Urteil des BVerwG vom 25.06.2008

Wiederaufnahme des Verfahrens, Hauptsache, Ermessen, Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 18.08 (bisher: 10 C 31.07)
OVG 9 A 234/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2006 und das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Dezember 2005,
soweit sie den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
betreffen, sind unwirksam.
Der Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2008 wird
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden
insoweit gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den - nach Aussetzung und Wiederaufnahme des Ver-
fahrens unter dem Geschäftszeichen BVerwG 10 C 18.08 fortgesetzten -
Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist
das Verfahren, soweit es noch anhängig war, in entsprechender Anwendung
des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen.
Zugleich ist insoweit die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen
festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2008 ist nach Erledigung der
Hauptsache aufzuheben.
Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens gegeneinander
aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der noch
1
2
- 3 -
anhängigen Klage von der Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften mit dem erwähnten Vorlagebeschluss gestellten Fragen
abhingen und die Einbürgerung des Klägers, die zur Erledigung des Rechts-
streits geführt hat, seiner Sphäre zuzurechnen ist.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
3