Urteil des BVerwG vom 05.06.2014

Systematische Auslegung, Behinderung, Krankheit, Integration

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 2.14
OVG 19 A 363/10
Verkündet
am 5. Juni 2014
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die 1939 geborene Klägerin, eine iranische Staatsangehörige, begehrt ihre
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die Klägerin reiste 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde 1995
als Asylberechtigte anerkannt. Im gleichen Jahr erhielt sie eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt.
Ihren ersten Einbürgerungsantrag vom Oktober 2000 lehnte die Beklagte im
Mai 2003 mangels ausreichender Deutschkenntnisse der Klägerin ab.
Im Mai 2008 beantragte die Klägerin erneut ihre Einbürgerung. Laut Bescheid
des Versorgungsamtes Dortmund vom 22. Oktober 2007 wurde bei ihr ein Grad
der Behinderung von 70 und die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzun-
gen für das Merkzeichen „G“ festgestellt. Eine amtsärztliche Untersuchung führ-
te zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen und des
Alters nicht in der Lage ist, eine schulische Einrichtung zu besuchen.
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Mit Bescheid vom 21. April 2009 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag
ab, da die Klägerin keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachge-
wiesen habe. Von diesem Erfordernis könne nicht nach § 10 Abs. 6 StAG ab-
gesehen werden, weil sie seit ihrer Einreise ausreichend Gelegenheit gehabt
habe, die deutsche Sprache zu erlernen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine
Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Satz 1 StAG - soweit von ihnen nicht abzusehen sei - erfülle. Sie habe
seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitze
eine Niederlassungserlaubnis. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
SGB XII habe sie nicht zu vertreten. Von der Voraussetzung einer Aufgabe der
bisherigen Staatsangehörigkeit sei abzusehen, da der Iran faktisch keine Ent-
lassungen vornehme. Es sei unschädlich, dass die Klägerin nicht über ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, da nach § 10 Abs. 6 StAG
von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen
sei. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Klägerin aufgrund ihrer
körperlichen Erkrankungen die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
i.V.m. Abs. 4 Satz 1 StAG nicht (mehr) erfüllen könne. Ohne Belang sei, ob sie
sich die entsprechenden Kenntnisse früher hätte aneignen können. Nach § 10
Abs. 6 StAG komme es nur darauf an, ob die Hinderungsgründe im Zeitpunkt
der Einbürgerung vorlägen. Für diese Auffassung spreche bereits der im Prä-
sens formulierte Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG. Aus den Materialien ergebe
sich nichts für die Auffassung der Beklagten, dass frühere Versäumnisse des
Ausländers beim Spracherwerb zu berücksichtigen seien. Dagegen spreche die
Systematik des Gesetzes, das bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und nicht in
§ 10 Abs. 6 StAG auf ein Vertretenmüssen des Ausländers abstelle. Schließlich
widerspreche diese Auffassung auch nicht dem Sinn und Zweck der Einbürge-
rung. Denn der Gesetzgeber habe mit der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6
StAG zu erkennen gegeben, dass er bei krankheits- oder altersbedingter Unfä-
higkeit zum Spracherwerb Teilintegrationsleistungen ausreichen lasse.
Mit der Revision rügt die Beklagte, das Berufungsgericht habe die Ausnahme-
regelung des § 10 Abs. 6 StAG unzutreffend ausgelegt. Die nunmehr bei der
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Klägerin vorliegenden krankheits- und altersbedingten Einschränkungen seien
nicht der Grund dafür, dass sie die Sprachanforderungen nicht erfülle, sondern
ihre diesbezüglichen Versäumnisse in der Vergangenheit. Diese vom Wortlaut
gedeckte Betrachtungsweise werde durch die Entstehungsgeschichte gestützt.
Denn die Änderung im Jahr 2007 gehe auf eine Anregung der Innenminister-
konferenz zurück, deren Überlegungen zur sprachlichen Integration und Ver-
schärfung der Sprachanforderungen bei der Auslegung der Vorschrift zu be-
rücksichtigen seien. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts spreche die
systematische Auslegung nicht gegen die Auffassung der Beklagten, da die
Aufnahme eines „Vertretenmüssens“ in den Gesetzestext bei den Ausnahme-
tatbeständen der Krankheit, Behinderung oder des Alters keinen Sinn gemacht
hätte. Folge man der Auffassung des Berufungsgerichts, könne die Einbürge-
rung ohne aktive Bemühungen des Ausländers um Spracherwerb durch bloße
„Ersitzung“ herbeigeführt werden.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt die Entscheidung des
Berufungsgerichts.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht
hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass
die Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG einen Anspruch auf die beantragte
Einbürgerung hat. Gemäß § 10 Abs. 6 StAG ist wegen ihrer Erkrankungen von
den Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG ab-
zusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin die danach geforder-
ten Kenntnisse in der Vergangenheit hätte erwerben können.
