Urteil des BVerwG vom 04.09.2012

Politische Verfolgung, Straftat, Organisation, Drittstaat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 13.11
OVG 10 A 10416/11
Verkündet
am 4. September 2012
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit,
begehrt seine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung.
Er reiste im Mai 2006 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Zur Begrün-
dung seines Asylantrags gab er an, in der Türkei wegen Unterstützung der PKK
(„Kurdische Arbeiterpartei“) für 10 Jahre inhaftiert worden zu sein. Nach seiner
Entlassung im Jahr 1990 sei er in Syrien und dem Libanon als PKK-Kämpfer
ausgebildet worden und habe 1992/93 in der Türkei an Kampfhandlungen teil-
genommen. Später sei er bei der ERNK („Kurdische Befreiungsfront“) gewesen
und habe politische und logistische Aufgaben erledigt, d.h. finanzielle Dinge
geregelt und versucht, Dorfbewohner für die PKK zu gewinnen. Im Nordirak sei
er im Oktober 1999 als Guerilla bei einem Angriff von der türkischen Armee ver-
letzt worden und habe sich dann bis 2004 im Lager Kandil aufgehalten. Danach
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sei er für den KONGRA-GEL („Volkskongress Kurdistan“) im Nordirak als Kon-
taktmann zu anderen Organisationen eingesetzt worden. Bis 2006 habe er auf
einen Gewaltverzicht der PKK gehofft und sich auch entsprechend geäußert.
Nachdem sich diese Auffassung in der PKK nicht durchgesetzt habe, habe er
sich entschlossen, die Organisation zu verlassen. Aus Furcht, von der PKK als
Verräter getötet zu werden, habe er Kontakt mit seiner Familie aufgenommen.
Er sei dann über den Iran nach Deutschland gereist.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte den Asylan-
trag des Klägers mit Bescheid vom 25. Juni 2008 als offensichtlich unbegründet
ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und auch keine Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen, und drohte dem Kläger die Ab-
schiebung in die Türkei an. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG
offensichtlich unbegründet, da beim Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 AsylVfG vorlägen. Durch seine Mitgliedschaft in der PKK und die
langjährigen Guerillaaktivitäten für diese Organisation in der Türkei und im
Nordirak sei die Annahme gerechtfertigt, dass er vor seiner Aufnahme als
Flüchtling außerhalb Deutschlands eine schwere nichtpolitische Straftat began-
gen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet
und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Juni 2008 ver-
pflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen,
dass dieser die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfülle. Das Ober-
verwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat sei-
ne Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger als nachhaltiger PKK-Aktivist
und exponierter Gegner des türkischen Staates bei der Wiedereinreise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu erleiden habe. Sein
Begehren scheitere nicht an der Subsidiarität des internationalen Flüchtlings-
schutzes, denn als PKK-Aktivist habe er im Iran nicht Fuß fassen können.
Schließlich habe er keinen Ausschlussgrund verwirklicht. Schwere Straftaten
i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG seien vor allem terroristische, d.h. durch
Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnete Handlungen. Der Klä-
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ger sei in der Südosttürkei für die PKK aber ganz überwiegend nur propagan-
distisch tätig gewesen und habe im Nordirak Kontakte zu anderen Organisatio-
nen gehalten. Als Guerilla habe er allenfalls 1992 und 1993 gekämpft; bei mili-
tärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicher-
heitskräften hätten jedoch Gewaltakte gegenüber der Zivilbevölkerung nicht im
Vordergrund gestanden. Der von der PKK ausgeübte Druck auf die Dorfbevöl-
kerung liege weit unterhalb der Schwelle des Terrors. Die Beseitigung von nicht
genehmen oder abtrünnigen PKK-Leuten habe der Kläger weder selbst began-
gen noch zu verantworten. Zwar habe er von dem Mord an M.S., dessen
Todesurteil auf der vom Kläger besuchten „Kerker-Konferenz“ im August 1991
von den Anwesenden beschlossen worden sei, Kenntnis haben müssen. Aber
ihm könnten diese Gewaltakte nicht zugerechnet werden, da er als einfacher
Aktivist die Zusammenhänge und den Unrechtsgehalt der Taten nicht erkannt
habe. Jedenfalls habe er sie aufgrund der Rechtfertigungen von Öcalan und
seiner Führungsclique für „legitim“ halten dürfen. Äußerstenfalls habe er unter
einem derartigen Gruppendruck und in konkreter Gefahr für sein eigenes Leben
gestanden, dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als diese Morde zur
Kenntnis zu nehmen. Anschläge auf zivile Ziele in Istanbul und touristische Zen-
tren der Südwesttürkei seien erst erfolgt, als er sich bereits von der PKK losge-
