Urteil des BVerwG vom 01.09.2004

Gebäude, Abbruchkosten, Rechtliches Gehör, Abfindung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 1.04 (früher 9 C 14.03)
Verkündet
OVG 9 K 24/00
am 1. September 2004
Oertel
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern (Flurbereinigungsgericht) vom 3. März 2003 wird
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
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G r ü n d e :
I.
Die klagende Gesellschaft wendet sich als Inhaberin eines Erbbaurechts, das sie
berechtigt, auf dem Gelände einer früheren Gärtnerischen Produktionsgenossen-
schaft (GPG) ein Gewerbe- und Einkaufszentrum zu errichten, gegen das Ergebnis
der Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren "Gartenbau P.".
Die damals im Gründungsstadium befindliche Klägerin schloss 1991 mit der GPG
"F." - der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 - als Eigentümerin der Flurstü-
cke 83, 85, 86, 88, 89, 90, 91 und 92 (Gemarkung P. Flur 8) einen Erbbaurechtsver-
trag. Die genannten Grundstücke bilden keine zusammenhängende Fläche, sondern
sind durch die im Eigentum der beigeladenen Stadt P. stehenden Flurstücke 84 und
87 getrennt. Sie gehören zu einem ehemals in die GPG eingebrachten Areal, das
sich am östlichen Stadtrand von P. zwischen der M. Straße im Süden und dem I.weg
im Norden erstreckt und von der GPG mit einer Anzahl von Wirtschaftsgebäuden
(Gewächshäusern, Heizhäusern usw.) bebaut worden war.
Die Klägerin errichtete in der Folgezeit, ohne eine Baugenehmigung einzuholen, eine
später als Einkaufszentrum für Möbel genutzte Halle, die sich auf dem südlichen Teil
der Flurstücke 85, 86, 87,88 und 89 befindet und über eine Zufahrt verfügt, die über
die Flurstücke 1/1, 3 und 4/1 zur M. Straße führt. Während das Flurstück 1/1 der Bei-
geladenen zu 1 gehört, steht das Flurstück 3 im Eigentum der Beigeladenen zu 2
und 3, das Flurstück 4/1 im Eigentum der beigeladenen Stadt P. Die Klägerin be-
hauptet, damals gemeinsam mit der Beigeladenen zu 1 den Erwerb der fehlenden
Parzellen geplant und den Hallenneubau im Vorgriff auf einen von ihr 1990 entwi-
ckelten Vorhaben- und Erschließungsplan errichtet zu haben. Dieser sah den Bau
von drei weiteren gleich großen Hallen sowie einer Tankstelle und die Anlegung ei-
nes Parkplatzes vor
.
Aus Anlass der "ungeregelt entstandenen gewerblichen Nut-
zungen auf dem Gelände des ehem. Gartenbaubetriebs F." beschloss die beigelade-
ne Stadt P. im Juli 1992 den Bebauungsplan Nr. 8 "I.weg", der den südlichen Teil des
Areals, auf dem sich der Hallenneubau befindet, als eingeschränktes Gewerbegebiet
ausweist, während die nördlich angrenzende Fläche beiderseits des I.wegs bis hin-
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auf zum P. Weg mit einem allgemeinen Wohngebiet überplant ist, das durch einen
Grünstreifen von dem Gewerbegebiet getrennt ist. Großflächige Einzelhandelsbetrie-
be sind im Gewerbegebiet ausgeschlossen, um eine "Ausbreitung und Verfestigung
des Einzelhandels an diesem Standort zu stoppen". Der Bebauungsplan ist im Juli
2001 - während des Klageverfahrens - öffentlich bekannt gemacht worden.
Zwecks Zusammenführung des Boden- und Gebäudeeigentums wurde 1993 auf An-
trag der Beigeladenen zu 1 für das frühere Betriebsgelände der GPG ein Bodenord-
nungsverfahren nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) ein-
geleitet. Der Bodenordnungsplan der Beklagten vom 14. September 1998 sah u.a.
vor, dass das bisherige Gebäudeeigentum der Beigeladenen zu 1 aufgehoben und
das Erbbaurecht der Klägerin auf zwei Abfindungsgrundstücke der Beigeladenen
zu 1 übertragen wird.
Gegen diese Zuteilung und die damit zusammenhängende Wertermittlung legte die
Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, die sich abzeichnende Bauleitplanung
sei nicht berücksichtigt worden und der Zuschnitt der Fläche, auf der die neue Halle
stehe, erlaube ihr nicht die Einrichtung der Stellplätze, die von der Bauaufsicht für die
Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung gefordert würden. In der Wider-
spruchsverhandlung vom 17. Januar 2000 kam zwischen der Klägerin und der Beige-
ladenen zu 1 hinsichtlich der Neugestaltungsmaßnahmen ein Vergleich zustande,
der - nachdem die genannten Beteiligten vorweg einen Verzicht auf Rechtsbehelfe
erklärt hatten - in den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Ernährung, Land-
wirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juni 2000 in-
haltlich übernommen wurde. Danach erhält die Klägerin die neuen Flurstücke 96/2
und 4/3 mit den aufstehenden Gebäuden zu Eigentum und hälftiges Miteigentum zu-
sammen mit der Beigeladenen zu 1 an dem als Zufahrt dienenden neuen Flurstück
4/4. Weiter heißt es: "Das Erbbaugrundbuch von P. Blatt 12163 wird geschlossen."
