Urteil des BVerwG vom 29.09.2011

Verfassungskonforme Auslegung, Afghanistan, Bundesamt, Grobes Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 23.10
VGH 8 A 774/08.A
Verkündet
am 29. September 2011
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
und die Richterin am Bundesverwaltungsgricht Fricke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2010
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender
Gefahren.
Der 1964 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur
Volksgruppe der Paschtunen und stammt aus Kandahar. Dort hat er nach eige-
nen Angaben bis zu seinem 11. Lebensjahr gelebt. Dann seien seine Eltern
ums Leben gekommen und Bekannte hätten ihn mit nach Kaschmir (Pakistan)
genommen. Dort habe er zehn bis zwölf Jahre gelebt. Er sei seit 1985 mit einer
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pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet und habe drei Kinder. Mit seiner
Familie habe er bis zu seiner Ausreise in Kaschmir gelebt. Im Oktober 1992 sei
er mit Hilfe eines Fluchthelfers von dort aus nach Deutschland eingereist. Zu
seiner Familie, die ebenfalls aus Kaschmir ausgereist sei, habe er keinen Kon-
takt mehr.
Im Oktober 1992 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter, gab aber
an, aus Pakistan zu stammen und dort geboren zu sein. Im August 1993 wurde
sein Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - abgelehnt. Zu-
gleich wurde festgestellt, dass weder Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs.
1 AuslG noch nach § 53 AuslG vorliegen. Ferner wurde dem Kläger die Ab-
schiebung nach Pakistan angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne
Erfolg, der Bescheid wurde im November 1997 bestandskräftig.
Im April 1998 teilte der Kläger der Ausländerbehörde mit, dass er ursprünglich
aus Afghanistan stamme und legte ihr einen 1992 ausgestellten und 1998 in
Kandahar verlängerten afghanischen Pass vor. Im November 2006 beantragte
der Kläger beim Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf sein Herkunftsland Afghanistan. Im
Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärte er, er habe keine Angehörigen
in Afghanistan mehr. Auch zu seiner Frau und seinen Kindern bestehe kein
Kontakt mehr, man habe sich „praktisch verloren“. Weder in Afghanistan noch
in Kaschmir habe er eine Schule besucht. Auch einen Beruf habe er nicht er-
lernt. In Deutschland habe er in verschiedenen Restaurants als Küchenhilfe
gearbeitet.
Mit Bescheid vom 7. März 2007 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abände-
rung des Bescheids vom 4. August 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53
Abs. 1 bis 6 AuslG ab (Ziffer 1). Zugleich benannte es unter Teiländerung sei-
nes früheren Bescheids nunmehr Afghanistan als Zielstaat einer Abschiebung
(Ziffer 2). Zur Begründung führte es aus, dass es an Gründen für ein Wieder-
aufgreifen nach § 51 VwVfG fehle. Der Antrag sei gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG
unzulässig, da der Kläger nicht ohne grobes Verschulden außerstande gewe-
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sen sei, die Gründe für das Wiederaufgreifen bereits im Asylverfahren vorzutra-
gen. Es lägen auch keine Gründe für ein Wiederaufgreifen nach Ermessen ge-
mäß § 51 Abs. 5 VwVfG vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klä-
ger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahr für Leib und
Leben ausgesetzt wäre.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Februar 2008 unter Aufhebung des
Bescheids zu der Feststellung verpflichtet, dass bei dem Kläger ein Abschie-
bungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Der
Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten im Februar 2010 zu-
rückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger
wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit Lebensverhältnissen ausgesetzt, die als Extremgefahr im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen seien.
