Urteil des BVerwG vom 25.11.2008

Ermessen, Klagerücknahme, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 12.08
VGH A 2 S 686/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 13. August 2007 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. November
2005 sind unwirksam, soweit sie das Begehren der Kläge-
rin auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit er im Revi-
sionsverfahren noch anhängig gewesen ist, übereinstimmend für erledigt er-
klärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die teilweise Un-
wirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des noch anhängig gewesenen Verfahrens
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Kläge-
rin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie sich mit ihrer Erledigungs-
erklärung aus eigenem Entschluss - ähnlich einer Klagerücknahme - in die Rolle
des Unterlegenen begeben hat. Die mit Schriftsatz vom 13. November 2008
nachgeschobenen Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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