Zur Begründung wird ausgeführt, das Erbbaurecht werde gemäß § 49 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) aufgehoben. Es sei entbehrlich geworden, nach-
dem sich die Beteiligten in der Widerspruchsverhandlung entsprechend verständigt
hätten.
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Bei der Wertermittlung, die in den Widerspruchsverhandlungen streitig geblieben
war, geht der Widerspruchsbescheid davon aus, dass das Erbbaurecht nicht geldlich
abzufinden ist. Der Erbbauzins entspreche seiner Höhe nach einem Nutzungsentgelt
für die mit dem "Schwarzbau" erfolgte Inanspruchnahme der im Eigentum der Beige-
ladenen zu 1 stehenden Funktionsflächen. Formal laste das Erbbaurecht zwar auf
einer Fläche von insgesamt 17 435 qm. Davon seien aber nur ca. 2 640 qm für den
Hallenneubau in Anspruch genommen worden, während die übrigen Flächen der
Klägerin nach der Vertragsgestaltung nicht zur Verfügung gestanden hätten, weil
sich dort der Beigeladenen zu 1 gehörende und von ihr weiterhin zu nutzende Bau-
lichkeiten befänden. Als Ersatz für die Kosten eines Abrisses der auf den Abfin-
dungsparzellen aufstehenden Gebäude, der nunmehr ggf. von der Klägerin durchzu-
führen sei, werde zu ihren Gunsten ein Pauschsatz von 180 000 DM angesetzt. Ein
alsbaldiger Abriss sei zwecks Ausbaus des geplanten Gewerbegebiets zu erwarten.
Für die Überlassung der Rechte aus langfristigen Mietverträgen, die mit Mobilfunk-
betreibern hinsichtlich der Nutzung eines Schornsteins zustande gekommen sind,
werde der Beigeladenen zu 1 ein kapitalisiertes Nutzungsentgelt in der Höhe von
31 273,81 DM gutgeschrieben, bei dessen Berechnung u.a. die vom neuen Eigentü-
mer zu tragenden Abbruchkosten berücksichtigt worden seien. Im Übrigen setzte der
Widerspruchsbescheid den Bodenwert der Flurstücke unter Berücksichtigung von
Wertzonen fest, die im Vorgriff auf das erwartete Ergebnis der Bauleitplanung gebil-
det wurden, und erlegte der Klägerin eine Zahlung in Höhe von 428 379,53 DM auf.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin dieses Ergebnis der Wertermitt-
lung in verschiedener Hinsicht angegriffen. Insbesondere hat sie eine Gutschrift hö-
herer Abrisskosten - nämlich in Höhe des durch ein Gutachten belegten Betrages
von 490 245 DM - und zu ihren Gunsten eine Bewertung des Erbbaurechts mit
275 000 DM gefordert. Ihr habe nicht eine Ausgleichszahlung auferlegt werden dür-
fen.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage - soweit sie nicht durch Klagerücknahme
erledigt war - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: So-
weit die Klägerin rüge, ihr Erbbaurecht sei bei der Wertermittlung zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden, könne offen bleiben, ob sich die Beklagte insoweit auf die
Vorschrift des § 49 FlurbG berufen könne. Zumindest im Ergebnis habe das Erbbau-
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recht hier nicht einer gesonderten Bewertung bedurft, weil sich insoweit durch die
Neuzuteilung nichts an dem Rechtsstand der Klägerin geändert habe. Zum einen
setze sich ihr Erbbaurecht an denjenigen Flurstücken fort, die anderen Eigentümern
als der Klägerin zugeteilt worden seien. Zum anderen, soweit nämlich Flächen der
Klägerin zugewiesen worden seien, verliere die Klägerin zwar möglicherweise das
Erbbaurecht; dieses erweise sich aber "wirtschaftlich betrachtet als so gut wie wert-
los", weil die Beigeladene zu 1 nach dem Erbbauvertrag nicht zum Abriss der Ge-
bäude verpflichtet gewesen sei, sondern diese weiter habe nutzen dürfen. Hinzu
komme, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Flächen, auf denen das
Erbbaurecht ruhe, mit alten Versorgungsleitungen aus DDR-Zeiten durchzogen sei-
en, deren Beseitigung im Zuge eines Neubauvorhabens nach Einschätzung der Klä-
gerin erhebliche Kosten mit sich bringen würde. So sei das Erbbaurecht - unab-
hängig von den bereits angestellten Überlegungen -"weitgehend entwertet". Zumal
die Klägerin eine Landabfindung erhalten habe, obwohl sie keinen Grundbesitz in
das Verfahren eingebracht habe, sei es unter den gegebenen Umständen nicht zu
beanstanden, wenn eine isolierte Bewertung des Erbbaurechts unterblieben sei. Zu
Unrecht rüge die Klägerin auch, dass keine höheren Abbruchkosten für die in der
Wertzone II (Gewerbefläche) befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen in der
Wertermittlung berücksichtigt worden seien. Die Bodenwertermittlung im Bodenord-
nungsverfahren habe nach den Regelungen der §§ 19 ff. des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes (SachenRBerG) zu erfolgen. Hinsichtlich der Abrisskosten sei die
Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG zu beachten. Wenn dort für die
Berücksichtigung dieser Kosten verlangt werde, dass der alsbaldige Abbruch "erfor-
derlich" sei, sei damit keine subjektive Erforderlichkeit gemeint, sondern eine objekti-
ve Erforderlichkeit. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede ste-
henden Gebäude abbruchreif seien. Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder ver-
mittelten vielmehr den Eindruck, dass die baulichen Anlagen jedenfalls nicht wegen
fehlender Standsicherheit oder aus anderen Gründen alsbald abgerissen werden
müssten, um eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermeiden
oder zu beseitigen.
Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Kläge-
rin, mit der sie beantragt, unter Änderung des vorinstanzlichen Urteils die Feststel-
lung der Ergebnisse der Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren "Gartenbau P."
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in dem Widerspruchsbescheid insoweit zu ändern, als ihr ein Geldausgleich auferlegt
worden ist. Die Klägerin rügt eine formelle und materielle Rechtsverletzung.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1 treten dem Revisionsvorbringen der Klägerin
entgegen.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Der Befund des Flurbereinigungsgerichts,
das Ergebnis der Wertermittlung sei in Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SachenRBerG nicht zu beanstanden, weil ein alsbaldiger Abbruch der aufstehenden
Gebäude und baulichen Anlagen nicht im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich
sei, verstößt gegen Bundesrecht. Da die Feststellungen im Urteil nicht ausreichen,
um dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Sache ge-
mäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen und zu
entscheiden haben, ob die dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegende Werter-
mittlung ein rechtswidriges Ergebnis hat, weil die durch Abbruchkosten bedingte
Wertminderung der Abfindungsgrundstücke zum Nachteil der Klägerin unzutreffend
ermittelt worden ist.
1. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie das Urteil des Flurbereinigungsgerichts
mit dem Einwand angreift, bei der Wertermittlung habe das Erbbaurecht der Klägerin
gesondert durch Festsetzung einer Abfindung zu ihren Gunsten berücksichtigt wer-
den müssen.
Im Widerspruchsbescheid ist das Erbbaurecht der Klägerin unter Hinweis auf § 49
Abs. 1 Satz 2 FlurbG (i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG) aufgehoben worden; es sei "ent-
behrlich geworden, nachdem sich die Beteiligten in der Widerspruchsverhandlung …
entsprechend verständigten". Als Bestandteil dieser Verständigung sieht der Wider-
spruchsbescheid es offensichtlich an, dass die Klägerin in vollem Umfange für den
Wert der ihr als Eigentum zugewiesenen Abfindungsgrundstücke aufkommen muss.
Das Erbbaurecht, das unstreitig einen Wert hat, soweit es durch den Hallenneubau
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ausgenutzt worden ist, wird auf diesem Wege von der Klägerin mit der Folge abge-
löst, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses erlischt. Der Wider-
spruchsbescheid gelangt insoweit zu der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Be-
wertung, der Erbbauzins entspreche der Höhe nach in etwa einem Nutzungsentgelt,
das für die tatsächlich in Anspruch genommenen Flächen zu entrichten wäre, so
dass nach Saldierung dieser Beträge keine Abfindungsansprüche verbleiben. Dem
steht auch nicht die Aussage des Widerspruchsbescheids entgegen, dass eine "Ab-
findung für das entbehrlich gewordene Recht zur Nutzung der durch den "Schwarz-
bau" in Anspruch genommenen Flächen" nicht erfolge. Indem die Klägerin vom Erb-
bauzins freigestellt wird, ist hinsichtlich der in Ausnutzung des Erbbaurechts erlang-
ten wirtschaftlichen Vorteile die angestrebte Wertgleichheit nämlich in der Tat ohne
Festsetzung einer Abfindung erreicht. Im Übrigen, soweit das Erbbaurecht auf sons-
tigen Flächen lastet, ist das Erbbaurecht aber ebenso wenig abzufinden. Dies hat
das Flurbereinigungsgericht zumindest im Ergebnis zutreffend erkannt.
Der Senat folgt dem Flurbereinigungsgericht darin, dass dabei die Anwendbarkeit
des § 49 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf die vorliegende atypische Fallgestaltung eines
durch die Zuweisung von Grundeigentum abgelösten Erbbaurechts letztlich dahinge-
stellt bleiben kann. Mit den zuvor erörterten Einschränkungen durfte das Flurbereini-
gungsgericht das Erbbaurecht jedenfalls als wirtschaftlich wertlos behandeln und der
Klägerin die von ihr insoweit beanspruchte Abfindung in Übereinstimmung mit dem
angefochtenen Widerspruchsbescheid versagen. Die dem zugrunde liegenden Tat-
sachenfeststellungen sind für das Revisionsgericht trotz der von der Revision erho-
benen Verfahrensrügen bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Auch in Ansehung der im Nichtabhilfebeschluss vom 8. September 2003 enthaltenen
Äußerung des Flurbereinigungsgerichts, die Frage des Erbbaurechts sei in den
mündlichen Verhandlungen breit erörtert worden, wobei auch die später im Urteil nä-
her begründete Bewertung als im Bereich des Möglichen liegend zur Sprache ge-
kommen sei, erweist sich die im Urteil getroffene Feststellung, das Erbbaurecht an
den einem anderen Eigentümer als der Klägerin zugeteilten Flächen sei von der
Flurneuordnung "unberührt" geblieben, zwar als aktenwidrig; denn sie ist unvereinbar
mit der im Widerspruchsbescheid verfügten Schließung des betreffenden Erbbau-
grundbuchs, die ausdrücklich mit der Begründung vorgenommen worden ist, das
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Erbbaurecht werde aufgehoben. Dementsprechend wird die aus dem angeblichen
Fortbestand des Erbbaurechts hergeleitete Folgerung, die Klägerin werde "insoweit
durch eine unterbliebene Bewertung des Erbbaurechts nicht in ihren Rechten ver-
letzt, da sich an ihrem Rechtsstand nichts ändert", von der Klägerin mit Recht als
überraschend gewertet. Die darin liegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör bleibt aber folgenlos, weil sie sich nicht auf das Gesamtergebnis des
Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen bezieht, auf die es für die Ent-
scheidung nicht ankommt (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1981
- BVerwG 7 C 78.80 - BVerwGE 62, 6 <10 f.>).