Ihm sei daher Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Er gehöre zu einer Personengruppe,
die erhöhten Rückkehrrisiken ausgesetzt sei. Denn er habe Afghanistan bereits
im Kindesalter verlassen und verfüge dort über keine verwandtschaftlichen oder
persönlichen Bindungen. Er habe weder in Afghanistan noch in Pakistan eine
Schule besucht und sei mit den Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsland
nicht vertraut. Auch in Pakistan sei es ihm nicht gelungen, den Lebensunterhalt
für sich und seine Familie zu sichern. Aus wirtschaftlicher Not habe er das Land
verlassen. Selbst wenn sich die Lebensverhältnisse von Rückkehrern aus dem
Ausland in Afghanistan allmählich normalisieren sollten, werde sich der Kläger
dort kaum eine Existenzgrundlage schaffen können, sondern weitgehend
schutzlos Hunger, Kälte und damit verbundenen gesundheitlichen Risiken aus-
gesetzt sein.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beanstandet die Be-
klagte vor allem, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Durchbrechung der
Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausreichen lasse, dass der Klä-
ger die hierfür maßgeblichen Tatsachen glaubhaft mache oder schlüssig darle-
ge. Das Berufungsgericht habe den Beweismaßstab nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts verkannt und seine Überzeugungsbildung im
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Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO sei mangels hinreichender Tatsachenbasis un-
zureichend.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich
an dem Verfahren beteiligt und sich im Wesentlichen der Auffassung der Be-
klagten angeschlossen.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt in mehr-
facher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat mangels
ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschlie-
ßend entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zu-
rückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Verpflichtungsbegehren
des Klägers auf Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschut-
zes. Hierzu zählen in Umsetzung des subsidiären Schutzkonzepts nach Art. 15
und Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qua-
lifikationsrichtlinie - die in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG aufgeführten
Abschiebungsverbote. Dieses Begehren ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
(BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 Gegen-
stand des gerichtlichen Verfahrens geworden und ist dies - entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts - nach wie vor. Gegenstand des Revisionsver-
fahrens ist ferner das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung ei-
nes (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3
AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfas-
sungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG. Nicht Ge-
genstand des Verfahrens ist die bestandskräftige Abschiebungsandrohung vom
August 1993, wohl aber die vom Bundesamt in Nr. 2 des angegriffenen Be-
scheids neu verfügte Bezeichnung von Afghanistan als Zielstaat der Abschie-
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bung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG. Der Regelungscharakter dieser Bezeich-
nung ergibt sich aus den in § 59 Abs. 4 AufenthG daran geknüpften Rechtsfol-
gen der Präklusion bezüglich bestimmter zielstaatsbezogener Gefahren. Da das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil den Bescheid in vollem Umfang, also auch
bezüglich der neuen Zielstaatsbezeichnung, aufgehoben hat und das Beru-
fungsgericht diese Entscheidung bestätigt hat, ist die Zielstaatsbezeichnung
Afghanistan auch Gegenstand der Revision der Beklagten geworden. Einer be-
sonderen Revisionsbegründung bedurfte es insoweit nicht, weil die Rechtmä-
ßigkeit der Zielstaatsbezeichnung zwingend von der rechtlichen Beurteilung der
Entscheidung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
als Vorfrage abhängt.
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es den unionsrechtlichen Ab-
schiebungsschutz nicht geprüft hat (1.). Es verletzt ferner Bundesrecht, weil es
beim nationalen Abschiebungsschutz den Anforderungen an die verfassungs-
konforme Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG
im Fall allgemeiner Gefahren nicht hinreichend Rechnung getragen hat (2.).
Schließlich verletzt es Bundesrecht, weil seine Feststellungen zur Gefahrenpro-
gnose bei verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3
AufenthG einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten (3.).
1. Das Berufungsgericht hätte nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der Kläger die
Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Ab-
schiebungsverbots erfüllt. Dieser Streitgegenstand ist in allen Übergangsfällen,
in denen das Bundesamt über die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. entschieden hat und hiergegen Klage erhoben
wurde, mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im August 2007 im
gerichtlichen Verfahren angewachsen. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom
8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - (zur Veröffentlichung in der Ent-
scheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 9 bis 14) näher begründet.
Hierauf wird verwiesen. Damit ist in allen derartigen Übergangsfällen nicht nur
der nationale Abschiebungsschutz, sondern auch der weitergehende unions-
rechtlich begründete Abschiebungsschutz zwingend zu prüfen. In diesen Über-
gangsfällen scheidet der so angewachsene unionsrechtliche Abschiebungs-
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schutz aus dem gerichtlichen Verfahren nur dann wieder aus, wenn er rechts-
kräftig abgeschichtet worden ist, d.h. wenn nach erkennbarer Sachprüfung der
entsprechende Anspruchsgrundlagen über alle unionsrechtlichen Abschie-
bungsverbote entschieden worden ist und der unterlegene Verfahrensbeteiligte
dies unangefochten lässt. Auch insoweit wird zur Begründung auf das Urteil des
Senats vom 8. September 2011 (a.a.O. Rn. 13) verwiesen.
