Urteil des BVerwG vom 12.06.2007

Irak, Widerruf, Bundesamt, Änderung der Verhältnisse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 24.07 (bisher: 1 C 41.06)
VGH 23 B 06.30064
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
6. Juli 2006 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung (Wi-
derruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60
Abs. 1 AufenthG).
1
- 3 -
Der 1967 geborene Kläger zu 1, seine 1969 geborene Ehefrau, die Klägerin zu
2, sowie ihre 1998 und 2000 geborenen Töchter, die Klägerinnen zu 3 und 4,
sind irakische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit aus Bag-
dad. Sie reisten im April 2001 auf dem Landweg nach Deutschland ein und be-
antragten am 23. April 2001 die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit be-
standskräftig gewordenem Bescheid vom 29. Juni 2001 lehnte das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge) - Bundesamt - die Asylanträge ab, stellte aber zugleich fest,
dass bei den Klägern die Voraussetzungen für die Anerkennung als politische
Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) wegen Verfol-
gungsgefahren infolge der Asylantragstellung vorliegen. Im Januar 2004 leitete
die Beklagte wegen der veränderten Verhältnisse im Irak ein Widerrufsverfah-
ren betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein und hörte die Klä-
ger hierzu im Februar 2004 an. Mit Schriftsatz vom 2. März 2004 meldete sich
deren Bevollmächtigter und wies auf die christliche Religionszugehörigkeit und
die hieraus resultierende Gefährdung der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak
hin. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 wies der Bevollmächtigte noch-
mals umfassend auf die Lage im Irak und die Gefährdung von Christen hin. Das
Bundesamt widerrief die Flüchtlingsanerkennung mit Bescheid vom 17. August
2005 (Nr. 1 des Bescheids) und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzun-
gen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) und Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3 des Bescheids). Der Be-
scheid wurde den Klägern am 14. September 2005 zugestellt.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger beantragt, den Bescheid
des Bundesamtes aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzu-
stellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG
vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den ange-
fochtenen Widerrufsbescheid insgesamt aufgehoben, weil den Klägern bei einer
Rückkehr in den Irak als Christen eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche
Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG drohe. Auf die Be-
rufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof durch das angefochtene
Urteil vom 6. Juli 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Kla-
ge insgesamt abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Klä-
2
3
- 4 -
ger hätten zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft bei Rück-
kehr in den Irak infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung
der Verhältnisse keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60
AufenthG. Wegen ihrer Asylanträge und ihrer illegalen Ausreise drohten ihnen
nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung des Regimes
keine Verfolgungsmaßnahmen im Irak mehr. Weder von den Koalitionstruppen
noch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen zu erwarten.
Trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehe für
eine Änderung der Situation zum Nachteil der Kläger kein Anhalt. Zwar fänden
vermehrt Anschläge statt, die aber an einer grundsätzlichen Kontrolle des
Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änderten. Allerdings seien im
Irak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die allgemeine Sicherheits-
lage sei nach Beendigung der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 hochgradig
instabil geworden. Überfälle und Entführungen - alle Minderheiten würden
überdurchschnittlich Opfer von Entführungen - seien an der Tagesordnung.
Christliche Betreiber von Alkoholgeschäften seien Ziel von Anschlägen und
Plünderungen. Gezielte Anschläge auf Kirchen in Bagdad und in Mosul hätten
zugenommen. Generell komme es immer wieder zu Terroranschlägen auch
gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölke-
rungsgruppen. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Be-
völkerungsgruppen seien die Übergriffe gegenüber Christen nicht derart häufig,
dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zu-
kunft eine Gruppenverfolgung der Christen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4
Buchst. c AufenthG begründen könnten. Entsprechendes gelte für die Lage der
Frauen im Irak. Zwar habe es mehrere Fälle von Säureattentaten gegen Frauen
gegeben, weil sie es abgelehnt hätten, sich zu verschleiern. Von einer gezielten
individuellen Verfolgung von Frauen als Angehörige religiöser Minderheiten
könne jedoch nicht ausgegangen werden. Der Widerruf sei daher zu Recht er-
folgt. Die Kläger hätten bei Rückkehr in den Irak auch keine unmenschliche Be-
handlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu befürchten,
denn insoweit fehle es an dem erforderlichen staatlichen oder dem Staat zure-
chenbaren Handeln. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak
begründe keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe im
- 5 -
Erlasswege die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ausgesetzt. Diese
Erlasslage vermittle derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung, so dass
eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht
in Betracht komme. Im Übrigen sei nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern
eine erhebliche individuelle konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im
Sinne dieser Bestimmung drohe.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Aufhebung
des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsge-
richtshof. Sie tragen vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte seine Entscheidung
zur Verfolgungsgefahr nicht ohne nähere Feststellungen zu Art, Umfang und
Gewicht der Verfolgungshandlungen treffen dürfen und verweisen auf das Urteil
des Senats vom 18. Juli 2006 (BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243). Au-
ßerdem sei der Widerrufsbescheid rechtswidrig, weil er nicht innerhalb der Jah-
resfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG erlassen
worden sei.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach der unbeschränkten Zulassung
der Revision das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren der Klä-
ger, das auf die Aufhebung des Widerrufsbescheids insgesamt gerichtet ist.