Für die klageabweisende Entschei-
dung in gleicher Weise tragend ist nämlich die weitere Feststellung des Flurbereini-
gungsgerichts, "unabhängig von den bereits angestellten Überlegungen" sei das
Erbbaurecht weitgehend entwertet; es sei nach dem im Wege der Vertragsauslegung
zu ermittelnden Inhalt rechtlich so begrenzt, dass es "wirtschaftlich ersichtlich wenig
wert" sei.
Bei dieser Vertragsauslegung handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, an die
das Revisionsgericht gebunden ist, wenn die Auslegung nicht einen Rechtsirrtum
oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Ausle-
gungsregeln erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C
23.02 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14, S. 3 m.w.N.). Dem Revisionsgericht ist da-
nach zwar eine Überprüfung der Auslegung auf Beachtung der Auslegungsregeln der
§§ 133, 157 BGB nicht verwehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989
- BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>). Diese gebieten namentlich nicht
beim Buchstaben des Vertragstextes stehen zu bleiben, sondern der Sinn der ver-
traglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257
<264>). Entgegen der Ansicht der Revision erlauben die genannten Maßstäbe es
aber nicht, das vom Flurbereinigungsgericht für richtig befundene Ergebnis der Ver-
tragsauslegung als unbeachtlich anzusehen.
§ 3 Nr. 3 des Vertrages mag - wie die Revision einwendet - nur die übliche Wendung
über die "schonende Ausübung" des Erbbaurechts enthalten. Dennoch konnte der
Vertrag vom Flurbereinigungsgericht ohne Rechtsverstoß so ausgelegt werden, dass
daraus keine Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 zu entnehmen ist, der Klägerin die
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Baufreiheit für das damals geplante Gesamtprojekt zu garantieren. Hierfür lässt sich
auch anführen, dass die Flurstücke, auf die sich das Erbbaurecht bezog, für eine
problemlose Verwirklichung des klägerischen Gesamtprojekts von vornherein unge-
eignet waren. Die genannten Flurstücke bildeten nämlich keine zusammenhängende
Fläche, sondern waren von Flächen durchzogen, die sich im Eigentum der beigela-
denen Stadt P. befanden, und verfügten zudem über keine gesicherte Erschließung
zur M. Straße hin, an der die bisherige Zufahrt zum Gelände der GPG lag. Zugleich
blieb in dem Vertrag auch das weitere Schicksal der vorhandenen Bebauung ein-
schließlich der alten Versorgungsleitungen ungeklärt. Auch dies stellte für die Kläge-
rin erkennbar ein erhebliches Investitionshemmnis dar, zu dessen Bewältigung der
Erbbaurechtsvertrag nicht beiträgt. Der Widerspruchsbescheid äußert deswegen
nicht ohne Grund die Vermutung, die Klägerin habe sich mit dem Erbbauvertrag
möglicherweise ein dem dinglichen Nutzungsrecht der GPG ähnliches Recht ver-
schaffen wollen, obwohl dies rechtlich nicht möglich gewesen sei. Fest steht jeden-
falls, dass der Erbbaurechtsvertrag ein Torso bleiben musste, wenn es der Klägerin
in der Folgezeit nicht gelang, ihn durch den Abschluss weiterer Vereinbarungen mit
den anderen Eigentümern des ehemaligen Geländes der GPG sinnvoll zu ergänzen.
Unstreitig ist das ursprüngliche Projekt der Klägerin aber im Anfangsstadium stecken
geblieben. Angesichts dessen waren die vertraglichen Rechte, soweit die Klägerin
von ihnen bis dahin keinen Gebrauch gemacht hatte, bei Erlass des Bodenord-
nungsplans bereits inhaltsleer und damit wirtschaftlich wertlos. Zumindest im Ergeb-
nis ist die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts somit in diesem Punkt nicht zu
beanstanden.
2. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die dem Urteil des Flurbereini-
gungsgerichts zugrunde liegende Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SachenRBerG.
a) Der Senat stimmt dem Flurbereinigungsgericht darin zu, dass die genannte Vor-
schrift im Wertermittlungsverfahren (vgl. §§ 27 ff. FlurbG) entsprechend heranzuzie-
hen ist, wenn in die Bodenordnung Flächen einbezogen werden, auf denen sich still-
gelegte Anlagen oder nicht mehr genutzte Gebäude befinden, deren - wie es in § 19
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG heißt - "alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu
erwarten ist". Gleiches gilt, wenn und soweit lediglich eine Zwischennutzung stattfin-
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det, die in naher Zukunft mit der Beseitigung der Gebäude oder Anlagen beendet
werden soll. Die Bewertungsregeln, die das Vergleichswertverfahren nach § 63
Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 29 Abs. 2 FlurbG zur Verfügung stellt, reichen nicht aus, um
den im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG in diesen Fällen auftretenden
Interessenkonflikt zwischen Boden- und Gebäudeeigentümer einem angemessenen
Ausgleich zuzuführen. Aufgrund der zu DDR-Zeiten erfolgten Bebauung " besteht
insoweit eine Art Zwangsgemeinschaft" (so BVerfG, Beschluss vom 22. Februar
2001 - 1 BvR 198/98 - ZOV 2001, 92 = VIZ 2001, 330), die unter Wahrung der
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten aufgelöst werden soll. Da diese Interessen
im Grundsatz gegenläufig ausgerichtet sind, muss im Rahmen der Bodenordnung
eine Neugestaltung der Eigentumsverhältnisse angestrebt werden, die einseitige Be-
vorzugungen oder Benachteiligungen vermeidet. Dies können die für das Vergleichs-
wertverfahren maßgeblichen Bewertungsregeln nicht leisten, weil sie den Konflikt,
der aus der Trennung zwischen Boden- und Gebäudeeigentum erwächst, nicht ken-
nen.
