Urteil des BVerwG vom 08.09.2011

Afghanistan, Verfassungskonforme Auslegung, Wahrscheinlichkeit, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 21.10
VGH A 11 S 480/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juni 2009
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender
Gefahren.
Der 1979 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur
Volksgruppe der Paschtunen und stammt aus der Provinz Paktia. Er reiste im
September 2003 nach Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylver-
fahren und ein Asylfolgeverfahren. Im November 2007 stellte er einen weiteren
Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 13. März 2008 lehnte das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die Durchführung eines weiteren Asyl-
1
2
- 3 -
verfahrens und eine Abänderung seiner Feststellung zum Nichtvorliegen von
Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG 1990 ab. Das Ver-
waltungsgericht hat das Bundesamt im August 2008 zu der Feststellung ver-
pflichtet, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7
AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage abge-
wiesen.
Hiergegen hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof
hat die Berufung im Juni 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im We-
sentlichen ausgeführt: Das grundsätzlich vorrangige - europarechtlich begrün-
dete - Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15
Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG sei vorliegend nicht zu prüfen. Zwar sei im
Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes bereits in Kraft
gewesen und der Kläger habe die Feststellung von Abschiebungsverboten
„nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG“ beantragt. Das Verwaltungsgericht habe
über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG aber - rechtsirrtümlich - nicht entschieden. Da es keine Anhaltspunkte
dafür gebe, dass das Verwaltungsgericht bewusst nur über einen Teil des
Streitgegenstandes entscheiden wollte, liege kein Teilurteil vor. Das Urteil sei
vielmehr im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fehlerhaft. Es verstoße
gegen § 88 VwGO, weil es über das europarechtliche Abschiebungsverbot
rechtsirrtümlich nicht vorrangig entschieden habe. Der Kläger habe jedoch kei-
nen Zulassungsantrag gestellt und der Antrag des Bundesamts auf Zulassung
der Berufung sei auf den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils, also
das - nationale - Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG be-
grenzt gewesen; nur insoweit sei die Berufung zugelassen worden. Wegen der
Dispositionsbefugnis der Beteiligten sei der Streitgegenstand des Berufungsver-
fahrens damit hierauf beschränkt. Mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage
durch das Verwaltungsgericht im Übrigen sei die Rechtshängigkeit des unbe-
schieden gebliebenen europarechtlich begründeten Abschiebungsverbots des
§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entfallen.
3
- 4 -
Dem Kläger sei in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1
und 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Er gehöre zu der Gruppe
der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen Staatsangehörigen,
die bei einer Abschiebung nach Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch
Familie oder Bekannte seien und dort weder über Grundbesitz noch über nen-
nenswerte Ersparnisse verfügten. Angehörige dieser Gruppe hätten kaum Aus-
sicht, eine Arbeit zu finden und damit ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Unter diesen Umständen würden dem Kläger ausschließlich Tee und Brot als
Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Angesichts dieser Lebensbedingungen in
Afghanistan, insbesondere der derzeit vorherrschenden katastrophalen Versor-
gungslage, aber auch der medizinischen Versorgung und der Sicherheitslage,
bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zwangsläufig in einen
fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen
geraten würde. Insbesondere die durch die Mangelernährung erhöhte Infektan-
fälligkeit werde in Verbindung mit dem ebenfalls ernährungsbedingten Eisen-
mangel zu schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane
führen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beanstandet die Be-
klagte vor allem, dass sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger
befürchteten allgemeinen Gefahren auf zu schmaler Tatsachengrundlage über
die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinweggesetzt habe.
II
Die Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Be-
teiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141
Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil ver-
letzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der
Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache
nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsge-
richtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
4
5
6
- 5 -
Anders als in den Parallelverfahren, über die der Senat heute entscheiden hat
(Az.: BVerwG 10 C 14.10, BVerwG 10 C 15.10, BVerwG 10 C 16.10, BVerwG
10 C 18.10 und BVerwG 10 C 20.10), ist nicht Gegenstand des Revisionsver-
fahrens das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Gewährung subsidiären
unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes. Es handelt sich hier nicht um einen
Übergangsfall, in dem die in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG aufgeführten
Abschiebungsverbote erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung auf-
enthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I 2007,
1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 Gegenstand des ge-
richtlichen Verfahrens geworden sind. Vielmehr ist der unionsrechtliche Ab-
schiebungsschutz bereits Gegenstand des erst im November 2007 eingeleite-
ten Verwaltungsverfahrens und des nachfolgenden Klageverfahrens gewesen;
über ihn ist aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vom Ver-
waltungsgericht rechtskräftig (negativ) entschieden worden. Gegenstand des
Revisionsverfahrens ist mithin allein das Verpflichtungsbegehren des Klägers
auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und
7 Satz 1 und 3 AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungs-
verbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3
AufenthG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Folgeantrag des Klä-
gers hinsichtlich der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, über den das Verwal-
tungsgericht ebenfalls rechtskräftig (negativ) entschieden hat. Eine Abschie-
bungsandrohung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn das Bundesamt
hat hierzu in seinem angefochtenen Bescheid keine Entscheidung getroffen.
