key> [2004] UKIAT 00101 Rn. 20; Supreme Court of Canada in der Sache Push-
panathan v. Canada [1999] INLR 36), ohne dass insoweit aber eine einheitliche
Staatenpraxis besteht. Folgt man der vom Senat hier entwickelten Auslegung, wä-
re an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1975 nicht
mehr festzuhalten, wonach die Ausschlussbestimmung des Art. 1 F Buchst. c GFK
nur Handlungen erfasst, die dem zwischenstaatlichen (internationalen) Frieden
und der zwischenstaatlichen Völkerverständigung zuwiderlaufen (vgl. Urteil vom
1. Juli 1975 a.a.O.).
Geht man von diesen Kriterien aus, so ergibt sich eine solche Verantwortlichkeit
des Klägers nicht schon aus der Tatsache, dass er von den Vereinten Nationen in
eine Liste von Personen aufgenommen wurde, gegen die Beschränkungen zur
Durchsetzung des Waffenembargos ergriffen werden sollen. Durch die Resolution
1596 (2005) vom 18. April 2005 hat der Sicherheitsrat in Ziffern 13 und 15 ein Ein-
reiseverbot und finanzielle Restriktionen gegen Personen beschlossen, die nach
Ziffer 18 Buchst. a der Resolution von einem dafür benannten Ausschuss benannt
und in einer zu aktualisierenden Liste erfasst werden. In diese Liste wurde der
Kläger am 1. November 2005 aufgenommen, wobei seine Erfassung mit seiner
39
40