sagt habe und auf der Flucht gewesen sei. Terroristische Aktivitäten mit interna-
tionaler Dimension i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG habe der Kläger nicht
unterstützt. Er sei in der Südosttürkei und dem Nordirak aktiv gewesen, habe
aber mit Aktivitäten der PKK in Europa, geschweige denn mit solchen terroristi-
scher Art, auch im Vorfeld nichts zu tun gehabt.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte, das Berufungsgericht habe die anderweiti-
ge Sicherheit des Klägers bzw. Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes nur unzu-
reichend geprüft. Für § 27 AsylVfG komme es - anders als beim Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - nicht auf die Möglichkeit der Rück-
kehr in den sicheren Drittstaat an. Zudem dränge es sich auf, diesbezüglich auf
die Lage des Klägers im Irak abzustellen. Das Berufungsurteil verletze ferner
§ 3 Abs. 2 AsylVfG, denn das Oberverwaltungsgericht befasse sich bei Prüfung
der Nr. 2 nur mit terroristischen Handlungen, die zudem durch Gewalt gegen-
über der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sein müssten. Die Erwägungen, mit
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denen das Berufungsgericht die persönliche Verantwortung des Klägers für das
Todesurteil gegen den abtrünnigen M.S. trotz seiner Teilnahme an der „Kerker-
Konferenz“ ausschließe, seien nicht tragfähig.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Ver-
letzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat
die Berufung der Beklagten mit einer Begründung zurückgewiesen, die Bundes-
recht verletzt. Denn es hat zum einen bei Prüfung des Asylanspruchs die an-
derweitige Sicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG nicht im Hinblick auf
den Irak untersucht (1.). Zum anderen halten die Erwägungen, mit denen es die
Verwirklichung von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG durch den
Kläger verneint hat, einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand (2.). Man-
gels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann
der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Der Rechtsstreit
ist daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen (3.).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das
Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufent-
haltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationa-
ler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I
S. 2258). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten,
vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn
es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007
- BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um
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eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht
nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeit-
punkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen
hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen.
1. Das Berufungsgericht ist, nachdem es für den Kläger als exponierten PKK-
Aktivisten bei der Wiedereinreise in die Türkei politische Verfolgung mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit prognostiziert hat, auf die anderweitige Sicherheit vor
Verfolgung nur unter dem Stichwort „Subsidiarität des internationalen Flücht-
lingsschutzes“ und nur hinsichtlich des Iran, nicht aber des Irak eingegangen
(UA S. 21). Damit hat es bei der Verpflichtung zur Asylanerkennung des Klä-
gers § 27 AsylVfG verletzt (1.1); mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung er-
weist sich seine Entscheidung aber im Ergebnis als zutreffend (1.2).
1.1 Nach § 27 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer, der bereits in einem sonsti-
gen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter
anerkannt. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm
keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger
als drei Monate aufgehalten, so wird gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift
vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt gemäß
Satz 2 nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in
einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinrei-
chender Sicherheit auszuschließen war.
Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift bei der Prüfung des Asylanspruchs
nicht in den Blick genommen, obwohl es davon ausgeht, dass der Kläger meh-
rere Jahre im Nordirak gelebt hat. Nach den tatrichterlichen Feststellungen
spricht alles dafür, dass er dort vor einer Verfolgung durch den türkischen Staat
sicher war und eine Lebensgrundlage nach Maßgabe der dort bestehenden
Verhältnisse gefunden hat (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C
285.86 - BVerwGE 78, 332 <344 ff.> zu § 2 AsylVfG 1982); eine Verfolgung
seitens des Irak hat der Kläger selbst nicht behauptet. Damit greift die widerleg-
bare gesetzliche Vermutung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ein.
