Urteil des BVerwG vom 15.09.2009

Wiederaufnahme des Verfahrens, Ermessen, Verfügung, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 12.09
VGH 13a B 05.31242
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
23. November 2006 und des Verwaltungsgerichts München
vom 26. Oktober 2005 sind unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den - nach Aussetzung (vormals BVerwG 10 C 35.07)
und Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Geschäftszeichen BVerwG 10 C
12.09 - fortgesetzten Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 141 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit der
vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist
gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung durch die Beklagte entspricht es unter den
Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dieser die Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstands-
wert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Beck
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