Urteil des BVerwG vom 09.01.2006

Verfahrenskosten, Rechtswidrigkeit, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 13.05
OVG 13 L 5282/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom
29. August 1997 und das Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 21. April 1999 sind unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Da der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache ü-
bereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender An-
wendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen und
zur Klarstellung die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustel-
len.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Die Beklagte hat in Folge des in dieser Sache ergangenen Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 den von der Klägerin
angefochtenen Steuerbescheid vom 17. September 1996 aufgehoben und die Er-
stattung der darin und für die Folgejahre festgesetzten Zweitwohnungssteuer an die
Klägerin angeordnet. Damit hat sie die Klägerin wegen der vom Bundesverfassungs-
gericht festgestellten Rechtswidrigkeit der Steuererhebung in vollem Umfang klaglos
gestellt. Es ist daher billig, ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht; es
bleibt auch für das fortgeführte Revisionsverfahren bei den bisherigen Streitwertfest-
setzungen.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger