. Zum
anderen diente als Vorbild Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Men-
schenrechte vom 10. Dezember 1948, demzufolge das Asylrecht nicht in An-
spruch genommen werden kann im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich
auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen
erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Bei Ausarbeitung des Art. 1 F Buchst. a GFK bestand Einigkeit unter allen Ver-
tretern der beteiligten Staaten darüber, dass Kriegsverbrecher vom Schutz der
Konvention ausgeschlossen sein sollten. Bejaht wurde auch die Frage, ob eine
Regelung nach Aburteilung der Kriegsverbrecher des Zweiten Weltkriegs noch
notwendig sei (E/AC.32/SR.5 S. 5, 11 und 16, in: Takkenberg/Tahbaz, The col-
lected Travaux Préparatoires of the 1951 Geneva Convention relating to the
Status of Refugees, Vol. I Early History and the Ad Hoc Committee on State-
lessness and Related Problems, 16 January - 16 February 1950 Lake Success,
New York, published by the Dutch Refugee Council under the auspices of the
European Legal Network on Asylum, Amsterdam 1989, S. 175, 178 und 180).
Vorgesehen war zunächst eine explizite Bezugnahme auf Art. VI der Charter of
the International Military Tribunal vom 8. August 1945 (nachfolgend: Londoner
Charta), in dem Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbre-
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chen gegen die Menschlichkeit definiert worden waren (Art. 1 B des Vorschlags
der Arbeitsgruppe vom 23. Januar 1950 - E/AC.32/L.6, in: Takkenberg/Tahbaz,
a.a.O. Vol. I, S. 361). Der Verweis auf die Londoner Charta wurde auf Betreiben
Deutschlands während der Beratung der Konferenz der Bevollmächtigten in
Art. 1 F Buchst. a GFK durch eine allgemeine Verweisung auf internationale
völkerstrafrechtliche Vertragswerke ersetzt (A/CONF.2/SR.29 S. 9 ff., in: Tak-
kenberg/Tahbaz, Vol. III The Conference of the Plenipotentiaries on the Status
of Refugees and Stateless Persons 2 - 25 July 1951 Geneva Switzerland,
S. 490 f.).
Demgegenüber war der Ausschluss von „common criminals“ gemäß Art. 1 F
Buchst. b GFK zunächst umstritten. Von einigen Staaten als selbstverständlich
angesehen (E/AC.32/SR.2 S. 9 und E/AC.32/SR.5 S. 5, in: Takkenberg/Tahbaz,
a.a.O. Vol. I, S. 160 und S. 175), stieß er auf den Widerstand des Vereinigten
Königreichs (A/CONF.2/SR.24 S. 4 ff., in: Takkenberg/Tahbaz, a.a.O. Vol. III,
S. 429 ff.). Demgegenüber setzte sich vor allem Frankreich für den Ausschluss
gemeiner Verbrecher ein und betonte die Notwendigkeit, den Flüchtlingsstatus
auf diese Weise vor Misskredit zu schützen (A/CONF.2/SR.24 S. 5 ff. und
A/CONF.2/SR.29 S. 19, in: Takkenberg/Tahbaz, a.a.O. Vol. III, S. 430 und
S. 495). Diese Position fand Zustimmung, nachdem der Wortlaut des Konventi-
onstexts - im Vergleich zu Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Men-
schenrechte - hinsichtlich des Tatortes (außerhalb des Aufnahmelandes) und
der Tatzeit (vor der Aufnahme als Flüchtling) präzisiert worden war, um diesen
Ausschlussgrund gegenüber der in Art. 33 Abs. 2 GFK geregelten Ausnahme
vom Verbot des Non-Refoulement abzugrenzen. Betont wurde aber zugleich
die Notwendigkeit einer ausgewogenen Balance zwischen den gegenläufigen
Anliegen eines wirksamen Flüchtlingsschutzes auf der einen und der Vermei-
dung einer Diskreditierung des Status auf der anderen Seite. Deshalb herrschte
Konsens, dass dieser Ausschlussgrund nur nach Begehung schwerer Verbre-
chen greifen könne (A/CONF.2/SR.24 S. 13 und A/CONF.2/SR.29 S. 18 ff., in:
Takkenberg/Tahbaz, a.a.O. Vol. III, S. 434 und S. 494 ff.)
