Urteil des BVerwG vom 02.09.2010

Ermessen, Rücknahme, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 12.10
VGH 13a B 08.30304
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Januar 2010 und das Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichts München vom 25. September 2006 sind
unwirksam, soweit sie das Begehren auf Feststellung ei-
nes Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG betreffen.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens in allen In-
stanzen gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt
es bei den bisherigen Kostenentscheidungen zulasten des
Klägers.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, soweit es noch anhängig war (hin-
sichtlich des Begehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG), in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO
i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist insoweit die Unwirk-
samkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen und gemäß § 161
Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens, soweit es die
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG be-
traf, gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat hat
dabei berücksichtigt, dass der Ausgang des Rechtsstreits bei Eintritt der Erledi-
gung offen war. Er hat ferner berücksichtigt, dass die Einbürgerung des Klä-
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gers, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des
Klägers zuzurechnen ist. Angesichts dieser Umstände entspricht es billigem
Ermessen, die auf diesen Streitgegenstand entfallenden Kosten gegeneinander
aufzuheben.
Soweit das Verfahren - bezüglich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung -
nach teilweiser Rücknahme der Revision in dem ersten Revisionsverfahren
BVerwG 10 C 45.07 bereits rechtskräftig abgeschlossen war, verbleibt es bei
den bisherigen Kostenentscheidungen. Dies bedeutet, dass der Kläger die Hälf-
te der Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens
13a B 06.30979 sowie die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens BVerwG
10 C 45.07 zu tragen hat (vgl. die Kostenentscheidung im Urteil vom 24. Juni
2008 - BVerwG 10 C 45.07).
Die verbleibenden Kosten werden, wie ausgeführt, gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Dörig Beck Fricke
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