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Daher hätte das Berufungsgericht der Frage nachgehen müssen, ob der Kläger
durch seine Abkehr von der PKK die im Nordirak bestehende Verfolgungssi-
cherheit verloren hat. Denn § 27 AsylVfG findet keine Anwendung und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen lebt wieder auf, wenn der in einem anderen
Land gewährte Schutz vor politischer Verfolgung durch Widerruf, praktischen
Entzug oder aus anderen Gründen entfällt; dies gilt auch dann, wenn sich der
Asylbewerber längere Zeit in dem Drittstaat aufgehalten hat. Einem Asylan-
spruch steht die anderweitige Verfolgungssicherheit allerdings dann entgegen,
wenn der Asylbewerber auf den Verfolgungsschutz freiwillig verzichtet, etwa
durch eine nicht erzwungene Ausreise aus dem Gebiet des ihm Schutz gewäh-
renden Staates (so bereits Urteil vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 -
BVerwGE 90, 127 <135> m.w.N. zu § 2 AsylVfG 1982). Der Wegfall des Schut-
zes oder das Entstehen neuer Verfolgungsgefährdung durch die Abkehr von
einer terroristischen Organisation - wie der PKK - steht einer freiwilligen Aufga-
be der anderweitigen Sicherheit aber nicht gleich. Das Berufungsgericht hätte
daher prüfen müssen, welche Konsequenzen der Kläger als abtrünniges PKK-
Mitglied im Irak zu befürchten hatte und ob seine Verfolgungssicherheit durch
ggf. erfolgende Nachstellungen der PKK entfallen ist. Da hierzu jegliche tatrich-
terlichen Feststellungen fehlen, ist die angefochtene Entscheidung hinsichtlich
der Asylanerkennung des Klägers schon aus diesem Grund aufzuheben.
1.2 Auch bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung hat das Berufungsgericht
die Regelung des § 27 AsylVfG nicht herangezogen. Das verletzt Bundesrecht
nicht, denn die Vorschrift betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Aner-
kennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG, nicht aber die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60
Abs. 1 AufenthG (Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE
122, 376 <386> m.w.N.). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Subsi-
diarität des internationalen Flüchtlingsschutzes, für die es auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Februar 2005 a.a.O.) zu-
rückgegriffen hat, erweisen sich jedoch mit den inzwischen zu beachtenden
unionsrechtlichen Vorgaben als nicht mehr vereinbar. Denn nach Ablauf der
Umsetzungsfristen für die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsange-
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hörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU
Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) - Qualifikationsrichtlinie - und die Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfah-
ren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft (ABl EU Nr. L 326 vom 13. Dezember 2005 S. 13; berichtigt ABl EU
Nr. L 236 vom 31. August 2006 S. 35) - Verfahrensrichtlinie - ist für ein mate-
riellrechtliches Verständnis der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum
mehr.
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG sieht einen materiellrechtlichen Aus-
schluss von der Flüchtlingsanerkennung aus Gründen der Subsidiarität nur in
Fällen des Schutzes oder Beistands einer Organisation oder Institution der Ver-
einten Nationen mit Ausnahme des UNHCR oder dann vor, wenn der Betroffe-
ne von den Behörden des Aufenthaltsstaates als Person anerkannt wird, wel-
che die Rechte und Pflichten eines Staatsangehörigen dieses Landes oder
gleichwertige Rechte und Pflichten hat. Die Möglichkeit anderweitig bestehen-
der Sicherheit vor Verfolgung greift die Qualifikationsrichtlinie im Übrigen nur
mit Blick auf den internen Schutz (Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG) auf, nicht
aber im Hinblick auf die Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat. Das
Unionsrecht verfolgt insoweit keinen materiellrechtlichen, sondern einen verfah-
rensrechtlichen Ansatz: Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie
2005/85/EG kann ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig betrachten,
wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Asylbewer-
bers gemäß Art. 26 RL 2005/85/EG betrachtet wird. Nach Art. 26 Satz 1
Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG kann ein Staat als erster Asylstaat eines
Asylbewerbers u.a. dann angesehen werden, wenn dem Asylbewerber in dem
betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz einschließlich der An-
wendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährt wird, vorausge-
setzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird. Nach diesem ver-
fahrensrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats sind die Mitgliedstaaten nicht
verpflichtet, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn ein Drittstaat dem
Antragsteller - auch ohne ihn als Flüchtling anzuerkennen - anderweitig ausrei-
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chenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen
Staat gewährleistet ist (vgl. auch den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie
2005/85/EG).