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es angenommen hat, dass das
Verwaltungsgericht den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nicht geprüft hat
(1.). Es verletzt ferner Bundesrecht, weil es beim nationalen Abschiebungs-
schutz den Anforderungen an die verfassungskonforme Auslegung und Anwen-
dung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG im Falle allgemeiner Gefahren
nicht hinreichend Rechnung getragen hat (2.). In diesen beiden Punkten stellt
sich das Berufungsurteil allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144
Abs. 4 VwGO). Schließlich verletzt es - auch im Ergebnis - Bundesrecht, weil
seine Feststellungen zur Gefahrenprognose bei verfassungskonformer Anwen-
7
8
- 6 -
dung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG einer revisionsrechtlichen Prüfung
nicht standhalten (3.).
1. Das Berufungsgericht hätte aus den von ihm angeführten Gründen nicht un-
geprüft lassen dürfen, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung
eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots erfüllt. Dieser unions-
rechtliche Abschiebungsschutz ist hier bereits Gegenstand des Verwaltungsver-
fahrens gewesen und war mit der Klage auch Gegenstand des Verfahrens vor
dem Verwaltungsgericht geworden. Er scheidet allerdings dann aus dem ge-
richtlichen Verfahren aus, wenn das Verwaltungsgericht darüber ausdrücklich in
der Sache entschieden hat und der unterlegene Beteiligte hiergegen kein
Rechtsmittel eingelegt hat. Denn dann ist dieser Streitgegenstand durch eine
rechtskräftige Entscheidung abgeschichtet worden (vgl. auch hierzu Urteil des
Senats vom heutigen Tag - BVerwG 10 C 14.10).
Im Entscheidungsfall hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts eine Sachentscheidung zum unionsrechtlichen Abschie-
bungsschutz getroffen. Das Bundesamt hatte seine ablehnende Entscheidung
zum subsidiären Abschiebungsschutz ausdrücklich auch auf Art. 15 der Qualifi-
kationsrichtlinie gestützt. Das Verwaltungsgericht, das ebenso wie das Bundes-
amt mehrere Monate nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes
entschieden hat, hat den Bescheid des Bundesamts - vom nationalen Abschie-
bungsschutz abgesehen - bestätigt und damit in seine Teilabweisung der Klage
für den Kläger erkennbar auch den einheitlichen Streitgegenstand des unions-
rechtlichen Abschiebungsschutzes einbezogen. Diese Entscheidung hat der
Kläger unangefochten gelassen.
Im Ergebnis kann demnach nicht beanstandet werden, dass das Berufungsge-
richt keine Entscheidung zum unionsrechtlichen Abschiebungsschutz getroffen
hat.
2. Das Berufungsurteil verletzt auch hinsichtlich des nationalen Abschiebungs-
schutzes Bundesrecht. Bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich
nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes um einen einheitli-
9
10
11
12
- 7 -
chen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren An-
spruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 einschließlich Abs. 7 Satz 1 und
3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung). Eine Abschichtung einzelner
nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist da-
her ungeachtet des materiellen Nachrangs des Abschiebungsverbots in verfas-
sungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht mög-
lich. Soweit der Senat im Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 -
(BVerwGE 137, 226 Rn. 6) davon ausgegangen ist, dass im dortigen Verfahren
nur (noch) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und nicht (mehr) § 60 Abs. 5 AufenthG
Gegenstand des Verfahrens war, handelt es sich um eine vor Inkrafttreten des
Richtlinienumsetzungsgesetzes erklärte Rücknahme, die nach der früher maß-
geblichen Staffelung der Streitgegenstände des nationalen Abschiebungsschut-
zes (vgl. zur früheren Rechtslage Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C
19.96 - BVerwGE 104, 260) noch zulässig und wirksam war.