Im Entscheidungsfall fehlt es an einer derartigen unanfechtbaren Sachent-
scheidung zum unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Das Bundesamt hat vor
Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes entschieden. Hiergegen wurde
Klage erhoben, sodass nach der Rechtsprechung des Senats die Vorausset-
zungen für das Anwachsen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes un-
geachtet der Tatsache vorliegen, dass sich der Klageantrag auf Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte. Denn die Parteien können in
den vom Senat näher gekennzeichneten Übergangsfällen insoweit über das
gerichtliche Prüfprogramm nicht disponieren (vgl. Urteil vom 8. September 2011
a.a.O. Rn. 13). Das haben das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsge-
richtshof irrtümlich verkannt.
Vorliegend ist der unionsrechtliche Abschiebungsschutz demnach im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht angewachsen und mangels einer entsprechenden
sachlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch Gegenstand des Beru-
fungsverfahrens geworden. Der Verwaltungsgerichtshof muss sich daher in
dem erneuten Berufungsverfahren mit diesem Begehren befassen. Nach der
Rechtsprechung des Senats handelt es sich insoweit um einen einheitlichen
und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand, der eigenständig und vorran-
gig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschie-
bungsverboten zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C
43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11). Der Verwaltungsgerichtshof muss deshalb
alle entsprechenden Anspruchsgrundlagen in den Blick nehmen, aus denen
sich ein Anspruch auf Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsver-
bots in Bezug auf Afghanistan ergeben kann (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2
AufenthG).
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2. Das Berufungsurteil verletzt auch hinsichtlich des nationalen Abschiebungs-
schutzes Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof wird sich im Falle der Ab-
lehnung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots auch mit diesem Begeh-
ren nochmals befassen müssen. Bei dem nationalen Abschiebungsschutz han-
delt es sich nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes eben-
falls um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit
mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 einschließlich Abs. 7
Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung). Eine Abschich-
tung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Ver-
fahrens ist daher ungeachtet des materiellen Nachrangs des Abschiebungsver-
bots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 Auf-
enthG nicht möglich.
Das Berufungsurteil ist insoweit mit Bundesrecht nicht vereinbar, als es dem
Kläger Abschiebungsschutz nach nationalem Recht in verfassungskonformer
Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zugesprochen hat, ohne
das Vorliegen des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes (Ab-
schiebungsverbote u.a. nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) rechtsfehlerfrei zu
prüfen und auszuschließen. Damit hat es sowohl den Vorrang des unionsrecht-
lichen gegenüber dem nationalen Abschiebungsschutz (vgl. Urteil vom 24. Juni
2008 a.a.O. Rn. 11) als auch die in der Rechtsprechung des Senats entwickel-
ten Voraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7
Satz 1 und 3 AufenthG in Fällen einer allgemeinen Gefahr verfehlt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60
Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung
oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausge-
setzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichti-
gen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus
völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Inte-
ressen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von
Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten
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Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längsten sechs Mo-
nate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung besteht für die
Personengruppe, der der Kläger angehört, nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht (mehr). Mit seinem Hinweis insbesondere auf die unzurei-
chende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Berufsausbil-
dung und familiäre Unterstützung bestehe, macht der Kläger allgemeine Gefah-
ren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG
die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Diese Sperrwirkung kann, wie ausge-
führt, nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt
werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige
Schutzlücke besteht. Eine Schutzlücke besteht für den Kläger nicht, falls ihm
unionsrechtlicher Abschiebungsschutz zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof hät-
te sich daher auch aus diesem Grund mit der Frage des unionsrechtlichen Ab-
schiebungsschutzes befassen müssen, ehe er sich mittels verfassungskonfor-
mer Auslegung über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hin-
wegsetzt.