Daneben ist Gegenstand der Revision das Hilfsbegehren auf Verpflichtung der
Beklagten zur (positiven) Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (vgl. zur Auslegung dieses Klagebegehrens im
Einzelnen Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 38.06 -).
4
5
6
7
- 6 -
Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist mit Bundesrecht nicht
vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat kann auf der Grundlage der
Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst ent-
scheiden, ob der angefochtene Widerrufsbescheid rechtmäßig ist. Die Sache ist
deshalb wegen fehlerhafter Ablehnung des Hauptantrags ohne weitere Prüfung
des Hilfsantrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben das Klage-
begehren zutreffend nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwande-
rungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage beurteilt.
a) Der angefochtene Widerruf durfte nach § 73 Abs. 1 AsylVfG als gebundene
Entscheidung ergehen und erforderte keine Ermessensausübung durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - gemäß § 73 Abs. 2a
Satz 3 AsylVfG. Nach § 73 Abs. 2a AsylVfG hat die Prüfung, ob die Vorausset-
zungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von
drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (Satz 1). Das
Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (Satz 2). Ist nach der Prüfung ein
Widerruf nicht erfolgt (Negativentscheidung), so steht eine spätere Entschei-
dung nach Abs. 1 im Ermessen des Bundesamtes (Satz 3). Zwar gilt § 73
Abs. 2a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausge-
sprochenen Widerruf von Anerkennungen, die vor diesem Zeitpunkt unanfecht-
bar geworden sind. Die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren
Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prü-
fen muss, beginnt allerdings erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen in seinem Urteil vom 20. März 2007 im
Verfahren BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssamm-
lung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wie-
derholungen Bezug genommen.
Für den Fall der Kläger bedeutet dies, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG zwar auf den
angefochtenen Widerrufsbescheid anwendbar ist, dass aber die tatbe-
standlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Bundes-
8
9
10
11
- 7 -
amts hier nicht erfüllt sind, weil es an der erforderlichen vorherigen sachlichen
Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt
fehlt. Eine Prüfung und Negativentscheidung ist auch nicht etwa pflichtwidrig
unterblieben, denn die ab 1. Januar 2005 laufende Drei-Jahres-Frist war zum
Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Es kann deshalb offen bleiben,
welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach
§ 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG knüpfen, insbesondere, ob diese Prüfungspflicht
nur im öffentlichen Interesse oder nicht zumindest auch im Interesse des aner-
kannten Asylberechtigten oder Flüchtlings besteht.
b) Auch das Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen für den Wider-
ruf hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Weder im Hinblick auf
die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG
bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids Bedenken.
Das Gebot der Unverzüglichkeit des Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen
Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffe-
nen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG
1 C 21.06 - a.a.O. Rn. 18; Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -
BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher offen gelassen, ob die Jahresfrist
nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch in Widerrufsverfahren nach
§ 73 Abs. 1 AsylVfG gilt. Es entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die
Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen
keine Anwendung findet, in denen - wie hier - die Anerkennung innerhalb der
Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG widerrufen wird. Ob dies
auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt, lässt
der Senat offen.