1. Maßgeblich für die Prüfung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage
primär verfolgten Einbürgerungsanspruchs ist die gegenwärtige Rechtslage
(Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 <270>
= Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 1 S. 1 <2>) und damit § 10 StAG in der aktuellen
Fassung des Art. 5 Nr. 7 Buchst. c des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom
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19. August 2007 (BGBl I S. 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni
2012, BGBl I S. 1224). Die Übergangsvorschrift des § 40c StAG ist vorliegend
ohne Bedeutung, da die Klägerin den Einbürgerungsantrag am 8. Mai 2008 und
damit nach dem maßgeblichen Stichtag (30. März 2007) gestellt hat.
2. Zwischen den Beteiligten steht allein im Streit, ob zugunsten der Klägerin, die
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht über ausreichende
Sprachkenntnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG verfügt,
die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 StAG eingreift. Nach dieser Vorschrift
wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abge-
sehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seeli-
schen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es für das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG nur auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag - bzw. in einem
Gerichtsverfahren bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tat-
sacheninstanz - ankommt. Die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz, die Klä-
gerin werde die ihr fehlenden Sprachkompetenzen krankheitsbedingt nicht
(mehr) erlangen können (BA S. 14), wird auch von der Revision nicht infrage
gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass bei der Klägerin nicht die nunmehr
vorliegenden krankheitsbedingten Einschränkungen der Grund dafür seien,
dass diese die Sprachanforderungen nicht erfüllen könne, sondern ihre diesbe-
züglichen Versäumnisse in der Vergangenheit. Dieser monokausalen Betrach-
tungsweise, die den Blick über die gegenwärtigen Verhältnisse hinaus auf die
Frage der früheren Befähigung und etwaiger Bemühungen des Ausländers zum
Spracherwerb richten und ihm zurechenbare Versäumnisse in der Vergangen-
heit auf Dauer einbürgerungshindernd entgegenhalten will, folgt der Senat nicht
(ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 A 293/13 - juris; VG
Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2011 - 11 K 839/11 - InfAuslR 2012, 135
<136 f.>; Berlit, in: GK-StAR, Bd. I, Stand: Juli 2012, § 10 StAG Rn. 406; Geyer,
in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 10 StAG Rn. 23).
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2.1 Gegen diesen Ansatz sprechen bereits rechtssystematische Überlegungen
und der strukturelle Zusammenhang, in dem die Vorschrift des § 10 Abs. 6
StAG steht. Sie enthält in Gestalt eines obligatorischen Absehensgrundes eine
Ausnahmeregelung von den in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG enthaltenen
Einbürgerungsvoraussetzungen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen so-
wohl eines Anspruchs als auch einer Ausnahmeregelung, nach der zwingend
von einer einzelnen Anspruchsvoraussetzung abzusehen ist, kommt es grund-
sätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen
Entscheidung über den Antrag an, wenn das materielle Recht keine abwei-
chende Regelung enthält. Für einen von diesem Grundsatz abweichenden Re-
gelungswillen des Gesetzgebers gibt auch der im Präsens gehaltene Wortlaut
des § 10 Abs. 6 StAG keinerlei Anhalt.
2.2 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die systema-
tische Auslegung mit Blick auf die übrigen in § 10 StAG geregelten Einbürge-
rungsvoraussetzungen seine Auffassung stützt. Denn die Einbürgerungsvo-
raussetzung der selbständigen Lebensunterhaltssicherung in § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StAG stellt mit dem immanenten Ausnahmetatbestand, dass der Auslän-
der die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat, auch auf sein in der Vergangen-
heit liegendes Verhalten ab (vgl. dazu Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG
5 C 22.08 - BVerwGE 133, 153 = Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 5, jeweils
Rn. 19 ff.). Wenn der Gesetzgeber eine retrospektive Betrachtung auch in § 10
Abs. 6 StAG hätte eröffnen wollen, hätte eine entsprechende Formulierung na-
he gelegen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Aufnahme
eines „Vertretenmüssens“ in § 10 Abs. 6 StAG bei den Ausnahmetatbeständen
der Krankheit, Behinderung oder des Alters keinen Sinn gemacht hätte, da die-
se Hinderungsgründe dem Ausländer in kaum einem Fall zurechenbar seien.
