Urteil des BVerwG vom 05.07.2007

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 18.07
OVG 10 A 11085/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 2005
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 6. Dezember 2006
abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die
Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses über die Zulassung der
Revision hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann
Richter
Prof. Dr. Kraft
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