Die Prüfung und Feststellung, ob der Betreffende eine von den Ausschluss-
gründen erfasste Handlung begangen hat, sollte dem jeweiligen Aufnahmestaat
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als souveräne Entscheidung überlassen bleiben (vgl. E/AC.32/SR.18 S. 3: „…
they consider a war criminal”
und U.N. Doc. E/1618: “… who in its opinion has
committed a crime …“, in: Takkenberg/Tahbaz, a.a.O. Vol. I, S. 274 und 405
<409>). In diesem Zusammenhang wurden die Anforderungen an das Beweis-
maß für die Feststellung inkriminierter Taten in der endgültigen Fassung des
Einleitungssatzes „… shall not apply to any person with respect to whom there
are serious reasons for considering that: …“ relativiert.
bb) Die in Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG aufgeführten Aus-
schlussgründe gehen auf Art. 1 F GFK zurück. Das kommt in Wortlaut und
Struktur der Vorschrift sowie der Begründung des Richtlinienvorschlags der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften deutlich zum Ausdruck (Vor-
schlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für
die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benö-
tigen, vom 12. September 2001, KOM(2001) 510 endgültig, S. 28 f.). Der Text
von Buchst. a blieb im Rechtsetzungsverfahren unverändert; Buchst. b wurde
hinsichtlich des Zeitpunkts der Begehung der schweren nichtpolitischen Straftat
präzisiert (vgl. Ratsdokument 14083/02 S. 18) und um die Variante der grau-
samen Handlung ergänzt (vgl. Ratsdokumente 9038/02 S. 20 Fn. 2 und
12199/02 S. 17).
cc) Der deutsche Gesetzgeber hat die Ausschlussgründe für die Flüchtlingsan-
erkennung unter Berücksichtigung des in Art. 1 F GFK enthaltenen Rechtsge-
dankens erstmals durch das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terro-
rismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG aufge-
nommen, um die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsra-
tes der Vereinten Nationen umzusetzen. Dabei wurde in der Gesetzesbegrün-
dung ausdrücklich auf das abgesenkte Beweismaß hingewiesen, das keine
rechtskräftige Verurteilung voraussetzt (BTDrucks 14/7386 S. 57). Das Zuwan-
derungsgesetz hat diese Regelung zum 1. Januar 2005 inhaltlich unverändert in
§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG (a.F.) übernommen (vgl. BTDrucks 15/420
S. 91 f.). Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz wurde Art. 12 Abs. 2 der Richt-
linie 2004/83/EG umgesetzt; der Gesetzgeber hat die als Fälle der „Asylunwür-
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digkeit“ bezeichneten Ausschlussgründe aus systematischen Gründen nunmehr
in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelt (BTDrucks 16/5065 S. 187 und 213 f.).
c) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG verweist zur Definition der Tatbestands-
merkmale Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen
gegen die Menschlichkeit auf „internationale Vertragswerke, die ausgearbeitet
worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen“. Aus
Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift wird ein dynamischer An-
satz ersichtlich (Zimmermann, DVBl 2006, 1478 <1481 ff.>), mit dem der Ge-
setzgeber die Fortentwicklung des Völkerstrafrechts als Sanktion für Pflichtver-
letzungen des Humanitären Völkerrechts rezipiert. Ob Kriegsverbrechen oder
Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG
vorliegen, bestimmt sich daher gegenwärtig in erster Linie nach den im Römi-
schen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl
2000 II S. 1394, nachfolgend: IStGH-Statut) ausgeformten Tatbeständen dieser
Delikte. Denn darin manifestiert sich der aktuelle Stand der völkerstrafrechtli-
chen Entwicklung bei Verstößen gegen das Humanitäre Völkerrecht.
