Urteil des BVerwG vom 23.06.2015

Bekanntmachung, Gemeindeordnung, Pflege

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 BN 4.14
VGH 8 C 539/14.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2015
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2014 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin unterhält einen Gärtnereibetrieb. Der Verwaltungsgerichtshof
hat ihren Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der kommuna-
len Friedhofssatzung, nach denen die Antragsgegnerin ausschließlich selbst für
die Anlage und Pflege bestimmter Grabstätten zuständig ist, abgelehnt, weil die
Anwendung der für eine gemeindliche wirtschaftliche Betätigung geltenden
Subsidiaritätsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Gemeinde-
ordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142)
durch die Besitzstandsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO ausgeschlossen
sei.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu
verwerfen. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass ihr
im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen
Urteils gerichtetes Vorbringen insgesamt dem hier allein geltend gemachten
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzuordnen sein soll, genügt die Beschwerdebe-
gründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es nicht aus, materiell-rechtliche Mängel des
angegriffenen Urteils geltend zu machen. Vielmehr muss eine bestimmte
höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert werden, die über den Einzel-
fall hinausgehende Bedeutung hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Das leistet die
Beschwerdebegründung nicht.
Die Antragstellerin rügt, das angegriffene Urteil sei fehlerhaft, soweit es aus-
schließlich damit begründet worden sei, dass die angefochtenen Satzungsbe-
stimmungen unter den Bestandsschutz des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO fielen. Mit
der Zuweisung der Grabpflege bzw. -anlage an sich selbst erschließe sich die
Antragsgegnerin ein neues Betätigungsfeld und damit eine wesentliche Erweite-
rung ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der An-
tragsgegnerin könne nicht an der Anzahl der betreffenden Grabstätten gemes-
sen werden. Die Antragstellerin begründet jedoch nicht, warum der Rechtssa-
che insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, und formuliert keine
klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts.
Soweit die Antragstellerin bemängelt, der Verwaltungsgerichtshof habe weitere
Verstöße der Satzungsänderungen gegen Art. 12 GG sowie gegen §§ 19 f. des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F. der Bekanntma-
chung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) nicht geprüft, führt sie nicht aus,
welche Verstöße von ihr gesehen werden, und ordnet ihr Vorbringen keinem
der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu. Dies wird den Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinsichtlich keines der in
Betracht kommenden Zulassungsgründe gerecht. Die reine Bezugnahme auf
einzelne Seiten der Klageschrift reicht hierfür nicht aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Hoock
Dr. Rublack
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