Urteil des BVerwG vom 19.09.2005

Rechtliches Gehör, Rüge, Sachverhaltsfeststellung, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 BN 3.05
VGH 2 S 2717/03
In der Normenkontrollsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom
7. Oktober 2004 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
(grundsätzliche Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Für die Grundsatzrüge gilt dies schon deshalb, weil die Beschwerde
weder ausdrücklich noch sinngemäß eine für die erstrebte Revisionsentscheidung
erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit
und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfte. Die Beschwerde
beschränkt sich darauf, nach Art einer Revisionsbegründung dem Verwaltungsge-
richtshof eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorzuwerfen, ohne jedoch den Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend zu erläutern, inwie-
fern sich bei der Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts bislang höchstrichter-
lich ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung stellen sollen.
2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a) Die Beschwerde zeigt keinen Verstoß gegen die richterliche Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf. Dass die von der Antragsgegnerin als Gebüh-
renkalkulation vorgelegten Unterlagen in einer - unter gebotener Zugrundelegung
des Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichtshofs - entscheidungserheblichen
Hinsicht unvollständig gewesen wären, hat die Antragstellerin nicht schlüssig darge-
tan. Insbesondere ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, unter wel-
chem Gesichtspunkt sich der Vorinstanz die Nachforderung einer Anlage II a zur
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Gebührenkalkulation als notwendige Aufklärungsmaßnahme hätte aufdrängen sol-
len. Ebenso wenig ist dargetan, welche zusätzlichen entscheidungserheblichen Er-
kenntnisse sich aus den der Globalberechnung zugehörigen, aber dem Gericht nicht
vorgelegten Karten der einzelnen Ortsteile der Antragsgegnerin ergeben sollten.
b) Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof
habe ihr durch mangelnde Einsichtgewährung in die Globalberechnung und die Ge-
bührenkalkulation, durch Nichtberücksichtigung ihres nachgelassenen Schriftsatzes
vom 21. Oktober 2004 und durch Ablehnung des Wiedereintritts in die mündliche
Verhandlung rechtliches Gehör versagt, hat der Senat durch Beschluss vom heuti-
gen Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 BN 2.05 auf den dortigen entsprechenden
Vortrag der Antragstellerin hin ausgeführt, dass und warum sich kein Gehörsverstoß
feststellen lässt. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass sich der nachgelassene Schriftsatz nur auf das Parallelverfahren bezog.
c) Ohne Erfolg muss schließlich auch die - allenfalls sinngemäß erhobe-
ne - Rüge bleiben, der Verwaltungsgerichtshof habe einen aktenwidrigen Sachver-
halt zu Grunde gelegt, indem er bei der Überprüfung der Prognose des Wasser-
verbrauchs in der Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin von einem für die Jahre
2001 bis 2004 erwarteten Flächenzuwachs von nur 16 589 m
2
statt 165 890 m
2
aus-
gegangen ist. Zwar dürfte unter Berücksichtigung der Angaben zu den Kanalbeiträ-
gen, die in der Kalkulation den Flächenangaben zugeordnet sind, die Annahme der
Antragstellerin zutreffen, dass die Flächenangaben sich nicht auf die Maßeinheit m
2
,
sondern die Maßeinheit ha beziehen sollen. Nicht unbedenklich erscheint mit Blick
auf die in der Kalkulation ausdrücklich angegebene Maßeinheit m
2
aber schon, ob
der etwaige Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den Annahmen des Verwal-
tungsgerichtshofs zum Flächenzuwachs offensichtlich ist, was insoweit Vorausset-
zung für die Annahme eines Verfahrensfehlers wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom
2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <340>; Beschluss vom
19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1
S. 1). Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn die Rüge scheitert jeden-
falls daran, dass das angefochtene Urteil nicht auf der in Rede stehenden Sachver-
haltsfeststellung beruht. Den Ausführungen in den Urteilsgründen zum Zuwachs an
neuen Baugebieten ist die Aussage vorangestellt, Bedenken gegen die Prognose
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des Wasserverbrauchs bestünden "aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin
nicht". Die Ausführungen zum Flächenzuwachs werden an dieser Aussage nicht als
Begründung angeschlossen, sondern, wie der Wortlaut ("im Übrigen") belegt, selbst-
ständig neben sie gestellt. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz
die Wasserverbrauchsprognose durch die eingewandten Umstände - selbst deren
Richtigkeit unterstellt - nicht in Frage gestellt sah und nur zusätzlich darauf abhob,
dass der eingewandte Flächenzuwachs sich nicht in dem behaupteten Umgang der
Kalkulation entnehmen lasse. Dieses Verständnis des Urteils wird zusätzlich durch
den Umstand gestützt, dass die im Jahr 2001 erstellte Kalkulation für die Jahre 2002
bis 2004 einen Wasserverbrauch prognostizierte, der beträchtlich über den bis dahin
bekannten tatsächlichen Verbrauchswerten des Jahres 2000 und des Durchschnitts
der Jahre 1997 bis 2000 lag (S. 49). Angesichts dessen erscheint es plausibel, dass
der Verwaltungsgerichtshof auch in dem von der Antragstellerin der Kalkulation ent-
nommenen deutlichen Flächenzuwachs keinen ins Gewicht fallenden Anhaltspunkt
für eine fehlerhafte Verbrauchsprognose sah.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Hien Dr. Nolte Domgörgen