aa) In Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut werden Kriegsverbrechen differenzierend zwi-
schen Taten in internationalen (Buchst. a und b) und innerstaatlichen (Buchst. c
bis f) bewaffneten Konflikten definiert. Buchst. a stellt für den internationalen
bewaffneten Konflikt ab auf schwere Verletzungen der vier Genfer Konventio-
nen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 zur
Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Fel-
de (1. Konvention - BGBl 1954 II S. 783) sowie der Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (2. Konvention - BGBl 1954 II S. 813),
der Behandlung von Kriegsgefangenen (3. Konvention - BGBl 1954 II S. 838)
und zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (4. Konvention
-
BGBl 1954
II S. 917, ber. 1956 II S. 1586) und zählt Tathandlungen gegen die davon ge-
schützten Personen und Güter auf. Buchst. b benennt andere schwere Verstö-
ße gegen die Gesetze und Gebräuche, die innerhalb des feststehenden Rah-
mens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbar sind.
Demgegenüber knüpft Buchst. c für den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt
an schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventi-
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32
- 16 -
onen vom 12. August 1949 an. Er stellt u.a. Angriffe auf Leib und Leben hin-
sichtlich der Personen unter Strafe, die nicht unmittelbar an den Feindseligkei-
ten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waf-
fen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Ge-
fangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind.
Buchst. e erfasst andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des festste-
henden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im
innerstaatlichen bewaffneten Konflikt.
Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f IStGH-Statut grenzen innerstaatliche bewaffnete
Konflikte ab gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten,
vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen.
Buchst. f setzt zudem voraus, dass zwischen staatlichen Behörden und organi-
sierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhal-
tender bewaffneter Konflikt besteht. Diese in Anlehnung an die Entscheidung
der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige
Jugoslawien vom 2. Oktober 1995 (ICTY-Appeals Chamber Prosecutor v. Ta-
dic, www.unhcr.org/refworld/pdfid/47fdfb520.pdf, Rn. 70, Stand November
2009) getroffenen Regelungen markieren die untere völkerrechtliche Relevanz-
schwelle für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Verlangt wird ein ge-
wisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in
die Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen (Werle, Völkerstraf-
recht, 2. Aufl. 2007, Rn. 938 ff. und 952 ff.; vgl. auch Urteil vom 24. Juni 2008
- BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 <208 f.> zu § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG). Der Verwaltungs-
gerichtshof hat nicht explizit festgestellt, dass der zweite Tschetschenienkrieg
die Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erfüllt. Diese An-
nahme liegt aber, jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nahe und wur-
de von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden
Senat geteilt.
Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass allein
die aktive Teilnahme des Klägers am zweiten Tschetschenienkrieg nicht den
Tatbestand eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen den Frie-
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- 17 -
den erfüllt. Denn das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG rezipierte Völkerstrafrecht ent-
hält - wie das dadurch sanktionierte Humanitäre Völkerrecht - hinsichtlich des
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur modale Regelungen für eine Ausei-
nandersetzung (ius in bello), pönalisiert jedoch nicht die Gewaltanwendung ge-
gen Kämpfer der gegnerischen Partei als solche (ius ad bellum; so auch Marx,
AsylVfG, 7. Aufl. 2008, § 3 Rn. 22). Bei der Prüfung der Beteiligung des Klägers
an Kriegsverbrechen hat das Berufungsgericht aber - das Vorliegen eines in-
nerstaatlichen bewaffneten Konflikts unterstellt - hinsichtlich potentieller Opfer
nur auf die Zivilbevölkerung abgestellt (BU S. 41). Das greift zu kurz, da Art. 8
Abs. 2 Buchst. c IStGH-Statut u.a. die Tötung und Misshandlung von Angehöri-
gen der Streitkräfte erfasst, die die Waffen gestreckt haben oder sonst außer
Gefecht gesetzt sind. Auch Art. 8 Abs. 2 Buchst. e Nr. IX - XI IStGH-Statut er-
streckt den Schutz auf gegnerische Kombattanten im Falle meuchlerischer Tö-
tung oder Verwundung, der Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird sowie
der körperlichen Misshandlung von Personen, die sich in der Gewalt einer an-
deren Konfliktpartei befinden. Ob tatsächliche Anhaltspunkte für die Erfüllung
dieser Tatbestände gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.
