Urteil des BVerwG vom 12.02.2008

Ermessen, Kostenverteilung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 21.07
OVG 9 A 558/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2006 und das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Januar 2006
sind unwirksam.
Die Beklagte und die Kläger tragen die Kosten des Ver-
fahrens in allen Rechtszügen je zur Hälfte.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die
Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens nach dem in
§ 155 Abs. 1 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken der Beklagten und den Klä-
gern jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, weil der Ausgang des Rechtsstreits ohne
die Erledigung offen war. Denn wenn die Beklagte die Kläger nicht wegen der
von ihnen gestellten Einbürgerungsanträge klaglos gestellt hätte, wäre der Er-
folg ihrer Klage von der Beantwortung der in den Verfahren BVerwG 10 C
23.07, 10 C 31.07 und 10 C 33.07 mit Vorlagebeschluss des Senats vom
7. Februar 2008 (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2008
gestellten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften abhängig und damit offen gewesen.
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Eine andere Kostenverteilung erscheint dem Senat hier auch nicht wegen der
Klaglosstellung der Kläger durch die Beklagte geboten. Denn die Beklagte hat
den Widerrufsbescheid wegen der inzwischen von den Klägern gestellten Ein-
bürgerungsanträge aufgehoben und damit auf eine von den Klägern herbeige-
führte Änderung der Sachlage reagiert, ohne sich damit aus eigenem Ent-
schluss in die Rolle des Unterlegenen zu begeben.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Kraft
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