3. Schließlich ist die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch den Verwaltungsgerichtshof auch deshalb
mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil seine Feststellungen zum Vorliegen einer
extremen Gefahr im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan einer
revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zutreffend erkannt, dass es sich hier
nicht um ein Folgeverfahren handelt, bei dem die Voraussetzungen für ein Wie-
deraufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG erfüllt sein müssen. Hiervon
waren zu Unrecht das Bundesamt in seinem Bescheid vom 7. März 2007 und
das Verwaltungsgericht ausgegangen. Über das Vorliegen von Abschiebungs-
verboten wegen zielstaatsbezogener Gefahren für den Kläger in Afghanistan ist
jedoch noch keine bestandskräftige Entscheidung getroffen. Eine solche liegt
nur für den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz des Klägers in Bezug auf
Pakistan vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält
die Feststellung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungsverboten
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nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG grundsätzlich nur eine Regelung über die in
dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten, wobei die Feststellung bezüg-
lich jedes einzelnen Zielstaates eine selbstständige Teilregelung darstellt, die
rechtskräftig abgeschichtet werden kann (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001
- BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <269>). Der Antrag auf Feststellung
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich eines
bisher noch nicht geprüften Staates stellt daher einen Neuantrag dar, der nicht
von der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51
VwVfG abhängt. Etwas anderes gilt nach § 71 AsylVfG nur für Anträge auf Asyl-
oder Flüchtlingsanerkennung. Diese Regelung erstreckt sich hingegen nicht auf
die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Für
diese hat der Gesetzgeber jedenfalls bisher keine einheitliche, generelle
Schutzstatusentscheidung vorgesehen, sondern nur die jeweilige Feststellung
von Abschiebungsverboten bezüglich einzelner Zielstaaten. Ob sich hierzu eine
Verpflichtung aus Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG ergibt und dies dann auch
Konsequenzen für die Anwendbarkeit der Vorschriften über das Wiederaufgrei-
fen hätte, braucht nicht entschieden zu werden, da es hier nicht um die Ände-
rung einer bestandskräftigen Entscheidung zum unionsrechtlich begründeten
Abschiebungsschutz geht. Eine bestandskräftige Entscheidung wurde vorlie-
gend nur für Abschiebungsverbote nach nationalem Recht und nur hinsichtlich
Pakistans getroffen. Daher finden die Vorschriften über das Wiederaufgreifen
hier weder für den unionsrechtlichen noch für den nationalen Abschiebungs-
schutz Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in der Sache zwar zu Recht davon ausgegan-
gen, dass eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus-
scheidet, weil der Kläger keine individuellen, nur ihm drohenden Gefahren,
sondern allgemeine Gefahren geltend macht. Er ist aber bei der verfassungs-
konformen Anwendung der Vorschrift hinter den maßgeblichen rechtlichen An-
forderungen zurückgeblieben. So hat er die vom Senat zum Vorliegen einer
extremen Gefahrenlage entwickelten rechtlichen Maßstäbe verfehlt.
Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwar-
ten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen
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und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungs-
schutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund die-
ser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage
ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung
nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschie-
bungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab
und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die
drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von ei-
nem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den
Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein
Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahr-
scheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich
zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab
auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahr-
scheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab
der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar
erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sa-
che in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausge-
setzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Au-
ges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“.
Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste
Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten
müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch
dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen
sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010
- BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 15 m.w.N.).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat diese rechtlichen Maßstäbe für die verfas-
sungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in wesentlichen
Teilen verkannt. Er bezieht sich zwar ausdrücklich auf den Maßstab der Ex-
tremgefahr und zitiert in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (UA S. 5). Bei der Rechtsanwendung indes füllt er ihn
mit Merkmalen auf, die hinter den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten
Anforderungen zurückbleiben. Zudem verzichtet er gänzlich auf das Erfordernis,
dass sich die Gefahr alsbald nach der Rückkehr realisieren muss. Der erforder-
liche hohe Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird zwar abstrakt anerkannt, aber auf
einen fehlerhaften Gefahrenbegriff bezogen.
Das Vorliegen einer Extremgefahr begründet der Verwaltungsgerichtshof damit,
dass sich der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan dort kaum eine Existenz-
grundlage werde schaffen können, sondern weitgehend schutzlos Hunger, Käl-
te und damit verbundenen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sei (UA S. 8).
