Urteil des BVerwG vom 09.11.2005

Richteramt, Bekanntmachung, Hochschule, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 BN 5.05
OVG 4 N 935/98
In der Normenkontrollsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
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Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über
die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
13. Dezember 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die
Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur
Klärung der Frage geben, ob eine Bekanntmachung rechtsstaatlichen Anforderungen
genügt, wenn ohne Änderung der Bekanntmachungsregelung eines von zwei
kumulativ zur Bekanntmachung vorgesehenen Publikationsorganen ersatzlos entfällt
und die Bekanntmachung nur in dem anderen Publikationsorgan erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 CN 3.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwer-
deführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
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kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Hien Dr. Nolte Domgörgen