Der Gesetzgeber hat mit Einführung der Drei-Jahres-Frist nach § 73 Abs. 2a
AsylVfG zum 1. Januar 2005 eine bereichsspezifische Regelung für den Wider-
ruf und die Rücknahme von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen durch das
12
13
14
15
- 8 -
Bundesamt getroffen, die die allgemeine Widerrufsfrist nach dem Verwaltungs-
verfahrensgesetz verdrängt. Zu der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Rege-
lung des § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG hat das Bundesverwaltungsgericht ausge-
führt, dass die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts neben den
spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG anwendbar sind, soweit diese
Raum dafür lassen (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 -
BVerwGE 112, 80 <88>). Jedenfalls seit Einführung der Drei-Jahres-Frist, nach
deren Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufsvoraussetzungen prüfen
und das Ergebnis der Ausländerbehörde mitteilen muss, ist für die zusätzliche
Anwendung einer parallel laufenden Jahresfrist nach den allgemeinen Bestim-
mungen kein Raum. Der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsaner-
kennung kann nach jetziger Rechtslage vom Bundesamt nicht mehr - wie bis-
her - zeitlich unbegrenzt, sondern nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren
nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung zuzüglich eines angemessenen Prü-
fungszeitraums ausgesprochen werden. Damit hat der Gesetzgeber dem Bun-
desamt einen bestimmten, auf die Besonderheiten des Asyl- und Ausländer-
rechts abgestimmten zeitlichen Rahmen vorgegeben, der nach dem Sinn und
Zweck der Regelung erkennbar abschließend ist und nicht durch weitere (all-
gemeine) Fristen wieder verengt werde sollte. Hierfür spricht auch die Begrün-
dung des Gesetzentwurfs, „dass die Vorschriften über den Widerruf und die
Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leer gelaufen sind, an Bedeu-
tung gewinnen“ sollen (BTDrucks 15/420 S. 112). Muss ein als Asylberechtigter
oder als Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannter Ausländer
während der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG bei Wegfall der Aner-
kennungsvoraussetzungen regelmäßig mit dem Widerruf des Anerkennungsbe-
scheids rechnen, genießt er nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls in die-
sem Zeitraum kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Aufrechterhaltung
seines Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus. Damit fehlt ein Anknüpfungspunkt für die
Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG; denn im System des
§ 48 VwVfG ist wohl auch die Fristregelung Ausdruck des Vertrauensschutzes
(vgl. Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 <14>).
Daher erweist es sich im vorliegenden Fall als unschädlich, dass zwischen dem
Abschluss des Anhörungsverfahrens mit Eingang des Anwaltsschriftsatzes vom
- 9 -
17. Mai 2004 und dem Widerrufsbescheid vom 17. August 2005 eine Zeitspan-
ne von mehr als einem Jahr verstrichen ist.
2. Ob der Widerruf im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen aus § 73 Abs. 1
AsylVfG entspricht und das Bundesamt deshalb zugleich befugt war, über das
Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu
entscheiden (vgl. Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 9 C 29.98 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 18), kann der Senat auf der Grundlage des Berufungs-
urteils nicht abschließend selbst beurteilen.
a) Allerdings verfehlt das angefochtene Urteil nicht bereits in seinem Ansatz die
vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 18. Juli 2006
- BVerwG 1 C 15.05 - a.a.O. klargestellten Maßstäbe zur Auslegung der Wider-
rufsermächtigung in § 73 Abs. 1 AsylVfG.
Danach ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Asyl- und Flüchtlingsaner-
kennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Aner-
kennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorü-
bergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in sei-
nen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfol-
gungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausge-
schlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht.
Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage sei-
ner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das
Revisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststel-
lungen und Prognosen annehmen, dass die im Anerkennungsbescheid ange-
nommene ursprüngliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak we-
gen der Asylantragstellung in Deutschland mit der Beseitigung des Saddam-
Regimes inzwischen weggefallen ist und insofern die dargelegten Vorausset-
zungen für einen Widerruf vorliegen. Im Ergebnis zu Recht durfte es auch da-
von ausgehen, dass der Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beru-
henden unzumutbaren Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier
16
17
18
19
- 10 -
nicht geltend gemacht und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. aber
Beschluss vom 28. Juni 2006 - BVerwG 1 B 134.05 - juris).
b) Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass den Klä-
gern - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im
Juli 2006 - bei einer Rückkehr in den Irak nicht erneut eine (andere) Verfolgung
im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht, mit Bundesrecht nicht in vollem Um-
fang vereinbar.
Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangspunkt zutreffend geprüft,
ob den Klägern nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak eine (Gruppen-) Verfol-
gung als Christen durch nichtstaatliche Akteure droht. Die Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs, mit denen er eine derartige Gruppenverfolgung der
Christen im Irak verneint hat, genügen indes nicht den Anforderungen, die auch
an die Prüfung und Ermittlung einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche
Akteure zu stellen sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in sei-
nem Urteil vom 18. Juli 2006 zu inhaltlich gleichlautenden Ausführungen in dem
damals zu überprüfenden Berufungsurteil des gleichen Senats des Berufungs-
gerichts näher dargelegt (BVerwG 1 C 15.05 - a.a.O. Rn. 20 - 25). Hierauf wird
Bezug genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hätte seine Entscheidung danach nicht ohne ge-
nauere Feststellungen zu Art, Umfang und Gewicht der Verfolgungshandlungen
treffen dürfen und diese zu der Zahl der irakischen Christen in Beziehung set-
zen müssen. Um eine Gruppenverfolgung der Christen im Irak - oder einzelner
christlicher Glaubensgemeinschaften - ausschließen zu können, hätte sich der
Verwaltungsgerichtshof nicht damit begnügen dürfen, lediglich pauschal festzu-
stellen, Überfälle und Entführungen seien insbesondere bei Minderheiten an der
Tagesordnung, christliche Betreiber von Alkoholgeschäften seien Ziel von An-
schlägen und Plünderungen sowie gezielte Anschläge auf Kirchen in Bagdad
und in Mosul hätten zugenommen (UA S. 11). Für die notwendige Relationsbe-
trachtung fehlen außerdem jegliche Feststellungen zur Anzahl der möglicher-
weise als Gruppe verfolgten Christen im Irak; sie ergeben sich auch nicht aus
den in Bezug genommenen Entscheidungen zweier anderer Oberverwaltungs-
20
21
22
- 11 -
gerichte. Die tatrichterliche Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, gemessen
an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen seien
die Übergriffe gegenüber Christen nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung
der Christen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG begründen
könnten, ist ferner auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil eine
Gruppenverfolgung der Christen nicht mit der Begründung verneint werden
kann, dass auch andere Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten in ähnlicher
Weise drangsaliert werden.
Aus den gleichen Gründen wird auch die Prüfung, ob den Klägerinnen zu 2
bis 4 als der christlichen Minderheit angehörige Frauen bzw. Mädchen bei einer
Rückkehr in den Irak Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht, den
Anforderungen der Rechtsprechung an die Feststellung einer Gruppenverfol-
gung nicht gerecht. Zwar prüft das Berufungsgericht - offenbar bezogen auf die
Klägerinnen zu 2 bis 4 - die Frauen allgemein drohende Gefahr von Seiten fun-
damentalistischer islamischer Kreise, traditionelle Moralvorstellungen auch ge-
waltsam durchzusetzen (UA S. 13). Es fehlen jedoch ausreichende Feststellun-
gen zu Art, Umfang und Gewicht der Verfolgungsmaßnahmen, denen Frauen,
die der christlichen Minderheit angehören, im Irak ausgesetzt sind, sowie Fest-
stellungen zur Verfolgungsdichte, die maßgeblich für die Beurteilung ist, ob
auch für die Klägerinnen zu 2 bis 4 die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung
gerechtfertigt ist. Auch insoweit wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die
erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
3. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:
a) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob den Klägern
heute bei einer Rückkehr in den Irak eine Gruppenverfolgung als Christen
droht, den allgemeinen (Prognose-)Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlich-
keit angelegt. Denn dieser Maßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts anzuwenden, wenn den Betroffenen keine Wiederholung
der früheren Verfolgung droht, sondern eine gänzlich neue und andersartige
Verfolgung, die in keinem Zusammenhang mit der früheren mehr steht (Urteil
23
24
25
- 12 -
vom 18. Juli 2006 BVerwG 1 C 15.05 - a.a.O. Rn. 26). An diesen Grundsätzen
ist auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30. Sep-
tember 2004) - Qualifikationsrichtlinie -, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am
10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich unmittelbar anzuwenden ist,
festzuhalten. Die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Richtlinie über
die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flücht-
lingseigenschaft (Art. 14 i.V.m. Art. 11) sind im vorliegenden Fall noch nicht an-
wendbar. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen
auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wur-
den (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - Rn. 24). Der dem hier
streitigen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde von den Klägern aber
bereits 2001 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt. Auch hinsichtlich
des allgemeinen Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der
nach den oben angeführten Grundsätzen bei der Prüfung einer neuen, anders-
artigen Verfolgungsgefahr anzuwenden ist, ergibt sich aus diesen Bestimmun-
gen der Richtlinie nichts Abweichendes. Dieser Maßstab entspricht im Wesent-
lichen dem von der Richtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefini-
tion („begründete Furcht vor Verfolgung“, vgl. auch Art. 2 Buchst. c der Richtli-
nie) angelegten Maßstab.
b) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil besteht hier kein Zweifel, dass
die für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers ausschlaggebende Annahme
des subjektiven Nachfluchttatbestands der Asylantragstellung in Deutschland
keinerlei Verknüpfung mit der nun bei einer Rückkehr in Betracht kommenden
Gefahr einer Verfolgung durch Private wegen des christlichen Glaubens auf-
weist. Der Senat weist hierzu aber darauf hin, dass im Widerrufsverfahren
grundsätzlich alle früher geltend gemachten Verfolgungsgründe, gleichgültig ob
sie im Anerkennungsbescheid abgelehnt oder sonst nicht berücksichtigt worden
sind - und auf die sich die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids daher
nicht erstreckt -, unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit
einer nunmehr drohenden Rückkehrverfolgung zu untersuchen sind, bevor die
Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs in Bezug auf die Rück-
kehrverfolgung ausgeschlossen werden kann.
26
- 13 -
c) Sollte die erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass den Klä-
gerinnen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr droht, wird sich das Beru-
fungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ihnen - etwa im
Nordirak - eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. hierzu etwa VGH
Mannheim, Urteil vom 16. November 2006 - A 2 S 1150/04 - juris; OVG
Saarlouis, Urteil vom 29. September 2006 - 3 R 6/06 - juris).
d) Sollte der Verwaltungsgerichtshof erneut zu dem Ergebnis kommen, dass
kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, wird er im Rah-
men der Prüfung von subsidiärem Abschiebungsschutz nunmehr die entspre-
chenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG zu berücksichtigen haben, nach-
dem die Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen ist. Sie ergänzen insoweit
die Regelungen in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Nach Art. 6 Buchst. c der Richt-
linie kann ein den subsidiären Schutz begründender ernsthafter Schaden im
Sinne des Art. 15 auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die vom Beru-
fungsgericht für die Zeit vor unmittelbarer Anwendbarkeit der Richtlinie vertrete-
ne gegenteilige Rechtsauffassung (UA S. 14 zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m.
Art. 3 EMRK) bedarf daher einer Anpassung an die veränderte Rechtslage.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehal-
ten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 und 3 RVG. Hierzu weist
der Senat darauf hin, dass der Gegenstandswert bei Klagen auf Zu- und Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts 3 000 € beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember
2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris). Nach § 30 Satz 3 RVG erhöht sich der Ge-
genstandswert um 900 € für jede weitere Person, hier demnach um insgesamt
2 700 €. Eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
27
28
29
- 14 -
kommt insoweit allerdings nicht in Betracht (vgl. § 33 RVG, der keine dem § 63
Abs. 3 GKG n.F., § 25 Abs. 2 GKG a.F. entsprechende Regelung enthält).
Dr. Mallmann Richter Beck
Prof. Dr. Dörig Prof. Dr. Kraft
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 73 Abs. 1 und 2a
AufenthG
§ 60 Abs. 1
AuslG
§ 51 Abs. 1
VwVfG
§ 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 6, Art. 11, Art. 14, Art. 15
Stichworte:
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;
Alt-Anerkennung; neue Frist; Fristbeginn; Ermessensentscheidung; Unverzüg-
lichkeit des Widerrufs; Jahresfrist für Widerruf; Prognosemaßstab bei andersar-
tiger Rückkehrverfolgung; nichtstaatliche Akteure; Schutz vor Verfolgung; un-
mittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/83/EG; subsidiärer Abschie-
bungsschutz.
Leitsatz:
Im Falle des Widerrufs einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling
nach § 73 Abs. 1 AsylVfG findet die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48
Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Aner-
kennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen
wird.
Es bleibt offen, ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-
Jahres-Frist gilt.
Urteil des 10. Senats vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07
I. VG Regensburg vom 21.12.2005 - Az.: RN 3 K 05.30326 -
II. VGH München vom 06.07.2006 - Az.: VGH 23 B 06.30064 -