Darüber hinaus beruht die angefochtene Entscheidung, soweit sie eine Beteili-
gung des Klägers an Kriegsverbrechen verneint (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
Satz 2 AsylVfG), auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Das Berufungsge-
richt hat seine Annahme, dieser Ausschlussgrund stehe der Flüchtlingseigen-
schaft des Klägers nicht entgegen, allein auf dessen Angaben und die seiner
Familienangehörigen gestützt. Das reicht aufgrund der Feststellungen im Beru-
fungsurteil zum Verlauf des zweiten Tschetschenienkriegs nicht aus; das Beru-
fungsgericht selbst weist auf terroristische Anschläge der Rebellen (BU S. 19 f.
und S. 41 f.) hin, auf massive Rechtsverletzungen u.a. der tschetschenischen
Partisanen (BU S. 20 f.) sowie auf Überfälle und Attentate auf mit der russi-
schen Seite kooperierende Tschetschenen (BU S. 25). Diese Hinweise erfor-
dern (zumindest den Versuch) eine(r) Abklärung mit sonstigen Erkenntnisquel-
len, ob die Gruppe, der der Kläger angehört hat, im Verdacht steht, an Übergrif-
fen beteiligt gewesen zu sein, die auf Kriegsverbrechen hindeuten. Denn § 3
Abs. 2 AsylVfG greift bereits dann, wenn aus schwerwiegenden Gründen die
Annahme gerechtfertigt ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbe-
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standsmerkmale für die Ausschlussgründe vorliegen; das abgesenkte Beweis-
maß verlangt demnach nicht die volle Überzeugungsgewissheit von deren Vor-
liegen (Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 25.07 - Buchholz 402.25
§ 71 AsylVfG Nr. 15 Rn. 20 ff.).
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der zur gleichen Kampfgruppe wie der
Kläger gehörende Neffe - der Kläger im Verfahren BVerwG 10 C 23.08 - ange-
geben hat, die Rebellengruppe habe dem Befehl des Oberführers B. unterstan-
den. Dazu hat das Auswärtige Amt dem Verwaltungsgericht im Parallelverfah-
ren des Neffen mit Auskunft vom 15. Juni 2004 u.a. mitgeteilt, dass B. einer der
Anführer der tschetschenischen Terroristen gewesen sei, die im Oktober 2002
im Moskauer Musical-Theater über 700 Theaterbesucher als Geiseln genom-
men hätten. Wie alle anderen Geiselnehmer sei er bei der Befreiungsaktion von
russischen Sicherheitskräften getötet worden. Die Einbindung des Klägers in
diese Kommandostruktur, auf die das Berufungsgericht in seiner Entscheidung
nicht eingegangen ist, weckt Zweifel an seinen Angaben und legt deren Über-
prüfung auf einer objektivierten Tatsachengrundlage nahe. Auch wenn sich der
Kläger im Oktober 2002 bereits in Deutschland aufgehalten hat und im Revisi-
onsverfahren vorträgt, der Oberbefehlshaber habe erst später an terroristischen
Aktionen teilgenommen, besteht weiter Anlass für eine Aufklärung dieser Um-
stände. Denn bei der Prüfung der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG
sind - wie der Kläger zutreffend bemerkt - von den Tatsacheninstanzen sämtli-
che für die Tatbestandsmerkmale erheblichen Tatsachen und Umstände sorg-
fältig und erschöpfend zu ermitteln und zu würdigen.
