Urteil des BVerwG vom 05.01.2010

Ermessen, Anerkennung, Hauptsache, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 16.09
OVG A 1 B 521/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
26. August 2008 und Nr. 2 und 3 des Urteils des Verwal-
tungsgerichts Leipzig vom 2. Mai 2007 sind unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Re-
visionsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die An-
erkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge) vom 10. Juli 2003 abgelehnt. Im Verfahren vor dem Verwaltungs-
gericht nahm der Kläger seine Klage zurück, soweit sie auf die Anerkennung als
Asylberechtigter gerichtet war. Mit Urteil vom 2. Mai 2007 hat das Verwal-
tungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt (Nr. 1) und im Übrigen die Be-
klagte unter Aufhebung der Nr. 2 - 4 des Bundesamtsbescheids verpflichtet, für
den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen; die
Kosten hat es je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten auferlegt. Das Ober-
verwaltungsgericht hat die Berufung des Beteiligten zurückgewiesen. Während
des Revisionsverfahrens hat das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigen-
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schaft zuerkannt. Daraufhin haben der Kläger, die Beklagte und der Beteiligte
zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Verfahren ist damit, soweit es noch anhängig war, in der Hauptsache erle-
digt. Es ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125
Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind,
soweit sie nicht das zurückgenommene, auf Asylanerkennung gerichtete Be-
gehren betreffen, wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden An-
wendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des noch anhängigen
Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da
die Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat, entspricht es unter den Umständen
des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dass sie die Verfahrenskosten in
allen Instanzen trägt, soweit nicht bereits das Verwaltungsgericht gemäß § 155
Abs. 2 VwGO zulasten des Klägers entschieden hat. Die Kostenentscheidung in
Nr. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts konnte daher bestehen bleiben.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft
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