Mit diesem Einwand übersieht die Revision, dass der Gesetzgeber ein „Vertre-
tenmüssen“ nicht auf den Eintritt von Krankheit, Behinderung oder Alter hätte
beziehen müssen, sondern ein solches subjektives Tatbestandsmerkmal an das
Unterlassen hinreichender Bemühungen des Ausländers um den Spracherwerb
in der Vergangenheit hätte knüpfen können.
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2.3 Aus den Gesetzesmaterialien und dem daraus ersichtlichen Normzweck der
im Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 getroffenen staatsangehörigkeitsrechtli-
chen Regelungen, die die Sprachanforderungen bei der Einbürgerung betreffen,
ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Auffassung der Revision. Mit dem ge-
nannten Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber die ausreichenden Kenntnisse
der deutschen Sprache, deren Nichtvorliegen bislang einen Ausschlussgrund
nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. darstellte, systematisch den Einbürgerungsvo-
raussetzungen des § 10 StAG zugeordnet (BTDrucks 16/5065 S. 228). Des
Weiteren wurde auf Anregung der Innenministerkonferenz vom 5. Mai 2006 mit
der Legaldefinition in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG der Maßstab für die Sprachan-
forderungen im Gesetz geregelt, um eine bundeseinheitliche Auslegung dieses
Begriffes zu garantieren (BTDrucks 16/5065 S. 229). Schließlich hat der Ge-
setzgeber in § 10 Abs. 6 StAG eine Ausnahmeregelung geschaffen, die im Ge-
setzentwurf der Bundesregierung folgendermaßen begründet worden ist
(BTDrucks 16/5065 S. 229):
„Der neue Absatz 6 enthält Ausnahmeregelungen im Hin-
blick auf die Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensver-
hältnisse in Deutschland zugunsten von kranken, behin-
derten Personen und Personen, die diese Anforderungen
aufgrund ihres Alters nicht mehr erfüllen können.“
Weder aus dieser Einzelbegründung noch aus der Gesamtschau der Regelun-
gen des Richtlinienumsetzungsgesetzes zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen
Sprachanforderungen sowie den programmatischen Aussagen des darin in Be-
zug genommenen Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 5. Mai 2006
lassen sich belastbare Anhaltspunkte für die Ansicht der Revision gewinnen.
Vielmehr spricht die wiedergegebene Detailbegründung zu § 10 Abs. 6 StAG
mit der Wendung „… nicht mehr erfüllen können.“ eher gegen ihre Rechtsauf-
fassung. Der Wortlaut der Vorschrift selbst (BTDrucks 16/5065 S. 46
Nr. 7 Buchst. c>) ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens unverändert ge-
blieben; die gegenteilige Annahme der Revision mit dem Verweis auf die an-
gebliche Streichung des Wörtchens „mehr“ verwechselt die Ebenen von Norm-
text und amtlicher Begründung innerhalb des Gesetzentwurfs.
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Schließlich führt auch der Hinweis der Revision auf den Gesetzentwurf des
Bundesrates (BTDrucks 16/5107) nicht weiter. Die darin vorgesehene Flexibili-
sierung durch eine Ermessensregelung in § 10 Abs. 6 StAG, nach der von den
Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG hätte abgesehen
werden können, soweit der Ausländer sie aufgrund einer altersbedingten Beein-
trächtigung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung nicht erfüllen kann, ist von der Bundesregierung in ihrer Stellung-
nahme abgelehnt worden (BTDrucks 16/5107 S. 13 f.):
„Die Ermessensregelung in Absatz 6 lehnt die Bundesre-
gierung ab, da bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset-
zungen kein Raum mehr für ein Ermessen der Staatsan-
gehörigkeitsbehörde bleibt. Wenn der Einbürgerungsbe-
werber aufgrund seiner Behinderung oder seiner altersbe-
dingten Beeinträchtigung den Nachweis ausreichender
Sprachkenntnisse oder der staatsbürgerlichen Kenntnisse
nicht erbringen kann, muss zwingend von diesen Voraus-
setzungen abgesehen werden.“
Die explizite Entscheidung des Gesetzgebers für einen obligatorischen und
gegen einen fakultativen Absehensgrund spricht eher gegen denn für die Auf-
fassung der Revision. Denn wie bereits oben (unter 2.1) ausgeführt, kommt es
bei einer strikten Pflicht der Verwaltung, von einer Anspruchsvoraussetzung
abzusehen, grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen
oder gerichtlichen Entscheidung über den Antrag an.
