Urteil des BVerwG vom 22.03.2007

Festsetzung der Beiträge, Satzung, Gemeinde, Wechsel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 BN 5.06
VGH 23 N 05.3090
In der Normenkontrollsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht
hinsichtlich des Gebührenteils der angegriffenen Satzung die Antragsbefugnis
verneint und demgemäß die Überprüfung der Wirksamkeit der Satzung insoweit
abgelehnt. Diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Maßgebend für die von der Vorinstanz insoweit angenommene (Teil-)Unzu-
lässigkeit der Klage war der Gesichtspunkt, dass die angefochtene Satzung
Gebührenregelungen nur für einen Zeitraum treffe, für den ein rechtskräftiger
(2001) bzw. ein bestandskräftiger (2002) Gebührenfestsetzungsbescheid er-
gangen sei; eine sonstige Beschwer habe der Antragsteller nicht dargelegt. An-
ders als unter der Geltung der früheren Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1
VwGO, wonach ein „Nachteil“ für den Antragsteller ausreichend war, rechtferti-
gen es diese Umstände zwar nicht, die Antragsbefugnis zu verneinen. Denn die
nicht mehr anfechtbaren Gebührenfestsetzungsbescheide lassen eine mögliche
Rechtsverletzung auf Grund der Gebührenregelung in der angefochtenen Sat-
zung nicht entfallen.
Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag hinsichtlich des Gebüh-
renteils der Satzung zu Recht und mithin ohne Verfahrensmangel (vgl. hierzu
etwa Beschluss vom 31. August 1999 - BVerwG 3 B 57.99 - NVwZ-RR 2000,
259) als unzulässig abgelehnt. Denn dem Antragsteller fehlt insoweit das
Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Unwirksamkeitserklärung der gebührenrecht-
lichen Vorschriften durch das Normenkontrollgericht für den Antragsteller kei-
nen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt (vgl. zu diesem Kriterium VGH
Mannheim, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 2 S 1019/02 - NVwZ-RR 2004,
286 <287> m.w.N.). Allein die abstrakte Möglichkeit einer Rücknahme der un-
anfechtbar gewordenen Bescheide oder einer Wiederaufnahme der entspre-
chenden Verwaltungsverfahren reicht insoweit nicht aus. Der Antragsteller
muss wegen der von ihm selbst herbeigeführten Unanfechtbarkeit der Beschei-
de vielmehr substantiiert darlegen, dass und warum er von dieser Möglichkeit
Gebrauch macht und dass Umstände vorliegen, die eine solche Vorgehenswei-
se zumindest nicht aussichtslos erscheinen lassen. Solche Umstände hat der
Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Sie sind auch dem Vorbringen der
Beschwerde nicht zu entnehmen, wenn sie geltend macht, die Gebühren- und
Beitragsregelungen könnten nicht voneinander getrennt werden, weil ihnen ein
einheitliches Rechenwerk zugrunde liege, dem im Übrigen auch zukünftig Be-
deutung zukomme. Denn der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Recht-
sprechung und in Auslegung irrevisiblen Landesrechts, die einen Verstoß gegen
§ 139 BGB (vgl. etwa Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 -
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Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 3 S. 15 m.w.N.) nicht erkennen lässt,
von der Teilbarkeit gebühren- und beitragsrechtlicher Satzungsregelungen aus.
Durch die angenommene Teilunzulässigkeit ist der Antragsteller im Übrigen
nicht gehindert, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kalkulation geltend zu
machen. Dass die vom Antragsteller angestrebte Klärung bestimmter Rechts-
fragen ihm in zukünftigen Rechtsstreitigkeiten nützlich sein könnte, vermag das
Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen, weil dem
Normenkontrollverfahren eine solche abstrakte Funktion fremd ist (Urteil vom
28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <278>).
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssa-
che nicht zu.
Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf,
ob bei einem Wechsel des Trägers einer öffentlichen Ein-
richtung Anforderungen des Gleichheitssatzes an die Be-
messung von Beiträgen im Hinblick darauf außer Acht ge-
lassen werden dürfen, dass der neue Einrichtungsträger
nicht Rechtsnachfolger des bisherigen Einrichtungsträgers
ist.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Da es sich bei dem
Gegenstand der Normenkontrolle um Vorschriften des Ortsrechts handelt, die
Vorgaben des Landesrechts umsetzen, betrifft die Rüge zunächst Vorschriften
des irrevisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Der für eine Grundsatzrüge
erforderliche Bezug zum Bundesrecht ergibt sich nicht schon daraus, dass die
Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend
macht. Denn die Zulassung der Grundsatzrevision ist nur gerechtfertigt, wenn
die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts dar-
legt, nicht jedoch dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das
Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März
1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).
