Urteil des BVerwG vom 29.06.2010

Afghanistan, Verfassungskonforme Auslegung, Wahrscheinlichkeit, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 10.09
OVG 6 A 10749/07
Verkündet
am 29. Juni 2010
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 6. Mai 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger erstrebt unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz wegen
Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, hilfsweise na-
tionalen Abschiebungsschutz wegen ihm drohender (extremer) Gefahr für Leib
und Leben vor allem durch Mangelernährung.
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Der 1981 geborene, ledige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört
zur Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Ghazni. Er reiste im
Februar 2003 nach Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfah-
ren. Im November 2006 stellte er einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom
21. Dezember 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Bundesamt - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Ände-
rung seiner Feststellung zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses
ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte der Kläger seine
Klage auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im April 2007 stattgegeben.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der
Kläger geltend gemacht, dass auch die Voraussetzungen des Art. 15 der Richt-
linie 2004/83/EG vorlägen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der
Beklagten im Mai 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentli-
chen ausgeführt: Dem Kläger sei in verfassungskonformer Anwendung des
§ 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Er sei
zwar jung und gesund, verfüge aber nicht über eine Berufsausbildung. Ange-
sichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan sei die Wahrscheinlichkeit
gering, dass der Kläger auf Dauer eine Arbeit finden und damit seinen eigenen
Lebensunterhalt sichern könne. Auf familiäre Unterstützung könne er nicht
rechnen. Unter diesen Umständen würden dem Kläger ausschließlich Tee und
Brot als Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Diese Versorgungssituation
werde durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder in-
ternationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert. Die Möglichkeit, eine
winterfeste Unterkunft zu erlangen, sei für einen mittellosen Rückkehrer, der
- wie der Kläger - nicht auf familiäre Hilfe zurückgreifen könne, minimal. Die
medizinische Versorgung sei selbst in Kabul völlig unzureichend. Auch die
hygienischen Verhältnisse, unter denen der Kläger als mittelloser Rückkehrer
leben müsse, seien völlig unzulänglich. Angesichts dieser Lebensbedingungen
bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zwangsläufig in einen
fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen
geraten würde. Insbesondere die durch die Mangelernährung erhöhte Infektan-
fälligkeit werde in Verbindung mit dem ebenfalls ernährungsbedingten Eisen-
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mangel zu schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane
führen. Den anderen Oberverwaltungsgerichten, die dies gegenteilig beurteil-
ten, hätten die vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten nicht vorgelegen.
Angesichts dieser Einschätzung erübrige sich eine Entscheidung darüber, ob
auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorlägen und dem
Kläger deshalb gemeinschaftsrechtlicher subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beanstandet die Be-
klagte vor allem, dass sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger
befürchteten allgemeinen Gefahren auf zu schmaler Tatsachengrundlage über
die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinweggesetzt habe.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt in mehr-
facher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat mangels
ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschlie-
ßend entscheiden kann, ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zu-
rückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Verpflichtungsbegehren
des Klägers auf Feststellung eines - unionsrechtlich begründeten - Abschie-
bungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Dieses Begehren ist mit In-
krafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richt-
linien der Europäischen Union (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsge-
setz - im August 2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach
der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinie - Bundesamt - in seinem Ablehnungs-
bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschie-
bungsverbote sachlich entschieden und der Kläger die neuen, auf Unionsrecht
beruhenden subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche
Verfahren einbezogen hat (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -,
zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ferner das Verpflichtungsbegehren
des Klägers auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die
Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, nachdem der
Kläger seine Klage insoweit - vor der gesetzlichen Neuordnung der Streitge-
genstände durch das Richtlinienumsetzungsgesetz - zurückgenommen und den
Ablehnungsbescheid des Bundesamts damit hat bestandskräftig werden las-
sen. Eine Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfah-
rens. Auch insoweit hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es den Vorrang des unionsrecht-
lichen Abschiebungsschutzes vor dem nationalen Abschiebungsschutz nicht
berücksichtigt hat (1.). Es verletzt ferner Bundesrecht, weil es beim nationalen
Abschiebungsschutz den Anforderungen an die verfassungskonforme Ausle-
gung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG im Fall allgemei-
ner Gefahren nicht hinreichend Rechnung getragen hat (2.). Schließlich verletzt
es Bundesrecht, weil seine Feststellungen zur Gefahrenprognose bei verfas-
sungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG einer revi-
sionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten (3.).
1. Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob der Kläger die Vor-
aussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschie-
bungsverbots erfüllt. Im Entscheidungsfall kommt in diesem Zusammenhang
allein ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Betracht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG scheiden auch nach
Auffassung des Klägers von vornherein aus.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der die Regelung des Art. 15 Buchst. c
der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - um-
gesetzt hat, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat
abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen
individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Nach der Rechtsprechung
des Senats bildet dieser unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz
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gegenüber dem sonstigen (nationalen) Abschiebungsschutz einen
selbstständigen Streitgegenstand. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots
gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wird nach der typischen Interessenlage
des Schutzsuchenden vorrangig vor der Feststellung eines sonstigen ziel-
staatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots begehrt (vgl. Urteil
vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz
451.902 Europ. Ausl.-u. Asylrecht Nr. 22, jeweils Rn. 10 ff.).
Dieses Rangverhältnis zwischen dem unionsrechtlichen und dem nationalen
Abschiebungsschutz hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es hätte
das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungs-
verbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Sache nach nicht als Hilfsan-
trag behandeln dürfen, sondern darüber vor dem Begehren auf nationalen Ab-
schiebungsschutz befinden müssen. Zwar hat der Kläger bei seiner Antragstel-
lung im Berufungsverfahren kein bestimmtes Rangverhältnis kenntlich gemacht.
Er hat aber auch nicht erkennen lassen, dass der unionsrechtliche Ab-
schiebungsschutz nicht oder erst nach dem nationalen Abschiebungsschutz
geprüft werden soll. Bei dieser Verfahrenskonstellation hätte das Berufungsge-
richt - entsprechend der typischen Interessenlage des Schutzsuchenden - das
Begehren des Klägers dahingehend auslegen müssen, dass primär über des-
sen Hauptantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots
in Bezug auf Afghanistan gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden
werden soll. Auf dieser rechtsfehlerhaften Behandlung der Anträge des Klägers
beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Daran ändert auch die hilfs-
weise angeführte Begründung des Berufungsgerichts nichts, dass die Voraus-
setzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im
Übrigen auch nicht erfüllt seien. Denn in dieser Begründung stellt das Beru-
fungsgericht darauf ab, dass selbst bei Annahme eines innerstaatlichen be-
waffneten Konflikts in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach dieser Vor-
schrift wegen der auch in diesem Fall geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7
Satz 3 AufenthG nur bei einer - hier offenbar nicht gegebenen - extremen Ge-
fahr in Betracht komme. Diese Rechtsansicht ist nach dem inzwischen ergan-
genen Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - (a.a.O.
Rn. 30 ff.) nicht mit Bundesrecht vereinbar, da § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG
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richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass er bei Vorliegen der Vor-
aussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie bzw. des § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung entfaltet. Mangels hinreichender
Feststellungen im Berufungsurteil zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots
gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist es dem Senat verwehrt, sich selbst nä-
her mit den Voraussetzungen eines derartigen Abschiebungsverbots zu befas-
sen. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht vorran-
gig über diesen Hauptantrag zu entscheiden haben.
2. Indem das Berufungsgericht dem Kläger Abschiebungsschutz nach nationa-
lem Recht in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3
AufenthG zugesprochen hat, ohne das Vorliegen eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtsfehlerfrei zu prüfen und auszuschlie-
ßen, hat es auch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
entwickelten Voraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von
§ 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in Fällen einer allgemeinen Gefahr verkannt.
Auch insofern ist das Berufungsurteil nicht mit Bundesrecht vereinbar.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60
Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung
oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein
ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu be-
rücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbe-
hörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung poli-
tischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Ab-
schiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Wei-
se bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für
längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-
Anordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht (mehr). Mit seinem Hinweis auf die
unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Be-
rufsausbildung und familiäre Unterstützung besteht, macht der Kläger allgemei-
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ne Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3
AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats kann diese Sperrwirkung nur dann im Wege einer verfas-
sungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsu-
chenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. Urteil
vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Eine Schutz-
lücke besteht für den Kläger indes nicht, falls er die Feststellung eines unions-
rechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bean-
spruchen kann (vgl. hierzu nochmals Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C
43.07 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte sich daher auch aus
diesem Grund mit der Frage des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes be-
fassen müssen, ehe es sich mittels verfassungskonformer Auslegung über die
Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinwegsetzt.
