Urteil des BVerwG vom 17.11.2011

Bewaffneter Konflikt, Gefahr, Irak, Leib

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 13.10
VGH 13a B 08.30285
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2010 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, erstrebt Abschiebungsschutz we-
gen ihm im Irak drohender Gefahren.
Der 1976 in Mosul geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger sunniti-
schen Glaubens. Zur Begründung des im Juli 2001 beim Bundesamt für die An-
erkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge - Bundesamt -) gestellten Asylantrags gab er an, dass er in Mosul
ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe. Eine von einem Kunden in seinem
Laden abgestellte Tasche, die Flugblätter von Schiiten enthalten habe, sei von
einem Unbekannten inspiziert worden. Sein Vater habe ihm daraufhin zur
Flucht geraten und sei seinetwegen später verhaftet worden. Er befürchte, we-
gen des Vorfalls getötet oder lebenslang inhaftiert zu werden. Mit Bescheid vom
14. September 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab,
stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (inzwischen § 60 Abs. 1
AufenthG) hinsichtlich des Irak vorliegen. Es sei davon auszugehen, dass der
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Kläger aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung verfolgt wer-
de.
Wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak widerrief das Bundes-
amt am 16. März 2006 die Flüchtlingsanerkennung und stellte zugleich fest,
dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der
Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 1. Februar 2007 im Wesentlichen
ausgeführt, der Widerruf sei rechtmäßig, weil der Kläger im Irak nach dem Sturz
des Regimes von Saddam Hussein keine Verfolgung mehr zu befürchten habe.
Er könne auch keine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG bzw. subsidiären Schutz gemäß Art. 15 Buchst. c der Richtlinie
2004/83/EG beanspruchen. Im Irak liege kein landesweiter innerstaatlicher be-
waffneter Konflikt vor. Zudem habe der Kläger die Möglichkeit, in Teilen des
Irak internen Schutz zu finden. Im Übrigen stehe die Erlasslage des Bayeri-
schen Staatsministeriums des Innern, die bei allgemeinen Gefahren vergleich-
baren Abschiebungsschutz biete, der Gewährung richtliniengemäßen subsidiä-
ren Schutzes entgegen.
Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger seine Revision hinsichtlich
des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung zurückgenommen. Der erkennende
Senat hat mit Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 44.07 - das Revisions-
verfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen hat er, soweit die Verpflichtung zur
Feststellung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes aus § 60 Abs. 2, 3 und 7
Satz 2 AufenthG und hilfsweise nationalen Abschiebungsschutzes aus § 60
Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird, das Berufungsurteil aufgehoben
und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat
er darauf abgestellt, dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keinen landesweiten
bewaffneten Konflikt voraussetze. Die zusätzliche Annahme des Berufungsge-
richts, der Kläger könne innerhalb des Irak internen Schutz finden, beruhe auf
einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Schließlich verletze der Verweis auf
die Aussetzung von Abschiebungen durch ministerielle Erlasse revisibles
Recht. Denn § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sei richtlinienkonform dahin auszule-
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gen, dass die Sperrwirkung nicht greife, wenn die Voraussetzungen des Art. 15
Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt seien.
Während des neuen Berufungsverfahrens hat die Beklagte darauf hingewiesen,
dass der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Damit sei sein
Aufenthalt gesichert und es komme auf subsidiären Schutz nicht mehr an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom
21. Januar 2010 zurückgewiesen, soweit sie sich auf das noch anhängige Be-
gehren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG bezieht. Die Berufung sei zulässig, denn für die Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehe ein Rechts-
schutzbedürfnis, obwohl der Kläger mittlerweile im Besitz einer Niederlassungs-
erlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG sei. Die Zuerkennung des subsidiären
Schutzstatus nach Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG könne dem Kläger eine
zusätzliche Rechtsposition vermitteln. Die Berufung sei aber unbegründet. Mit
Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führt das Berufungsgericht aus, es könne
dahinstehen, ob die im Irak seit 2003 andauernden und durch staatliche Sicher-
heitskräfte bekämpften terroristischen Handlungen nach Intensität und Größen-
ordnung als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu qualifizieren seien. Jeden-
falls sei der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben
ausgesetzt. An seinem Herkunftsort in Mosul bestehe keine so hohe Gefahren-
dichte, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem
betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei.