So ist für Altstandorte zwar aus § 5 Abs. 5 Satz 2 WertV die Bewertungsregel abzu-
leiten, dass Sanierungskosten, die aufgewandt werden müssen, um diese Flächen
erneut zu nutzen, einen Abschlag nach § 14 WertV erfordern; dieser kann unter Um-
ständen dazu führen, dass der Bodenwert zusammenschrumpft oder sich sogar ein
negativer Bodenwert bildet (vgl. Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von
Grundstücken, 4. Aufl. 2002, § 5 WertV Rn. 144, S. 830). Nicht beantwortet ist damit
aber die Frage, zu wessen Lasten dieser Abschlag gehen soll, wenn es gilt, die
Trennung von Boden- und Gebäudeeigentum, die sich auf der Grundlage der sozia-
listischen Eigentumsordnung entwickelt hat, im Bodenordnungsverfahren zu über-
winden. Das noch von der Volkskammer erlassene Landwirtschaftsanpassungsge-
setz (Gesetz vom 29. Juni 1990, GBl DDR I S. 642) beantwortet diese Frage eben-
falls nicht, und zwar auch nicht durch die Verweisung auf das Flurbereinigungsrecht
(§ 63 Abs. 2 LwAnpG). Hieraus ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass der dama-
lige Gesetzgeber weder dem Boden- noch dem Gebäudeeigentümer eine Präferenz-
stellung einräumen wollte, weil sich beide wie die gleichberechtigten Teilnehmer ei-
nes Flurbereinigungsverfahrens gegenüberstehen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom
17. Dezember 1998 - BVerwG 11 C 5.97 - BVerwGE 108, 202 <215>). Damit ist das
Wertermittlungsverfahren hinsichtlich der Altstandorte mit einer Regelungslücke be-
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haftet, die nur durch den Rückgriff auf die einen angemessenen Interessenausgleich
zwischen Boden- und Gebäudeeigentümer anstrebende Regelung des § 19
SachenRBerG zu schließen ist.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Wertermittlung im Bodenordnungsver-
fahren unter entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2
SachenRBerG in der Weise zu erfolgen hat, dass unbebaute, aber baureife
Grundstücke zum Wertvergleich herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
26. März 2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 118, 92 <94>). Dort hat der Senat es
zugleich gebilligt, dass im Bodenordnungsverfahren der Abzug nach § 19 Abs. 2
Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG für eine dem Nutzer zuzurechnende Baureifmachung
durch den Vermessungs- oder Erschließungsaufwand vorgenommen wird (a.a.O.,
S. 98 f.). Es bestehen keine Bedenken, ebenso die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 und Abs. 4 SachenRBerG heranzuziehen, um den zwischen Boden- und Ge-
bäudeeigentümer bestehenden Interessenkonflikt einer ausgewogenen Lösung zuzu-
führen. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ausnahmsweise allein
die Bewertung von Abfindungsgrundstücken in Rede steht. Zwar darf bei einer ent-
sprechenden Anwendung des § 19 SachenRBerG nicht übersehen werden, dass die-
se Vorschrift die Regeln zur Bodenwertermittlung enthält, die den vom Nutzer an den
Bodeneigentümer zu zahlenden Ankaufpreis bzw. Erbbauzins bestimmen (vgl. § 19
Abs. 1 SachenRBerG). Im Bodenordnungsverfahren ist damit die Bewertung der mit
Gebäudeeigentum belasteten vergleichbar. Soweit aber im
Bodenordnungsplan Altstandorte als zugeteilt werden, bei
denen Boden- und Gebäudeeigentum ursprünglich auseinander fielen, ist auch die
diesbezügliche Bodenwertermittlung von dem typischen Interessengegensatz ge-
prägt, der durch die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse aufgelöst werden soll.
Für die entsprechende Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4
SachenRBerG kann es demnach keinen Unterschied machen, ob ein Einlage- oder
ein Abfindungsgrundstück zur Bewertung ansteht. In beiden Fällen ist gleichermaßen
der in genannter Vorschrift vorgesehene Ausgleich anzustreben. Offen bleiben kann,
ob Abweichendes gilt, falls Altstandorte zu bewerten sind, die in das Verfahrensge-
biet einbezogen worden sind, ohne dass dort eine Zusammenführung von Boden-
und Gebäudeeigentum erforderlich ist. Dieser Fall liegt hier nicht vor.
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b) Nicht zu folgen ist dem Flurbereinigungsgericht, soweit es aus dem in § 19 Abs. 2
Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG enthaltenen Merkmal "erforderlich" eine "objektive Erfor-
derlichkeit" des alsbaldigen Abbruchs der aufstehenden Gebäude oder baulichen
Anlagen in dem Sinne herleitet, dass diese abbruchreif sein müssen, was nur der
Fall sein soll, wenn sie wegen fehlender Standsicherheit oder aus anderen Gründen
alsbald abgerissen werden müssen, um eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu vermeiden oder zu beseitigen.