3. Schließlich ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das
Berufungsgericht auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil seine
Feststellungen zum Vorliegen einer extremen Gefahr im Falle einer Rückkehr
des Klägers nach Afghanistan einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand-
halten. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass eine unmittel-
bare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheidet, weil der Kläger
keine individuellen, nur ihm drohenden Gefahren, sondern allgemeine Gefahren
geltend macht. Es ist aber bei der verfassungskonformen Anwendung der
Vorschrift in mehrfacher Hinsicht hinter den maßgeblichen rechtlichen Anforde-
rungen zurückgeblieben. So hat es die vom Senat zum Vorliegen einer extre-
men Gefahrenlage entwickelten rechtlichen Maßstäbe verfehlt. Es ist in diesem
Zusammenhang auch den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbil-
dung nicht gerecht geworden und hat seine Entscheidung auf eine zu schmale
Tatsachengrundlage gestützt.
Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwar-
ten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen
und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungs-
schutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
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nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund die-
ser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage
ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung
nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Ab-
schiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles
ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die
drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von
einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für
den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise
ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Ver-
gleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten
Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher
Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Gren-
ze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzu-
mutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in
der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann
ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehen-
den Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wür-
de“ (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 <9 f.>
m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr
realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder
schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung,
eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise
auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem bal-
digen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa Urteil vom
12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - a.a.O.).
Das Berufungsgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe für die verfassungskon-
forme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zwar im Wesentlichen zu-
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treffend wiedergegeben. Seine rechtliche Subsumtion wird jedoch nicht von den
getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen. Vor allem fehlt eine tatrich-
terliche Gesamtwürdigung der den Kläger betreffenden Lebensbedingungen in
Afghanistan insbesondere im Hinblick auf die bei der verfassungskonformen
Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebotene erhöhte Wahrschein-
lichkeit des Eintritts der extremen Gefahren.
Das Berufungsgericht hat sich zwar ausdrücklich auf diesen hohen Wahr-
scheinlichkeitsmaßstab bezogen und in diesem Zusammenhang die Recht-
sprechung des Senats zitiert (UA S. 7). Auch spricht es am Ende seiner Ent-
scheidung zusammenfassend von der „hohen Wahrscheinlichkeit“, dass der
Kläger durch seine Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig in einen fort-
schreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen ge-
raten würde (UA S. 15). Diese rechtliche Schlussfolgerung ist durch die getrof-
fenen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung aber nicht gedeckt.
So ist das Berufungsgericht maßgeblich davon ausgegangen, dass der Kläger
sich ausschließlich von Tee und Brot ernähren müsste. Auf der Grundlage die-
ser Prämisse hat sich das Berufungsgericht von einer Ernährungsmedizinerin
die gesundheitlichen Risiken dieser Mangelernährung schildern lassen. Gleich-
zeitig hat es sich auf Erkenntnisquellen bezogen, nach denen sich jeder zweite
Einwohner von Kabul nur von Tee und Brot ernähren kann, 8,9 % der Bevölke-
rung von Kabul unter akuter Unterernährung leiden und „fast ein Viertel aller
Haushalte“ in Afghanistan die Grundversorgung an Nahrungsmitteln nicht
selbstständig sichern kann (UA S. 11). Das Berufungsgericht hat weiter er-
wähnt, dass dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. März 2008 zufolge
internationale Hilfsorganisationen Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln
und Hilfsgütern versorgen und sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich
verbessert hat. Es ist dem aber nicht hinreichend nachgegangen, sondern hat
ohne nähere Prüfung gefolgert, dass die Versorgungssituation durch Unterstüt-
zungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisa-
tionen nicht wesentlich verbessert werde (UA S. 11 und 12). All dies macht
deutlich, dass sich das Berufungsgericht schon bei der Würdigung dieses zent-
ralen Teilkomplexes auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt und den
erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat.