Das Berufungsgericht ist an der Feststellung eines Abschiebungsschutzes in
verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ent-
gegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht schon deshalb gehindert,
weil der Schutzsuchende auch bei Vorliegen einer Extremgefahr auf die An-
fechtung einer Abschiebungsandrohung bzw. der darin enthaltenen Zielstaats-
bezeichnung beschränkt wäre. Bei Gewährung von Abschiebungsschutz in ver-
fassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ersetzt
die gerichtliche Schutzgewähr nicht im Einzelfall eine Anordnung nach § 60a
Abs. 1 AufenthG; die gerichtliche Prüfung bleibt im System der positiven Fest-
stellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots (s.a. § 59 Abs. 3 Satz 3
AufenthG). Über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3
AufenthG hat - wie bei anderen aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsverboten
auch - die Ausländerbehörde zu entscheiden.
Die Begründung des Berufungsurteils ist aber insoweit mit Bundesrecht nicht
vereinbar, als es dem Kläger Abschiebungsschutz nach nationalem Recht in
verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu-
gesprochen hat, ohne das Vorliegen des unionsrechtlich begründeten Abschie-
bungsschutzes (Abschiebungsverbote u.a. nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG)
13
14
- 8 -
rechtsfehlerfrei zu prüfen und auszuschließen. Damit hat es sowohl den Vor-
rang des unionsrechtlichen gegenüber dem nationalen Abschiebungsschutz
(vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11) als auch die in der Rechtspre-
chung des Senats entwickelten Voraussetzungen für die verfassungskonforme
Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in Fällen einer allgemeinen
Gefahr verfehlt.
Mit seinem Hinweis insbesondere auf die unzureichende Versorgungslage in
Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und familiäre Unterstüt-
zung bestehe, macht der Kläger allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der
Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschie-
bungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtferti-
gen können. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungs-
konformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden
ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Eine Schutzlücke be-
steht für den Kläger nicht, falls ihm unionsrechtlicher Abschiebungsschutz zu-
steht. Das Berufungsgericht hätte sich daher auch aus diesem Grund mit der
Frage des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes befassen und diesen - und
sei es unter Hinweis auf eine bestands- oder rechtskräftige negative Entschei-
dung über dessen Vorliegen - prüfen müssen, ehe es sich mittels verfassungs-
konformer Auslegung über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG
hinwegsetzt (vgl. auch hierzu Urteil des Senats vom heutigen Tag - BVerwG
10 C 14.10).
Auch dieser Begründungsmangel wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht aus,
weil der unionsrechtliche Abschiebungsschutz, wie ausgeführt, bereits durch
das insoweit rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts (negativ)
abgeschichtet war.
3. Schließlich ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das
Berufungsgericht auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil seine
Feststellungen zum Vorliegen einer extremen Gefahr im Falle einer Rückkehr
des Klägers nach Afghanistan einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhal-
ten. Das Berufungsgericht wird sich daher mit dem Begehren auf Gewährung
15
16
17
- 9 -
nationalen Abschiebungsschutzes nochmals befassen müssen. Das Beru-
fungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass eine unmittelbare Anwendung
des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheidet, weil der Kläger keine individuel-
len, nur ihm drohenden Gefahren, sondern allgemeine Gefahren geltend macht.
Es ist aber bei der verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift hinter den
maßgeblichen rechtlichen Anforderungen zurückgeblieben. So ist es zwar zu-
treffend von den rechtlichen Maßstäben ausgegangen, die der Senat zum Vor-
liegen einer extremen Gefahrenlage entwickelt hat. Es ist in diesem Zusam-
menhang aber den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung
nicht gerecht geworden und hat seine Entscheidung auf eine zu schmale Tat-
sachengrundlage gestützt.
Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwar-
ten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen
und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungs-
schutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund die-
ser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage
ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung
nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschie-
bungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab
und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die
drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von
einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für
den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise
ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Ver-
gleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten
Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher
Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Gren-
18
19
- 10 -
ze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzu-
mutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in
der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann
ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehen-
den Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wür-
de“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr reali-
sieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder
schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung,
eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise
auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldi-
gen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. Urteil vom 29. Juni
2010 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich auf diesen hohen Wahrscheinlich-
keitsmaßstab bezogen und in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des
Senats zitiert. Es spricht davon, dass der Kläger in Afghanistan mangels jegli-
cher Lebensgrundlage unausweichlich dem baldigen sicheren Hungertod aus-
geliefert wäre (UA S. 12). In einer Gesamtgefahrenschau müsse deshalb in sei-
nem Falle eine extreme Gefahrenlage bejaht werden (UA S. 23). Diese rechtli-
che Schlussfolgerung ist durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und
deren Würdigung jedoch nicht gedeckt. Soweit das Berufungsgericht hierfür an
der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Mai 2008 an-
knüpft, verweist der Senat auf seine dieses Urteil aufhebende Entscheidung
vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - (a.a.O.). Indes tragen auch die wei-
tergehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das eine wei-
tere Verschärfung der allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan konsta-
tiert und dies unter anderem mit der inzwischen landesweit schwierigen Sicher-
heitslage begründet (UA S. 22 f.), die von ihm vorgenommene Gesamtent-
scheidung nicht.