Dies ergebe sich aus der Zahl der Anschläge und der Anzahl der Opfer im Ver-
hältnis zur Einwohnerzahl. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen Terroranschlag
in der Provinz Ninive verletzt oder getötet zu werden, habe 2009 ca. 0,12 %
oder ca. 1:800 pro Jahr betragen. Für eine Verschärfung der Sicherheitslage
gebe es keine Anhaltspunkte. Gefahrerhöhende individuelle Umstände seien
bei dem Kläger nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des hilfsweise begehrten
nationalen Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 7 Satz 1 und § 60 Abs. 5
AufenthG) lägen ebenfalls nicht vor.
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Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision wendet sich der
Kläger allein gegen die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Er rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe
bei der Ermittlung der Gefahrendichte auf die im Rahmen der Gruppenverfol-
gung entwickelten Kriterien der Verfolgungsdichte abgestellt, ohne zwischen
den Schutzsystemen zu differenzieren und die Besonderheiten des subsidiären
Schutzes zu berücksichtigen. Auch seien die in das Verfahren eingeführten
Quellen zur Häufigkeit von Anschlägen im Irak und zur Zahl der Toten und Ver-
letzten nicht interpretiert und bewertet worden.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
II
Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Betei-
ligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141
Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht
hat die begehrte Verpflichtung zur Gewährung subsidiären unionsrechtlichen
Abschiebungsschutzes ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO) abgelehnt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Verpflichtungsbegehren
auf Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes. Die da-
rüber hinausgehende Beschränkung des Revisionsantrags auf das Vorliegen
eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erweist sich
als unwirksam. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur
Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2
AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz in
Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindest-
normen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU
Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) bildet nach
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dem dafür maßgeblichen materiellen Recht einen einheitlichen, in sich nicht
weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C
43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11 und vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C
14.10 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 16).
Eine Revision kann daher nicht wirksam auf einzelne materielle Anspruchs-
grundlagen dieses einheitlichen prozessualen Anspruchs beschränkt werden
(Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13).
Für diesen Verpflichtungsantrag ist, obwohl der Kläger mittlerweile eine Nieder-
lassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG besitzt, entgegen der Rechtsauf-
fassung der Beklagten das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Dieses Inte-
resse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche
oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C
25.03 - BVerwGE 121, 1 <3>). Der Beklagten ist einzuräumen, dass sich nach
nationalem Aufenthaltsrecht die Rechtsstellung eines Ausländers in der Situa-
tion des Klägers, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26
Abs. 4 AufenthG ist, durch die Zuerkennung unionsrechtlichen Abschiebungs-
schutzes derzeit nicht verbessern kann. Diese Betrachtung greift aber zu kurz.
Denn aus dem Umsetzungsdefizit des deutschen Gesetzgebers, der - entgegen
den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG im 5. Erwägungs-
grund, in Art. 2 Buchst. f und in Art. 18 - den Status des subsidiär Schutzbe-
rechtigten im nationalen Recht nicht explizit ausgeformt hat, darf für den Kläger
kein Nachteil entstehen (vgl. auch Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C
43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 13). Er hat daher ein legitimes Interesse, dass
trotz seiner gesicherten aufenthaltsrechtlichen Stellung mit Blick auf diesen
Schutzstatus und die damit einhergehenden Vergünstigungen über das Be-
stehen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots entschieden
wird.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Auf der Grundlage der vom Beru-
fungsgericht getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und das Re-
visionsgericht daher bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2
VwGO) greift keines der auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote
(§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG).
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1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevöl-
kerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen
eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Diese Bestimmung entspricht nach der Rechtsprechung des Senats trotz ge-
ringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der
Richtlinie 2004/83/EG und ist in diesem Sinne auszulegen (Urteil vom 24. Juni
2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 17 und Rn. 36).
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die im Irak seit 2003 andauernden
und durch staatliche Sicherheitskräfte bekämpften terroristischen Handlungen
nach Intensität und Größenordnung als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt
anzusprechen sind, weil der Kläger auch bei Annahme eines derartigen Kon-
flikts keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt
wären. Das hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
a) Für seine Prognose, ob der Kläger bei Rückkehr in den Irak einer erhebli-
chen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt aus-
gesetzt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf die tatsächlichen Ver-
hältnisse in seiner Herkunftsregion Mosul abgestellt. Dort hat der Kläger zuletzt
gelebt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin zurückkehren
wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17).
b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend geprüft, ob von dem - zu-
gunsten des Klägers unterstellten - bewaffneten Konflikt in der Region von Mo-
sul für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich
in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche
individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Denn
auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann
sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllen
(Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 34).