bb) Dagegen lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Blick auf die
berufliche Tätigkeit des Klägers in einer als „schariatische Behörde“ bezeichne-
ten Sicherheitsabteilung des tschetschenischen Innenministeriums entgegen
der Ansicht der Revision keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung an einem
Verbrechen gegen die Menschlichkeit erkennen; insoweit beruht das Urteil auf
einer hinreichenden Tatsachengrundlage.
Zwar scheidet dieser Ausschlusstatbestand - entgegen der Rechtsauffassung
des Klägers - nicht bereits deshalb aus, weil er keine Verfolgung wegen seiner
36
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38
- 19 -
früheren beruflichen Tätigkeit zu befürchten hat. Aus historischen und teleologi-
schen Gründen spricht nichts dafür, den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2
AsylVfG durch die Forderung eines spezifischen Zusammenhangs zwischen
Verfolgungsanlass und Ausschlussgrund zu verengen. Die Entstehungsge-
schichte des Art. 1 F GFK belegt vielmehr deutlich die Einigkeit aller Staaten,
dass Kriegsverbrechern i.w.S. der Schutz der Konvention in jedem Falle vor-
enthalten bleiben sollte. Das Anliegen, den Flüchtlingsstatus vor Diskreditierung
zu schützen, vermag die Gegenauffassung, die einen spezifischen Zusammen-
hang fordert, aber nicht wirksam zu erreichen. Zudem stützen die Materialien
die hier vertretene Ansicht dadurch, dass die Loslösung der Flüchtlingsaner-
kennung von der Frage der Auslieferung betont wird (vgl. nur A/CONF.2/SR.29
S. 17, in: Takkenberg/Tahbaz, a.a.O. Vol. III, S. 494). Aus dem Umstand, dass
im Einzelfall ein Zusammenhang zwischen Verfolgungsanlass und Ausschluss-
grund bestehen kann, lässt sich nicht ableiten, dass ein solcher von Art. 1 F
GFK, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG und § 3 Abs. 2 AsylVfG voraus-
gesetzt wird. Bei der Prüfung der Ausschlussgründe ist daher das gesamte
Verhalten des Schutzsuchenden vor der Einreise in den Blick zu nehmen und
nicht nur das, an das die befürchtete Verfolgung anknüpft.
Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut definiert Verbrechen gegen die Menschlichkeit als
Einzeltaten u.a. der vorsätzlichen Tötung, Freiheitsentzug oder Folter, die im
Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbe-
völkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen werden. Gemäß Absatz 2
Buchst. a der Vorschrift bedeutet „Angriff gegen die Zivilbevölkerung“ eine Ver-
haltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten
Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur
Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen sol-
chen Angriff zum Ziel hat. Die Einzeltaten müssen sich demzufolge in einen
funktionalen Gesamtzusammenhang einfügen, damit die Gesamttat vorliegt;
verklammernd wirkt dabei das finale „Politikelement“ (Werle, a.a.O. Rn. 753 ff.
und Rn. 770 ff.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 41) zur be-
ruflichen Tätigkeit des Klägers legen seine Beteiligung an von Art. 7 Abs. 1
Buchst. a - k IStGH-Statut erfassten Einzeltaten nicht nahe. Erst recht ist
- selbst wenn man derartige Einzeltaten unterstellt - sowohl in objektiver als
39
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auch in subjektiver Hinsicht nichts für einen verklammernden Gesamtzusam-
menhang eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbe-
völkerung erkennbar.
d) Das Berufungsurteil verletzt auch § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG. Zwar ist
die Auslegung der Norm durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden,
aber auch insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer den Anfor-
derungen der Vorschrift nicht genügenden Tatsachengrundlage.