Der deutsche Gesetzgeber hat dieses verfahrensrechtliche Konzept des ersten
Asylstaats in § 29 Abs. 1 AsylVfG in der Weise umgesetzt, dass ein Asylantrag
- und damit auch ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 13
Abs. 1 und 2 AsylVfG) - unbeachtlich ist, wenn offensichtlich ist, dass der Aus-
länder bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war
und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor
politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist. In den Fällen des § 29 Abs. 1
AsylVfG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an,
in dem er vor Verfolgung sicher war (§ 35 AsylVfG). Das Asylverfahren ist ge-
mäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG allerdings fortzuführen, wenn die Rückführung
innerhalb von drei Monaten nicht möglich ist. Die Entscheidung des Bundesam-
tes über die Unbeachtlichkeit des Antrags wird unwirksam, wenn das Verwal-
tungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht; auch dann hat
das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen (§ 37 Abs. 1 AsylVfG). Das
Asylverfahrensgesetz knüpft somit an die Offensichtlichkeit, dass der Ausländer
in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die
Rückführung in diesen oder einen anderen sicheren Drittstaat möglich ist, aus-
schließlich die Unbeachtlichkeit des Asylantrags mit der verfahrensrechtlichen
Folge, dass eine Abschiebungsandrohung in einen sicheren Drittstaat ohne um-
fassende Sachprüfung des Asylbegehrens ergehen kann. Macht das Bundes-
amt davon keinen Gebrauch, sondern entscheidet es - wie hier - über das Asyl-
begehren in der Sache, bleibt für eine materiellrechtlich verstandene Subsidiari-
tät des Flüchtlingsschutzes mit Blick auf die o.g. unionsrechtlichen Vorgaben
kein Raum mehr. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 8. Februar 2005 a.a.O.) erweist sich insoweit als überholt.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen der in § 3
Abs. 2 AsylVfG enthaltenen Ausschlussgründe verwirklicht. Die dafür angeführ-
ten Erwägungen halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
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Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht Flüchtling, wenn aus schwer-
wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen
gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die
ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu
treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), wenn er vor seiner Aufnahme als
Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets
begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vor-
geblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder
wenn er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt
hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere
zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in
sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Liegen die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG vor, ist der Asylantrag gemäß § 30
Abs. 4 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, so dass sich die
Ausschlussgründe auch auf die Asylanerkennung erstrecken.
2.1 Das Berufungsgericht hat zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ausgeführt,
der Kläger habe während seiner Zugehörigkeit zur PKK weder eine schwere
nichtpolitische Straftat, insbesondere keine terroristische Handlung, begangen
noch sei ihm eine solche zuzurechnen. Terroristische Handlungen seien Ge-
waltaktionen zur Erreichung politischer Ziele, die durch Gewalt gegenüber der
Zivilbevölkerung gekennzeichnet seien (UA S. 24). Indem das Berufungsgericht
der Prüfung dieses Ausschlussgrundes ausschließlich terroristische Gewalt-
aktionen der PKK zugrunde gelegt hat, die sich durch Gewalt gegen die Zivilbe-
völkerung auszeichnen, hat es - wie die Beklagte zutreffend rügt - einen zu en-
gen Maßstab gewählt.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG dient wie Art. 1 F Buchst. b GFK dem Aus-
schluss „gemeiner Straftäter“, denen man den Flüchtlingsschutz vorenthalten
wollte, um den Status eines „bona fide refugee“ aus Gründen der Akzeptanz in
der internationalen Gemeinschaft nicht in Misskredit zu bringen. Daher rechtfer-
tigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise
einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr muss der Straftat
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zunächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht loka-
le Standards maßgeblich sind. Es muss sich also um ein Kapitalverbrechen
oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als
besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich ver-
folgt wird (Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24.08 - BVerwGE
135, 252 Rn. 41).
Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die
der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke
abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Mo-
tiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen
wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem
angeblichen politischen Motiv bzw. Ziel oder ist die betreffende Handlung in
Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nicht-
politische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nicht-
politisch. So hat der Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b
letzter Halbsatz der Richtlinie 2004/83/EG insbesondere grausame Handlungen
beispielhaft als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit
ihnen vornehmlich politische Ziele verfolgt werden. Dies ist bei Gewalttaten, die
gemeinhin als „terroristisch“ bezeichnet werden, regelmäßig der Fall (Urteil vom
24. November 2009 a.a.O. Rn. 42), insbesondere, wenn sie durch Gewalt ge-
genüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (EuGH, Urteil vom
9. November 2010 - Rs. C-57/09 und 101/09 - NVwZ 2011, 285 Rn. 81; dem
folgend Urteil vom 7. Juli 2011 - BVerwG 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114
Rn. 35). Letzteres ist aber - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts -
keine notwendige, sondern eine bereits hinreichende Voraussetzung für das
Vorliegen einer nichtpolitischen Straftat. Die vorsätzliche rechtswidrige und
schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweist sich in
Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig
und ist daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat unabhängig
davon, ob das Opfer ein Angehöriger der staatlichen Sicherheitskräfte, der Zi-
vilbevölkerung oder ein abtrünniges Mitglied der eigenen Organisation ist.
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Demzufolge hätte das Berufungsgericht bei der Prüfung des § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AsylVfG die Beteiligung des Klägers an Kampfhandlungen in den Jahren
1992/93 sowie Angriffe der PKK mit Opfern auf Seiten der türkischen Sicher-
heitskräfte nur dann aus seiner Betrachtung ausscheiden dürfen, wenn es zuvor
festgestellt hätte, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und dem türkischen Staat die völker(straf)rechtliche Schwelle eines inner-
staatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f IStGH-
Statut überschritten haben. Dann würden die für einen solchen Konflikt vorge-
sehenen Regelungen des Humanitären Völkerrechts und deren völkerstraf-
rechtlicher Sanktionierung auch die Maßstäbe beeinflussen, nach denen sich in
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Mittel
beurteilt. Denn soweit Kampfhandlungen von Kämpfern in einem innerstaatli-
chen bewaffneten Konflikts nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG erfasst
werden, erfüllen sie in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren
nichtpolitischen Straftat (Urteil vom 24. November 2009 a.a.O. Rn. 43). Dazu,
ob die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türki-
schen Staat im Südosten der Türkei Anfang der 1990er Jahre die Merkmale
eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f
IStGH-Statut (vgl. dazu Urteil vom 24. November 2009 a.a.O. Rn. 33) erfüllten,
hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
2.2 Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Ermordung des
abtrünnigen PKK-Mitglieds M.S., dessen Todesurteil nach den tatsächlichen
Feststellungen auf der vom Kläger besuchten „Kerker-Konferenz“ im August
1991 von mehr als fünfhundert PKK-Leuten „beschlossen“ worden ist, als dem
Kläger nicht zurechenbar ansieht (UA S. 27), verletzen ebenfalls § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AsylVfG. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass
der Kläger als einfacher PKK-Aktivist die Zusammenhänge und den Unrechts-
gehalt der Taten nicht erkannt hat, sie aber jedenfalls aufgrund der Rechtferti-
gung der PKK-Führung für „legitim“ habe halten dürfen. Äußerstenfalls habe er
unter einem derartigen Gruppendruck gestanden und konkrete Gefahr für sein
eigenes Leben befürchten müssen, dass ihm nichts anderes übrig geblieben
sei, als diese Morde zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen halten der
revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
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Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist
zu berücksichtigen, dass die notwendige individuelle Verantwortlichkeit eine
Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings mit Blick
auf die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände das im Vergleich zum
Strafrecht abgesenkte Beweismaß („wenn aus schwerwiegenden Gründen die
Annahme gerechtfertigt ist“; vgl. dazu Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C
2.10 - BVerwGE 139, 272 Rn. 26) genügt. Soweit keine Kriegsverbrechen oder
Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Betracht zu ziehen sind und daher
nicht zugleich § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG mit dem dynamischen Verweis
auf die Regelungen im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
vom 17. Juli 1998 eingreift, liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien
sowohl für Täterschaft und Teilnahme (vgl. die Länderberichte in: Sieber/
Cornils, Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung, Teilband 4
Tatbeteiligung, Berlin 2010) als auch für Rechtfertigungs- und Entschuldigungs-
gründe (vgl. dazu die Beiträge in: Eser/Fletcher, Rechtfertigung und Entschuldi-
gung - Rechtsvergleichende Perspektiven, Bd. I 1987 und Bd. II 1988) grund-
sätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts
nahe (Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O. Rn. 38).