Das Flurbereinigungsgericht geht bei seiner Auslegung der genannten Vorschrift im
Ansatz zutreffend davon aus, dass nicht auf eine "subjektive Erforderlichkeit" des
Abbruchs abgestellt werden kann, es also nicht entscheidend darauf ankommt, ob
der Bodeneigentümer eine Freilegung des Grundstücks für wünschenswert hält.
Hierfür gibt schon der Wortlaut der Vorschrift nichts her. Dieser rechtfertigt jedoch
umgekehrt auch nicht die vom Flurbereinigungsgericht angenommene einschrän-
kende Auslegung des Merkmals "erforderlich". Wenn eine derartige Einschränkung
gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber Anlass gehabt, dies klarzustellen. Der
Nebensatz ("soweit diese Kosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt
werden") deutet im Gegenteil darauf hin, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
Platz greifen soll, die entscheidend darauf abstellt, ob auf dem Immobilienmarkt die
fälligen Abrisskosten als wertmindernd angesehen werden. Letzteres ist auch dann
der Fall, wenn der Abriss erforderlich ist, um das Grundstück wieder einer Nutzung
zuzuführen, die einen angemessenen Ertrag abwirft. Es geht in der Sachenrechtsbe-
reinigung darum, auch diejenigen Grundstücke wieder verkehrsfähig zu machen, die
durch eine Bausubstanz belastet sind, deren weitere Nutzung nach den Marktver-
hältnissen als nicht sinnvoll erscheint. Das ist aber nicht erst dann der Fall, wenn die
Bausubstanz abbruchreif ist, dass eine polizeiliche Verantwortung des Eigentümers
als Zustandsstörer besteht. Erforderlich ist ein Abbruch vielmehr auch dann, wenn
die Gebäude oder Anlagen nach der Verkehrsanschauung insoweit eine wertlose
Bausubstanz darstellen, als sie im Rahmen ihres Nutzungszwecks keiner wirtschaft-
lich sinnvollen Verwendung mehr zugeführt werden können (vgl. zum Ruinengrund-
stück im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG BGH, Urteil vom 20. Septem-
ber 2002 - V ZR 270/01 - VIZ 2003, 92 <93>).
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Die Annahme, dass der Gesetzgeber in der Tat eine wirtschaftliche Betrachtungs-
weise - wie sie vorstehend umrissen worden ist - angestrebt hat, wird durch die Ge-
setzesmaterialien bestätigt, die diese Intention ausdrücklich ansprechen (vgl.
BTDrucks 12/5992, S. 210). In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung fer-
ner hervorgehoben, dass "die Kosten eines erforderlichen Abbruchs eines Gebäudes
oder einer baulichen Anlage dem Übergang von sozialistischer Plan- zur Marktwirt-
schaft zuzuordnen" sein können. An anderer Stelle wird betont, dass die Kosten der
Freilegung des Grundstücks auch dann zu einer Verminderung des Bodenwerts füh-
ren können, wenn "aus der auf dem Grundstück vorhandenen Bebauung kein dem
Bodenwert angemessener Ertrag erzielt werden kann, was insbesondere bei mit al-
ten Gewerbe- und Industriebauten überbauten Grundstücken der Fall sein wird" (so
BTDrucks 12/5992, S. 119). Der Fall, dass ein Abbruch "aus öffentlich-rechtlichen
Gründen erforderlich wird" (so der Rechtsausschuss in BTDrucks 12/7425, S. 66), ist
zwar auch gesehen worden. Er war aber nicht der primäre Grund für die Regelung,
die in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG getroffen worden ist. Vielmehr hat der
Gesetzgeber vorrangig in den Blick genommen, dass die "Wertminderung des
Grundstücks durch die Abbruchkosten … die Kehrseite der durch den Übergang zur
Marktwirtschaft eingetretenen Bodenwertsteigerungen" (so BTDrucks 12/552, S. 119)
darstellt und es dem Grundprinzip des Entwurfs entspricht, den angestrebten Inte-
ressenausgleich zwischen Boden- und Gebäudeeigentümer durch die Teilung des
Bodenwerts herbeizuführen. Letzteres hat später in der Regelung des
§ 19 Abs. 4 Satz 1 SachenRBerG Ausdruck gefunden, die zum einen verhindert,
dass der Bodenwert durch den Abzug nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG
gegen Null sinkt oder sogar negativ wird (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 67), während
zum anderen § 19 Abs. 4 Satz 2 SachenRBerG eine sachgerechte Teilung der
Nachteile zwischen Boden- und Gebäudeeigentümer sicherstellt (vgl. BTDrucks
12/5992, S. 210), indem der Bodeneigentümer von einem Abzug für Abbruchkosten
freigestellt wird, sofern deren Entstehung im Einzelfall dem Gebäudeeigentümer zu-
zurechnen ist.