Art. 1 F Buchst. b GFK, auf den dieser Ausschlussgrund zurückzuführen ist,
dient - wie bereits erläutert - dem Ausschluss „gemeiner Straftäter“. Diesen
wollte man den Schutz der Konvention vorenthalten, um aus Akzeptanzgründen
den Status eines „bona fide refugee“ nicht in Misskredit zu bringen. Daher
rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Ein-
reise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Der Straftat muss zu-
nächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale
Standards maßgeblich sind (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Krite-
rien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Nr. 155). Es muss sich
also um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den
meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und
entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (Beschluss vom 14. Oktober 2008
- BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 19).
Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die
der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke
abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Mo-
tiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen
wird (UNHCR, a.a.O. Nr. 152). Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen
dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende
Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, über-
wiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insge-
samt als nichtpolitisch (House of Lords, Urteil vom 22. Mai 1996 - [1996] 2 All
ER 865 - T v. Secretary of State for the Home Departmen
Stand November 2009). In Um-
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- 21 -
setzung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b letzter Halbsatz der Richtlinie 2004/83/EG
hat der Gesetzgeber insbesondere grausame Handlungen beispielhaft als
schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit ihnen vornehmlich
politische Ziele verfolgt werden. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als „ter-
roristisch“ bezeichnet werden, regelmäßig der Fall (vgl. Abs. 15 der Richtlinien
des UNHCR zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln:
Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom
4. September 2003 - HCR/GIP/03/05 -).
Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG enthaltenen Ausschlussgründe
sind in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nebeneinander anwendbar.
Die Entstehungsgeschichte des Art. 1 F Buchst. a und b GFK zeigt, dass der
Ausschluss wegen Asylunwürdigkeit zum einen von Kriegsverbrechern i.w.S.
und zum anderen von „gemeinen Straftätern“ auf unterschiedliche Quellen zu-
rückzuführen und auf verschiedene Szenarien (Delikte im Krieg und Straftaten
im Frieden) zugeschnitten ist. Dieser historische Befund trägt aber nicht den
Schluss, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG sei gegenüber Nr. 2 exklusiv oder
speziell, denn auch in einem bewaffneten Konflikt können Kämpfer schwere
nichtpolitische Straftaten begehen. Allerdings stehen die genannten Aus-
schlussgründe in einer solchen Konfliktsituation auch nicht isoliert nebeneinan-
der: Vielmehr beeinflusst das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts mit den dafür vorgesehenen Regelungen des Humanitären Völker-
rechts und deren völkerstrafrechtlicher Sanktionierung auch die Maßstäbe,
nach denen sich in Nr. 2 insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Mittel beur-
teilt. Zwar genießen Kämpfer aufständischer Gruppen im nicht-internationalen
bewaffneten Konflikt - anders als Kombattanten im internationalen bewaffneten
Konflikt - keine Kombattantenimmunität, d.h. sie haben völkerrechtlich kein
Recht zur Vornahme bewaffneter Schädigungshandlungen (Ambos, in: Mün-
chener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 6/2, 2009, Vor §§ 8 ff. VStGB
Rn. 38 m.w.N.). Aber das Völker(straf)recht missbilligt ihre Teilnahme an
Kampfhandlungen auch nicht als solche, sondern enthält sich insoweit einer
Regelung. Dieser Befund hat Auswirkungen auf die Bewertung einer Tat i.S.d.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG. Wenn z.B. die Tötung gegnerischer Kämpfer in
Kampfhandlungen keinen Tatbestand eines Kriegsverbrechens erfüllt und völ-
43
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kerstrafrechtlich nicht zu ahnden ist, dann kann diese Tat nicht ohne Wer-
tungswiderspruch gleichsam automatisch zum Ausschluss von der Flüchtlings-
anerkennung gemäß Nr. 2 führen. Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in
einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AsylVfG erfasst, erfüllen sie in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der
schweren nichtpolitischen Straftat.