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Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher
Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Per-
son des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Um-
stände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker
betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder
Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich
sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller
als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner
religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen
nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt
(Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).
Gefahrerhöhende individuelle Umstände hat das Berufungsgericht bei dem Klä-
ger nicht festgestellt (UA S. 12); dem ist der Kläger mit der Revision auch nicht
entgegengetreten.
Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn in-
dividuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außer-
gewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad ge-
kennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwe-
senheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung
ausgesetzt wäre (Urteil vom 14. Juli 2009 a.a.O. Rn. 15 mit Verweis auf EuGH,
Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - Slg. 2009, I-921 = NVwZ
2009, 705). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein
besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (Urteil vom 27. April
2010 a.a.O. Rn. 33).
In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erhebli-
chen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das
ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ in Art. 2
Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG. Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeits-
maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tat-
sächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. nur EGMR (GK), Urteil vom 28. Februar
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2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 ); das ent-
spricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 27. April
2010 a.a.O. Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie
2004/83/EG).
Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsver-
bots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG u.a. die Beweisregel des Art. 4 Abs. 4
der Richtlinie 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller be-
reits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw.
von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war,
ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfol-
gung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften
Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass
der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden
bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsäch-
lichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes vo-
raus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise
erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und
dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde
liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass
eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender
Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (Urteil vom 27. April
2010 a.a.O. Rn. 31).
Eine für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichende Ge-
fahrendichte hat das Berufungsgericht für den Bereich der Stadt Mosul verneint.
Es hat - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppen-
verfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu Urteil vom 18. Juli 2006
- BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quel-
len die Gesamtzahl der in der Provinz Ninive und deren Hauptstadt Mosul le-
benden Zivilpersonen annäherungsweise ermittelt und dazu die Häufigkeit von
Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in
Beziehung gesetzt. Dabei hat es festgestellt, dass das Risiko, in der Provinz
Ninive verletzt oder getötet zu werden, für das gesamte Jahr 2009 ungefähr
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1:800 betrug. Einen Trend zur Verschlechterung der Sicherheitslage vermochte
es nicht festzustellen (UA S. 12). Seine auf der Grundlage dieser Feststellun-
gen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein
Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infol-
ge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, ist revisionsgerichtlich im Ergebnis nicht
zu beanstanden.
Zwar bedarf es - wie die Revision im Ansatz zu Recht rügt - neben dieser quan-
titativen Ermittlung auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen
Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen
(Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (Urteil vom 27. April
2010 a.a.O. Rn. 33). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch
die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet,
von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher
Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungs-
folgen abhängen kann. Der Mangel in der Vorgehensweise des Berufungsge-
richts bleibt aber im vorliegenden Fall ohne Folgen. Denn die Höhe des vom
Berufungsgericht festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens
ist so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass
sich der Mangel im Ergebnis nicht auszuwirken vermag.
Auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Beweis-
erleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG eingegangen ist,
verhilft der Revision nicht zum Erfolg, denn das Vorfluchtschicksal des Klägers
gab dazu keinen Anlass. Dieses lässt keine Beeinträchtigung erkennen, die
auch unter dem Blickwinkel des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG die
Qualität einer Vorschädigung erreichen könnte. Zudem bestünde kein
sachlicher Zusammenhang mit den nunmehr im Irak drohenden Gefahren.
2. Das Berufungsgericht hat auch die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2
und 3 AufenthG in den Blick genommen, sie aber nicht als durchgreifend ange-
sehen. Dagegen bestehen aus revisionsgerichtlicher Sicht keine Bedenken.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Richter
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2
Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. e, Art. 4 Abs. 4, Art. 15 Buchst. c
Stichworte:
Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Be-
weismaß; beachtliche Wahrscheinlichkeit; individuelle Gefahr; Rechtsschutzbe-
dürfnis; Rechtsschutzinteresse; Streitgegenstand; subsidiärer Schutz; Vermu-
tung; widerlegbare Vermutung; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Wiederholungs-
vermutung.
Leitsätze:
1. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verlangt für die Annahme einer erheblichen in-
dividuellen Gefahr, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht.
2. Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es neben der
quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer wertenden
Gesamtbetrachtung, die auch die medizinische Versorgungslage würdigt.
Urteil des 10. Senats vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10
I. VG Augsburg vom 28.09.2006 - Az.: VG Au 5 K 06.30181 -
II. VGH München vom 21.01.2010 - Az.: VGH 13a B 08.30285 -