Ein solcher Klärungsbedarf besteht jedoch nicht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitssatz (hierzu etwa Urteil
vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungs-
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gebühren Nr. 94 S. 8) ebenso wie das Äquivalenzprinzip (hierzu z.B. Urteil vom
24. September 1987 - BVerwG 8 C 28.86 - NVwZ 1988, 159 <160>) dem Sat-
zungsgeber bei der vom Antragsteller beanstandeten Bemessung von Beiträ-
gen nur sehr weite Grenzen setzt, die insbesondere nicht mit denjenigen des
von der Beschwerde hervorgehobenen landesrechtlichen Vorteilsprinzips iden-
tisch sind (hierzu etwa Beschlüsse vom 30. April 1996 - BVerwG 8 B 31 -
32.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37 S. 5). Sie belassen dem Satzungsgeber
hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, um gerade in komplizierten Fallkons-
tellationen zu praktikablen Lösungen zu gelangen. Dementsprechend kann der
Nutzer einer öffentlichen Einrichtung, deren Rechtsträgerschaft von einer Viel-
zahl von Gemeinden mit unterschiedlichen öffentlichen Einrichtungen und je-
weils eigenständigen Gebühren- und/oder Beitragsregelungen auf einen kom-
munalen Zweckverband übergegangen ist, vom Normgeber nicht den Erlass
von Regelungen beanspruchen, die seine Belastungsgleichheit im Vergleich zu
allen anderen Nutzern bzw. Nutzergruppen „centgenau“ sicherstellen.
Andererseits ist es evident und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisi-
onsverfahren, dass diese zwar weiten, aber grundlegenden bundesverfas-
sungsrechtlichen Vorgaben bei jeder Art eines Trägerwechsels der öffentlichen
Einrichtung zu beachten sind. Dem Satzungsgeber steht es nicht zu, durch die
formale Ausgestaltung des Übergangs der öffentlichen Einrichtung auf einen
anderen Einrichtungsträger die Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Maßstä-
be zu verhindern. Deswegen sind die Anforderungen des Gleichheitssatzes
ebenso wie die des Äquivalenzprinzips auch dann zu beachten, wenn der neue
Einrichtungsträger weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger des bisherigen
Trägers der öffentlichen Einrichtung geworden ist.
Hieraus folgt allerdings nicht, dass es für den Satzungsgeber zwingend geboten
wäre, nach einem Wechsel des Einrichtungsträgers für Alt- und Neuanschließer
jeweils unterschiedliche Beitragssätze vorzusehen. Denn seiner Ausgestal-
tungsbefugnis sind insoweit jedenfalls keine engeren Grenzen gesetzt als in
Fällen, in denen ein neuer Einrichtungsträger die frühere Beitragserhebung
durch eine reine Gebührenerhebung ersetzt, die für alle Nutzer unabhängig von
etwaigen früheren Beitragsleistungen einen einheitlichen Gebührensatz vor-
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sieht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. September
1981 - BVerwG 8 C 48.81 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45)
entschieden hat, kann dem Gleichheitssatz in einer solchen Fallgestaltung nicht
nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Satzungsgeber unterschied-
liche Gebührensätze vorsieht, die die unterschiedlichen Vorleistungen der Nut-
zer berücksichtigen. Einer solchen Regelung bedarf es nämlich nicht, wenn die
Belastungsgleichheit dadurch hergestellt wird, dass der frühere Einrichtungs-
träger an ihn erbrachte, noch nicht abgeschriebene Leistungen der Altanschlie-
ßer zurückgewährt. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, den gebotenen
Belastungsausgleich im Rahmen des Heranziehungsverfahrens zu bewirken.
Es ist nicht erkennbar, dass von diesen Gestaltungsmöglichkeiten nicht auch
dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn sich Belastungsungleichheiten
von Alt- und Neuanschließern dadurch ergeben können, dass Landesrecht - wie
hier in der den Senat bindenden Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof -
eine erneute Beitragserhebung durch den neuen Einrichtungsträger zulässt.
