Urteil des BVerwG vom 23.06.2015

Verschulden, Prozesshandlung, Überwachung, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 BN 3.14
VGH 8 C 305/14.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2015
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2014 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller zu 1 ist ein Zusammenschluss friedhofsgärtnerisch tätiger Un-
ternehmen und tritt teilweise als Vermittler von Aufträgen der Antragsgegnerin
an seine Mitglieder auf. Der Antragsteller zu 2 ist selbstständiger Friedhofsgärt-
ner. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihren Normenkontrollantrag gegen einzelne
Bestimmungen der Ortssatzung der Antragsgegnerin über das Friedhofs- und
Bestattungswesen, nach denen die Antragsgegnerin ausschließlich selbst für
die Anlage und Pflege bestimmter Grabstätten zuständig ist, abgelehnt, weil die
Anwendung der für eine gemeindliche wirtschaftliche Betätigung geltenden
Subsidiaritätsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Gemeinde-
ordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142)
durch die Besitzstandsklausel des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO ausgeschlossen
sei.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen Versäumung
der Frist zur Beschwerdebegründung (1.) und wegen unzureichender Darle-
gung eines Revisionszulassungsgrundes (2.) als unzulässig zu verwerfen.
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1. Die Antragsteller haben die Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig be-
gründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist ihnen am
15. Oktober 2014 zugestellt worden. Die zweimonatige Beschwerdebegrün-
dungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO endete somit am Montag, den
15. Dezember 2014. Die auf den 15. Dezember 2014 datierte Begründungs-
schrift der Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch
erst am 16. Dezember 2014 und damit verspätet eingegangen.
Den Antragstellern kann Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebe-
gründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden, weil sie nicht
ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert waren. Darüber hinaus ist der
Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der bei Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
VwGO geltenden einmonatigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses ge-
stellt worden.
Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat zur Begründung des am
21. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Wiederein-
setzungsantrages unter Beifügung entsprechender eidesstattlicher Versiche-
rungen vorgetragen, die Beschwerdebegründungsfrist sei von der Kanzleiange-
stellten im Fristenbuch mit einer einwöchigen Vorfrist unzutreffend nicht für den
15., sondern für den 17. Dezember 2014 eingetragen worden. Fristen würden
sowohl im Fristenbuch als auch auf gesonderten, auf die Akten gehefteten Fris-
tenzetteln eingetragen. Die Akten des vorliegenden Verfahrens seien der Pro-
zessbevollmächtigten der Antragsteller mit der Vorfrist am 10. Dezember 2014
vorgelegt worden. Nach dem vorgetragenen Ablauf ist von einem eigenen Ver-
schulden der Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung auszugehen,
das den Antragstellern gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-
nen ist.
Die Wahrung von Fristen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechts-
anwaltes bei Übernahme einer Prozessvertretung und ist von ihm eigenverant-
wortlich zu überwachen. Das schließt zwar nicht aus, dass die Berechnung,
Notierung und Kontrolle der üblichen, in der Praxis häufig vorkommenden Fris-
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ten gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen
wird. Jedoch gehören die in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen grundsätzlich nicht zu den Fris-
ten, deren Feststellung und Berechnung dem Büropersonal überlassen werden
dürfen. Selbst wenn jedoch die Berechnung, Notierung und Überwachung einer
in der Praxis häufig vorkommenden Frist zulässiger Weise dem Büropersonal
überlassen worden wäre, hat der Rechtsanwalt in jedem Falle den Ablauf von
Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die
Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Be-
arbeitung vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C
390.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 S. 7 f.; vgl. auch BGH, Beschluss
vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - NJW-RR 2014, 698). In diesem Fall
muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich
ihrer Notierung in der Handakte (bzw. auf ihnen aufgehefteten Fristenzetteln)
prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - NJW-RR
2013, 1010 <1011>).
Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hätte nach diesen Anforderungen
die korrekte Berechnung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbe-
schwerde bereits bei der Anfertigung der Beschwerdeschrift am 17. November
2014, spätestens jedoch bei der Bearbeitung der Sache nach Vorlage am
10. Dezember 2014 selbst überprüfen und erkennen müssen, dass die von der
Kanzleiangestellten eingetragene Frist falsch war. Ausweislich des Datums der
Begründungsschrift fand die Bearbeitung sogar noch am letzten Tag der lau-
fenden Frist statt, so dass die Prozessbevollmächtigte spätestens dann für eine
Übermittlung noch am selben Tage hätte Sorge tragen können und müssen.
Mit der Bearbeitung der Akte jedenfalls am 15. Dezember 2014 ist auch der
Hinderungsgrund der fehlerhaften Fristeintragung für die Einhaltung der Be-
gründungsfrist weggefallen. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte innerhalb der
daran anknüpfend bis 15. Januar 2015 laufenden Monatsfrist des § 60 Abs. 2
Satz 1 Halbs. 2 VwGO gestellt werden müssen. Es bedurfte keines - hier der
Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ausweislich des Empfangsbekennt-
nisses am 14. Januar 2015 zugegangenen - gerichtlichen Hinweises mehr, um
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den Lauf der Antragsfrist in Gang zu setzen. Der Eingang des Wiedereinset-
zungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2015 war damit
ebenfalls verspätet.
2. Die Beschwerde wäre auch bei Einhaltung der Begründungsfrist als unzuläs-
sig zu verwerfen gewesen. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unter-
stellt, dass ihr im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils gerichtetes Vorbringen insgesamt dem hier allein gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzuordnen sein soll, genügt die von
ihnen eingereichte Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es nicht
aus, materiell-rechtliche Mängel des angegriffenen Urteils geltend zu machen.
Vielmehr muss eine bestimmte höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die
Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert
werden, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BVerwG, Be-
schluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht.
Die Antragsteller rügen, das angegriffene Urteil sei fehlerhaft, soweit es aus-
schließlich damit begründet worden sei, dass die angefochtenen Satzungsbe-
stimmungen unter den Bestandsschutz des § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO fielen. Mit
der Zuweisung der Grabpflege bzw. -anlage an sich selbst erschließe sich die
Antragsgegnerin ein neues Betätigungsfeld und damit eine wesentliche Erweite-
rung ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Antrags-
gegnerin könne nicht an der Anzahl der betreffenden Grabstätten gemessen
werden. Die Antragsteller begründen jedoch nicht, warum der Rechtssache in-
soweit grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, und formulieren keine klä-
rungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts.
Soweit die Antragsteller bemängeln, der Verwaltungsgerichtshof habe weitere
Verstöße der Satzungsänderungen gegen Art. 12 GG sowie gegen §§ 19 f. des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F. der Bekanntma-
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chung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) nicht geprüft, führen sie nicht aus,
welche Verstöße von ihnen gesehen werden, und ordnen ihr Vorbringen keinem
der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu. Dies wird den Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinsichtlich keines der in
Betracht kommenden Zulassungsgründe gerecht. Die reine Bezugnahme auf
einzelne Seiten der Klageschrift reicht hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Hoock
Dr. Rublack
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