Urteil des BVerwG vom 04.03.2010

Wiederaufnahme des Verfahrens, Widerruf, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 1.10
VGH 13a B 05.30831
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
6. April 2006 und der Gerichtsbescheid des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2005 sind
unwirksam, soweit sie den Widerruf der Flüchtlingsaner-
kennung des Klägers betreffen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die Hälfte der
Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug
werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt
es bei der Kostenentscheidung zulasten des Klägers im
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
6. April 2006.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den - nach Aussetzung und Wiederaufnahme des Ver-
fahrens unter dem Geschäftszeichen BVerwG 10 C 1.10 (bisher: 10 C 14.07)
fortgesetzten - Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren, soweit es noch anhängig war (hinsichtlich des
Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung), in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist
insoweit die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen
und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens, soweit es den Wi-
derruf der Flüchtlingsanerkennung betraf, gegeneinander aufzuheben (§ 155
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Ausgang
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des Rechtsstreits bei Eintritt der Erledigung noch offen war, weil er von der
noch ausstehenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
über die Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Februar 2008
- BVerwG 10 C 33.07 u.a. - abhing. Er hat ferner berücksichtigt, dass die Ein-
bürgerung des Klägers, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt
hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist. Angesichts dieser Umstände ent-
spricht es billigem Ermessen, die auf diesen Streitgegenstand entfallenden
Kosten, d.h. die Kosten des Revisionsverfahrens und jeweils die Hälfte der
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, gegeneinander aufzuhe-
ben.
Die andere Hälfte der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, die
auf den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4
AuslG 1990 bzw. die negativen Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in
Nr. 1 und Nr. 3 des angefochtenen Bescheides entfallen, hat nach dem insoweit
rechtskräftig gewordenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
6. April 2006 der Kläger als Unterlegener zu tragen. Insoweit verbleibt es bei
der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann
Beck
Prof. Dr. Kraft
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