3. Ausgehend von seinem Verständnis des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG
hat das Flurbereinigungsgericht zu der Frage, für welche Gebäude und Anlagen auf
den Flurstücken 96/2 und 4/3 ein alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu erwarten
ist, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es wird sich dieser Prüfung auch
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nicht mit der Begründung entziehen können, mehr als die im Widerspruchsbescheid
bereits zu ihren Gunsten in Ansatz gebrachten Abbruchkosten in Höhe von
180 000 DM könne die Klägerin nicht fordern. Der Senat hat erwogen, ob sich das
klageabweisende Urteil unter diesem Aspekt trotz der fehlerhaften Auslegung des
§ 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG im Ergebnis als richtig erweist (vgl. § 144
Abs. 4 VwGO). Das trifft jedoch nicht zu, weil die Höhe der im vorliegenden Fall in
Abzug zu bringenden "gewöhnlichen Kosten des Abbruchs" streitig ist und sich ohne
eine Sachaufklärung, die dem Flurbereinigungsgericht vorbehalten bleiben muss,
nicht feststellen lässt. Für die weitere Prüfung durch das Flurbereinigungsgericht hält
der Senat folgende rechtliche Hinweise für angebracht:
a) Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG muss der alsbaldige Abbruch der
Gebäude oder Anlagen "zu erwarten" sein. Damit wird der Flurneuordnungsbehörde
eine Prognose abverlangt, ob ein Abbruch, der erforderlich erscheint, auch tatsäch-
lich in absehbarer Zeit erfolgen wird. An diese Prognose dürfen keine überspannten
Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt der letzten Behör-
denentscheidung ein alsbaldiger Abbruch nach den konkreten Umständen des Ein-
zelfalls überwiegend wahrscheinlich ist. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Ab-
bruch durch eine behördliche Ordnungsverfügung angeordnet worden ist oder aber
der Eigentümer aus eigenem Entschluss einen Abbruch anstrebt, um auf den frei-
gelegten Flächen ein Bauvorhaben zu verwirklichen, dessen alsbaldige Realisierung
gesichert erscheint.
Die Realisierbarkeit eines Bauvorhabens an der Stelle der vorhandenen Gebäude
oder Anlagen kann nicht bejaht werden, wenn und soweit einem Abbruch rechtliche
Hindernisse entgegenstehen, die der Eigentümer bis auf weiteres nicht ausräumen
kann. In Betracht kommt, dass der Eigentümer öffentlich-rechtlichen Bindungen (z.B.
des Denkmalschutzes) unterliegt, die einen Abbruch verbieten. Ebenso kann er aber
durch privatrechtliche Vereinbarungen an einem Abbruch gehindert sein. Das kann
im vorliegenden Fall bezüglich des Schornsteines der Fall sein, der langfristig an
Mobilfunkbetreiber vermietet ist. Hinsichtlich des Gebäudes (ehemalige Werkstatt
und Garagen), das nach den Angaben im Widerspruchsbescheid "Geschäftsräume
eines Gemüsegroßhandels" enthält, ist die Frage, ob ein alsbaldiger Abbruch zu er-
warten ist, derzeit offen. Es wird Sache der Klägerin sein, insoweit den Nachweis zu
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führen, dass die mit dem genannten Betrieb bestehenden Verträge (z.B. weil sie nur
eine Zwischennutzung bis zum Abbruch vorsehen) sie nicht an einem kurzfristigen
Abbruch hätten hindern können.
Auch faktische Hindernisse (z.B. die Insolvenz des Eigentümers) können einem als-
baldigen Abbruch entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein alsbaldiger Abbruch dann
nicht zu erwarten, wenn und soweit die zukünftig geplante Nutzung der Flächen ei-
nen Abbruch entbehrlich erscheinen lässt. Dies wird im vorliegenden Fall insbeson-
dere hinsichtlich des unterirdischen Leitungssystems der GPG zu prüfen sein, weil
dadurch nicht jede Überbauung im Zuge der zukünftig geplanten Nutzung (z.B. mit
Parkplätzen für den Hallenneubau) ausgeschlossen ist. Es kommt nicht darauf an, ob
ein Abbruch abstrakt als wertsteigernde Maßnahme anzusehen wäre. Entscheidend
ist, ob die konkret anstehende Investitionsplanung auf den Abbruch angewiesen ist.
Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG billigt einen Abzug für Kos-
ten eines Abbruchs nämlich nicht, wenn er lediglich "auf Vorrat" erfolgen würde. Auch
in dieser Hinsicht liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin. Wenn das
von ihr im Prozess beigebrachte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M.-K.
vom 31. Oktober 2000 bei der Ermittlung der Abbruchkosten nur oberirdische Rohr-
leitungen berücksichtigt, spricht dies zunächst gegen die Annahme, dass auch die
Entfernung der unterirdischen Rohrleitungen alsbald erwartet werden konnte.
b) Da die Abrisskosten noch nicht angefallen sind, müssen sie von der Flurneuord-
nungsbehörde prognostisch ermittelt werden. Wenn nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SachenRBerG die "gewöhnlichen Kosten" des Abbruchs abzugsfähig sind, kommt
darin zu Ausdruck, dass der Flurneuordnungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu-
kommt, in den die gerichtliche Prüfung mangels rechtlicher Maßstäbe nicht einzu-
dringen hat, solange die Ermittlungen als methodisch einwandfrei bezeichnet werden
können. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei, weil die in dem Gutachten
vom 31. Oktober 2000 genannten Kostenansätze nicht mit den Ergebnissen der be-
hördlichen Ermittlungen übereinstimmen. Dies gilt auch dann, wenn man berücksich-
tigt, dass einzelne Kostenansätze des genannten Gutachtens ihrerseits in Frage ge-
stellt werden können.