Gerechtfertigt werden kann die Tötung eines Menschen nur durch Notwehr,
nicht aber nach dem Prinzip des überwiegenden Interesses, denn das Leben
eines Menschen steht in der Werteordnung des Grundgesetzes und der Men-
schenrechte - ohne zulässige Relativierung - an höchster Stelle der zu schüt-
zenden Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 3 der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, Resolution 217 A der Ge-
neralversammlung der UN; Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl II 1973, 1533; Art. 2
Abs. 1 EMRK; Art. 2 GRCh). Dieser allgemein anerkannte Rang des Rechts auf
Leben in der Wertehierarchie der internationalen Gemeinschaft lässt die An-
nahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums als Entschuldigungsgrund im Hin-
blick auf die Tötung eines Menschen nur schwerlich als vorstellbar erscheinen.
Denn bei einem offensichtlich rechtswidrigen vorsätzlichen Tötungsdelikt kommt
ein Schuldausschluss nicht in Betracht, wenn nicht im Einzelfall ganz besonde-
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re Umstände gegen eine Erkennbarkeit des Strafrechtsverstoßes sprechen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94 u.a. - BVerfGE 95,
96 <142>). Diesem strengen Maßstab genügt die Annahme des Berufungsge-
richts auf der Grundlage seiner zur „Kerker-Konferenz“ getroffenen tatrichterli-
chen Feststellungen, der Kläger habe das „Todesurteil“ für M.S. wegen der
Rechtfertigung durch die PKK-Führung für legitim halten dürfen, nicht. Auch die
- mit der Annahme eines Verbotsirrtums im Übrigen unvereinbare - Entschuldi-
gung durch einen Nötigungsnotstand vermag die angefochtene Entscheidung
nicht zu tragen. Gegen die vom Berufungsgericht nicht mit tatsächlichen Fest-
stellungen unterlegte Annahme, der Kläger habe nur aus Angst um das eigene
Leben nicht gegen das „Todesurteil“ der PKK-Führung aufbegehrt, spricht be-
reits, dass er sich nicht unmittelbar nach der „Kerker-Konferenz“ von der PKK
gelöst hat.
2.3 Das Berufungsgericht hat den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AsylVfG nicht durchgreifen lassen, da der Kläger keine terroristischen Aktivitä-
ten mit internationaler Dimension unterstützt habe. Er sei in der Südosttürkei
und dem Nordirak aktiv gewesen, habe aber mit terroristischen Aktivitäten der
PKK in Europa auch im Vorfeld nichts zu tun gehabt. Auch diese Erwägungen
verletzen Bundesrecht. Das Berufungsgericht nimmt für die internationale Di-
mension, die Handlungen des Terrorismus grundsätzlich haben müssen, um die
Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen berühren zu können (Urteil vom
7. Juli 2011 a.a.O. Rn. 28 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November
2010 a.a.O. Rn. 82 ff.), nur die terroristischen Aktivitäten der PKK in Europa,
nicht aber deren grenzüberschreitende Aktionen im Nordirak in den Blick. Zu-
dem müssen Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation, die
- wie die PKK - Akte des internationalen Terrors begeht, sich nicht konkret auf
terroristische Aktionen internationaler Qualität beziehen, um von § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfasst zu werden. Denn dieser Ausschluss-
grund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein
strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraus-
setzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von
hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfüllen (Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O. Rn. 39). Soweit
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das Berufungsgericht schließlich ausführt, die Aktivitäten des Klägers hätten
nicht das für § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG erforderliche Gewicht gehabt, be-
ruht seine Wertung infolge zu enger Maßstäbe auf unzureichenden Tatsachen-
feststellungen.
3. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts
zu den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 AsylVfG kann der Senat nicht ab-
schließend selbst entscheiden, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprü-
che auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zustehen. Deshalb ist die Sache ge-
mäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das neue Berufungsver-
fahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht wird zunächst seine Überzeugungsbildung zu der von
ihm gestellten Prognose, der Kläger habe bei einer Rückkehr in die Türkei mit
beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu
befürchten, aktualisieren und jedenfalls detailliert begründen müssen. Mit Blick
auf die dafür in der angefochtenen Entscheidung angeführten Quellen, u.a. den
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2011, ist seine Annahme je-
denfalls nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Denn das Berufungsgericht hat
sich mit der Aussage im Lagebericht auf S. 27 nicht auseinandergesetzt, dass
weder dem Auswärtigen Amt noch türkischen Menschenrechtsorganisationen
oder Vertretungen anderer EU-Mitgliedstaaten in den letzten Jahren Fälle be-
kannt geworden seien, in denen auch exponierte Mitglieder und führende Per-
sönlichkeiten terroristischer Organisationen einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt worden seien. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt jedoch,
dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Ver-
fahrens zugrunde legt, ohne einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergeb-
nisse auszublenden oder zu übergehen.
Hat der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner PKK-Tätigkeit
- über reine Strafverfolgungsmaßnahmen hinaus - politische Verfolgung zu be-
fürchten, ist im Hinblick auf die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und 3 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht da-
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von auszugehen, dass die PKK jedenfalls bis zum Ausscheiden des Klägers
eine terroristische Organisation war (Urteile vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C
23.98 - BVerwGE 109, 12 <20 ff.>; vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 -
BVerwGE 123, 114 <129 f.> und vom 7. Juli 2011 a.a.O. Rn. 35). Im Anwen-
dungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG wird das Berufungsgericht zu
berücksichtigen haben, dass der Begriff der schweren nichtpolitischen Straftat
sich nicht auf terroristische Gewaltakte gegenüber der Zivilbevölkerung be-
schränkt. Im Rahmen der tatsächlichen Würdigung des Verhaltens der PKK
gegenüber der Landbevölkerung im Südosten der Türkei hat das Berufungsge-
richt das gesamte Geschehen der Auseinandersetzung in den Blick zu nehmen
und dabei Feststellungen zu den tatsächlichen Übergriffen und Opfern der PKK
aus jener Zeit zu treffen. Dabei wird sich das Berufungsgericht auch mit den
entsprechenden Feststellungen anderer Obergerichte auseinanderzusetzen
haben (vgl. z.B. VGH München, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 11 B 06.30084 -
juris Rn. 34 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 - juris
Rn. 45 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 - juris
Rn. 37). Für die Berücksichtigung von Opfern bei den Sicherheitskräften und
diesen nahestehenden Zivilpersonen wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein,
ob die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türki-
schen Staat Anfang der 1990er Jahre die Merkmale eines innerstaatlichen be-
waffneten Konflikts i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f IStGH-Statut erfüllten und
- sollte dies bejaht werden - PKK-Aktionen (zumindest teilweise) als Verstöße
gegen das Völkerrecht i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG zu werten sind.