2.4 Soweit die Revision versucht, in einer Gesamtbetrachtung aus dem Charak-
ter der von ihr als „Schlussstein der Integration“ apostrophierten Einbürgerung
und der gesetzlichen Entwicklung zu den Sprachanforderungen Rückschlüsse
bei der Auslegung des § 10 Abs. 6 StAG zu ziehen, vermag ihr der Senat darin
nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, dass die Einbürgerung einem Ausländer mit
der deutschen Staatsangehörigkeit den stärksten rechtlichen Status vermittelt
und der Gesetzgeber die Sprachanforderungen bei der Einbürgerung im Laufe
der Zeit kontinuierlich verschärft hat. Aus diesem Befund lassen sich jedoch mit
Blick auf die Frage, ob frühere Bemühungen um einen Spracherwerb für § 10
Abs. 6 StAG von Bedeutung sind, keine tragfähigen Schlussfolgerungen im
Sinne der Revision ziehen. Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift be-
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wusst eine Ausnahmeregelung zugunsten von Ausländern getroffen, die diese
verschärften Anforderungen aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbe-
dingt nicht mehr erfüllen können. Damit hat er für begrenzte Ausnahmekonstel-
lationen die gestiegenen Anforderungen an die Beherrschung der deutschen
Sprache kompensiert und eine Schwelle markiert, jenseits derer Bemühungen
um einen Spracherwerb aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht nicht zumut-
bar sind.
3. Die Klägerin erfüllt die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1
StAG, soweit nicht von ihnen zwingend abzusehen ist. Sie hat seit über acht
Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine Niederlas-
sungserlaubnis. Strafrechtlich ist sie nicht in Erscheinung getreten. Die Inan-
spruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII hat sie nach den Feststellun-
gen der Vorinstanz nicht zu vertreten. Des Weiteren ist gemäß § 12 Abs. 1
Satz 2 StAG von der Voraussetzung einer Aufgabe der bisherigen Staatsange-
hörigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) abzusehen, da die Islamische Republik Iran
nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts faktisch keine
Entlassungen vornimmt. Der Anspruchseinbürgerung der Klägerin steht der
fortgeltende Zustimmungsvorbehalt in Nr. II des Schlussprotokolls zum Nieder-
lassungsabkommen (NAK) zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiser-
reich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl 1930 II S. 1002, 1006; Bekanntma-
chung vom 15. August 1955, BGBl II S. 829) nicht entgegen (Urteile vom
27. September 1988 - BVerwG 1 C 41.87 - BVerwGE 80, 249 <252 ff.>
= Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 34 S. 10 <12 ff.> und vom 27. September 1988
- BVerwG 1 C 52.87 - BVerwGE 80, 233 <245, 246> = Buchholz 130 § 8
RuStAG Nr. 35 S. 16 <27, 28>). Schließlich kann sie nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts krankheitsbedingt auch die Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG nicht erfüllen, so dass auch von dieser Einbürge-
rungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Maidowski
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Staatsangehörigkeitsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
StAG
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7, Abs. 6
Stichworte:
Einbürgerung; deutsche Sprachkenntnisse; Ausnahme; Absehen; Alter; Krank-
heit; Spracherwerb; Bemühungen; Sprache; Versäumnis.
Leitsatz:
Gemäß § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 und 7 (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache)
schon dann abgesehen, wenn der Ausländer diese im Zeitpunkt der Entschei-
dung über den Einbürgerungsantrag wegen einer Behinderung oder krankheits-
oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Unerheblich ist, ob er die geforderten
Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können.
Urteil des 10. Senats vom 5. Juni 2014 - BVerwG 10 C 2.14
I. VG Gelsenkirchen vom 20.01.2010 - Az.: VG 17 K 2215/09 -
II. OVG Münster
vom 22.01.2013 - Az.: OVG 19 A 363/10 -