Urteil des BVerwG vom 06.07.2012

Urteil vom 06.07.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 12.11
VGH 20 B 11.30220
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird
eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. September 2011 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 2011 sind
wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts vom 29. Mai
2012, zugestellt am 30. Mai 2012, länger als einen Monat nicht betrieben. Die
Klage gilt daher als zurückgenommen (§ 81 Satz 1 AsylVfG). In der Betreibens-
aufforderung ist der Kläger auf diese Rechtsfolge sowie auf die sich daraus er-
gebende Kostenfolge hingewiesen worden (§ 81 Satz 3 AsylVfG).
Das Verfahren ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. September 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
1. März 2011 sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO).
1
2
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Satz 2 AsylVfG. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
3