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Zwar ver-
spricht die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Empfehlung, noch
nicht verbrauchte Herstellungsbeiträge der Altanschließer von der Gemeinde
als vormaliger Einrichtungsträgerin zurückzufordern, nicht ohne weiteres Erfolg,
weil die Gemeinde auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten
Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses zum neuen Einrichtungsträger inso-
weit nicht bereichert sein dürfte, sodass allenfalls Ersatzansprüche aus einem
verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis in Betracht kommen dürften. Auch ent-
fällt das Gleichbehandlungsproblem von Alt- und Neuanschließern entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht schon auf Grund seiner
- wiederum bindenden - Feststellung, dass Beitragsleistungen der Altanschlie-
ßer bei der Kalkulation und Festsetzung der Beiträge durch den Antragsgegner
unberücksichtigt geblieben sind. Ein vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten-
der Grund für eine Beanstandung der vom Antragsteller gerügten Satzungsre-
gelungen aus Gleichheitsgründen hätte sich hieraus aber nur ergeben, wenn
den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht in der Heranziehungsphase
hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Das ist aber nicht der Fall.
Zwar wird ein insoweit möglicher Billigkeitsausgleich grundsätzlich nur für Ein-
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zelfälle in Betracht kommen (Urteil vom 16. September 1981, a.a.O. S. 17), weil
ihre Besonderheiten durch differenzierte Beitragssätze regelmäßig nicht ange-
messen erfasst werden können. Er muss aber auch möglich sein, wenn - wie
hier - von Differenzierungen der Beitragsregelungen aus Gründen kaum zu be-
wältigender Regelungskomplexität Abstand genommen wird. Das Heranzie-
hungsverfahren ist in besonderer Weise geeignet, den individuellen Umständen
der Altanschließer in angemessener, allerdings auch - unter entsprechender
Beachtung der Vorgaben des Urteils vom 16. September 1981 (a.a.O.) - typi-
sierender und pauschalierender Weise gerecht zu werden. Nur in diesem Ver-
fahren und nicht durch die Beanstandung der Satzungsregelungen könnte im
Übrigen - etwa unter dem Gesichtspunkt überhöhter Vorausleistungen - einem
etwaigen Rückforderungsanspruch der Altanlieger gegenüber dem Antrags-
gegner Rechnung getragen werden. Ob der Antragsgegner durch seinen Be-
schluss, Altanschließer angesichts ihrer an den früheren Einrichtungsträger er-
brachten Beiträge nicht zu einem weiteren Beitrag heranzuziehen, die genann-
ten verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits in hinreichender Weise erfüllt
hat, bedarf, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, im vor-
liegenden Verfahren keiner Entscheidung.
3. Soweit die Beschwerde eine Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
rügt, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Darlegung eines derartigen Zulassungsgrundes (vgl. hierzu
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 m.w.N.). Denn die Beschwerde nennt keine Rechtssätze,
mit denen der Verwaltungsgerichtshof von Rechtssätzen der angeführten Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsge-
richts abweicht. Sie macht lediglich geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof
sich mit den genannten Entscheidungen nicht auseinandersetzt bzw. den dort
genannten Anforderungen an eine Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
der Abgabepflichtigen insbesondere im Hinblick auf den durch die öffentliche
Einrichtung erlangten Vorteil nicht gerecht wird. Das Aufzeigen einer - angeb-
lich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bun-
desverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts genügt aber nicht
den Zulässigkeitsanforderungen an eine Divergenz. Abgesehen davon verhält
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sich zu der vom Antragsteller insoweit als maßgeblich angesehenen Frage, ob
der Antragsgegner Beitragsleistungen der Altanschließer ohne Verstoß gegen
den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip unberücksichtigt lassen durfte,
keine der angeführten Entscheidungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. h.c. Hien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beitrags- und Gebührenrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1
Stichworte:
Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Träger-
wechsel, Altanschließer, Neuanschließer, Beitrag, Heranziehungsverfahren,
Beitragsdifferenzierung, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Gleichheits-
satz.
Leitsätze:
1. Die Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips an die
Erhebung kommunaler Beiträge sind auch dann zu beachten, wenn eine ge-
meindliche Entwässerungseinrichtung auf einen kommunalen Abwasserverband
übergeht, ohne dass der neue Einrichtungsträger Gesamt- oder Sonderrechts-
nachfolger der Gemeinde wird.
2. Den Anforderungen der genannten Grundsätze braucht der Satzungsgeber
nach dem Trägerwechsel aber nicht zwingend durch unterschiedliche Beitrags-
sätze für Alt- und Neuanschließer Rechnung zu tragen. Der gebotene Belas-
tungsausgleich kann vielmehr auch im Rahmen des Heranziehungsverfahrens
bewirkt werden, wenn von Differenzierungen der Beitragsregelungen aus Grün-
den kaum zu bewältigender Regelungskomplexität Abstand genommen wird.
Beschluss des 10. Senats vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06
I. VGH München vom 29.06.2006 - Az.: VGH 23 N 05.3090 -