Daher ist der Ansatz des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die po-
litisch motivierte Beteiligung des Klägers an der Tötung russischer Soldaten im
Rahmen von Kampfhandlungen der tschetschenischen Kämpfer als solche
nicht wegen Unverhältnismäßigkeit den Tatbestand der schweren nichtpoliti-
schen Straftat erfüllt. Aber auch insoweit beruht - wie bereits ausgeführt - die
angefochtene Entscheidung auf einer den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AsylVfG nicht genügenden Tatsachengrundlage.
3. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts
zu den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG kann der Senat
nicht abschließend selbst entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Flücht-
lingsanerkennung zusteht. Deshalb ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird unter Einbeziehung von Erkenntnissen über die Ak-
tivitäten der tschetschenischen Rebellen aufklären müssen, ob hinsichtlich des
Klägers tatsachengestützt aus schwerwiegenden Gründen die Annahme ge-
rechtfertigt ist, dass dieser sich vor seiner Einreise an der Begehung von
Kriegsverbrechen oder schweren nichtpolitischen Straftaten beteiligt hat. Hier-
bei wird es auch der Frage nachzugehen haben, ob die Einbindung seiner
Kampfgruppe in die Befehlsstruktur unter dem Oberbefehlshaber B. im Zeit-
punkt vor seiner Ausreise Anhaltspunkte für die Beteiligung z.B. an terroristi-
schen Aktivitäten erkennen lässt. Dabei sind die Zurechnungsregelungen in
Art. 25 Abs. 2 und 3 IStGH-Statut zu beachten, die u.a. die Beihilfe und eine
sonstige Unterstützung oder einen Beitrag auf sonstige Weise umfassen. Aus
Art. 27 IStGH-Statut ergibt sich die Unerheblichkeit einer evtl. amtlichen Eigen-
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- 23 -
schaft des Betroffenen und Art. 28 IStGH-Statut regelt die Verantwortlichkeit
militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter. Auch wenn der Kläger
nicht in eigener Person den Tatbestand der schweren nichtpolitischen Straftat
verwirklicht haben sollte, ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG zu prüfen, ob er
dazu angestiftet hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert er-
gibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Richter
Prof. Dr. Kraft
Fricke
47
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2
AuslG 1990
§ 51 Abs. 3 Satz 2
AufenthG
§ 60 Abs. 8 Satz 2 (a.F.)
AufenthG
§ 60 Abs. 1 Satz 1
Charter of the International Military Tribunal
vom 8. August 1945
Art. VI
GFK
Art. 1 F, Art. 33 Abs. 2
IStGH-Statut
Art. 7, Art. 8, Art. 25, Art. 27, Art. 28
VwGO
§ 108 Abs. 1, § 137 Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Richtlinie 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2
Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte
Art. 14 Abs. 2
Stichworte:
Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völker-
recht; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Kämpfer; Kombattant; Kriegsverbre-
chen; nichtpolitische Straftat; Separatismus; Terrorismus; Verbrechen gegen
die Menschlichkeit; unzureichende Tatsachenfeststellung; Völkerstrafrecht.
Leitsätze:
1. Ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.d. § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG vorliegen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie
nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom
17. Juli 1998 ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte.
2. In einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt können Kriegsverbrechen
nicht nur gegenüber der Zivilbevölkerung, sondern auch gegenüber Kämpfern
der gegnerischen Partei begangen werden.
3. Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in einem innerstaatlichen bewaff-
neten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG erfasst, erfüllen sie in
der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straf-
tat (Nr. 2).
Urteil des 10. Senats vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24.08
I. VG Wiesbaden
vom 21.10.2004 - Az.: VG 5 E 1545/01.A(2) -
II. VGH Kassel
vom 24.04.2008 - Az.: VGH 3 UE 411/06.A -