Allerdings rechtfertigt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - allein der
Umstand, dass der Kläger der PKK angehört hat und den von dieser Organisa-
tion geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch die
Annahme eines der genannten Ausschlussgründe. Zur Ermittlung der individu-
ellen Verantwortung des Klägers bedarf es vielmehr einer genauen Würdigung
seiner gesamten Aktivitäten für die PKK sowohl als Kämpfer als auch anschlie-
ßend als Funktionär bei der Wahrnehmung politischer, logistischer und finan-
zieller Aufgaben. Dabei ist seine jedenfalls zuletzt offenbar nicht nur unterge-
ordnete Stellung innerhalb der Organisation zu berücksichtigen. Bei der tat-
sächlichen Würdigung ist dem in der Vorschrift geregelten Beweisniveau Rech-
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nung zu tragen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 94 ff.). Nur zur
Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der abgesenkte Beweismaßstab
des § 3 Abs. 2 AsylVfG sich nur auf die Feststellung der entscheidungserhebli-
chen Tatsachen, nicht aber deren (straf)rechtliche Würdigung z.B. als schwere
nichtpolitische Straftat bezieht.
Für die Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat richtet sich die
Zurechnung grundsätzlich zunächst nach nationalen strafrechtlichen Maßstä-
ben (s.o. Rn. 24); erfasst wird mithin sowohl der Täter als auch der Anstifter.
Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straf-
tat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe i.S.d. § 27 StGB
begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach
seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser
Vorschrift entsprechen (Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O. Rn. 38 m.w.N.). Das Be-
rufungsgericht wird insoweit u.a. der Rolle des Klägers bei der sog. „Kerker-
Konferenz“ nachgehen müssen. Sollte es sich bei dieser Veranstaltung - was
angesichts der streng hierarchischen Struktur der PKK durchaus in Betracht
kommt - um einen reinen „Schauprozess“ gehandelt haben, bei dem das
„Todesurteil“ der Führung bereits zuvor unumstößlich feststand, läge wohl
mangels objektiver Förderung oder Erleichterung der Tathandlung eine Straf-
barkeit selbst in der Form einer psychischen Beihilfe nicht nahe (vgl. zur psy-
chischen Beihilfe: BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07 - NJW 2008,
1460 <1461>).
Bei dem Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der jedenfalls
bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Per-
sonen verwirklicht werden kann, die keine Machtposition in einem Staat oder
einer staatsähnlichen Organisation haben, setzt der Tatbestand nicht notwendig
die Begehung einer strafbaren Handlung voraus. Von diesem Ausschlussgrund
können auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlun-
gen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich wird allerdings
- um der Funktion dieses Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall
zu prüfen sein, ob der individuelle Beitrag des Betroffenen ein Gewicht erreicht,
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das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG ent-
spricht (Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O. Rn. 28 und 39 m.w.N.).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger keinen
Ausschlussgrund verwirklicht hat, wird es schließlich prüfen müssen, ob § 27
AsylVfG seiner Asylanerkennung entgegensteht, weil er auch nach Loslösung
von der PKK im Irak vor politischer Verfolgung sicher war.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert er-
gibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Maidowski
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 1
AsylVfG
§ 3 Abs. 2, §§ 27, 29, 37
GG
Art. 16a Abs. 1
Richtlinie 2004/83/EG Art. 12
Richtlinie 2005/85/EG Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Art. 26 Satz 1 Buchst. b
StGB
§ 27
Stichworte:
Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylan-
trags; Beihilfe; Flüchtlingsanerkennung; Kerker-Konferenz; Konzept des ersten
Asylstaats; PKK-Kämpfer; PKK-Mitglied; psychische Beihilfe; schwere nicht-
politische Straftat; Sicherheit vor Verfolgung; Subsidiarität des Flüchtlingsschut-
zes; Terrorismus; Türkei; Vereinte Nationen, Ziele und Grundsätze der -; Ver-
folgungssicherheit; Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen.
Leitsätze:
1. Ob ein Asylbewerber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Ver-
folgung sicher war, ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach
dem in § 29 AsylVfG umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asyl-
staats (Art. 25 und Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG) nur für die Beachtlichkeit
des Asylantrags von Bedeutung.
2. Hat das Bundesamt über das Asylbegehren in der Sache entschieden, bleibt
bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine materiellrechtliche
Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum mehr (überholt insoweit Urteil
vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376).
Urteil des 10. Senats vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 13.11
I. VG Neustadt a.d.W. vom 11.12.2008 - Az.: VG 4 K 769/08.NW -
II. OVG Koblenz
vom 14.10.2011 - Az.: OVG 10 A 10416/11 -