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Dies gilt auch für die Würdigung der anderen Teilkomplexe. Bei der Möglichkeit,
sich eine wirtschaftliche Existenz aus eigener Kraft zu sichern, spricht das Be-
rufungsgericht zwar von einer „hohen Wahrscheinlichkeit“, dass dem Kläger
diese Sicherung nicht gelingen werde. Es stützt sich dabei aber zum Teil auf Er-
kenntnisquellen, die sich mit den Chancen befassen, „auf Dauer“ eine Arbeit zu
finden bzw. eine berufliche „Wiedereingliederung“ zu erreichen (UA S. 9).
Das Berufungsgericht hat seine Prognose, dass dem Kläger extreme Gefahren
drohen, zudem in der Weise gewonnen, dass es bei der Beurteilung der Le-
bensbedingungen in Afghanistan die erwähnten und weitere sachliche Teil-
komplexe u.a. zur Problematik einer winterfesten Unterkunft, medizinischer
Versorgung und hygienischer Verhältnisse gebildet hat. Es hat damit die Gefah-
renprognose in mehrere hintereinander geschaltete Teilprognosen aufgespal-
ten, deren Schlussfolgerungen aufeinander aufbauen. Die bei dieser Vorge-
hensweise erforderliche Gesamtprognose, mit der die Lebensbedingungen und
die sich daraus für den Kläger ergebenden Risiken anhand des hohen Wahr-
scheinlichkeitsmaßstabs insgesamt gewürdigt werden, ist nicht erfolgt. Der vom
Berufungsgericht gezogene Gesamtschluss wäre selbst dann rechtsfehlerhaft,
wenn dieses bei jedem der von ihm untersuchten Teilbereiche eine hohe Ein-
trittswahrscheinlichkeit festgestellt hätte. Denn eine hohe Wahrscheinlichkeit
hinsichtlich der Verwirklichung jedes Einzelglieds einer Kausalkette rechtfertigt
ohne wertende Gesamtbetrachtung nicht zwingend den Schluss, dass das am
Ende stehende Ergebnis ebenfalls mit dem gleichen hohen Wahrscheinlich-
keitsgrad eintritt. Unverzichtbar ist vielmehr eine Gesamtwürdigung dahinge-
hend, dass die von der Ernährungsmedizinerin beschriebenen schweren ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen bei Berücksichtigung aller maßgeblichen
Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr des Klä-
gers eintreten würden.
Dadurch, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den erforderli-
chen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat, ist auch seine Aussage
nicht tragfähig, dass der Kläger „alsbald“ in eine extreme Gefahrenlage geraten
würde. Im Übrigen spricht viel dafür, dass das Berufungsgericht in diesem Zu-
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sammenhang einen zu weiten Maßstab angewendet hat. Denn nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts droht dem Kläger nicht der Hungertod, son-
dern ein körperlicher Verfallsprozess, der durch Mangelernährung und eine da-
durch erhöhte Infektanfälligkeit ausgelöst werden kann. Dass die extreme Ge-
fahr unter diesen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ eintritt, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Dadurch, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Maßstäbe fehlerhaft ange-
wendet hat, hat es auch seine tatrichterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO) fehlerhaft gebildet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist der Überzeugungsgrundsatz dann verletzt, wenn die Überzeu-
gungsbildung - wie hier - an inneren Mängeln leidet (vgl. etwa Beschluss vom
14. August 1998 - BVerwG 4 B 81.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 280). Ein
Mangel bei der Überzeugungsbildung liegt zusätzlich auch insoweit vor, als das
Berufungsgericht von fehlender familiärer Unterstützung für den Kläger in
Afghanistan ausgegangen ist. Der Umstand, ob ein Rückkehrer auf eine derar-
tige Unterstützung rechnen kann, ist für das Berufungsgericht von wesentlicher
Bedeutung gewesen. So führt es beispielsweise aus, da in Afghanistan staatli-
che soziale Sicherungssysteme nicht vorhanden seien, werde die „soziale Ab-
sicherung … (von) Familien und Stammesverbänden“ übernommen (UA S. 11).