Diese im Rahmen der Subsumtion herangezogenen Tatsachen lassen jedoch
nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger dem Tod oder schwersten Verlet-
zungen ausgeliefert würde, wie das den Anforderungen an eine Extremgefahr
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Denn
„Hunger“ führt nicht zwangsläufig zum Tod, „gesundheitliche Risiken“ führen
nicht notwendigerweise zu schwersten Gesundheitsschäden. Damit verfehlt das
Berufungsurteil den Begriff der Extremgefahr.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung zudem nicht die weitere
für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG er-
forderliche Voraussetzung zugrunde gelegt, dass sich die Gefahr alsbald nach
der Rückkehr des Klägers realisieren muss. Auf diese Voraussetzung geht das
Berufungsurteil überhaupt nicht ein. Die gewählten Formulierungen sprechen
vielmehr dafür, dass das Gericht eine Existenzsicherung von einiger Dauer für
erforderlich hält, um die hohe Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr abzuwen-
den (UA S. 7: „nicht gelungen, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie
zu sichern“ - UA S. 8: „wird sich der Kläger dort kaum eine Existenzgrundlage
schaffen können“).
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Das Berufungsurteil geht auch von einem fehlerhaften Wahrscheinlichkeits-
maßstab aus. Zwar sieht es den Kläger „mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit“ Lebensverhältnissen ausgesetzt, die eine Extremgefahr begrün-
den sollen (UA S. 5). Der Verwaltungsgerichtshof bezieht seine Wahrschein-
lichkeitsbetrachtung aber auf einen fehlerhaften Gefahrbegriff, und zwar in
sachlicher wie in zeitlicher Dimension. Denn er verkennt - wie bereits darge-
legt - den Begriff der Extremgefahr und das Erfordernis der alsbaldigen Reali-
sierung der Gefahr. Damit ist der Maßstab für die Wahrscheinlichkeitsbetrach-
tung selbst fehlerhaft.
4. Bei seiner erneuten Befassung mit der Sache ist der Verwaltungsgerichtshof
gehalten, die vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten rechtlichen
Maßstäbe zu beachten und seiner Überzeugungsbildung zugrunde zu legen.
Dabei wird er sich auch mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Ober-
verwaltungsgerichte auseinanderzusetzen haben (vgl. etwa Urteil des VGH
München vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 - juris, das sich seinerseits
allerdings auch nicht mit der gegenteiligen Rechtsprechung des Berufungsge-
richts auseinandersetzt; vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 29. Juni 2010
a.a.O. Rn. 22).
Sollte es für die Entscheidung weiterhin entscheidungserheblich auf die Mög-
lichkeiten des Klägers ankommen, sich Nahrungsmittel zu beschaffen, wird der
Verwaltungsgerichtshof der Frage nachzugehen haben, ob sich die allgemeine
Versorgung der afghanischen Bevölkerung mit Lebensmitteln gegenüber dem
Jahr 2008 - wie prognostiziert (UA S. 7) - verbessert hat und der Kläger hiervon
profitieren kann. Weiter wird er Feststellungen zu den Möglichkeiten für einen
jungen gesunden männlichen Rückkehrer ohne abgeschlossene Berufsausbil-
dung wie den Kläger zu treffen haben, durch Gelegenheitsarbeiten oder durch
andere Tätigkeiten ein bescheidenes Einkommen zu erzielen. In diesem Zu-
sammenhang wäre dann auch zu untersuchen, ob der Kläger, der nach den
Feststellungen des Gerichts in Pakistan als Schweißer gearbeitet hat (UA S. 7)
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und sich und offenbar auch seine Familie immerhin von 1985 bis zu seiner Aus-
reise im Jahr 1992 ernähren konnte, nicht einer vergleichbaren Arbeit in Afgha-
nistan nachgehen kann.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Beck
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 71
AufenthG
§ 60 Abs. 2 bis 7
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 15, 18
VwVfG
§ 51
Stichworte:
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich
begründeter Abschiebungsschutz; nationaler Abschiebungsschutz; Anwachsen
im gerichtlichen Verfahren; Afghanistan; allgemeine Gefahren; extreme Gefahr;
verfassungskonforme Auslegung; Versorgungslage; Wiederaufgreifen; Folge-
verfahren; Sperrwirkung.
Leitsatz:
Der Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG bezüglich eines bisher noch nicht geprüften Staates stellt einen Neu-
antrag dar, der nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Wiederauf-
greifen nach § 51 VwVfG abhängt (im Anschluss an Urteil vom 4. Dezember
2001 - BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <269>).
Urteil des 10. Senats vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 23.10
I. VG Giessen vom 13.02.2008 - Az.: VG 2 E 520/07.A -
II. VGH Kassel vom 11.02.2010 - Az.: VGH 8 A 774/08.A -