Urteil des BVerwG vom 30.03.2009

Ermessen, Billigkeit, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 1.08
VGH 14 B 06.30315
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
23. Oktober 2007 und das Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichts Bayreuth vom 26. April 2002 sind unwirk-
sam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Nachdem Kläger und Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der
Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
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Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten
aufzuerlegen, weil sie den Kläger durch Erlass eines Abhilfebescheids, in dem
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wur-
de, klaglos gestellt und sich damit aus eigenem Entschluss in die Rolle der Un-
terlegenen begeben hat. Der Senat sieht allerdings keine Veranlassung, der
Beklagten oder der Staatskasse aus Billigkeit auch die außergerichtlichen Kos-
ten des als Rechtmittelführer aufgetretenen Beteiligten aufzuerlegen (§ 162
Abs. 3 VwGO).
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-
standswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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