Das Berufungsurteil lässt jedoch nicht erkennen, worauf sich die Überzeugung
gründen lässt, dass im Entscheidungsfall eine familiäre Unterstützung fehlt. In
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger ausweis-
lich des Sitzungsprotokolls erklärt, er habe in Afghanistan keine Verwandten
und auch keine Bekannten mehr. Jedenfalls habe er „insoweit keinerlei Kontak-
te mehr“. Der Bedeutung dieser Äußerung ist das Berufungsgericht nicht weiter
nachgegangen. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit befasst, von
wem der Kläger als Minderjähriger nach dem Tod seiner Eltern bis zu seiner
Ausreise aus Afghanistan unterstützt worden ist. Auch zu denkbaren Unterstüt-
zungsmaßnahmen seitens seines Stammes verhält sich das Berufungsurteil
nicht.
Bei der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und der Darstellung der
Gründe, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, ist schließlich
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zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht mit der gegenteiligen
Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte nur unzureichend auseinan-
dergesetzt hat. Vier - vom Berufungsgericht zitierte - Oberverwaltungsgerichte
haben verneint, dass Rückkehrern wie dem Kläger extreme Gefahren in Afgha-
nistan drohen. Sie haben insbesondere die Hilfsmaßnahmen internationaler
Organisationen und auch die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Afghanis-
tan abweichend beurteilt. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung hat kein
anderes Oberverwaltungsgericht die Einschätzung des Berufungsgerichts ge-
teilt. Das Argument des Berufungsgerichts, den anderen Oberverwaltungsge-
richten hätten die von ihm eingeholten Erkenntnismittel nicht vorgelegen, trägt
jedenfalls insoweit nicht, als es um die für das Berufungsgericht zentralen Aus-
führungen der Ernährungsmedizinerin geht. Denn diese ist auf der Grundlage
einer vom Berufungsgericht aus dem Gesamtzusammenhang herausgelösten
(hypothetischen) Einzelprämisse gehört worden.
Bei der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist
ein Gericht gehalten, den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbil-
dung und die gebotene Auseinandersetzung mit abweichender Tatsachen- und
Lagebeurteilung anderer (Ober-)Verwaltungsgerichte in besonderer Weise ge-
recht zu werden. Dies ist dem Berufungsgericht, wie ausgeführt, in mehrfacher
Hinsicht nicht gelungen.
Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es sich
vorliegend um ein Asylfolgeverfahren handelt und deshalb zunächst die Vor-
aussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu prüfen sind (vgl. Ur-
teil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 <105 ff.>
m.w.N.). Diese Prüfung hat das Berufungsgericht bisher nicht durchgeführt.
Dr. Mallmann Richter Beck
Prof. Dr. Kraft Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 7
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 15 Buchst. c
VwGO
§ 108 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;
allgemeine Gefahren; extreme Gefahr; verfassungskonforme Auslegung; Ver-
sorgungslage; Mangelernährung; Tee und Brot; Sperrwirkung; richterliche Über-
zeugungsbildung.
Leitsätze:
1. Mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist das Begehren auf
Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots je-
denfalls dann Gegenstand eines anhängigen Asylrechtsstreits, wenn das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über sämtliche zielstaatsbezoge-
nen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden und der
Schutzsuchende die neuen, auf der Richtlinie 2004/83/EG beruhenden
subsidiären Abschiebungsverbote in das Verfahren einbezogen hat.
2. Die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote sind typischerweise
vorrangig vor Abschiebungsverboten nach nationalem Recht zu prüfen.
3. Solange die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG nicht ausgeschlossen ist, kommt bei allgemeinen Gefah-
ren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfas-
sungskonformer Anwendung nicht in Betracht.
4. Bei der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG sind die Verwaltungsgerichte gehalten, den Anforderungen an die
richterliche Überzeugungsbildung und die gebotene Auseinandersetzung
mit abweichender Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer Verwaltungsge-
richte in besonderer Weise gerecht zu werden.
Urteil des 10. Senats vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09
I. VG Koblenz vom 11.04.2007 - Az.: VG 1 K 49/07.KO -
II. OVG Koblenz vom 06.05.2008 - Az.: OVG 6 A 10749/07 -