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Die nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG erforderliche Kostenermittlung
muss nicht in jedem Fall durch ein Sachverständigengutachten abgestützt sein. Gut-
achten dieser Art berücksichtigen den "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" (vgl. § 29
Abs. 2 FlurbG, § 194 BauGB), was letztlich bedeutet, dass sich unvermeidlich
Wertspannen ergeben, die nur durch eine Schätzung auf einen "spitzen" Wert zu-
rückgeführt werden können (vgl. Kleiber/Simon/Weyers, a.a.O., § 194 BauGB
Rn. 118 ff., S. 433 f.). Aus diesem Grunde ist die Flurneuordnungsbehörde nicht ge-
hindert, innerhalb der Verkehrswertspannen auch auf anderem Wege zu einer Kos-
tenschätzung zu gelangen. Die Widerspruchsbehörde hat im vorliegenden Fall ver-
sucht, ihre Kostenermittlung auf die zu den Akten gelangten Kostenvoranschläge
(Schreiben der Fa. ... vom 15. Februar 2000, Bl. 108 Rs. BA I; Schreiben der Fa. Pe-
ter G. vom 6. April 2000, Bl. 21 BA A) zu stützen. Das Flurbereinigungsgericht wird
zu prüfen haben, ob diese Kostenvoranschläge verbindliche Festpreise nennen und
alle für die Freilegung der Flächen beachtlichen Positionen berücksichtigen. Wenn
dies zu bejahen ist oder aber verbleibende Unsicherheiten von der Flurneuord-
nungsbehörde im Wege einer angemessenen Pauschalierung hinreichend berück-
sichtigt worden sind, könnten methodische Bedenken gegen ihre Kostenschätzung
allenfalls unter dem Gesichtspunkt angemeldet werden, dass nicht eine genügende
Anzahl von Vergleichspreisen ermittelt worden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 WertV).
Um dies zu klären, wird das Flurbereinigungsgericht auch eine Befragung des von
der Klägerin hinzugezogenen Sachverständigen zu erwägen haben.
Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel
Prof. Dr. Eichberger Dr. Nolte
- 18 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 299 231,02 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72
Nr. 1 GKG n.F., dass die Klägerin gestützt auf das Gutachten von Dipl.-Ing. M.-K.
eine Werterhöhung von 765 245 DM zu ihren Gunsten verlangt, von der 180 000 DM
abzuziehen sind, die im Widerspruchsbescheid bereits als Pauschale für die Ab-
bruchkosten berücksichtigt worden sind (565 245 DM = 299 231,02 €).
Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Flurbereinigungsrecht
Fachpresse: ja
Recht der deutschen Einheit
Rechtsquellen:
LwAnpG
§ 63 Abs. 2, § 64
SachenRBerG § 19 Abs. 2 und 4, § 81 Abs. 1 Nr. 2, § 82 Abs. 2
FlurbG
§§ 27 ff., § 49 Abs. 1 Satz 2
BauGB
§ 194
WertV
§ 5 Abs. 5 Satz 2, §§ 13 f.
VwGO
§ 137 Abs. 2
Stichworte:
Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Wertermittlung;
Grundstückseigentum; Gebäudeeigentum; Trennung zwischen Boden- und Gebäu-
deeigentum; Erbbaurecht; Wertgleichheit; Bodenwert; Wertminderung; Altstandorte;
Ruinengrundstück; Abbruchkosten; Vergleichswertverfahren; Bewertungsregeln;
wirtschaftliche Betrachtungsweise; Einlagegrundstücke; Abfindungsgrundstücke; ge-
wöhnliche Kosten; Wertgutachten; Verkehrswertspannen; behördliche Schätzungs-
befugnis; Grundsatz der genügenden Anzahl der Verkaufsfälle; Vertragsauslegung;
Tatsachenfeststellung.
Leitsätze:
1. Im Wertermittlungsverfahren des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG ist
§ 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG entsprechend anwendbar, wenn der Boden-
ordnungsplan Flächen einbezieht, auf denen sich stillgelegte Anlagen oder nicht
mehr genutzte Gebäude befinden, deren alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu er-
warten ist. Gleiches gilt, wenn und soweit lediglich eine Zwischennutzung stattfindet,
die in naher Zukunft mit der Beseitigung der Gebäude oder Anlagen beendet werden
soll.
2. Im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG ist ein alsbaldiger Abbruch
nicht erst dann "erforderlich", wenn die Bausubstanz aufstehender Gebäude oder
baulichen Anlagen mit der Folge abbruchreif ist, dass eine polizeiliche Verantwortung
des Eigentümers als Zustandsstörer besteht. Erforderlich ist ein Abbruch vielmehr
auch dann, wenn die Gebäude oder Anlagen nach der Verkehrsanschauung eine
wertlose Bausubstanz darstellen.
3. An die Prognose, ob der alsbaldige Abbruch von Gebäuden oder Anlagen im Sin-
ne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG "zu erwarten" ist, dürfen keine über-
spannten Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt der letz-
ten Behördenentscheidung ein alsbaldiger Abbruch nach den konkreten Umständen
des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist
4. Wenn nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG die "gewöhnlichen Kosten" des
Abbruchs abzugsfähig sind, kommt darin zum Ausdruck, dass der Behörde ein Beur-
teilungsspielraum zukommt, in den die gerichtliche Prüfung mangels rechtlicher
Maßstäbe nicht einzudringen hat, solange die Ermittlungen als methodisch einwand-
frei bezeichnet werden können.
Urteil des 10. Senats vom 1. September 2004 - BVerwG 10 C 1.04
I. OVG MV vom 3. März 2003 - Az.: OVG 9 K 24/00 -