Dies zeigt sich insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festge-
stellte drohende Mangelernährung und die damit verbundenen gesundheitlichen
Risiken. Das Berufungsgericht geht zwar von einer - gegenüber den vom Ober-
verwaltungsgericht Koblenz beschriebenen Gegebenheiten - weiteren Zuspit-
20
21
- 11 -
zung der Versorgungslage in Afghanistan aus, bedingt vor allem durch die wei-
ter verschlechterte Sicherheitslage. Das Gericht belegt dies mit der Feststel-
lung, nur noch 37 % der afghanischen Bevölkerung gebe an, sich notwendige
Lebensmittel leisten zu können. Jedenfalls für die Mehrheit der auf dem Land
lebenden Afghanen gebe es keine Ernährungssicherheit. Die Hälfte aller Kinder
bis zum Alter von fünf Jahren gelte als chronisch unterernährt (jeweils UA
S. 20 f.). Diese Feststellungen tragen indes nicht den Schluss des Berufungs-
gerichts, dass in Afghanistan eine derart extreme Gefahr besteht, dass das Le-
ben jedes alleinstehenden jüngeren arbeitsfähigen Mannes - und damit das des
Klägers - aufgrund der mangelhaften Versorgungslage akut gefährdet ist. Dies
zeigt, dass sich das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser zentralen Frage
auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt und den erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat.
Entsprechendes gilt für die durch Mangelernährung ausgelösten gesundheitli-
chen Risiken. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger würde bei
einer Ernährung ausschließlich von Tee und Brot alsbald und unausweichlich in
einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen
Folgen geraten (UA S. 12), ist nicht durch hinreichend detaillierte Tatsachen
belegt. Dies gilt für die Wahrscheinlichkeit des vom Berufungsgericht befürchte-
ten Krankheitsverlaufs im Allgemeinen, aber auch für die zeitliche Perspektive
der lebensbedrohlichen Folgen und die Unausweichlichkeit des prognostizierten
Geschehensablaufs.
Bei der Gesamtprognose ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich das
Berufungsgericht davon überzeugt hat, dass sich die jeweils hohe Eintrittswahr-
scheinlichkeit bei den Teilkomplexen zu einer entsprechend hohen Eintritts-
wahrscheinlichkeit insgesamt zusammenfügt. Dies hat der Senat bereits bei der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz beanstandet. Das Beru-
fungsgericht hat ebenfalls im Wesentlichen einzelne Risiken festgestellt und
bewertet, sie aber nicht im Rahmen einer umfassenden Gesamtgefahrenpro-
gnose gewürdigt (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B
77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 31). Dies zeigt sich etwa daran,
dass der Zusammenhang zwischen Versorgungslage und Sicherheitslage nicht
22
23
- 12 -
hinreichend deutlich wird. Beide Teilkomplexe stehen weitgehend unvermittelt
nebeneinander.
4. Bei seiner erneuten Befassung mit der Sache ist das Berufungsgericht gehal-
ten, sich auch mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungs-
gerichte auseinanderzusetzen (vgl. etwa Urteil des VGH München vom
3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - juris, das sich seinerseits allerdings auch
nicht mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts auseinandersetzt; vgl. da-
zu auch Urteil des Senats vom 29. Juni 2010 a.a.O. Rn. 22). Sollte es für die
Entscheidung weiterhin entscheidungserheblich auf das Vorhandensein einer
familiären Unterstützung ankommen, wird das Berufungsgericht ferner auch
den familiären Verhältnissen des Klägers in Afghanistan nochmals nachzuge-
hen haben. Näher klärungsbedürftig ist insbesondere die Frage, ob dem Kläger
eine Rückkehr in sein Heimatdorf in der Provinz Paktia tatsächlich nicht zuge-
mutet werden kann (vgl. S. 10 f. des Berufungsurteils).
Prof. Dr. Berlit
Richter
Beck
Prof. Dr. Kraft
Fricke
24